Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1923/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4187/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2005 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit welchem er im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme einer höheren Vergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin in einer Behinderteneinrichtung verpflichtet worden ist.
Die am 1965 geborene Antragstellerin ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung behindert. Neben einer geistigen Behinderung bestehen Verhaltensstörungen in Form von Aggressionsausbrüchen und zwanghaften Verhaltensweisen. Sie befindet sich jedenfalls seit 1990 in einer stationären Einrichtung der Stiftung Haus L. in S ... Hierfür existiert ein am 26. Oktober 2004 (mit Wirkung vom 9. November 1987) geschlossener, schriftlicher Heimvertrag. Von Beginn der Unterbringung in der Einrichtung an übernahm der frühere Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) die ungedeckten Kosten dieses stationären Aufenthaltes im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte. Seit dem Januar 2005 ist der Antragsgegner Kostenträger. Ab dem Februar 2002 wurde die Antragstellerin unter Verbleib in der Einrichtung in einen landesweiten Modellversuch aufgenommen. Dieser wurde in einer zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger und dem LWV ab 1. Februar 2002 geltenden "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war. Die ungedeckten Kosten der Betreuung der Antragstellerin in den auf der Grundlage des Modellversuchs gebildeten therapeutischen Wohngruppen im Haus L. wurden nach dem genannten Leistungstyp I.7 vom LWV bis zum 31. Januar 2005 übernommen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 kündigte die Stiftung Haus L. den Heimvertrag zum 30. Juni 2005 mit der Begründung, mangels Finanzierung könnten die bisherigen Betreuungsleistungen nicht mehr erbracht werden. Den Antrag der Betreuerin auf weitere Übernahme der bisherigen Kosten lehnte der Antragsgegner ab. Seit dem Februar 2005 übernimmt er entsprechend einem Bescheid vom 17. August 2005 die Kosten der Unterbringung nach dem Leistungstyp I.2.1 i.V.m. der Hilfebedarfsgruppe 4.5 und Förder- und Betreuungsmaßnahmen (181,20 EUR täglich). Demgegenüber betrug der Vergütungssatz für den im Modellversuch erprobten Leistungstyp I.7 zuletzt 211.38 EUR täglich.
Der nunmehr vom Antragsgegner zur Grundlage gemachte Leistungstyp beruht auf dem Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSGH vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 11. Juli 2001, der zwischen den Verbänden der Heimträger - u.a. dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. - und den Kostenträgern der Sozialhilfe - u.a. dem LWV und dem Landkreistag Baden-Württemberg - geschlossen worden ist (Rahmenvertrag). Dieser regelt nach seinem § 1 Abs. 1 die Übernahme der Vergütungen im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in und durch Einrichtungen. Nach § 3 Abs. 2 des Vertrages werden für die Hilfearten nach dem BSGH Leistungstypen gebildet. § 3 Abs. 4 bestimmt, dass neue, eigenständige Leistungstypen vereinbart werden können und dass bis zu deren Aufnahme Einzelvereinbarungen zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern abzuschließen sind für Leistungen, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp entsprechen. Die Einrichtungsträger verpflichten sich, Hilfeempfänger im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots aufzunehmen und zu betreuen. In der Anlage zu diesem Rahmenvertrag werden die Leistungstypen beschrieben.
Über den Widerspruch gegen den Kostenübernahmebescheid vom 18. August 2005 ist bislang noch nicht entscheiden. Die Antragstellerin hat bereits am 1. Juli 2005 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diesem Antrag hat das SG mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 31. August 2005 stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Eingliederungshilfe nach § 53 ff. des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in Höhe von 211, 38 EUR täglich zur zweckgebundenen Verwendung für die Unterbringung der Antragstellerin in einer therapeutischen Wohngruppe zu übernehmen. Gegen diesen, ihm am 6. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 30. September 2005 beim SG Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe einen individuellen, aus § 53 SGB XII jedenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 4 SGB XII folgenden Anspruch auf Eingliederungshilfe in der bezifferten Höhe.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der Stiftung Haus L. in einer bestimmten Höhe über die bewilligten Leistungen hinaus zu übernehmen. Der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).
1.) Soweit die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung des entsprechenden, im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages eine bezifferten Verpflichtung begehrt, ohne eine entsprechende Leistungsverpflichtung aus dem Heimvertrag gegenüber dem Heimträger auch nur zu behaupten, ist der Anordnungsanspruch mangels entsprechender Antragsbefugnis nicht glaubhaft gemacht. Hierzu verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B u.a. sowie vom 24. Oktober 2005 - L 7 SO 4081/05 ER-B -). Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für ihre Betreuung von täglich 211,38 EUR geltend. Selbst wenn man die Antragsbefugnis bejahte, wäre hierfür ein vorläufig zu regelnder Anspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, dass die Antragstellerin, der der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII nicht entgegengehalten werden kann, zum Kreis der nach § 53 SGB XII Leistungsberechtigten gehört und damit weiterhin Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz i.V.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann; sie erhält derartige Hilfeleistungen auch derzeit. Bedient sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs. 1 SGB XII) , umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (JURIS) und Beschluss des Senats vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B; ferner Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 75 Rdnr. 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII K § 75 Rdnr. 32; Mergler/Zink, BSHG § 93 Rdnr. 30c). Dieser jetzt in § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. BVerwGE 97, 53, 56), der - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - als Geldleistungsanspruch zu qualifizieren ist, setzt jedoch in einem ersten Schritt einen, freilich durch die Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkten, privatrechtlichen Vertrag voraus (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, a.a.O. vor § 75 Rdnr. 6) und erfordert des Weiteren regelmäßig den Abschluss von - die Kostenpflicht des Sozialhilfeträgers bei Hilfebedarf in Einrichtungen konkretisierenden (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 (JURIS)), den Anforderungen des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechenden - Vereinbarungen.
