L 18 V 17/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 V 1/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 V 17/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Betrag von 33.988,13 EUR (66.475,00 DM) zu erstatten hat.

Die 1906 geborene und am 19.01.1998 verstorbene E. F. bezog von dem Beklagten Elternteilrente ab dem 01.03.1975. Mit Bescheid vom 21.10.1991 nahm der Beklagte den Rentenfeststellungsbescheid vom 08.02.1982 sowie die Folgebescheide mit Wirkung vom 01.01.1982 zurück, stellte fest, dass ab 01.01.1982 bei der Feststellung der Elternteilrente Einkünfte aus Kapitalvermögen als weiteres Einkommen zu berücksichtigen seien und forderte die Erstattung der eingetretenen Überzahlung. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.1991, der nach der Einleitungsformel aufgrund des Bescheides vom 21.10.1991 erging, stellte der Beklagte die Rente für die Versorgungsbezüge für die Zeit ab 01.01.1982 fest und bezifferte den Betrag der eingetretenen Überzahlung (2.898,00 DM). Der Text dieses Bescheides und der nachfolgenden Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge enthielt den Hinweis, dass die Elternrente abhängig von den Einkommensverhältnissen gewährt werde und nach § 60 Abs 1 Nr 2 des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil- (SGB I) die Verpflichtung bestehe, jede Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Unter dem 18.01.1996 wurde für E. F. eine Betreuerin bestellt. Deren Auskünfte - erstmalig am 25.04.1996 - und weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass E. F. seit 1982 Zinseinkünfte aus Sparguthaben und Bundesschatzbriefen erhalten hat, die sie nicht dem Beklagten mitgeteilt hatte. Auf das Anhörungsschreiben vom 04.11.1996 über die beabsichtigte Rücknahme des Bescheides vom 21.10.1991 und Rückforderung einer eingetretenen Überzahlung von 59.512,00 DM teilte die Betreuerin am 16.12.1996 mit, dass E. F. die Überzahlung nicht zurückerstatten könne. Mit ihren Einkünften und noch vorhandenem Sparguthaben müssten die Heimkosten getragen werden. Unterlagen hierüber übermittelte die Betreuerin mit Schreiben vom 22.02.1997 (Eingang 25.02.1997). Hierzu gehörte auch eine Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr.W. vom 17.02.1997, nach der bei E. F. der dringende Verdacht auf Morbus Alzheimer mit zunehmender Desorientierung und anhaltenden Verwirrtheitszuständen bestehe und sie seit Oktober 1993 unfähig gewesen sei, geschäftliche Angelegenheiten verantwortungsvoll zu erledigen. Nach Aktenvermerken vom 20.03.1997 und 21.03.1997 ging der Sachbearbeiter des Beklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung aus. Unter dem 07.04.1997 gab die Betreuerin in Beantwortung des Fragebogens nach den Einkommensverhältnissen für die Zeit ab 01.04.1996 an, dass E. F. auch eine Leibrente der Schweizerischen Rentenanstalt beziehe. Nach mehrmaligen Anfragen des Beklagten teilte das Versicherungsunternehmen mit Schreiben vom 18.02.1998 die Höhe der an E. F. geleisteten Leibrente mit.

Nach dem Tod der E. F. am 19.01.1998 und der Mitteilung des Nachlassgerichts vom 04.06.1998 über die Erben nach E. F. erließ der Beklagte gegenüber den Erben, der Klägerin und E. R. , gleichlautende Bescheide vom 01.07.1998, mit denen er den Bescheid vom 21.10.1991 sowie die Folgebescheide mit Wirkung ab 01.01.1982 zurücknahm und die Elternteilrente mit Wirkung ab 01.01.1982 unter Anrechnung des bisherigen Einkommens und der zusätzlich zu berücksichtigenden Zinseinkünfte sowie der Leibrente der Schweizerischen Rentenanstalt neu berechnete. Frau F. habe sich nicht auf Vertrauensschutz berufen können, weil bereits 1991 ein Rücknahmebescheid wegen Nichtmitteilens von Einkünften erteilt worden sei. Sie habe sowohl die ihr bekannte Mitteilungspflicht zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse grob fahrlässig verletzt als auch infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidungen nicht gekannt. Bei der Ermessensausübung seien neben dem Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte und der Pflicht der Verwaltung zur gesetzes- treuen Ausführung rechtlicher Vorschriften auch die persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Die zu Unrecht seit 1982 erbrachten Leistungen seien zu erstatten.

