Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 334/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 107/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).
Der 1962 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Schornstein- und Feuerungsbauers erlernt (Prüfung 1981); er war jedoch in der Folgezeit überwiegend als Metallarbeiter und seit 1990 als Kraftfahrer (im Stückguttransport) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15.06.1998 erlitt der Kläger als Fahrer einen Auffahrunfall. Im berufsgenossenschaftlichen Verfahren zu diesem Unfall hat der Orthopäde Dr.M. das Gutachten vom 27.01.2004 erstattet und hat keine unfallabhängigen Leiden festgestellt. Von Januar bis Juli 1999 war der Kläger noch als Ausfahrer für Tiefkühlkost beschäftigt. Seit 2000 war er arbeitsuchend bzw. arbeitslos. Seit Oktober 2005 übt er wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung als LKW-Fahrer aus.
Am 30.01.2000 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt N. die Bewilligung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation. Der Antrag ist vom Arbeitsamt an die Beklagte abgegeben worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.08.2001 ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei; dieser sei vielmehr in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Dagegen erhob der Kläger am 10.09.2001 Widerspruch, der trotz Erinnerung nicht näher begründet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.03.2002 zurück. Aufgrund eines am 27.03.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers veranlasste die Beklagte eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet (Frau Dr.N. vom 23.06.2002) und auf chirurgischem Fachgebiet (Dr.G. vom 25.06.2002). Die Sachverständigen gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin in der Lage sei, eine Kraftfahrertätigkeit auszuüben und dass er auch sonst für mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus in vollschichtigem Umfang einsatzfähig sei.
Am 29.04.2002 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) und machte geltend, dass er aufgrund des Unfall- ereignisses schwere Verletzungen erlitten habe. Seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet und schon gemindert, da er eine zumutbare Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben könne. Das SG hat die Verwaltungsakten der Berufsgenossenschaft für Edel- und Unedelmetalle zum Verfahren beigenommen und Befundberichte des Orthopäden Dr.G. , des Allgemeinarztes Dr.S. und des Nervenarztes Dr.G. beigezogen. Mit Urteil vom 21.01.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach - abgewiesen. Die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe durch die Beklagte sei nicht rechtswidrig erfolgt. Der Kläger erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB VI. Dabei seien auch die Ergebnisse der Begutachtungen durch Dr.N. und Dr.G. in die Betrachtung einbezogen worden. Das Leistungsvermögen des Klägers entspreche den Anforderungen für mittelschwere Belastungen, die auch eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ausschließen. Soweit vom Kläger eine Somatisierungsstörung geltend gemacht werde, sei diesbezüglich eine Intensivierung der medizinischen Therapie veranlasst (ohne dass die Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt sei).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und hat dazu einen Bericht des Orthopäden Dr.D. vorgelegt (ohne aktuelle Leistungseinschätzung). Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Orthopäden Dr.M. , erstellt im Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft, vom 27.01.2004 darauf verwiesen, dass beim Kläger keine unfallabhängigen Leiden vorliegen. Nach Auffassung der Beklagten war und ist der Kläger auch weiterhin in der Lage, als Kraftfahrer im weitesten Sinne zu arbeiten. Vom 05.01. bis 28.01.2005 hat der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten medizinischen Heilmaßnahme im ambulanten Reha-Zentrum in N. , Abt. Orthopädie, teilgenommen. Im Entlassungsbericht sind als Diagnosen genannt: HWS-Syndrom mit Kopfschmerzen und Schwindel, Bandscheibenprotrusionen C5/6 und C6/7, Lumboischialgie bei Bandscheibenprolaps L5, depressives Syndrom mit Somatisierungstendenz. Es hätten sich im Verlauf der ambulanten Maßnahme keine gesundheitlichen Störungen gezeigt, die gegen eine vollschichtige Tätigkeit sprechen würden. Bei depressivem Syndrom und Somatisierungstendenz sei sicherlich von einer erheblichen Überlagerung der Wirbelsäulenbeschwerden auszugehen; hier sollte eine psychiatrische Behandlung erfolgen. Auch der Schmerzmittelkonsum müsse reduziert werden. Der Kläger werde zunächst als arbeitsunfähig entlassen; bei weiterer Rekonvaleszenz sei von vollschichtiger Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Kläger werde in der Lage sein, körperlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuführen mit zumutbarem Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg. Unter diesen Gegebenheiten und bei Vermeidung einseitiger Körperbelastungen und stresshafter Bedingungen könne der Kläger auch als Kraftfahrer sechs Stunden und mehr arbeiten. Der Kläger hat sich zu diesem Bericht nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass er seit Oktober 2005 wieder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als LKW-Fahrer bei einer Speditionsfirma in N. steht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 21.