An einer Leistungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Heimträger, die über die bewilligte Hilfe hinausgeht, fehlt es derzeit. Der genannte Geldleistungsanspruch setzt nämlich neben dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Erfordernis der notwendigen Hilfe- und Betreuungsleistungen eine entsprechende (zivilrechtliche) Leistungsverpflichtung der Antragstellerin voraus, die sie selber mangels Einkommens oder Vermögens nicht zu erfüllen vermag. Nach dem Auslaufen der zeitlich befristeten Vereinbarung über die Teilnahme an dem Modellprojekt besteht nach wie vor der unabhängig davon abgeschlossene Heimvertrag mit dem Träger der Einrichtung vom 26. Oktober 2004. Darin ist unter § 7 - offensichtlich in Anwendung des Rahmenvertrags - vereinbart, dass die Antragstellerin Leistungen nach der Hilfebedarfgruppe 5 im Leistungstyp I.2.1 erhält. In § 9 Abs. 1 wird die Höhe der Vergütung an die Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen (ersichtlich des Rahmenvertrages) geknüpft. Soweit die Heimbewohnerin in § 9 Abs. 2 des Heimvertrags verpflichtet wird, die Änderung des Leistungstyps beim Leistungsträger zu beantragen (§ 9 Abs. 3), erscheint dies gesetzwidrig. Auch damit wird der Rahmenvertrag respektiert. Denn der Heimvertrag ist durch die Vorschriften des HeimG beeinflusst und geschützt. Nach den zwingenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG (in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) und des § 9 Heim G ist der Heimträger im Rahmen des Möglichen verpflichtet, seine Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin anzupassen. Darüber hinaus kann nach § 7 Abs. 5 HeimG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) eine Erhöhung der Vergütung nur wirksam sein, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII (oder fortgeltenden Vorgängerregelungen) entspricht. Mit diesen Beschränkungen wird der Vergütungsanspruch des Heimträgers gegenüber Bewohnern, deren Unterbringung (teilweise) durch Mittel der Sozialhilfe finanziert wird, an allgemeine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gebunden. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 5 Satz 1 HeimG zu beachten; diese Vorschrift sieht - anders als die bis 31. Dezember 2001 geltende Vorläuferregelung in § 4c HeimG - vor, dass eine Erhöhung des Entgelts bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, nur wirksam wird, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII - mithin den §§ 75 ff. SGB XII - entspricht (vgl. zu dieser Wirksamkeitsvoraussetzung Bundestags-Drucksache 14/5399 S. 23 f. zu Nr. 4 (§ 7)). Die zwischen der Stiftung Haus L. und dem LWV mit Wirkung vom 1. Februar 2002 geschlossene "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" vom 4. Februar 2003 lief jedoch - nach Verlängerung durch Vereinbarung am 16. Dezember 2004 - spätestens am 30. Juni 2005 und die Kostenzusage im Falle der Antragstellerin - nach der Verlängerung durch den LWV - mit dem 31. Januar 2005 aus, ohne dass zwischenzeitlich eine weitere, für den Heimträger und den Träger der Sozialhilfe verbindliche Verlängerung vereinbart oder eine neuerliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Modellversuchs für die Person der Antragstellerin geschlossen worden wäre.
Diesem gesetzlichen System und den darauf aufbauenden heimvertraglichen Vereinbarungen entspricht der auch für die Vergütungen geltende Rahmenvertrag. Nach dessen § 3 Abs. 2 werden Hilfearten differenziert nach Leistungstypen gebildet. Nach § 3 Abs. 4 können für Leistungen, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp entsprechen, eigenständige Leistungstypen vereinbart und in der Zwischenzeit Individualvereinbarungen zwischen den Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern hierüber geschlossen werden. Damit wird die von den Sozialhilfeträgern zu zahlende Vergütung an vertragliche Vereinbarungen genereller oder individueller Art gekoppelt, mit anderen Worten, die vertragsgebundenen Heimträger können keine Vergütung verlangen, für die es nicht entweder eine generelle Vereinbarung (§ 75 Abs. 3 SGB XII) oder eine individuelle Kostenzusage (§ 75 Abs. 4 SGB XII) gibt. Der die Heimträger bindende Rahmenvertrag (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 24. November 2004 - 12 CE 04.2057 - BayVBl 2005, 246) sieht darüber hinaus sogar vor, dass neue Leistungstypen nur im Vereinbarungswege eingeführt werden können, was nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendig wäre (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 34). Der Rahmenvertrag gilt bis zu einer Änderung oder -ergänzung (oder ggf. bis zu einem Schiedsstellenspruch) fort (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 12 B 01.1916 -(JURIS)).
Der individuelle Hilfebedarf der Antragstellerin entsprechend den vor dem Modellversuch gewährten Sozialhilfeleistungen ist nicht Gegenstand des Begehrens im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das gilt trotz der vom Heimträger ausgesprochenen und - wie ausgeführt werden wird - unwirksamen Kündigung des kompletten Heimvertrags. Die Antragstellerin möchte erreichen, dass der Antragsgegner über die bewilligten Leistungen hinaus ab 1. Juli 2005 ein Leistungsentgelt entsprechend dem übernimmt, das im Rahmen des Modellversuches vereinbart war. Sie vermag nicht zu behaupten, dass sie seit dem Juli 2005 seitens des Heimträgers einer entsprechenden - wirksamen - Entgeltforderung ausgesetzt ist. Eine solche könnte dieser beim derzeitigen Sachstand auch nicht wirksam stellen. Eine entsprechende Erhöhung verstieße nämlich gegen die oben genannten Bestimmungen des HeimG und wäre deshalb unwirksam, d.h. nichtig (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Auflage, Anm. zu § 9). Eine solche Erhöhung wäre auch nicht durch den Heimvertrag gedeckt, der eine Anpassung (Erhöhung) durch veränderte Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe an den Rahmenvertrag knüpft. Eine solche veränderte Einstufung setzt aber die Existenz eines entsprechenden neuen Leistungstyps voraus. Gerade gegenüber Sozialhilfeempfängern ist die Dispositionsmöglichkeit des Heimträgers beschränkt. Seine Erhöhungsverlangen müssen im übergeordneten Rahmen - d.h. nichts anderes als im Rahmen der gültigen Vereinbarungen - bleiben (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Die Antragstellerin vermag nach allem über die bereits übernommenen 181,20 EUR täglich hinaus einen Vergütungsübernahmeanspruch in Höhe von weiteren 30,18 EUR - also insgesamt 211,38 EUR täglich - nicht geltend zu machen, weil er dem Heimträger ein Entgelt in dieser Höhe derzeit nicht schuldet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).
