Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 2824/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 24/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 1947 in Kroatien geboren und besuchte dort die Schule. Sie absolvierte keine Ausbildung. 1971 folgte sie ihrem Ehemann nach Deutschland. Sie arbeitete vom 4. Januar 1972 an im M Krankenhaus als Reinigungskraft und Stationshilfe. Vom 20. August 2001 bis Januar 2003 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Seither ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezog Krankengeld und Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und erhält nunmehr Arbeitslosengeld II.
Im Rahmen eines Verfahrens zur medizinischen Rehabilitation erfolgte seitens der Beklagten eine Begutachtung der Klägerin durch die Sozialmedizinerin L. Diese befürwortete in ihrem Gutachten vom 26. März 2002 die Durchführung eines stationären Rehabilitationsverfahrens. Die Klägerin befand sich vom 23. April 2002 bis 14. Mai 2002 in der Rehabilitationsklinik L. Nach dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 21. Mai 2002 wurde die Klägerin mit einem unter dreistündigen täglichen Leistungsvermögen als Stationshilfe entlassen. Zugleich attestierten ihr die dortigen Ärzte ein ausreichendes Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Anfang März 2002 stellte die Klägerin einen Rentenantrag. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Sie zog den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ein. Diese diagnostizierte eine leichte depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung. Sie attestierte der Klägerin für eine Tätigkeit als Stationshilfe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend in den Haltungsarten Stehen, Gehen und Sitzen geleistet werden, sah sie ein Leistungsvermögen der Klägerin von mehr als sechs Stunden täglich, wobei schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen zu vermeiden seien. Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Nervenheilkunde W vom 24. Juli 2002, die für eine Tätigkeit als Stationshilfe ein Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich und für eine Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich sah, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14. August 2002 ab.
Dagegen legte die Klägerin am 11. September 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei kein ausreichendes Leistungsvermögen mehr vorhanden. Es lägen auf orthopädischem Fachgebiet erhebliche Leistungseinschränkungen vor, die nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren nahm sie Bezug auf eine Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 2. September 2002 und ein Attest des Arztes für Orthopädie Dr. M vom 3. September 2002. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen der Klägerin noch aus, um mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Dezember 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei aufgrund orthopädischer und psychischer Leiden nicht mehr in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Das Sozialgericht Berlin hat Befundberichte von dem Arzt für Orthopädie Dr. M vom 3. Juli 2003 und dem Facharzt für Allgemeinmedizin S vom 7. Juli 2003 eingeholt und den Facharzt für Orthopädie Dr. M zum Sachverständigen ernannt.
Dr. M diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2003
• Chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung • Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz • Depressives Syndrom mit Chronifizierung, Somatisierung.
Er führte zu Leistungsvermögen der Klägerin aus, sie könne regelmäßig täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten. Das Heben und Tragen von Gegenständen über zwanzig Kilogramm Gewicht solle vermieden werden. Die Arbeit solle im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden. Einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Die Belastbarkeit der Arme (Hände) sowie der Beine (Füße) sei gegeben. Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen sowie in Wechsel- und Nachtschicht könnten ausgeübt werden. Die festgestellten Leiden würden die Klägerin in der Ausübung geistiger Tätigkeiten nicht einschränken.