Zur Neuberechnung der Bezüge sowie auf die Berechnung des Erstattungsbetrages verwies der Beklagte auf einen Berechnungsbescheid, der ebenfalls unter dem 01.07.1998 und gleichlautend an die Erben erging. Danach sei ein Betrag von insgesamt 66.465,00 DM überzahlt worden und von den Erben zu erstatten.

Ebenfalls an die Erben erging ein gleichlautendes Schreiben vom 03.07.1998, in dem der Beklagte diese zur Erstattung des überzahlten Betrages aufforderte.

Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.07.1998 und gegen das Schreiben vom 03.07.1998. Nicht widersprochen werde der Rücknahme des 1991 gegen E. F. erlassenen Rückforderungsbescheides. Zur Begründung trug sie vor, dass zu Lebzeiten der E. F. ein Erstattungsanspruch unter Aufhebung der Leistungsbescheide nicht geltend gemacht worden sei und daher im Zeitpunkt des Erbfalls keine Verbindlichkeit bestanden habe, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben hätte übergehen können. Der behauptete Erstattungsanspruch sei mit dem Tode der E. F. erloschen, da er zuvor nicht durch Bescheid geltend gemacht worden sei. Für die Rücknahme der Rentenbescheide und Neufestsetzung der Renten mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Erben fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Angesichts des Lebensalters der E. F. und deren gesundheitlicher Verhältnisse sei es fraglich, ob ein grob fahrlässiges Handeln angenommen werden könne. Jedenfalls könne ihr dieser Vorwurf nicht gemacht werden, da ihr die Einkommensverhältnisse der E. F. nicht bekannt gewesen seien. Im Hinblick auf die für die Rücknahme geltende 10-Jahres-Frist hätte eine Neufeststellung der Rente erst ab Juli 1988 erfolgen dürfen. Der Aufhebungsbescheid sei nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen erlassen worden.

Den Widerspruch wies der Beklagte duch Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 zurück. Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stehe nicht entgegen, dass E. F. zumindest seit 1996 wohl in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Ihr Fehlverhalten werde durch den nachträglichen Eintritt von Geschäftsunfähigkeit nicht geheilt. Die 10-Jahres-Frist für die Rücknahme sei gewahrt, da diese Frist sich auf die Bekanntgabe und nicht auf den Regelungszeitraum des aufzuhebenden Bescheides beziehe. Erst mit Auskunft der Schweizerischen Rentenanstalt vom 18.02.1998 hätte der für die Entscheidung erforderliche Überblick über die Höhe der Zinseinkünfte und Rentenleistungen bestanden, so dass dieser Zeitpunkt als Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme anzusehen sei. Bei der Ermessensabwägung sei besonders zu berücksichtigen gewesen, dass der E. F. bereits 1991 ein Rücknahmebescheid erteilt und hierbei besonders eingehend auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen worden sei. Der Rücknahmebescheid könne auch gegenüber der Klägerin erlassen werden, da diese als Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der Erblasserin getreten sei und als Miterbin für alle Nachlassverbindlichkeiten hafte.

Ein gleichlautender Widerspruchsbescheid erging unter dem 26.02.1999 an E. R ...

Vor Erlass des Widerspruchsbescheides hatte die Klägerin beim Sozialgericht Würzburg (SG) Untätigkeitsklage erhoben und nach dessen Erlass beantragt, die Bescheide vom 01.07.1998 und 03.07.1998 aufzuheben, soweit sie nicht bestandskräftig seien. Das Ermessen sei insofern fehlerhaft ausgeübt worden, als keine Anhörung erfolgt sei und ihre wirtschaftliche Interessen und ihre fehlende Kenntnis über die Vermögens- und Rentenangelegenheiten der E. F. nicht berücksichtigt worden seien. Die Rücknahmeentscheidung sei erst nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der hierfür erheblichen Tatsachen ergangen. Entscheidungsreife habe ausweislich der Aktenvermerke vom 20.03.1997 und 21.03.1997 spätestens im März 1997 bestanden. Die späteren Ermittlungen stünden dem nicht entgegen, da die Rücknahmeentscheidung auch ohne diese weiteren Erkenntnisse hätte erlassen werden können. Eine Behörde dürfe es nicht in der Hand haben, den Ablauf der der Rechtssicherheit dienenden Jahresfrist unübersehbar weit hinauszuschieben. Mit der Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 21.10.1991 seien die ursprünglichen Leistungsbescheide wieder wirksam geworden ("Aufhebung der Aufhebung"), so dass nicht nur der von E. F. erstattete Betrag von 2.898,00 DM ohne rechtlichen Grund geleistet worden sei, sondern sich auch die Aufhebungsentscheidung vom 01.07.1998 nur auf die Rentenbescheide ab Juli 1988 beziehen konnte.