2.) Das Gericht hat gemäß § 123 SGG über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Sache nach dürfte die Antragstellerin jedenfalls hilfsweise geltend machen, sie habe zumindest Anspruch auf Übernahme der noch zu beziffernden Kosten der Unterbringung und Betreuung im Umfang der bis zum 30. Juni 2005 erfolgten Leistungen. Legt man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Sinne einer Verpflichtung hierzu aus, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar erscheint es denkbar, dass trotz der Beschränkung des Leistungsangebots auf die Hilfebedarfsgruppen und Leistungstypen in dem Rahmenvertrag ein darüber hinaus gehender individueller Anspruch des Hilfebedürftigen auf Eingliederungshilfe besteht. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Träger der Sozialhilfe - wie oben bereits ausgeführt - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient, indem er die Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge der Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten (hier der Einrichtung der Stiftung Haus L. ) im Rahmen der stationären Hilfe nach § 13 Abs. 1 SGB XII entstehen. Denn durch eine solche Konstellation - "sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis" - wird der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht aufgehoben. Das bedeutet, dass Inhalt und Beschränkungen der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.). Der Anspruch der Antragstellerin aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Streitig ist im vorliegenden Fall jedoch der Vergütungsübernahmeanspruch der Antragstellerin, für den besondere Regelungen und Beschränkungen gelten. Zwar umfasst der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Übernahme der Kosten der Betreuung in einer stationären Einrichtung. In diesen Fällen wird aber der Vergütungsübernahmeanspruch grundsätzlich in § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt und begrenzt. Danach existiert ein Anspruch auf Kostenübernahme nur, wenn eine Vergütung in einer Vereinbarung nach §§ 76, 77 SGB XII vereinbart ist. Für eine individuelle Kostenzusage nach § 75 Abs. 4 SGB XII, die zwischen den Einrichtungsträgern und den Sozialhilfeträgern und nicht gegenüber dem Behinderten selbst abzugeben wäre, bedarf es also entweder eines vertragslosen Zustandes oder aber eines Vertrages, der nicht alle Teilvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII enthält (vgl. Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 33). Diesem System entspricht auch die Vereinbarung in § 3 Abs. 4 des Rahmenvertrages. Solange eine solche Übernahmeverpflichtung nicht existiert, kann kein entsprechender Vergütungsanspruch entstehen, der ggf. im Wege der Sozialhilfe zu übernehmen wäre. Dabei wäre im Übrigen auch die Begrenzung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu beachten.
3.) Es fehlt schließlich im konkreten Fall auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil die Antragstellerin auch ohne eine solche Entscheidung gegen die Stiftung Haus L. weiterhin Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung hat. Die Antragstellerin befindet sich jedenfalls seit 1990 in der Einrichtung der Stiftung Haus L ... Für den dortigen Aufenthalt existiert ein Heimvertrag, der auf die Bestimmungen des oben genannten Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG, § 79 Abs. 1 SGB XII Bezug nimmt.
Die daraus folgende Verpflichtung der Stiftung Haus L. besteht nach wie vor. Die ausgesprochene Kündigung des Heimvertrages ist unwirksam. Kündigungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 HeimG liegen nicht vor. Eine Veränderung des geistigen oder gesundheitlichen Zustandes der Antragstellerin, die eine sachgerechte Behandlung und Pflege nicht mehr möglich machte, wird von niemandem behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Heimordnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein sonstiger wichtiger Grund kann jedenfalls nicht im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden gesehen werden. Eine solche Auslegung widerspräche den für den Heimvertrag geltenden Schutzvorschriften des Heimgesetzes. Nach § 9 HeimG sind Vereinbarungen im Heimvertrag, die von den Vorschriften der §§ 5 bis 8 HeimG abweichen, unwirksam (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - (JURIS)). Damit ist trotz des Regelbeispielcharakters des § 8 Abs. 3 HeimG (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15) die Kündigung wegen fehlender Finanzierung besonderer, im Rahmenvertrag nicht vorgesehener Leistungen nicht zulässig. Dieser Grundsatz wird noch einmal in § 7 Abs. 5 HeimG festgeschrieben.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung beruht auch darauf, dass der Heimvertrag bei Empfängern von Leistungen nach SGB XII nach Art, Inhalt und Umfang nur solche Leistungen und Entgelte enthalten darf, die den Vereinbarungen entsprechen, die aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind (§ 5 Abs. 6 Satz 1 HeimG (Fassung durch Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.)). Der Heimträger hat demnach keinen Anspruch gegenüber dem Heimbewohner auf höhere Entgelte als in den allgemeinen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe enthalten. Mithin kann er seine Unzufriedenheit mit den bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht zum Anlass oder Grund einer Kündigung nehmen. Dass dem Heimträger - entgegen der jahrelangen Betreuung der Antragstellerin vor Beginn des Modellversuchs - nunmehr infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Bewohnerin eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich sei (§ 8 Abs. 2 Ziff. 2 HeimG), behauptet dieser nicht einmal selber.
Eine vertragliche oder einseitige Erhöhung des geschuldeten Entgelts der Antragstellerin scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 7 Abs. 5 HeimG setzt auch ein solches Erhöhungsverlangen voraus, dass das verlangte erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht. § 7 Abs. 6 HeimG bestimmt darüber hinaus, dass eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen ist (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Diese Regelungen, die von der Stiftung Haus L. wegen § 9 HeimG beachtet werden müssen, sollen gewährleisten, dass die Auseinandersetzung über die Höhe von Entgelten und insbesondere über die Einführung neuer Leistungstypen nicht im Einzelfall mit dem oder über den hilfebedürftigen Bewohner geführt wird. Der Hilfeempfänger hat vielmehr grundsätzlich Anspruch auf die tatsächliche Leistung des Einrichtungsträgers; es ist Sache dieses Trägers sowie seiner Verbände, hierfür die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen zu schließen oder notfalls gerichtlich zu erzwingen (vgl. hierzu nur BVerwGE 94, 202 ff.; 108, 56 ff; OVG Lüneburg FEVS 51, 312 ff; Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 7 B 4953/04 - (unveröffentlicht)).
Andererseits ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG - wie oben dargestellt -, dass der Heimträger im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringertem Betreuungsbedarf der Bewohner anzupassen; der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die zur veränderten Betreuung erforderlichen Leistungen bereits vorgehalten werden (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2005, 147, 148). Die Frage, ob eine entsprechende Entgelterhöhung gegenüber dem Kostenträger durchgesetzt werden kann, beantwortet § 7 Abs. 5 HeimG wiederum dahingehend, dass dies nur möglich ist, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Außerdem gilt auch hier die Beschränkung auf die bestehenden Leistungstypen in den Vereinbarungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 HeimG ergibt (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 7).
