Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 103/03.E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2003, der Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 18.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 und des Bescheides vom 25.02.2003 geworden ist, wird abgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für ihre ehrenamtlichen Bürgermeister.
Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 16.10.2002 stellte die Beklagte fest, dass die in der Gemeindeverwaltung tätigen 2. und 3. Bürgermeister entlohnt werden, wenn sie tatsächlich den 1. Bürgermeister vertreten.
Mit Bescheid vom 18.10.2002 stellte die Beklagte fest, dass die entlohnte Tätigkeit der ehrenamtlichen Bürgermeister unter 50 Arbeitstagen läge und somit eine kurzfristige Beschäftigung vorliege und deshalb keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung vorliege. Diese Tatsache sei aber noch in einem Vertrag zu regeln.
Mit Bescheid vom 22.05.2003 wurde der Bescheid vom 18.10.2002 insoweit berichtigt, als nunmehr festgestellt wurde, dass ehrenamtliche Bürgermeister, die neben Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungstätigkeiten übernähmen, in dieser Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Das Beschäftigungsverhältnis werde mit der Wahl in das Amt begründet und bestehe für die Dauer der Ausübung dieses Amtes. Eine Begrenzung der Ausübung dieses Amtes auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres oder Kalenderjahres sei nicht möglich. Im Vertretungs- und Entlohnungsfall bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den dort geltenden Bestimmungen unter Beachtung der gegebenenfalls täglichen Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Vergangenheit bleibe es bei der Entscheidung vom 18.10.2002. Dieser Bescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin trägt vor, dass nicht nachzuvollziehen sei, weshalb nunmehr insoweit eine Rücknahme der Feststellung im Bescheid vom 18.10.2002 erfolgt sei. Die Beschäftigung der 2. und 3. Bürgermeister liege weit unter 50 Arbeitstagen. Insoweit liege eine faktische Begrenzung vor, die eine Versicherungspflicht ausschließe. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.08.2005, in welcher festgestellt wurde, dass bei einem ehrenamtlichen Kreisbrandrat die typischen Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fehlten, weil das Direktionsrecht des Landrats eingeschränkt sei und nicht mit dem umfassenden Direktionsrecht gleichgesetzt werden könne, das ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer habe. Ferner sei ein Kreisbrandrat im Allgemeinen nicht an eine Arbeitszeit, einen Arbeitsort und an Weisungen bezüglich der Art und Weise der Erledigung seiner Aufgaben gebunden. Auch sei die Aufwandsentschädigung kein Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Deshalb bleibe die dem Kreisbrandrat gezahlte Entschädigung insgesamt beitragsfrei.
Der Vertreter der Klägerin stellt den Antrag, den Bescheid vom 22.05.2003 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagtenvertreter verweist auf das Beratungsergebnis der Projektgruppe "Beitragsüberwachung" vom 26./27.05.2003, wonach nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die ehrenamtlichen Bürgermeister von Gemeinden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und damit grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlägen, sofern sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit ausübten und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnähmen. In den Bundesländern, in denen Bürgermeister nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnähmen, stünde nicht nur der 1. Bürgermeister, sondern auch sein Stellvertreter in einem sozialversicherungsrelevanten Beschäftigungsverhältnis. Da die 2. und 3. Bürgermeister für eine eventuelle Vertretung des 1. Bürgermeisters auf Abruf bereit stünden und damit ständig dienstbereit sein müssten, sei von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. einer sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auszugehen. Es handele sich nicht um kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, da die ehrenamtlichen Bürgermeister auf Jahre gewählt seien und es sich somit um ein Dauerarbeitsverhältnis handele.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist möglich, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nicht als begründet. Denn die ehrenamtlichen Bürgermeister der Beklagten, die in der Vertretung des 1. Bürgermeisters eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhalten, üben eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt aus. Da sie nach der Bayerischen Kommunalverfassung nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen, sondern in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben erfüllen, besteht in dem Zeitraum, in welchem sie in Vertretung des 1. Bürgermeisters tätig werden, Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte hat deshalb zu Recht für diese Zeiträume Versicherungspflicht festgestellt.
