Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 130/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 284/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. November 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragshöhe in der Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2003.
Der 1943 geborene Kläger war bis 30.11.2002 auf Grund einer Beschäftigung bei der B. Ersatzkasse freiwillig versichert. Im Rahmen des Personalabbaus seines Arbeitgebers (ebenfalls B. Ersatzkasse) vereinbarte er am 15.07.2002 mit seinem Arbeitgeber eine Beurlaubung analog den Bestimmungen des § 34a Ersatzkassentarifvertrag (EKT) ab 01.12.2002. Laut Vereinbarung sollte sich der Kläger nicht arbeitslos melden können. Während der Zeit bis zum Rentenbeginn (01.01.2004) wurde die Zahlung eines monatlichen Gesamtruhegelds vereinbart. Die freiwillige Krankenversicherung wurde weitergeführt. Im diesbezüglichen Antrag vom 04.12.2002 gab der Kläger monatliche Einkünfte von über 3.375,00 bzw. 3.450,00 EUR an. Mit Bescheiden vom 05.12.2002 und 20.12.2002 stufte die Beklagte den Kläger in die Beitragsklasse 801 ein. Es wurden monatliche Beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Einstufung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 zurückgewiesen. Beim Gesamtruhegeld des Klägers handele es sich nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um ein Überbrückungsgeld, welches bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gewährt werde. Es sei gemäß § 240 Abs.1 SGB V bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Hiergegen richtete sich die am 18. Februar 2003 beim Sozialgericht München eingegangene Klage, mit der der Kläger sein Ziel, die "Abfindung" nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, weiter verfolgte. Er legte den Bescheid für 2002 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts E. vor, worin das Finanzamt bei den Monatbeträgen des Ruhegeldes von einer Abfindung in Teilbeträgen ausgeht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. November 2004 die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, die Beitragseinstufung des Klägers in der freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung vom 01.12.2002 bis 31.12.2003 ohne Berücksichtigung des Gesamtruhegeldes analog § 34a EKT durchzuführen.
In Übereinstimmung mit der Behandlung durch die Finanzverwaltung handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen. Der Kläger scheide bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Erwerbsleben unwiderruflich aus und könne sich deshalb nicht arbeitslos melden. Somit habe das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2002 geendet, Rentenzahlung erfolgte erst ab 01.01.2004. Es handele sich nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V und auch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie damit begründet, die Entscheidung des Sozialgerichts werde weder § 240 Abs.1 SGB V noch § 21 Abs.4 ihrer Satzung gerecht. Das Gesamtruhegeld sei als sonstige Einnahme im Sinne von § 240 Abs.1 SGB V zu qualifizieren, es sichere die wirtschaftliche Existenz und damit Leistungsfähigkeit des Klägers und diene dem Lebensunterhalt. Das LSG Berlin habe im Urteil vom 18.02.2004 die Beitragspflicht vergleichbarer Leistungen angenommen. Die Beteiligten bestätigten übereinstimmend, dass kein fester Abfindungsbetrag vereinbart war.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger in der Beitragsklasse 801 ihrer Satzung einzustufen und der Beitragsbemessung ab 01.12.2002 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 240 Abs.1 SGB V und § 21 Abs.4 der Satzung der Beklagten.