Aus diesem System ergibt sich, dass die Frage der Vergütung zum Schutz des Heimbewohners von der Frage seines individuellen Hilfeanspruches abgekoppelt ist und dass die Heimträger sowie ihre Verbände gehalten sind, erhöhte Aufwendungen, die nicht den bestehenden Rahmenvereinbarungen oder allgemeinen Verträgen entsprechen, in die Verhandlungen nach § 75 ff. SGB XII einzubringen. Weiter ergibt sich aus diesem System, dass der Einrichtungsträger auch dem Träger der Sozialhilfe gegenüber verpflichtet ist, sich an die dortigen Regeln - zu denken ist insbesondere auch an § 77 Abs. 3 SGB XII - zu halten und nicht parallel zu dort laufenden Verhandlungen Einzelfallregelungen erzwingen darf, die letztlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 3 B 504/95 - RsDE Nr. 32, 97, 1996 (Orientierungssatz in JURIS)). Auch die Öffnungsklausel des § 75 Abs. 4 SGB XII greift jedenfalls nicht, wenn - wie hier - Verhandlungen zwischen den Partners des Rahmenvertrages noch schweben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B u.a.; Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 41). Damit besteht bis zum Abschluss von anders lautenden Vereinbarungen zugunsten der Stiftung Haus L. keine Rechtsgrundlage für ein Erhöhungsverlangen gegenüber der Antragstellerin. Vielmehr ist der Heimträger auf das Verfahren nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Die Antragstellerin kann dagegen weiterhin die für ihren Fall erforderliche Betreuung und Förderung aufgrund des bestehenden Heimvertrages verlangen; dass die Ausstattung des Heims ihrem Betreuungsbedarf nicht entspräche, haben weder sie noch die Stiftung Haus L. geltend gemacht, es erscheint auch angesichts seines langjährigen Aufenthaltes dort ausgeschlossen. Damit ist aber auch ihr sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - (insoweit in BVerwGE 97, 53 ff. nicht abgedruckt)). Aus den dem Senat vorliegenden Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nichts, was Zweifel daran begründen könnte.
Ob etwas anderes gilt, wenn die Verhandlungen der Verbände der Heimträger mit den Sozialhilfeträgern endgültig scheitern oder beendet werden, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Es kann auch offen bleiben, ob hier überhaupt ein Fall des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegt, weil dieser nur die so genannten vertragsungebundenen Einrichtungen anspricht (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 35 ff.; Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnrn. 40 ff. und Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 31 ff.), zu denen die Stiftung Haus L. nicht gehört. Was die Betreuung behinderter Menschen angeht, dürfte kein vertragsloser Zustand, sondern allenfalls der Wunsch nach Vertragsänderung oder -ergänzung bestehen. In einem solchen Fall wäre an die Regelung des § 77 Abs. 3 SGB XII zu denken und zwar ggf. ohne die oben genannte "Friedenspflicht" während des Laufes der Verhandlungen. Dieser Änderungswunsch könnte aber nicht von der Antragstellerin, sondern allenfalls von den Einrichtungsträgern und ihren Verbänden geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden. Jedenfalls können nicht die Leistungsempfänger selbst in einer Art Prozessstandschaft die Festsetzung neuer Leistungstypen erreichen. Gerade auf eine solche - gesetzlich nicht vorgesehene - Prozessführung läuft die vorliegend von der Antragstellerin eingeschlagene Vorgehensweise indessen hinaus.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin müssten nicht nur die Voraussetzungen für einen höheren Bedarf, sondern auch die Tatsache, dass der Heimträger entgegen der heimvertraglichen Verpflichtung dieser nicht nachkommt, glaubhaft gemacht sein, was hier nicht der Fall ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen im Übrigen im Falle der Antragstellerin durchaus Zweifel daran, ob ein gegenüber der Betreuung vor dem Modellversuch erhöhter Betreuungsaufwand notwendig ist, um ihren Individualanspruch auf Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hierzu fehlt es noch an einer neutralen medizinischen Sachverständigenäußerung. Die Begutachtung durch Frau Dr. Bruck vom KVJS vom 1. Juni 2005 lässt eher erkennen, dass die Betreuung innerhalb des Modellversuchs die Verhaltensschwierigkeiten der Antragstellering nicht verändert hat. Schließlich ist auch angesichts der relativ geringen Differenz zwischen den derzeitig bewilligten Leistungen und dem geltend gemachten erhöhten Satz Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also am Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung angebracht. Für die Dauer der Verhandlungen bzw. des Widerspruchsverfahrens kann der Senat aus den vorliegenden Akten und Unterlagen keine Gefährdung des Betriebs der Stiftung Haus L. erkennen, die nicht im Falle des Obsiegens der Antragstellerin rückgängig gemacht werden könnte und deshalb im Rahmen der Folgenabwägung so gewichtig wäre wie vom SG angenommen. Es erscheint außerdem fraglich, ob Auswirkungen auf die Einrichtung überhaupt in dem Verfahren zwischen dem Heimbewohner und dem Kostenträger berücksichtigt werden können. Diese Interessen könnte allenfalls der Einrichtungsträger selber in einem Verfahren gegen den Kostenträger geltend machen. Sie müssten auch Gegenstand der Verhandlungen sein, solange diese noch andauern.
Obwohl es für die Entscheidung des Senats hierauf nicht ankommt, ist hinsichtlich des von der Antragstellerin behaupteten Individualanspruchs aus § 75 Abs. 4 SGB XII zu bemerken, dass diese Vorschrift keinen über die in den geltenden Vereinbarungen aufgenommenen Vergütungssätze hinausgehenden Anspruch begründen dürfte. Der Hilfeempfänger bleibt zwar Anspruchsinhaber (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnrn. 31 und 37), er kann aber einen Vergütungsübernahmeanspruch nur dann haben, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegen. Zu beachten ist, dass auch die nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII individuell festzusetzende Vergütung grundsätzlich durch die nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen gebunden bzw. begrenzt wird. Bei diesem System ist es regelmäßig nicht vorgesehen, im Einzelfall trotz bestehender umfassender Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen eine über deren Inhalt hinausgehende Vergütung zu erreichen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein vertragsloser Zustand (vgl. nochmals Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 34; Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 32).
Damit ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit welchem er im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme einer höheren Vergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin in einer Behinderteneinrichtung verpflichtet worden ist.