Die Klägerin ist diesem Gutachten mit der Begründung entgegen getreten, die Leistungsminderung sei von dem Gutachter unter Zugrundelegung von Gutachterrichtlinien, die das Schwerbehindertenrecht und die Unfallversicherung beträfen, beurteilt worden und nicht unter Bezugnahme auf Literatur zur Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Übrigen ergäben sich Leistungseinschränkungen nicht allein aus dem orthopädischen Bereich, sondern auch aus dem neurologisch-psychiatrischem Bereich. Dieser sei nicht gesondert im Klageverfahren begutachtet worden.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin könne nach ihrem beruflichen Werdegang kein Berufsschutz zugestanden werden. Aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Stationshilfe sei sie grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sie verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein ausreichendes Leistungsvermögen. Das Sozialgericht ist bei der Beurteilung des Leistungsvermögens dem Sachverständigen Dr. M gefolgt und hat ausgeführt, die Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M würden durch die Feststellungen der Sachverständigen aus dem Verwaltungsverfahren Dr. K und dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik bestätigt. Der Einwand der Klägerin bezüglich der Fachliteratur sei nicht erheblich. Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 402 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - vermittele der Sachverständige seine Sachkunde dem Gericht. Er habe nach § 407 Abs. 1 ZPO das Gutachten zu erstellen, wenn er die notwendige Sachkunde dazu aufweise und nach § 407 a Abs. 1 ZPO gegebenenfalls zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag über sein Fachgebiet hinausgehe. Bejahe der Sachverständige seine eigene Möglichkeit zur Erstattung des Gutachtens, so falle der Weg zur Ermittlung der Befunde und deren leistungsrechtliche Bewertung grundsätzlich in seinen Ermessensspielraum. Dass sich der Sachverständige bei seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen nicht auf spezielle rentenrechtliche Literatur gestützt habe, sei für seine Beurteilung unerheblich. Die Frage, welche rentenrechtlichen Konsequenzen aus den Diagnosen und den Leistungseinschränkungen zu ziehen seien, falle nicht in sein Aufgabengebiet, sondern in den Entscheidungsfindungsprozess des Gerichtes. Soweit die Klägerin auf Leistungseinschränkungen im neurologisch-psychiatrischem Bereich verweise, sei in diesem Bereich durch die Sachverständige Dr. K eine Begutachtung erfolgt. Auch der Sachverständige Dr. M habe ausdrücklich auf das Gutachten von Dr. K Bezug genommen und sich letztlich deren Ausführungen zu Eigen gemacht. Die Einschätzung dieser beiden Sachverständigen werde durch die Ärzte der Rehabilitationsklinik bestätigt.
Gegen den ihr am 17. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17. Mai 2004 eingegangenen Berufung. Bezugnehmend auf die Bescheinigung des Arztes für Neurologie Dr. K vom 30. Juni 2004 und die Atteste des Augenarztes O vom 20. Juni 2005, des Arztes für Urologie Dr. B vom 20. Juni 2005, des Facharztes für Neurologie/Chirotherapie A vom 27. Juni 2005, der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde L vom 24. Juni 2005, des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 7. Juli 2005 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A vom 20. August 2005 macht sie geltend, die bei ihr bestehenden Leistungseinschränkungen seien nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Auf orthopädischem Fachgebiet lägen erhebliche Leistungseinschränkungen bei ihr vor, die noch nicht berücksichtigt worden seien. Die Kumulation der auf allen medizinischen Fachgebieten - Orthopädie, Psychiatrie und Innerer Medizin - bestehenden Leistungsminderungen, die sich gegenseitig verstärkten, würden sie an der Erbringung der im Gutachten genannten Leistungen hindern. Insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine derart starke Leistungseinschränkung, dass eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nicht mehr möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Senat hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A zum Sachverständigen ernannt. In seinem am 23. November 2004 erstatteten Gutachten (Blatt 100 GA) gab er an, die Klägerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung. Aufgrund dieser Erkrankung könne die Klägerin nur noch täglich leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Sie sei in der Lage, einfache Arbeiten ohne Ansprüche an Entscheidungsfähigkeit, Planung oder hohe Flexibilität auszuüben. Die psychische Störung beeinträchtige die Klägerin lediglich bei Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die intellektuellen und so genannten Exekutivfunktionen stellen würden, wie leitende Tätigkeiten, erhöhte Flexibilität, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit. Alle anderen Funktionen seien ungestört.