Im nachfolgenden Klageverfahren hat das SG Würzburg E. R. mit Beschluss vom 01.07.1999 beigeladen. Das SG hat das Klagebegehren der Klägerin darin gesehen, die Aufhebung der Bescheide vom 01.07.1998 und 03.08.1998 zu erreichen, soweit diese nicht bestandskräftig seien und die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.04.2004 abgewiesen. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligung der Elternrente gegenüber der Klägerin rückwirkend ab 01.01.1982 aufzuheben und die Erstattung der überzahlten Leistungen zu verlangen. Die hierfür einzuhaltenden Fristen habe der Beklagte gewahrt. Auf Vertrauensschutz habe sich E. F. nicht berufen können. Auch sei die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht zu berücksichtigen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Als Adressatin des belastenden Bescheides sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sie vor Erlass der Entscheidung anzuhören und ihre wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich die Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1991 nicht auf einen begünstigenden, sondern einen belastenden Bescheid beziehe, da dieser Bescheid die Aufhebung der vorhergehenden Bescheide, die Neufestsetzung der bisherigen Leistungen mit geringerer Höhe und eine Erstattungsforderung zum Inhalt gehabt habe. Die noch im erst- instanzlichen Verfahren hilfweise erhobene Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses werde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Der Senat hat die Erben der am 30.04.2004 verstorbenen E. R. mit Beschluss vom 19.11.2004 beigeladen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des SG Würzburg vom 02.04.2004 beide Bescheide des Beklagten vom 01.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 aufzuheben.

Die Beigeladenen schließen sich diesem Antrag an.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Beklagte berechtigt war, den Bescheid vom 21.10.1991 und die Folgebescheide aufzuheben und von der Klägerin die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 33.988,13 EUR (66.475,00 DM) zu fordern.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 01.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999. Zwar hat das SG über den Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 nicht entschieden. Ergeht aber der Widerspruchsbescheid erst nach Klageerhebung, wird dieser nach § 96 Abs 1 SGG in das Klageverfahren einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn dieser den Widerspruch vollständig als unbegründet zurückweist und damit weder den ursprünglichen Verwaltungsakt abändert noch ersetzt, wie es der Wortlaut des § 96 Abs 1 SGG fordert (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr 24). Zu entscheiden ist über den Widerspruchsbescheid nicht im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage, über die das Berufungsgericht erstinstanzlich zu entscheiden hätte. Dies entspricht dem Begehren der Klägerin, die Ausgangsbescheide einschließlich des Widerspruchsbescheides anzufechten und der Regelung des § 95 SGG, nach der der Widerspruchsbescheid den bereits angefochtenen Ausgangsbescheiden die entscheidende Gestalt gibt.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anfechtungsklagen bestehen keine Bedenken. Die von der Klägerin zunächst erhobene Untätigkeitsklage war nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 unzulässig, da die Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs 2 SGG auf die Verurteilung der Behörde zur Bescheiderteilung und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist. Die Klägerin konnte ihre Klage ändern und als Anfechtungsklagen fortführen. Der Beklagte hat der Änderung nicht widersprochen (§ 99 Abs 2 SGG).

Die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 01.07.1998 richtet sich nicht allein gegen die Aufhebung der Folgebescheide. Zwar hat die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.07.1998 insofern eingeschränkt, als der Rücknahme des Bescheides vom 21.10.1991 nicht widersprochen werde. Diese Teilanfechtung ist unzulässig, da der Bescheid nicht hinsichtlich einer Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1991 und der Aufhebung der Folgebescheide teilbar ist. Für die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes ist entscheidend, ob der rechtswidrige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne ihn nicht erlassen hätte; entsprechend § 40 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), BSGE 30, 218, 219 f. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte eine einheitliche Aufhebungsentscheidung hinsichtlich sämtlicher seit 01.01.1982 ergangener Rentenfestsetzungen treffen wollte.

Zutreffend hat die Klägerin mit der Berufung nicht mehr die Zahlungsaufforderung vom 03.07.1998 angefochten. Diese Mitteilung des Beklagten erging als Begleitschreiben zu den Bescheiden vom 01.07.1998. Es enthält lediglich einen Hinweis auf die mit diesen Bescheiden auferlegten Verpflichtungen, ohne aber eine darüber hinausgehende Regelungswirkung zu entfalten. Dies zugrunde gelegt stellt dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar, so dass die Anfechtungsklage schon deshalb unzulässig war.