Die am 1965 geborene Antragstellerin ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung behindert. Neben einer geistigen Behinderung bestehen Verhaltensstörungen in Form von Aggressionsausbrüchen und zwanghaften Verhaltensweisen. Sie befindet sich jedenfalls seit 1990 in einer stationären Einrichtung der Stiftung Haus L. in S ... Hierfür existiert ein am 26. Oktober 2004 (mit Wirkung vom 9. November 1987) geschlossener, schriftlicher Heimvertrag. Von Beginn der Unterbringung in der Einrichtung an übernahm der frühere Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) die ungedeckten Kosten dieses stationären Aufenthaltes im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte. Seit dem Januar 2005 ist der Antragsgegner Kostenträger. Ab dem Februar 2002 wurde die Antragstellerin unter Verbleib in der Einrichtung in einen landesweiten Modellversuch aufgenommen. Dieser wurde in einer zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger und dem LWV ab 1. Februar 2002 geltenden "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war. Die ungedeckten Kosten der Betreuung der Antragstellerin in den auf der Grundlage des Modellversuchs gebildeten therapeutischen Wohngruppen im Haus L. wurden nach dem genannten Leistungstyp I.7 vom LWV bis zum 31. Januar 2005 übernommen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 kündigte die Stiftung Haus L. den Heimvertrag zum 30. Juni 2005 mit der Begründung, mangels Finanzierung könnten die bisherigen Betreuungsleistungen nicht mehr erbracht werden. Den Antrag der Betreuerin auf weitere Übernahme der bisherigen Kosten lehnte der Antragsgegner ab. Seit dem Februar 2005 übernimmt er entsprechend einem Bescheid vom 17. August 2005 die Kosten der Unterbringung nach dem Leistungstyp I.2.1 i.V.m. der Hilfebedarfsgruppe 4.5 und Förder- und Betreuungsmaßnahmen (181,20 EUR täglich). Demgegenüber betrug der Vergütungssatz für den im Modellversuch erprobten Leistungstyp I.7 zuletzt 211.38 EUR täglich.
Der nunmehr vom Antragsgegner zur Grundlage gemachte Leistungstyp beruht auf dem Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSGH vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 11. Juli 2001, der zwischen den Verbänden der Heimträger - u.a. dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. - und den Kostenträgern der Sozialhilfe - u.a. dem LWV und dem Landkreistag Baden-Württemberg - geschlossen worden ist (Rahmenvertrag). Dieser regelt nach seinem § 1 Abs. 1 die Übernahme der Vergütungen im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in und durch Einrichtungen. Nach § 3 Abs. 2 des Vertrages werden für die Hilfearten nach dem BSGH Leistungstypen gebildet. § 3 Abs. 4 bestimmt, dass neue, eigenständige Leistungstypen vereinbart werden können und dass bis zu deren Aufnahme Einzelvereinbarungen zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern abzuschließen sind für Leistungen, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp entsprechen. Die Einrichtungsträger verpflichten sich, Hilfeempfänger im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots aufzunehmen und zu betreuen. In der Anlage zu diesem Rahmenvertrag werden die Leistungstypen beschrieben.
Über den Widerspruch gegen den Kostenübernahmebescheid vom 18. August 2005 ist bislang noch nicht entscheiden. Die Antragstellerin hat bereits am 1. Juli 2005 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diesem Antrag hat das SG mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 31. August 2005 stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Eingliederungshilfe nach § 53 ff. des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in Höhe von 211, 38 EUR täglich zur zweckgebundenen Verwendung für die Unterbringung der Antragstellerin in einer therapeutischen Wohngruppe zu übernehmen. Gegen diesen, ihm am 6. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 30. September 2005 beim SG Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe einen individuellen, aus § 53 SGB XII jedenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 4 SGB XII folgenden Anspruch auf Eingliederungshilfe in der bezifferten Höhe.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der Stiftung Haus L. in einer bestimmten Höhe über die bewilligten Leistungen hinaus zu übernehmen. Der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B (jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).
1.) Soweit die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung des entsprechenden, im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages eine bezifferten Verpflichtung begehrt, ohne eine entsprechende Leistungsverpflichtung aus dem Heimvertrag gegenüber dem Heimträger auch nur zu behaupten, ist der Anordnungsanspruch mangels entsprechender Antragsbefugnis nicht glaubhaft gemacht. Hierzu verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B u.a. sowie vom 24. Oktober 2005 - L 7 SO 4081/05 ER-B -). Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für ihre Betreuung von täglich 211,38 EUR geltend. Selbst wenn man die Antragsbefugnis bejahte, wäre hierfür ein vorläufig zu regelnder Anspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, dass die Antragstellerin, der der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII nicht entgegengehalten werden kann, zum Kreis der nach § 53 SGB XII Leistungsberechtigten gehört und damit weiterhin Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz i.V.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann; sie erhält derartige Hilfeleistungen auch derzeit. Bedient sich der Träger der Sozialhilfe - wie hier - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung einer stationären Einrichtung (§ 13 Abs. 1 SGB XII) , umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des so genannten "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" auch die Übernahme des Entgelts, das dem Hilfebedürftigen durch die Inanspruchnahme der Dienste der Einrichtung in Rechnung gestellt wird (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (JURIS) und Beschluss des Senats vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B; ferner Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 75 Rdnr. 31; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII K § 75 Rdnr. 32; Mergler/Zink, BSHG § 93 Rdnr. 30c). Dieser jetzt in § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. BVerwGE 97, 53, 56), der - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - als Geldleistungsanspruch zu qualifizieren ist, setzt jedoch in einem ersten Schritt einen, freilich durch die Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkten, privatrechtlichen Vertrag voraus (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, a.a.O. vor § 75 Rdnr. 6) und erfordert des Weiteren regelmäßig den Abschluss von - die Kostenpflicht des Sozialhilfeträgers bei Hilfebedarf in Einrichtungen konkretisierenden (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 (JURIS)), den Anforderungen des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechenden - Vereinbarungen.