Der Senat hat ferner den Arzt für Allgemeinmedizin K zum Sachverständigen ernannt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 28. März 2006 (Blatt 133 GA) die Diagnosen
• chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Bandscheibenprolaps im thorakolumbalen Übergangsbereich und Protrusionen im Lumbalbereich, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule • somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden Episoden • Ohrgeräusche beidseits mit Schwindelneigung, Halswirbelsäulen-Syndrom • rezidivierende Gastropathie • beginnende Harninkontinenz • Sehminderung rechts • Allergieneigung • Übergewicht
und führte zum Leistungsvermögen der Klägerin aus, sie könne täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen im Freien ohne Einfluss von Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie der Gefahr allergener Belastungen verrichten. Zwangshaltungen in ständig gebückter Tätigkeit, häufiges Bücken, Arbeiten in Höhen und auf Leitern seien zu vermeiden. Tätigkeiten auf Gerüsten oder Überkopfarbeiten, ständig gleichförmige Bewegungen, wie sie bei Akkord- oder Fließbandarbeit auftreten würden, und Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sei nicht zumutbar. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei eine Arbeit an laufenden Maschinen möglich. Wechselschicht sei möglich. Tätigkeiten in Nachtschicht sollten vermieden werden. Eine Hörminderung sei nicht erkennbar. Eine Sehminderung auf der rechten Seite sei durch den Augenarzt angegeben. Bezüglich der Fingergeschicklichkeit bestehe keine Einschränkung. Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit, Auffassungsgabe und Lernfähigkeit seien entsprechend der Vorgeschichte der Klägerin ausreichend. Eine verminderte Umstellungs- sowie Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit sei erkennbar. Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen befänden sich im Normbereich. Die Klägerin sei wegefähig und die üblichen Pausen reichten aus. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen könne die Klägerin noch vollschichtig Leistungen erbringen.
Die Klägerin ist dieser Leistungsbeurteilung erneut unter Bezugnahme auf Erklärungen der sie behandelnden Ärzte entgegen getreten.
Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 30 RJ 2824/02 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin entscheiden können, weil das persönliche Erscheinen der Klägerin lediglich zur Erörterung der Erfolgsaussichten der Berufung angeordnet worden war.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart vor. Die Klägerin war und ist in dem Zeitraum ab März 2002 aber nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit auch ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte bis mittelschwere geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren beauftragten Ärztin Dr. K sowie den im Klageverfahren und Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. M, Dr. A und K. Diese Ärzte haben der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit März 2002. Die Sachverständigen haben die Klägerin nach ausführlicher Anamneseerhebung eingehend untersucht und konnten zur Beantwortung der ihnen gestellten Beweisfragen nicht nur auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse, sondern auch auf die zahlreich in den Akten befindlichen sonstigen medizinischen Unterlagen (beispielsweise Atteste und Befundberichte) zurückgreifen. Der Einwand der Klägerin bezüglich der von dem Sachverständigen Dr. M verwandten Fachliteratur ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen oder im Freien ohne Einfluss von Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie der Gefahr allergenen Belastungen erfolgen. Ausgeschlossen sind einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Arbeiten in ständig gebückter Haltung, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Gegenständen über zehn Kilogramm Gewicht, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Nachtschichtarbeit. Zudem besteht bei der Klägerin eine Sehminderung auf dem rechten Auge. Die Umstellungs-, Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit der Klägerin ist gemindert.
Auch unter Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Letztere liegt nur dann vor, wenn die Fähigkeit der Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - veröffentlicht in juris). Unter dem Begriff schwere spezifische Leistungsbehinderung werden vom Bundessozialgericht diejenigen Fälle erfasst, bei denen eine schwerwiegende Behinderung bereits ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dem Umstand Rechnung, dass auch ein Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, beispielsweise der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d. h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können.