Gemäß § 240 Abs.1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Nach § 21 Abs.4 der Satzung der Beklagten gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Der Kläger, der bereits als abhängig Beschäftigter freiwilliges Mitglied der Beklagten war, hat im Antrag auf freiwillige Weiterversicherung vom 04.12.2002 angegeben, Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zu erzielen. Diesen Angaben entsprechend hat ihn die Beklagte eingestuft. Das während der Beurlaubung analog § 34a EKT bezahlte Gesamtruhegeld wurde dabei zutreffend mit berücksichtigt. Der Kläger hat am 15.07.2002 eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber geschlossen, worin er, da die Voraussetzungen des § 34a EKT nicht vorliegen, eine Beurlaubung analog den Bestimmungen des § 34a EKT ab 01.12.2002 vereinbart hat. Entsprechend ist der Kläger ab 01.12.2002 beurlaubt worden. Er hat sich verpflichtet, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Erwerbsleben unwiderruflich auszuscheiden und sich deshalb nicht arbeitslos zu melden. Wegen dieser Beurlaubung ohne Arbeitslosengeld hat er ein sogenanntes Gesamtruhegeld bezogen, das nach einem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen Vomhundertsatz des letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts berechnet wurde. Nach der von den Beteiligten nicht bestrittenen Information zur Beurlaubung nach § 34a EKT ändert sich dieses Gesamtruhegeld fortlaufend entsprechend der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütung. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht beinhaltet. Es wurde deshalb empfohlen, eine freiwillige Krankenversicherung (ohne Arbeitgeberanteil) weiter zu führen. Das Gesamtruhegeld sollte lohnsteuerpflichtig wie Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung sein. Schließlich sollten die Pensionskassenbeiträge in Höhe von 1 v.H. von der Bemessungsgrundlage für das Gesamtruhegeld vom Arbeitgeber weitergezahlt werden. Diese Ausgestaltung der Zahlung lässt den Schluss nicht zu, dass es sich hierbei um eine Abfindung handelt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein fester Abfindungsbetrag vereinbart worden ist, der dann bis zum Rentenbeginn in monatlichen Beträgen ausbezahlt werden sollte. Im Rahmen des § 240 SGB V spielt es kein Rolle, dass das Finanzamt steuerrechtlich die Zahlungen als Abfindung behandelt hat. Es kann damit offen bleiben, ob freiwillige Beiträge nicht sogar aus einer in monatlichen Raten gezahlten Abfindung zu entrichten wären. Die streitigen Zahlungen hatten den Zweck und dienten hauptsächlich dazu, den Lebensunterhalt des Kläger sicherzustellen und dazu erbracht zu werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts spielt im Rahmen des § 240 SGB V auch keine Rolle, ob es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V oder um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV gehandelt hat. Dies wäre lediglich ein Indiz und endgültig nur bei der Überprüfung einer Pflichtversicherung, die hier nicht zur Debatte steht, von Belang.
Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragshöhe in der Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2003.
Der 1943 geborene Kläger war bis 30.11.2002 auf Grund einer Beschäftigung bei der B. Ersatzkasse freiwillig versichert. Im Rahmen des Personalabbaus seines Arbeitgebers (ebenfalls B. Ersatzkasse) vereinbarte er am 15.07.2002 mit seinem Arbeitgeber eine Beurlaubung analog den Bestimmungen des § 34a Ersatzkassentarifvertrag (EKT) ab 01.12.2002. Laut Vereinbarung sollte sich der Kläger nicht arbeitslos melden können. Während der Zeit bis zum Rentenbeginn (01.01.2004) wurde die Zahlung eines monatlichen Gesamtruhegelds vereinbart. Die freiwillige Krankenversicherung wurde weitergeführt. Im diesbezüglichen Antrag vom 04.12.2002 gab der Kläger monatliche Einkünfte von über 3.375,00 bzw. 3.450,00 EUR an. Mit Bescheiden vom 05.12.2002 und 20.12.2002 stufte die Beklagte den Kläger in die Beitragsklasse 801 ein. Es wurden monatliche Beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Einstufung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 zurückgewiesen. Beim Gesamtruhegeld des Klägers handele es sich nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um ein Überbrückungsgeld, welches bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gewährt werde. Es sei gemäß § 240 Abs.1 SGB V bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Hiergegen richtete sich die am 18. Februar 2003 beim Sozialgericht München eingegangene Klage, mit der der Kläger sein Ziel, die "Abfindung" nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, weiter verfolgte. Er legte den Bescheid für 2002 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts E. vor, worin das Finanzamt bei den Monatbeträgen des Ruhegeldes von einer Abfindung in Teilbeträgen ausgeht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. November 2004 die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, die Beitragseinstufung des Klägers in der freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung vom 01.12.2002 bis 31.12.2003 ohne Berücksichtigung des Gesamtruhegeldes analog § 34a EKT durchzuführen.