An einer Leistungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Heimträger, die über die bewilligte Hilfe hinausgeht, fehlt es derzeit. Der genannte Geldleistungsanspruch setzt nämlich neben dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Erfordernis der notwendigen Hilfe- und Betreuungsleistungen eine entsprechende (zivilrechtliche) Leistungsverpflichtung der Antragstellerin voraus, die sie selber mangels Einkommens oder Vermögens nicht zu erfüllen vermag. Nach dem Auslaufen der zeitlich befristeten Vereinbarung über die Teilnahme an dem Modellprojekt besteht nach wie vor der unabhängig davon abgeschlossene Heimvertrag mit dem Träger der Einrichtung vom 26. Oktober 2004. Darin ist unter § 7 - offensichtlich in Anwendung des Rahmenvertrags - vereinbart, dass die Antragstellerin Leistungen nach der Hilfebedarfgruppe 5 im Leistungstyp I.2.1 erhält. In § 9 Abs. 1 wird die Höhe der Vergütung an die Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen (ersichtlich des Rahmenvertrages) geknüpft. Soweit die Heimbewohnerin in § 9 Abs. 2 des Heimvertrags verpflichtet wird, die Änderung des Leistungstyps beim Leistungsträger zu beantragen (§ 9 Abs. 3), erscheint dies gesetzwidrig. Auch damit wird der Rahmenvertrag respektiert. Denn der Heimvertrag ist durch die Vorschriften des HeimG beeinflusst und geschützt. Nach den zwingenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG (in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) und des § 9 Heim G ist der Heimträger im Rahmen des Möglichen verpflichtet, seine Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin anzupassen. Darüber hinaus kann nach § 7 Abs. 5 HeimG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) eine Erhöhung der Vergütung nur wirksam sein, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII (oder fortgeltenden Vorgängerregelungen) entspricht. Mit diesen Beschränkungen wird der Vergütungsanspruch des Heimträgers gegenüber Bewohnern, deren Unterbringung (teilweise) durch Mittel der Sozialhilfe finanziert wird, an allgemeine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gebunden. Darüber hinaus ist § 7 Abs. 5 Satz 1 HeimG zu beachten; diese Vorschrift sieht - anders als die bis 31. Dezember 2001 geltende Vorläuferregelung in § 4c HeimG - vor, dass eine Erhöhung des Entgelts bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, nur wirksam wird, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII - mithin den §§ 75 ff. SGB XII - entspricht (vgl. zu dieser Wirksamkeitsvoraussetzung Bundestags-Drucksache 14/5399 S. 23 f. zu Nr. 4 (§ 7)). Die zwischen der Stiftung Haus L. und dem LWV mit Wirkung vom 1. Februar 2002 geschlossene "Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)" vom 4. Februar 2003 lief jedoch - nach Verlängerung durch Vereinbarung am 16. Dezember 2004 - spätestens am 30. Juni 2005 und die Kostenzusage im Falle der Antragstellerin - nach der Verlängerung durch den LWV - mit dem 31. Januar 2005 aus, ohne dass zwischenzeitlich eine weitere, für den Heimträger und den Träger der Sozialhilfe verbindliche Verlängerung vereinbart oder eine neuerliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Modellversuchs für die Person der Antragstellerin geschlossen worden wäre.
Diesem gesetzlichen System und den darauf aufbauenden heimvertraglichen Vereinbarungen entspricht der auch für die Vergütungen geltende Rahmenvertrag. Nach dessen § 3 Abs. 2 werden Hilfearten differenziert nach Leistungstypen gebildet. Nach § 3 Abs. 4 können für Leistungen, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp entsprechen, eigenständige Leistungstypen vereinbart und in der Zwischenzeit Individualvereinbarungen zwischen den Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern hierüber geschlossen werden. Damit wird die von den Sozialhilfeträgern zu zahlende Vergütung an vertragliche Vereinbarungen genereller oder individueller Art gekoppelt, mit anderen Worten, die vertragsgebundenen Heimträger können keine Vergütung verlangen, für die es nicht entweder eine generelle Vereinbarung (§ 75 Abs. 3 SGB XII) oder eine individuelle Kostenzusage (§ 75 Abs. 4 SGB XII) gibt. Der die Heimträger bindende Rahmenvertrag (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 24. November 2004 - 12 CE 04.2057 - BayVBl 2005, 246) sieht darüber hinaus sogar vor, dass neue Leistungstypen nur im Vereinbarungswege eingeführt werden können, was nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendig wäre (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 34). Der Rahmenvertrag gilt bis zu einer Änderung oder -ergänzung (oder ggf. bis zu einem Schiedsstellenspruch) fort (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 12 B 01.1916 -(JURIS)).
Der individuelle Hilfebedarf der Antragstellerin entsprechend den vor dem Modellversuch gewährten Sozialhilfeleistungen ist nicht Gegenstand des Begehrens im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das gilt trotz der vom Heimträger ausgesprochenen und - wie ausgeführt werden wird - unwirksamen Kündigung des kompletten Heimvertrags. Die Antragstellerin möchte erreichen, dass der Antragsgegner über die bewilligten Leistungen hinaus ab 1. Juli 2005 ein Leistungsentgelt entsprechend dem übernimmt, das im Rahmen des Modellversuches vereinbart war. Sie vermag nicht zu behaupten, dass sie seit dem Juli 2005 seitens des Heimträgers einer entsprechenden - wirksamen - Entgeltforderung ausgesetzt ist. Eine solche könnte dieser beim derzeitigen Sachstand auch nicht wirksam stellen. Eine entsprechende Erhöhung verstieße nämlich gegen die oben genannten Bestimmungen des HeimG und wäre deshalb unwirksam, d.h. nichtig (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Auflage, Anm. zu § 9). Eine solche Erhöhung wäre auch nicht durch den Heimvertrag gedeckt, der eine Anpassung (Erhöhung) durch veränderte Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe an den Rahmenvertrag knüpft. Eine solche veränderte Einstufung setzt aber die Existenz eines entsprechenden neuen Leistungstyps voraus. Gerade gegenüber Sozialhilfeempfängern ist die Dispositionsmöglichkeit des Heimträgers beschränkt. Seine Erhöhungsverlangen müssen im übergeordneten Rahmen - d.h. nichts anderes als im Rahmen der gültigen Vereinbarungen - bleiben (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Die Antragstellerin vermag nach allem über die bereits übernommenen 181,20 EUR täglich hinaus einen Vergütungsübernahmeanspruch in Höhe von weiteren 30,18 EUR - also insgesamt 211,38 EUR täglich - nicht geltend zu machen, weil er dem Heimträger ein Entgelt in dieser Höhe derzeit nicht schuldet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).