Nach diesen Grundsätzen lag und liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei der Klägerin vor. Der Ausschluss des Arbeitens über Kopf, in Zwangshaltungen sowie des häufigen Bückens und Treppen- und Leitersteigens ist bereits vom Begriff leichte Tätigkeit umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 -, a.a.O.). Die Beschränkung des Hebens und Tragens auf Gegenstände mit einem Gewicht bis zu zehn Kilogramm zählt ebenso zu dem Bereich leichter Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 13). Der Ausschluss der Arbeit unter Zeitdruck und in Nachtschicht zählt nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - GS 2/95 - NZS 1997, Seite 421 ff). Dagegen bedeutet der Ausschluss des Arbeitens bei Kälte, Nässe, Staub und Zugluft eine zusätzliche Leistungseinschränkung, da leichte Arbeiten grundsätzlich auch bei solchen Umwelteinflüssen möglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97 - zitiert nach juris). Diese qualitativen Leistungseinschränkungen engen das Feld körperlich leichter Arbeiten weiter ein, sie wirken sich jedoch zusammengenommen nicht so auf die Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt aus, dass von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auszugehen ist. Auch bei einem Ausschluss von Arbeiten bei Kälte, Feuchtigkeit, Staub, Zugluft und der Gefahr von allergenen Belastungen verbleiben eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten, die in geschlossenen, wohltemperierten Räumen oder im Freien ohne die genannten Umwelteinflüsse zu erbringen sind.
Bei der Klägerin bestand und besteht keine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Die verminderte Umstellungs- sowie Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit der Klägerin stellt keine solche Leistungsbehinderung dar. Nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit könnte eine spezifische schwere Leistungsbehinderung sein (BSG, Urteil vom 30. November 1982 - 4 RJ 1/82 - SozR 2200 § 1246 Nr. 104; Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117). Eine solche ist jedoch vorliegend bei einer Verminderung der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben. Die bei der Klägerin bestehende starke Einschränkung der Sehfähigkeit auf dem rechten Auge stellt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Während das Bundessozialgericht zunächst die Einäugigkeit als Beispielsfall für eine schwere spezifische Leistungsbeschränkung angesehen hat, richtet sich dies nunmehr nach den Umständen des Einzelfalles. Erforderlich ist eine genaue Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R - veröffentlicht in juris). Die Sehfähigkeit des rechten Auges der Klägerin ist nach dem Attest des Augenarztes O vom 20. Juni 2005 nahezu aufgehoben. Die funktionelle Einäugigkeit bei ausreichendem Sehvermögen auf dem linken Auge per Brillenkorrektur führt dazu, dass keine Anforderungen an das räumliche Sehen gestellt werden können. Körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, können von der Klägerin auch unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen noch verrichtet werden. Zwar sind Arbeiten, die ein exaktes Sehvermögen voraussetzen, wie das Kontrollieren und Prüfen von Waren, dadurch nicht mehr möglich. Die eingeschränkte Sehfähigkeit steht jedoch beispielsweise dem Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzten von Teilen, bei denen die Klägerin den von ihr zu meidenden Umwelteinflüssen nicht ausgesetzt wäre, nicht entgegen, da diese ein räumliches Sehvermögen in der Regel nicht erfordern.
Danach konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten ausüben. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen jeweils für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Soweit die Klägerin sowohl gegen die Gutachten von Dr. M, Dr. A als auch des Arztes K Einwendungen erhoben hat, sind diese nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Sachverständigengutachten zu erschüttern.
Die Klägerin hat keine ärztlichen Befunde oder Einschätzungen vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung - auch hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. A - hätten rechtfertigen können. Bei der vom Augenarzt O gestellten Diagnose Maculadegeneration des rechten Auges handelt es sich um eine für den Sachverständigen A fachfremde Diagnose, die in dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin K gewürdigt wird. Dies gilt gleichfalls für die Diagnosen des Urologen Dr. B und der Ärztin für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde L.
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI liegen nicht vor. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Klägerin kann keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen, denn sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und hat angelernte Tätigkeiten ausgeübt. Sie gehört jedoch nicht zu den so genannten Angelernten des oberen Bereichs. Diese Gruppe umfasst nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema Tätigkeiten mit einer regelmäßigen - auch betrieblichen - Ausbildung- bzw. Anlernzeit von über zwölf bis vierundzwanzig Monaten (BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). In diesem zeitlichen Umfang ist die Klägerin nicht angelernt worden. Nicht rentenbegründend ist deshalb, dass die Klägerin die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft und Stationshilfe krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 1947 in Kroatien geboren und besuchte dort die Schule. Sie absolvierte keine Ausbildung. 1971 folgte sie ihrem Ehemann nach Deutschland. Sie arbeitete vom 4. Januar 1972 an im M Krankenhaus als Reinigungskraft und Stationshilfe. Vom 20. August 2001 bis Januar 2003 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Seither ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezog Krankengeld und Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und erhält nunmehr Arbeitslosengeld II.