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat. Die vorgenannten Leistungen werden gemäß §§ 9, 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt, wenn versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen beim Versicherten erfüllt sind. Dazu gehört u.a., dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und dass voraussichtlich durch diese Leistungen a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minde rung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, oder b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Mit zutreffenden Gründen hat die Beklagte wie auch das SG einen auszugleichenden Teilhabebedarf am Arbeitsleben verneint. Das SG hat die medizinischen Befundunterlagen und insbesondere das nervenärztliche Gutachten von Frau Dr.N. vom 23.06.2002 sowie das sozialmedizinisch-chirurgische Gutachten von Dr.G. vom 25.06.2002 im Einzelnen berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger weiterhin ein Leistungsvermögen für mittelschwere Belastungen besteht, wobei auch eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der psychischen Situation des Klägers hat sich eine Somatisierungsstörung ergeben, die nach Auffassung des SG behandlungsbedürftig aber auch behandlungsfähig ist. Eine Leistungsminderung in quantitativer oder qualitativer Sicht, die (nur) durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert werden könnte, hat das SG - auch für den Senat überzeugend - daraus nicht hergeleitet.
Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist im Berufungsverfahren durch die Befunderhebung und Leistungsbewertung während der ambulanten (teilstationären) medizinischen Reha-Maßnahme vom 05.01. bis 28.01.2005 im Reha-Zentrum N. bestätigt worden. Im Entlassungsbericht nach der Reha-Maßnahme ist festgestellt worden, dass keine Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet zu erkennen waren, die gegen eine vollschichtige Berufstätigkeit sprechen könnten. Das positive Leistungsbild des Klägers umfasst dabei mittelschwere Arbeiten mit Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 20 kg. Unter Beachtung dieser Gegebenheiten wird auch ein Einsatz im Beruf als Kraftfahrer für zumutbar erachtet, und zwar in vollschichtigem Umfang. Das beim Kläger bestehende depressive Syndrom mit Somatisierungs- tendenz soll durch eine psychotherapeutische Behandlung angegangen werden. Unabhängig davon wurde der Kläger nach Abklingen der bei Beendigung der Maßnahme noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit für fähig erachtet, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung vollschichtig zu leisten und in diesem Rahmen auch als Kraftfahrer tätig zu sein. Für den Senat besteht kein Anlass, an den Ergebnissen und der Leistungsaussage der durchgeführten Reha-Maßnahme zu zweifeln. Beim Kläger wurden in mehrwöchiger Beobachtung alle rentenrechtlich relevanten Befunde, vorwiegend des orthopädischen Fachgebiets erhoben; es wurde auch eine psychologische Betreuung durchgeführt. Bei der Abschlussuntersuchung zeigte sich im Vergleich zum Eingangsbefund eine verbesserte Beweglichkeit in dem Bereich der gesamten Wirbelsäule, wenn auch der Kläger selbst kein subjektive Befundverbesserung angegeben hat. Die im Entlassungsbericht aufgezeigte Leistungsbewertung wurde durch sozialmedizinisch und arbeitsmedizinisch erfahrene Ärzte vorgenommen und ist auch für den Senat überzeugend. Der Kläger hat in seinem bisherigen Beruf als Kraftfahrer im Oktober 2005 wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die auch derzeit fortgeführt wird. Auch dies ist schließlich als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger einer Berufstätigkeit unter mittelschweren körperlichen Belastungen gewachsen ist; dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Bedarf ambulante Behandlungen auf orthopädischem oder psychiatrischem Fachgebiet in Anspruch nimmt.
Bei weiterhin gegebener vollschichtiger Einsatzfähigkeit für mittelschwere körperliche Belastungen erfüllt der Kläger nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.01.2004 war demnach zurückzuweisen.