Dagegen sind die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 01.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 zulässig, aber nicht begründet. Regelungsgehalt des Bescheides vom 01.07.1998 ist die Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1991 sowie der entsprechenden Folgebescheide. Gleichzeitig wird die Verpflichtung festgestellt, die zu Unrecht empfangenen Leistungen zu erstatten. Mit dem weiteren Bescheid vom 01.07.1998 wird die Elternteilrente für die Zeit ab 01.01.1982 neu berechnet und endgültig festgestellt sowie die Höhe des Erstattungsbetrages beziffert.

Die Bescheide sind nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte diese Bescheide gegen die Klägerin als Erbin der E. F. erlassen hat. Nach dem Tode der Versorgungsbezieherin treten die Erben in die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung der Erblasserin entsprechend den §§ 1922, 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein und haften als Gesamtschuldner (§§ 421, 2058 BGB). Zwar fehlt im Sozialrecht eine ausdrückliche Regelung, nach der bei Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden auf den Rechtsnachfolger übergehen. Jedoch ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen über die Sonderrechtsnachfolge, dass sich die Haftung des Erben nach den Vorschriften des BGB richtet, soweit nicht die vorrangige Regelung der Sonderrechtsnachfolge eintritt (vgl. § 58 Satz 1 SGB I; BSG SozR 1300 § 45 Nr 40 mwN). Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände handelt, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind. Dies ist bei der Rückforderung wegen überzahlter Elternteilrente nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für den Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich, dass die Erstattungsverpflichtung noch zu Lebzeiten der Erblasserin gegen diese hätte durchgesetzt werden können. Insofern hat es keiner vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt oder Rechtshängigkeit der Klageforderung bedurft. Denn zu den "vom Erblasser herrührenden Schulden" im Sinne von § 1967 Abs 2 BGB gehören nicht nur solche, die bis zum Erbfall entstanden sind, sondern aufgrund der Gesamtrechtsfolge gehen auf den Erben alle vermögensrechtlichen Beziehungen über, auch wenn ihre Folgen erst nach dem Erbfall eintreten (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 65.Aufl, § 1967 Rdnr 2).

Zutreffend hat sich der Beklagte auch auf die §§ 45 Abs 2, 50 Abs 1 SGB X gestützt. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X genannten Einschränkungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs 1 SGB X). Der Klägerin ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift zuzugeben, dass der aufgehobene Bescheid vom 21.10.1991 insofern nicht begünstigend ist, als es um die Aufhebung der Rentenfeststellungsbescheide und die Verpflichtung zur Erstattung der überzahlten Leistungen geht. Allerdings ergibt sich aus der Feststellung, dass bei der Berechnung der Elternteilrente die Einkünfte aus Kapitalvermögen als weiteres Einkommen zu berücksichtigen seien, dass die Elternteilrente der E. F. in anderer Höhe weiter zusteht; insofern wurde auch zur Berechnung der Bezüge auf den Bescheid vom 22.10.1991 verwiesen. Demnach enthält der Bescheid eine belastende und eine begünstigende Wirkung. Indes ist der Bescheid nicht teilbar, da der Beklagte mit der Aufhebung des Bescheides vom 21.10.1998 nicht die Rechtsfolgen des Bescheides vom 08.02.1982 und der Folgebescheide in Geltung setzen wollte, sondern die Aufhebung mit der Neufeststellung der Rente verbunden hatte. Bei einem Verwaltungsakt mit einem nicht teilbaren begünstigenden und belastenden Inhalt richtet sich die Anwendung der Aufhebungsvorschriften nicht nach Maßgabe des § 44 SGB X sondern nach den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X (vgl. Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rdnr 24a § 45 Rdnr 22).