Im Rahmen eines Verfahrens zur medizinischen Rehabilitation erfolgte seitens der Beklagten eine Begutachtung der Klägerin durch die Sozialmedizinerin L. Diese befürwortete in ihrem Gutachten vom 26. März 2002 die Durchführung eines stationären Rehabilitationsverfahrens. Die Klägerin befand sich vom 23. April 2002 bis 14. Mai 2002 in der Rehabilitationsklinik L. Nach dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 21. Mai 2002 wurde die Klägerin mit einem unter dreistündigen täglichen Leistungsvermögen als Stationshilfe entlassen. Zugleich attestierten ihr die dortigen Ärzte ein ausreichendes Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Anfang März 2002 stellte die Klägerin einen Rentenantrag. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Sie zog den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ein. Diese diagnostizierte eine leichte depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung. Sie attestierte der Klägerin für eine Tätigkeit als Stationshilfe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend in den Haltungsarten Stehen, Gehen und Sitzen geleistet werden, sah sie ein Leistungsvermögen der Klägerin von mehr als sechs Stunden täglich, wobei schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen zu vermeiden seien. Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Nervenheilkunde W vom 24. Juli 2002, die für eine Tätigkeit als Stationshilfe ein Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich und für eine Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich sah, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14. August 2002 ab.
Dagegen legte die Klägerin am 11. September 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei kein ausreichendes Leistungsvermögen mehr vorhanden. Es lägen auf orthopädischem Fachgebiet erhebliche Leistungseinschränkungen vor, die nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren nahm sie Bezug auf eine Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 2. September 2002 und ein Attest des Arztes für Orthopädie Dr. M vom 3. September 2002. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen der Klägerin noch aus, um mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Dezember 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei aufgrund orthopädischer und psychischer Leiden nicht mehr in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Das Sozialgericht Berlin hat Befundberichte von dem Arzt für Orthopädie Dr. M vom 3. Juli 2003 und dem Facharzt für Allgemeinmedizin S vom 7. Juli 2003 eingeholt und den Facharzt für Orthopädie Dr. M zum Sachverständigen ernannt.
Dr. M diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2003
• Chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung • Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz • Depressives Syndrom mit Chronifizierung, Somatisierung.
Er führte zu Leistungsvermögen der Klägerin aus, sie könne regelmäßig täglich vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten. Das Heben und Tragen von Gegenständen über zwanzig Kilogramm Gewicht solle vermieden werden. Die Arbeit solle im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden. Einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Die Belastbarkeit der Arme (Hände) sowie der Beine (Füße) sei gegeben. Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen sowie in Wechsel- und Nachtschicht könnten ausgeübt werden. Die festgestellten Leiden würden die Klägerin in der Ausübung geistiger Tätigkeiten nicht einschränken.