2.) Das Gericht hat gemäß § 123 SGG über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Sache nach dürfte die Antragstellerin jedenfalls hilfsweise geltend machen, sie habe zumindest Anspruch auf Übernahme der noch zu beziffernden Kosten der Unterbringung und Betreuung im Umfang der bis zum 30. Juni 2005 erfolgten Leistungen. Legt man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Sinne einer Verpflichtung hierzu aus, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar erscheint es denkbar, dass trotz der Beschränkung des Leistungsangebots auf die Hilfebedarfsgruppen und Leistungstypen in dem Rahmenvertrag ein darüber hinaus gehender individueller Anspruch des Hilfebedürftigen auf Eingliederungshilfe besteht. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Träger der Sozialhilfe - wie oben bereits ausgeführt - zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient, indem er die Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge der Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten (hier der Einrichtung der Stiftung Haus L. ) im Rahmen der stationären Hilfe nach § 13 Abs. 1 SGB XII entstehen. Denn durch eine solche Konstellation - "sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis" - wird der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht aufgehoben. Das bedeutet, dass Inhalt und Beschränkungen der Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger den Anspruch des Betroffenen auf Eingliederungshilfe, die den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarf deckt, grundsätzlich nicht berühren (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.). Der Anspruch der Antragstellerin aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht in dem Umfang, der infolge der Behinderung notwendig ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Streitig ist im vorliegenden Fall jedoch der Vergütungsübernahmeanspruch der Antragstellerin, für den besondere Regelungen und Beschränkungen gelten. Zwar umfasst der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Übernahme der Kosten der Betreuung in einer stationären Einrichtung. In diesen Fällen wird aber der Vergütungsübernahmeanspruch grundsätzlich in § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt und begrenzt. Danach existiert ein Anspruch auf Kostenübernahme nur, wenn eine Vergütung in einer Vereinbarung nach §§ 76, 77 SGB XII vereinbart ist. Für eine individuelle Kostenzusage nach § 75 Abs. 4 SGB XII, die zwischen den Einrichtungsträgern und den Sozialhilfeträgern und nicht gegenüber dem Behinderten selbst abzugeben wäre, bedarf es also entweder eines vertragslosen Zustandes oder aber eines Vertrages, der nicht alle Teilvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII enthält (vgl. Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 33). Diesem System entspricht auch die Vereinbarung in § 3 Abs. 4 des Rahmenvertrages. Solange eine solche Übernahmeverpflichtung nicht existiert, kann kein entsprechender Vergütungsanspruch entstehen, der ggf. im Wege der Sozialhilfe zu übernehmen wäre. Dabei wäre im Übrigen auch die Begrenzung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu beachten.
3.) Es fehlt schließlich im konkreten Fall auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil die Antragstellerin auch ohne eine solche Entscheidung gegen die Stiftung Haus L. weiterhin Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung hat. Die Antragstellerin befindet sich jedenfalls seit 1990 in der Einrichtung der Stiftung Haus L ... Für den dortigen Aufenthalt existiert ein Heimvertrag, der auf die Bestimmungen des oben genannten Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG, § 79 Abs. 1 SGB XII Bezug nimmt.
Die daraus folgende Verpflichtung der Stiftung Haus L. besteht nach wie vor. Die ausgesprochene Kündigung des Heimvertrages ist unwirksam. Kündigungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 HeimG liegen nicht vor. Eine Veränderung des geistigen oder gesundheitlichen Zustandes der Antragstellerin, die eine sachgerechte Behandlung und Pflege nicht mehr möglich machte, wird von niemandem behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Heimordnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein sonstiger wichtiger Grund kann jedenfalls nicht im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden gesehen werden. Eine solche Auslegung widerspräche den für den Heimvertrag geltenden Schutzvorschriften des Heimgesetzes. Nach § 9 HeimG sind Vereinbarungen im Heimvertrag, die von den Vorschriften der §§ 5 bis 8 HeimG abweichen, unwirksam (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 6 B 70/03 - (JURIS)). Damit ist trotz des Regelbeispielcharakters des § 8 Abs. 3 HeimG (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15) die Kündigung wegen fehlender Finanzierung besonderer, im Rahmenvertrag nicht vorgesehener Leistungen nicht zulässig. Dieser Grundsatz wird noch einmal in § 7 Abs. 5 HeimG festgeschrieben.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung beruht auch darauf, dass der Heimvertrag bei Empfängern von Leistungen nach SGB XII nach Art, Inhalt und Umfang nur solche Leistungen und Entgelte enthalten darf, die den Vereinbarungen entsprechen, die aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind (§ 5 Abs. 6 Satz 1 HeimG (Fassung durch Art. 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.)). Der Heimträger hat demnach keinen Anspruch gegenüber dem Heimbewohner auf höhere Entgelte als in den allgemeinen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe enthalten. Mithin kann er seine Unzufriedenheit mit den bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht zum Anlass oder Grund einer Kündigung nehmen. Dass dem Heimträger - entgegen der jahrelangen Betreuung der Antragstellerin vor Beginn des Modellversuchs - nunmehr infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Bewohnerin eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich sei (§ 8 Abs. 2 Ziff. 2 HeimG), behauptet dieser nicht einmal selber.
Eine vertragliche oder einseitige Erhöhung des geschuldeten Entgelts der Antragstellerin scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 7 Abs. 5 HeimG setzt auch ein solches Erhöhungsverlangen voraus, dass das verlangte erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht. § 7 Abs. 6 HeimG bestimmt darüber hinaus, dass eine Kündigung des Heimvertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen ist (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Diese Regelungen, die von der Stiftung Haus L. wegen § 9 HeimG beachtet werden müssen, sollen gewährleisten, dass die Auseinandersetzung über die Höhe von Entgelten und insbesondere über die Einführung neuer Leistungstypen nicht im Einzelfall mit dem oder über den hilfebedürftigen Bewohner geführt wird. Der Hilfeempfänger hat vielmehr grundsätzlich Anspruch auf die tatsächliche Leistung des Einrichtungsträgers; es ist Sache dieses Trägers sowie seiner Verbände, hierfür die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen zu schließen oder notfalls gerichtlich zu erzwingen (vgl. hierzu nur BVerwGE 94, 202 ff.; 108, 56 ff; OVG Lüneburg FEVS 51, 312 ff; Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 7 B 4953/04 - (unveröffentlicht)).
Andererseits ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG - wie oben dargestellt -, dass der Heimträger im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringertem Betreuungsbedarf der Bewohner anzupassen; der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird dabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die zur veränderten Betreuung erforderlichen Leistungen bereits vorgehalten werden (vgl. Bundesgerichtshof NJW 2005, 147, 148). Die Frage, ob eine entsprechende Entgelterhöhung gegenüber dem Kostenträger durchgesetzt werden kann, beantwortet § 7 Abs. 5 HeimG wiederum dahingehend, dass dies nur möglich ist, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII entspricht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 7 Rdnr. 15). Außerdem gilt auch hier die Beschränkung auf die bestehenden Leistungstypen in den Vereinbarungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 HeimG ergibt (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 7).