Dementsprechend haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).
Der 1962 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Schornstein- und Feuerungsbauers erlernt (Prüfung 1981); er war jedoch in der Folgezeit überwiegend als Metallarbeiter und seit 1990 als Kraftfahrer (im Stückguttransport) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15.06.1998 erlitt der Kläger als Fahrer einen Auffahrunfall. Im berufsgenossenschaftlichen Verfahren zu diesem Unfall hat der Orthopäde Dr.M. das Gutachten vom 27.01.2004 erstattet und hat keine unfallabhängigen Leiden festgestellt. Von Januar bis Juli 1999 war der Kläger noch als Ausfahrer für Tiefkühlkost beschäftigt. Seit 2000 war er arbeitsuchend bzw. arbeitslos. Seit Oktober 2005 übt er wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung als LKW-Fahrer aus.
Am 30.01.2000 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt N. die Bewilligung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation. Der Antrag ist vom Arbeitsamt an die Beklagte abgegeben worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.08.2001 ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei; dieser sei vielmehr in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Dagegen erhob der Kläger am 10.09.2001 Widerspruch, der trotz Erinnerung nicht näher begründet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.03.2002 zurück. Aufgrund eines am 27.03.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers veranlasste die Beklagte eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet (Frau Dr.N. vom 23.06.2002) und auf chirurgischem Fachgebiet (Dr.G. vom 25.06.2002). Die Sachverständigen gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin in der Lage sei, eine Kraftfahrertätigkeit auszuüben und dass er auch sonst für mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus in vollschichtigem Umfang einsatzfähig sei.
Am 29.04.2002 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) und machte geltend, dass er aufgrund des Unfall- ereignisses schwere Verletzungen erlitten habe. Seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet und schon gemindert, da er eine zumutbare Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben könne. Das SG hat die Verwaltungsakten der Berufsgenossenschaft für Edel- und Unedelmetalle zum Verfahren beigenommen und Befundberichte des Orthopäden Dr.G. , des Allgemeinarztes Dr.S. und des Nervenarztes Dr.G. beigezogen. Mit Urteil vom 21.01.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach - abgewiesen. Die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe durch die Beklagte sei nicht rechtswidrig erfolgt. Der Kläger erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB VI. Dabei seien auch die Ergebnisse der Begutachtungen durch Dr.N. und Dr.G. in die Betrachtung einbezogen worden. Das Leistungsvermögen des Klägers entspreche den Anforderungen für mittelschwere Belastungen, die auch eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ausschließen. Soweit vom Kläger eine Somatisierungsstörung geltend gemacht werde, sei diesbezüglich eine Intensivierung der medizinischen Therapie veranlasst (ohne dass die Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt sei).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und hat dazu einen Bericht des Orthopäden Dr.D. vorgelegt (ohne aktuelle Leistungseinschätzung). Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Orthopäden Dr.M. , erstellt im Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft, vom 27.01.2004 darauf verwiesen, dass beim Kläger keine unfallabhängigen Leiden vorliegen. Nach Auffassung der Beklagten war und ist der Kläger auch weiterhin in der Lage, als Kraftfahrer im weitesten Sinne zu arbeiten. Vom 05.01. bis 28.01.2005 hat der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten medizinischen Heilmaßnahme im ambulanten Reha-Zentrum in N. , Abt. Orthopädie, teilgenommen. Im Entlassungsbericht sind als Diagnosen genannt: HWS-Syndrom mit Kopfschmerzen und Schwindel, Bandscheibenprotrusionen C5/6 und C6/7, Lumboischialgie bei Bandscheibenprolaps L5, depressives Syndrom mit Somatisierungstendenz. Es hätten sich im Verlauf der ambulanten Maßnahme keine gesundheitlichen Störungen gezeigt, die gegen eine vollschichtige Tätigkeit sprechen würden. Bei depressivem Syndrom und Somatisierungstendenz sei sicherlich von einer erheblichen Überlagerung der Wirbelsäulenbeschwerden auszugehen; hier sollte eine psychiatrische Behandlung erfolgen. Auch der Schmerzmittelkonsum müsse reduziert werden. Der Kläger werde zunächst als arbeitsunfähig entlassen; bei weiterer Rekonvaleszenz sei von vollschichtiger Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Kläger werde in der Lage sein, körperlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuführen mit zumutbarem Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg. Unter diesen Gegebenheiten und bei Vermeidung einseitiger Körperbelastungen und stresshafter Bedingungen könne der Kläger auch als Kraftfahrer sechs Stunden und mehr arbeiten. Der Kläger hat sich zu diesem Bericht nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass er seit Oktober 2005 wieder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als LKW-Fahrer bei einer Speditionsfirma in N. steht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 21.