Die Klägerin ist diesem Gutachten mit der Begründung entgegen getreten, die Leistungsminderung sei von dem Gutachter unter Zugrundelegung von Gutachterrichtlinien, die das Schwerbehindertenrecht und die Unfallversicherung beträfen, beurteilt worden und nicht unter Bezugnahme auf Literatur zur Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Übrigen ergäben sich Leistungseinschränkungen nicht allein aus dem orthopädischen Bereich, sondern auch aus dem neurologisch-psychiatrischem Bereich. Dieser sei nicht gesondert im Klageverfahren begutachtet worden.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin könne nach ihrem beruflichen Werdegang kein Berufsschutz zugestanden werden. Aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Stationshilfe sei sie grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sie verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein ausreichendes Leistungsvermögen. Das Sozialgericht ist bei der Beurteilung des Leistungsvermögens dem Sachverständigen Dr. M gefolgt und hat ausgeführt, die Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M würden durch die Feststellungen der Sachverständigen aus dem Verwaltungsverfahren Dr. K und dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik bestätigt. Der Einwand der Klägerin bezüglich der Fachliteratur sei nicht erheblich. Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 402 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - vermittele der Sachverständige seine Sachkunde dem Gericht. Er habe nach § 407 Abs. 1 ZPO das Gutachten zu erstellen, wenn er die notwendige Sachkunde dazu aufweise und nach § 407 a Abs. 1 ZPO gegebenenfalls zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag über sein Fachgebiet hinausgehe. Bejahe der Sachverständige seine eigene Möglichkeit zur Erstattung des Gutachtens, so falle der Weg zur Ermittlung der Befunde und deren leistungsrechtliche Bewertung grundsätzlich in seinen Ermessensspielraum. Dass sich der Sachverständige bei seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen nicht auf spezielle rentenrechtliche Literatur gestützt habe, sei für seine Beurteilung unerheblich. Die Frage, welche rentenrechtlichen Konsequenzen aus den Diagnosen und den Leistungseinschränkungen zu ziehen seien, falle nicht in sein Aufgabengebiet, sondern in den Entscheidungsfindungsprozess des Gerichtes. Soweit die Klägerin auf Leistungseinschränkungen im neurologisch-psychiatrischem Bereich verweise, sei in diesem Bereich durch die Sachverständige Dr. K eine Begutachtung erfolgt. Auch der Sachverständige Dr. M habe ausdrücklich auf das Gutachten von Dr. K Bezug genommen und sich letztlich deren Ausführungen zu Eigen gemacht. Die Einschätzung dieser beiden Sachverständigen werde durch die Ärzte der Rehabilitationsklinik bestätigt.
Gegen den ihr am 17. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17. Mai 2004 eingegangenen Berufung. Bezugnehmend auf die Bescheinigung des Arztes für Neurologie Dr. K vom 30. Juni 2004 und die Atteste des Augenarztes O vom 20. Juni 2005, des Arztes für Urologie Dr. B vom 20. Juni 2005, des Facharztes für Neurologie/Chirotherapie A vom 27. Juni 2005, der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde L vom 24. Juni 2005, des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 7. Juli 2005 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. A vom 20. August 2005 macht sie geltend, die bei ihr bestehenden Leistungseinschränkungen seien nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Auf orthopädischem Fachgebiet lägen erhebliche Leistungseinschränkungen bei ihr vor, die noch nicht berücksichtigt worden seien. Die Kumulation der auf allen medizinischen Fachgebieten - Orthopädie, Psychiatrie und Innerer Medizin - bestehenden Leistungsminderungen, die sich gegenseitig verstärkten, würden sie an der Erbringung der im Gutachten genannten Leistungen hindern. Insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine derart starke Leistungseinschränkung, dass eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nicht mehr möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Senat hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A zum Sachverständigen ernannt. In seinem am 23. November 2004 erstatteten Gutachten (Blatt 100 GA) gab er an, die Klägerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung. Aufgrund dieser Erkrankung könne die Klägerin nur noch täglich leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Sie sei in der Lage, einfache Arbeiten ohne Ansprüche an Entscheidungsfähigkeit, Planung oder hohe Flexibilität auszuüben. Die psychische Störung beeinträchtige die Klägerin lediglich bei Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die intellektuellen und so genannten Exekutivfunktionen stellen würden, wie leitende Tätigkeiten, erhöhte Flexibilität, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit. Alle anderen Funktionen seien ungestört.