Aus diesem System ergibt sich, dass die Frage der Vergütung zum Schutz des Heimbewohners von der Frage seines individuellen Hilfeanspruches abgekoppelt ist und dass die Heimträger sowie ihre Verbände gehalten sind, erhöhte Aufwendungen, die nicht den bestehenden Rahmenvereinbarungen oder allgemeinen Verträgen entsprechen, in die Verhandlungen nach § 75 ff. SGB XII einzubringen. Weiter ergibt sich aus diesem System, dass der Einrichtungsträger auch dem Träger der Sozialhilfe gegenüber verpflichtet ist, sich an die dortigen Regeln - zu denken ist insbesondere auch an § 77 Abs. 3 SGB XII - zu halten und nicht parallel zu dort laufenden Verhandlungen Einzelfallregelungen erzwingen darf, die letztlich die Vertragsverhandlungen beeinflussen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 3 B 504/95 - RsDE Nr. 32, 97, 1996 (Orientierungssatz in JURIS)). Auch die Öffnungsklausel des § 75 Abs. 4 SGB XII greift jedenfalls nicht, wenn - wie hier - Verhandlungen zwischen den Partners des Rahmenvertrages noch schweben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B u.a.; Neumann in Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnr. 41). Damit besteht bis zum Abschluss von anders lautenden Vereinbarungen zugunsten der Stiftung Haus L. keine Rechtsgrundlage für ein Erhöhungsverlangen gegenüber der Antragstellerin. Vielmehr ist der Heimträger auf das Verfahren nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Die Antragstellerin kann dagegen weiterhin die für ihren Fall erforderliche Betreuung und Förderung aufgrund des bestehenden Heimvertrages verlangen; dass die Ausstattung des Heims ihrem Betreuungsbedarf nicht entspräche, haben weder sie noch die Stiftung Haus L. geltend gemacht, es erscheint auch angesichts seines langjährigen Aufenthaltes dort ausgeschlossen. Damit ist aber auch ihr sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - (insoweit in BVerwGE 97, 53 ff. nicht abgedruckt)). Aus den dem Senat vorliegenden Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nichts, was Zweifel daran begründen könnte.
Ob etwas anderes gilt, wenn die Verhandlungen der Verbände der Heimträger mit den Sozialhilfeträgern endgültig scheitern oder beendet werden, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Es kann auch offen bleiben, ob hier überhaupt ein Fall des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegt, weil dieser nur die so genannten vertragsungebundenen Einrichtungen anspricht (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 35 ff.; Hauck/Noftz, a.a.O., § 75 Rdnrn. 40 ff. und Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 75 Rdnr. 31 ff.), zu denen die Stiftung Haus L. nicht gehört. Was die Betreuung behinderter Menschen angeht, dürfte kein vertragsloser Zustand, sondern allenfalls der Wunsch nach Vertragsänderung oder -ergänzung bestehen. In einem solchen Fall wäre an die Regelung des § 77 Abs. 3 SGB XII zu denken und zwar ggf. ohne die oben genannte "Friedenspflicht" während des Laufes der Verhandlungen. Dieser Änderungswunsch könnte aber nicht von der Antragstellerin, sondern allenfalls von den Einrichtungsträgern und ihren Verbänden geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden. Jedenfalls können nicht die Leistungsempfänger selbst in einer Art Prozessstandschaft die Festsetzung neuer Leistungstypen erreichen. Gerade auf eine solche - gesetzlich nicht vorgesehene - Prozessführung läuft die vorliegend von der Antragstellerin eingeschlagene Vorgehensweise indessen hinaus.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin müssten nicht nur die Voraussetzungen für einen höheren Bedarf, sondern auch die Tatsache, dass der Heimträger entgegen der heimvertraglichen Verpflichtung dieser nicht nachkommt, glaubhaft gemacht sein, was hier nicht der Fall ist. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen im Übrigen im Falle der Antragstellerin durchaus Zweifel daran, ob ein gegenüber der Betreuung vor dem Modellversuch erhöhter Betreuungsaufwand notwendig ist, um ihren Individualanspruch auf Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hierzu fehlt es noch an einer neutralen medizinischen Sachverständigenäußerung. Die Begutachtung durch Frau Dr. Bruck vom KVJS vom 1. Juni 2005 lässt eher erkennen, dass die Betreuung innerhalb des Modellversuchs die Verhaltensschwierigkeiten der Antragstellering nicht verändert hat. Schließlich ist auch angesichts der relativ geringen Differenz zwischen den derzeitig bewilligten Leistungen und dem geltend gemachten erhöhten Satz Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also am Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung angebracht. Für die Dauer der Verhandlungen bzw. des Widerspruchsverfahrens kann der Senat aus den vorliegenden Akten und Unterlagen keine Gefährdung des Betriebs der Stiftung Haus L. erkennen, die nicht im Falle des Obsiegens der Antragstellerin rückgängig gemacht werden könnte und deshalb im Rahmen der Folgenabwägung so gewichtig wäre wie vom SG angenommen. Es erscheint außerdem fraglich, ob Auswirkungen auf die Einrichtung überhaupt in dem Verfahren zwischen dem Heimbewohner und dem Kostenträger berücksichtigt werden können. Diese Interessen könnte allenfalls der Einrichtungsträger selber in einem Verfahren gegen den Kostenträger geltend machen. Sie müssten auch Gegenstand der Verhandlungen sein, solange diese noch andauern.
Obwohl es für die Entscheidung des Senats hierauf nicht ankommt, ist hinsichtlich des von der Antragstellerin behaupteten Individualanspruchs aus § 75 Abs. 4 SGB XII zu bemerken, dass diese Vorschrift keinen über die in den geltenden Vereinbarungen aufgenommenen Vergütungssätze hinausgehenden Anspruch begründen dürfte. Der Hilfeempfänger bleibt zwar Anspruchsinhaber (vgl. Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnrn. 31 und 37), er kann aber einen Vergütungsübernahmeanspruch nur dann haben, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII vorliegen. Zu beachten ist, dass auch die nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII individuell festzusetzende Vergütung grundsätzlich durch die nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen gebunden bzw. begrenzt wird. Bei diesem System ist es regelmäßig nicht vorgesehen, im Einzelfall trotz bestehender umfassender Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen eine über deren Inhalt hinausgehende Vergütung zu erreichen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein vertragsloser Zustand (vgl. nochmals Münder in LPK-SGB XII, a.a.O., § 75 Rdnr. 34; Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 32).
Damit ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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