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat. Die vorgenannten Leistungen werden gemäß §§ 9, 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt, wenn versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen beim Versicherten erfüllt sind. Dazu gehört u.a., dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und dass voraussichtlich durch diese Leistungen a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minde rung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, oder b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Mit zutreffenden Gründen hat die Beklagte wie auch das SG einen auszugleichenden Teilhabebedarf am Arbeitsleben verneint. Das SG hat die medizinischen Befundunterlagen und insbesondere das nervenärztliche Gutachten von Frau Dr.N. vom 23.06.2002 sowie das sozialmedizinisch-chirurgische Gutachten von Dr.G. vom 25.06.2002 im Einzelnen berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger weiterhin ein Leistungsvermögen für mittelschwere Belastungen besteht, wobei auch eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der psychischen Situation des Klägers hat sich eine Somatisierungsstörung ergeben, die nach Auffassung des SG behandlungsbedürftig aber auch behandlungsfähig ist. Eine Leistungsminderung in quantitativer oder qualitativer Sicht, die (nur) durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert werden könnte, hat das SG - auch für den Senat überzeugend - daraus nicht hergeleitet.
Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist im Berufungsverfahren durch die Befunderhebung und Leistungsbewertung während der ambulanten (teilstationären) medizinischen Reha-Maßnahme vom 05.01. bis 28.01.2005 im Reha-Zentrum N. bestätigt worden. Im Entlassungsbericht nach der Reha-Maßnahme ist festgestellt worden, dass keine Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet zu erkennen waren, die gegen eine vollschichtige Berufstätigkeit sprechen könnten. Das positive Leistungsbild des Klägers umfasst dabei mittelschwere Arbeiten mit Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 20 kg. Unter Beachtung dieser Gegebenheiten wird auch ein Einsatz im Beruf als Kraftfahrer für zumutbar erachtet, und zwar in vollschichtigem Umfang. Das beim Kläger bestehende depressive Syndrom mit Somatisierungs- tendenz soll durch eine psychotherapeutische Behandlung angegangen werden. Unabhängig davon wurde der Kläger nach Abklingen der bei Beendigung der Maßnahme noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit für fähig erachtet, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung vollschichtig zu leisten und in diesem Rahmen auch als Kraftfahrer tätig zu sein. Für den Senat besteht kein Anlass, an den Ergebnissen und der Leistungsaussage der durchgeführten Reha-Maßnahme zu zweifeln. Beim Kläger wurden in mehrwöchiger Beobachtung alle rentenrechtlich relevanten Befunde, vorwiegend des orthopädischen Fachgebiets erhoben; es wurde auch eine psychologische Betreuung durchgeführt. Bei der Abschlussuntersuchung zeigte sich im Vergleich zum Eingangsbefund eine verbesserte Beweglichkeit in dem Bereich der gesamten Wirbelsäule, wenn auch der Kläger selbst kein subjektive Befundverbesserung angegeben hat. Die im Entlassungsbericht aufgezeigte Leistungsbewertung wurde durch sozialmedizinisch und arbeitsmedizinisch erfahrene Ärzte vorgenommen und ist auch für den Senat überzeugend. Der Kläger hat in seinem bisherigen Beruf als Kraftfahrer im Oktober 2005 wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die auch derzeit fortgeführt wird. Auch dies ist schließlich als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger einer Berufstätigkeit unter mittelschweren körperlichen Belastungen gewachsen ist; dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Bedarf ambulante Behandlungen auf orthopädischem oder psychiatrischem Fachgebiet in Anspruch nimmt.
Bei weiterhin gegebener vollschichtiger Einsatzfähigkeit für mittelschwere körperliche Belastungen erfüllt der Kläger nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.01.2004 war demnach zurückzuweisen.
Dementsprechend haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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