Der Senat hat ferner den Arzt für Allgemeinmedizin K zum Sachverständigen ernannt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 28. März 2006 (Blatt 133 GA) die Diagnosen
• chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Bandscheibenprolaps im thorakolumbalen Übergangsbereich und Protrusionen im Lumbalbereich, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule • somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden Episoden • Ohrgeräusche beidseits mit Schwindelneigung, Halswirbelsäulen-Syndrom • rezidivierende Gastropathie • beginnende Harninkontinenz • Sehminderung rechts • Allergieneigung • Übergewicht
und führte zum Leistungsvermögen der Klägerin aus, sie könne täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen im Freien ohne Einfluss von Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie der Gefahr allergener Belastungen verrichten. Zwangshaltungen in ständig gebückter Tätigkeit, häufiges Bücken, Arbeiten in Höhen und auf Leitern seien zu vermeiden. Tätigkeiten auf Gerüsten oder Überkopfarbeiten, ständig gleichförmige Bewegungen, wie sie bei Akkord- oder Fließbandarbeit auftreten würden, und Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sei nicht zumutbar. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei eine Arbeit an laufenden Maschinen möglich. Wechselschicht sei möglich. Tätigkeiten in Nachtschicht sollten vermieden werden. Eine Hörminderung sei nicht erkennbar. Eine Sehminderung auf der rechten Seite sei durch den Augenarzt angegeben. Bezüglich der Fingergeschicklichkeit bestehe keine Einschränkung. Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit, Auffassungsgabe und Lernfähigkeit seien entsprechend der Vorgeschichte der Klägerin ausreichend. Eine verminderte Umstellungs- sowie Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit sei erkennbar. Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen befänden sich im Normbereich. Die Klägerin sei wegefähig und die üblichen Pausen reichten aus. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen könne die Klägerin noch vollschichtig Leistungen erbringen.
Die Klägerin ist dieser Leistungsbeurteilung erneut unter Bezugnahme auf Erklärungen der sie behandelnden Ärzte entgegen getreten.
Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 30 RJ 2824/02 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat trotz des Nichterscheinens der Klägerin im Termin entscheiden können, weil das persönliche Erscheinen der Klägerin lediglich zur Erörterung der Erfolgsaussichten der Berufung angeordnet worden war.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart vor. Die Klägerin war und ist in dem Zeitraum ab März 2002 aber nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit auch ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte bis mittelschwere geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren beauftragten Ärztin Dr. K sowie den im Klageverfahren und Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. M, Dr. A und K. Diese Ärzte haben der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit März 2002. Die Sachverständigen haben die Klägerin nach ausführlicher Anamneseerhebung eingehend untersucht und konnten zur Beantwortung der ihnen gestellten Beweisfragen nicht nur auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse, sondern auch auf die zahlreich in den Akten befindlichen sonstigen medizinischen Unterlagen (beispielsweise Atteste und Befundberichte) zurückgreifen. Der Einwand der Klägerin bezüglich der von dem Sachverständigen Dr. M verwandten Fachliteratur ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen oder im Freien ohne Einfluss von Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie der Gefahr allergenen Belastungen erfolgen. Ausgeschlossen sind einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Arbeiten in ständig gebückter Haltung, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Gegenständen über zehn Kilogramm Gewicht, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Nachtschichtarbeit. Zudem besteht bei der Klägerin eine Sehminderung auf dem rechten Auge. Die Umstellungs-, Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit der Klägerin ist gemindert.
Auch unter Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Letztere liegt nur dann vor, wenn die Fähigkeit der Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - veröffentlicht in juris). Unter dem Begriff schwere spezifische Leistungsbehinderung werden vom Bundessozialgericht diejenigen Fälle erfasst, bei denen eine schwerwiegende Behinderung bereits ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dem Umstand Rechnung, dass auch ein Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, beispielsweise der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d. h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können.