In Übereinstimmung mit der Behandlung durch die Finanzverwaltung handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen. Der Kläger scheide bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Erwerbsleben unwiderruflich aus und könne sich deshalb nicht arbeitslos melden. Somit habe das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2002 geendet, Rentenzahlung erfolgte erst ab 01.01.2004. Es handele sich nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V und auch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie damit begründet, die Entscheidung des Sozialgerichts werde weder § 240 Abs.1 SGB V noch § 21 Abs.4 ihrer Satzung gerecht. Das Gesamtruhegeld sei als sonstige Einnahme im Sinne von § 240 Abs.1 SGB V zu qualifizieren, es sichere die wirtschaftliche Existenz und damit Leistungsfähigkeit des Klägers und diene dem Lebensunterhalt. Das LSG Berlin habe im Urteil vom 18.02.2004 die Beitragspflicht vergleichbarer Leistungen angenommen. Die Beteiligten bestätigten übereinstimmend, dass kein fester Abfindungsbetrag vereinbart war.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger in der Beitragsklasse 801 ihrer Satzung einzustufen und der Beitragsbemessung ab 01.12.2002 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 240 Abs.1 SGB V und § 21 Abs.4 der Satzung der Beklagten.
Gemäß § 240 Abs.1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Nach § 21 Abs.4 der Satzung der Beklagten gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Der Kläger, der bereits als abhängig Beschäftigter freiwilliges Mitglied der Beklagten war, hat im Antrag auf freiwillige Weiterversicherung vom 04.12.2002 angegeben, Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zu erzielen. Diesen Angaben entsprechend hat ihn die Beklagte eingestuft. Das während der Beurlaubung analog § 34a EKT bezahlte Gesamtruhegeld wurde dabei zutreffend mit berücksichtigt. Der Kläger hat am 15.07.2002 eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber geschlossen, worin er, da die Voraussetzungen des § 34a EKT nicht vorliegen, eine Beurlaubung analog den Bestimmungen des § 34a EKT ab 01.12.2002 vereinbart hat. Entsprechend ist der Kläger ab 01.12.2002 beurlaubt worden. Er hat sich verpflichtet, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Erwerbsleben unwiderruflich auszuscheiden und sich deshalb nicht arbeitslos zu melden. Wegen dieser Beurlaubung ohne Arbeitslosengeld hat er ein sogenanntes Gesamtruhegeld bezogen, das nach einem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen Vomhundertsatz des letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts berechnet wurde. Nach der von den Beteiligten nicht bestrittenen Information zur Beurlaubung nach § 34a EKT ändert sich dieses Gesamtruhegeld fortlaufend entsprechend der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütung. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht beinhaltet. Es wurde deshalb empfohlen, eine freiwillige Krankenversicherung (ohne Arbeitgeberanteil) weiter zu führen. Das Gesamtruhegeld sollte lohnsteuerpflichtig wie Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung sein. Schließlich sollten die Pensionskassenbeiträge in Höhe von 1 v.H. von der Bemessungsgrundlage für das Gesamtruhegeld vom Arbeitgeber weitergezahlt werden. Diese Ausgestaltung der Zahlung lässt den Schluss nicht zu, dass es sich hierbei um eine Abfindung handelt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein fester Abfindungsbetrag vereinbart worden ist, der dann bis zum Rentenbeginn in monatlichen Beträgen ausbezahlt werden sollte. Im Rahmen des § 240 SGB V spielt es kein Rolle, dass das Finanzamt steuerrechtlich die Zahlungen als Abfindung behandelt hat. Es kann damit offen bleiben, ob freiwillige Beiträge nicht sogar aus einer in monatlichen Raten gezahlten Abfindung zu entrichten wären. Die streitigen Zahlungen hatten den Zweck und dienten hauptsächlich dazu, den Lebensunterhalt des Kläger sicherzustellen und dazu erbracht zu werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts spielt im Rahmen des § 240 SGB V auch keine Rolle, ob es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V oder um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV gehandelt hat. Dies wäre lediglich ein Indiz und endgültig nur bei der Überprüfung einer Pflichtversicherung, die hier nicht zur Debatte steht, von Belang.
Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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