Die rückwirkende Aufhebung ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen (§ 45 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nrn 2, 3 SGB X). Hinsichtlich des Vertrauensschutzes ist, wenn eine rechtswidrige Leistung nicht mehr vom Empfänger, sondern aufgrund seines Todes von den Erben zu erstatten ist, nicht auf in der Person des Erben begründete Umstände, sondern auf die Umstände in der Person des Erblassers abzustellen (vgl. BVerwG NJW 2002, 1892), denn nur dieser hat die Leistung aufgrund eines einen besonderen Vertrauensschutz begründenden Sozialrechtsverhältnisses erlangt. Die Erben hingegen erlangen die Leistungen nicht aufgrund eines Sozialrechtsverhältnisses, sondern infolge einer Gesamtrechtsnachfolge. Insofern kann sich die Erblasserin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Rentenbescheide auf Angaben beruhten, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf ihre Mitteilungspflicht ist die E. F. auch in den aufgehobenen Bescheiden hingewiesen worden. Teilt ein Versicherter jedoch wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl er dazu verpflichtet war und auch unmissverständlich belehrt worden ist, liegt in aller Regel grobe Fahrlässigkeit vor (von Wulffen/Wiesner, SGB X, 5.Aufl, § 45 Rdnr 22). Die vom behandelnden Allgemeinarzt Dr.Wendel mitgeteilte Verdachtsdiagnose vermag nicht die grobe Fahrlässigkeit auszuschließen, zumal erst unter dem 18.01.1996 eine Betreuerin für E. F. bestellt wurde. Offen bleiben kann, ob E. F. die Fehlerhaftigkeit der Bescheide ohne Mühe hat erkennen können (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X).

Der Aufhebung steht nicht die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X entgegen. Mit Wirkung für die Vergangenheit kann ein begünstigender Bescheid nach dieser Vorschrift nur zurückgenommen werden, wenn die Behörde den Rücknahmebescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlässt. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertiger Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSGE 65, 221, 223 ff; 74, 20, 26 f). In der Regel beginnt die Jahresfrist nach erfolgter Anhörung (BSGE 77, 295, 301). Allerdings ist vorliegend nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Betreuerin die Unterlagen zu ihrem Anhörungsvorbringen vorgelegt hat. Zwar trägt die Klägerin vor, dass sich aus den Aktenvermerken vom 20.03.1997 und 21.03.1997 ergebe, dass aufgrund der Mitteilung der Betreuerin vom 25.02.1997 eine ausreichende Grundlage für die Rücknahmeentscheidung bestanden habe. Jedoch hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Gewissheit bezüglich aller für die Rücknahmeentscheidung notwendigen Tatsachen bestanden, da die Betreuerin unter dem 07.04.1997 den Bezug einer Leibrente mitgeteilt hat. Erst nach länger andauernden Ermittlungen war eine Auskunft der Schweizerischen Rentenanstalt über die Höhe der Leibrente und damit über die anrechenbaren Einkünfte zu erreichen. Ein "Hinauszögern" des Fristbeginns, wie die Klägerin meint, ist hierin nicht zu sehen, da die Verzögerung der Ermittlungen nicht vom Beklagten zu verteten ist. Dieser hatte die Auskunft erst nach mehrmaligen Anfragen erhalten.

Selbst wenn die Jahresfrist nach erfolgter Anhörung begonnen hätte, steht dem Ablauf der Jahresfrist entgegen, dass dem Beklagten erst durch Mitteilung des Nachlassgerichts vom 04.06.1998 die Erben bekannt gegeben wurden und die Aufhebung bzw. der Rückforderungsbescheid erst nach Annahme der Erbschaft durch die Erben geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr 85).

Auch die nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X erforderliche 10-Jahres-Frist hat der Beklagte eingehalten, weil die Rücknahme innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 21.10.1991 und der Folgebescheide erfolgte.

Die Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zwar mögen die sozialen Verhältnisse der E. F. gegen eine Rücknahme sprechen. Jedoch ist zugunsten des Beklagten die Bösgläubigkeit der E. F. zu berücksichtigen, so dass die Aufhebungsentscheidung gerechtfertigt ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 zum Gesichtspunkt der Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers).

Nach alledem ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung erfüllt sind. Aus § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X folgt, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Anhörungsmängel liegen nicht vor, da die Klägerin im Widerspruchsverfahren - auch vor Klageerhebung - zum Ausgangsbescheid Stellung nehmen konnte und sich auch umfassend geäußert hat. Auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung gegenüber der Klägerin kommt es nicht an, da der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 50 Abs 1 SGB X nicht im Ermessen des Beklagten steht (von Wulffen/Wiesner, SGB X, 5.Aufl, § 50 Rdnr 10; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, § 50 Rdnr 13f). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("sind"). Die Ermessenserwägungen sind vielmehr bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes anzustellen. Der Beklagte ist mithin befugt, mit den angefochtenen Bescheiden von der Klägerin die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 33.988,13 EUR (66.475,00 DM) zu fordern.

Dies zugrunde gelegt ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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