Nach diesen Grundsätzen lag und liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei der Klägerin vor. Der Ausschluss des Arbeitens über Kopf, in Zwangshaltungen sowie des häufigen Bückens und Treppen- und Leitersteigens ist bereits vom Begriff leichte Tätigkeit umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 -, a.a.O.). Die Beschränkung des Hebens und Tragens auf Gegenstände mit einem Gewicht bis zu zehn Kilogramm zählt ebenso zu dem Bereich leichter Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 13). Der Ausschluss der Arbeit unter Zeitdruck und in Nachtschicht zählt nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - GS 2/95 - NZS 1997, Seite 421 ff). Dagegen bedeutet der Ausschluss des Arbeitens bei Kälte, Nässe, Staub und Zugluft eine zusätzliche Leistungseinschränkung, da leichte Arbeiten grundsätzlich auch bei solchen Umwelteinflüssen möglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97 - zitiert nach juris). Diese qualitativen Leistungseinschränkungen engen das Feld körperlich leichter Arbeiten weiter ein, sie wirken sich jedoch zusammengenommen nicht so auf die Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt aus, dass von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auszugehen ist. Auch bei einem Ausschluss von Arbeiten bei Kälte, Feuchtigkeit, Staub, Zugluft und der Gefahr von allergenen Belastungen verbleiben eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten, die in geschlossenen, wohltemperierten Räumen oder im Freien ohne die genannten Umwelteinflüsse zu erbringen sind.
Bei der Klägerin bestand und besteht keine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Die verminderte Umstellungs- sowie Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit der Klägerin stellt keine solche Leistungsbehinderung dar. Nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit könnte eine spezifische schwere Leistungsbehinderung sein (BSG, Urteil vom 30. November 1982 - 4 RJ 1/82 - SozR 2200 § 1246 Nr. 104; Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 117). Eine solche ist jedoch vorliegend bei einer Verminderung der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben. Die bei der Klägerin bestehende starke Einschränkung der Sehfähigkeit auf dem rechten Auge stellt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Während das Bundessozialgericht zunächst die Einäugigkeit als Beispielsfall für eine schwere spezifische Leistungsbeschränkung angesehen hat, richtet sich dies nunmehr nach den Umständen des Einzelfalles. Erforderlich ist eine genaue Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R - veröffentlicht in juris). Die Sehfähigkeit des rechten Auges der Klägerin ist nach dem Attest des Augenarztes O vom 20. Juni 2005 nahezu aufgehoben. Die funktionelle Einäugigkeit bei ausreichendem Sehvermögen auf dem linken Auge per Brillenkorrektur führt dazu, dass keine Anforderungen an das räumliche Sehen gestellt werden können. Körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, können von der Klägerin auch unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen noch verrichtet werden. Zwar sind Arbeiten, die ein exaktes Sehvermögen voraussetzen, wie das Kontrollieren und Prüfen von Waren, dadurch nicht mehr möglich. Die eingeschränkte Sehfähigkeit steht jedoch beispielsweise dem Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzten von Teilen, bei denen die Klägerin den von ihr zu meidenden Umwelteinflüssen nicht ausgesetzt wäre, nicht entgegen, da diese ein räumliches Sehvermögen in der Regel nicht erfordern.
Danach konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten ausüben. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen jeweils für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Soweit die Klägerin sowohl gegen die Gutachten von Dr. M, Dr. A als auch des Arztes K Einwendungen erhoben hat, sind diese nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Sachverständigengutachten zu erschüttern.
Die Klägerin hat keine ärztlichen Befunde oder Einschätzungen vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung - auch hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. A - hätten rechtfertigen können. Bei der vom Augenarzt O gestellten Diagnose Maculadegeneration des rechten Auges handelt es sich um eine für den Sachverständigen A fachfremde Diagnose, die in dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin K gewürdigt wird. Dies gilt gleichfalls für die Diagnosen des Urologen Dr. B und der Ärztin für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde L.
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI liegen nicht vor. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Klägerin kann keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen, denn sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und hat angelernte Tätigkeiten ausgeübt. Sie gehört jedoch nicht zu den so genannten Angelernten des oberen Bereichs. Diese Gruppe umfasst nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema Tätigkeiten mit einer regelmäßigen - auch betrieblichen - Ausbildung- bzw. Anlernzeit von über zwölf bis vierundzwanzig Monaten (BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). In diesem zeitlichen Umfang ist die Klägerin nicht angelernt worden. Nicht rentenbegründend ist deshalb, dass die Klägerin die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft und Stationshilfe krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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