Die Kammer folgt damit der Entscheidung des 12. Senates des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 23.09.1980, Az.: 12 RK 41/79). In diesem Verfahren hat das BSG entschieden, dass der Bürgermeister während der Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlag. Denn nach der Bayerischen Kommunalverfassung nehme der Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern habe in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Zwar sei der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde, die Exekutivgewalt liege jedoch weitgehend bei dem Bürgermeister.
In seiner Entscheidung vom 25.01.2006 (Az.: B 12 KR 12/05 R) hat das BSG die Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde, der eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, als abhängige Beschäftigung gegen Entgelt gewertet. Das BSG hat in dieser Entscheidung erneut ausgeführt, dass das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stünden, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen, noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, gegebenenfalls neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben, verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen.
Da das BSG in dem oben genannten Urteil vom 23.09.1980 nachvollziehbar die Auffassung vertreten hat, dass nach der Bayerischen Kommunalverfassung ein Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben, sondern auch in erheblichem Umfang Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, geht die Kammer davon aus, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister in Bayern grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Insoweit folgt die Kammer nicht der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 25.08.2005 (Az.: L 4 KR 41/02) zur Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Kreisbrandrates in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die in der Vertretung des 1. Bürgermeisters ausgeübten Tätigkeiten stellen keine geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und keine kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nach Nr. 2 dar. Vielmehr liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Wahlperiode vor. Denn die Wahlperiode bildet einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Mit der Wahl zu den stellvertretenden Bürgermeistern wird von vornherein festgelegt, dass die weiteren Bürgermeister - im Normalfall - sechs Jahre lang bei Verhinderung des 1. Bürgermeisters diesen vertreten. Zudem ist nur die Dauer der Wahlperiode bestimmt oder bestimmbar, nicht aber der Anfall der jeweiligen Vertretung.
Diese Auffassung wird im Ergebnis auch vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Urteil vom 19.10.2005, L 5 KR 101/04) vertreten, wenn der 5. Senat ausführt, dass von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, wenn eine Beschäftigte dauerhaft Urlaubsvertretungen übernommen hat und danach geringfügig entlohnte Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt hat. In jenem Rechtsstreit war das Bindeglied zwischen den Urlaubsvertretungen die dazwischen liegende geringfügige Beschäftigung, bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern wird der einheitliche Lebenssachverhalt durch die Wahl für eine Amtsperiode und die damit verbundene Bereitschaft zum jederzeitigen Einsatz geprägt.
Auf die Frage, ob geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen sind, kommt es angesichts der Tatsache, dass hier ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht an.
Es ist deshalb unschädlich, wenn die gewählten Vertreter des 1. Bürgermeisters regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche die Vertretung wahrnehmen und das Entgelt im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Soweit die Rechtsprechung die Aufwandsentschädigung von kommunalen Ehrenbeamten als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen hat, liegt dies auch im wohlverstandenen Interesse dieses Personenkreises. Denn darin liegt keine Behinderung, sondern eine Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. BSG vom 13.06.1984, 11 RA 34/83).
Deshalb ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten der Überzeugung, dass es sich bei der Tätigkeit der ehrenamtlichen Bürgermeister um keine kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse handelt. Die Dauer wird bestimmt durch die Amtsperiode der einzelnen Bürgermeister.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro (Regelstreitwert, Auffangwert) anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für ihre ehrenamtlichen Bürgermeister.
Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 16.10.2002 stellte die Beklagte fest, dass die in der Gemeindeverwaltung tätigen 2. und 3. Bürgermeister entlohnt werden, wenn sie tatsächlich den 1. Bürgermeister vertreten.
Mit Bescheid vom 18.10.2002 stellte die Beklagte fest, dass die entlohnte Tätigkeit der ehrenamtlichen Bürgermeister unter 50 Arbeitstagen läge und somit eine kurzfristige Beschäftigung vorliege und deshalb keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung vorliege. Diese Tatsache sei aber noch in einem Vertrag zu regeln.
Mit Bescheid vom 22.05.2003 wurde der Bescheid vom 18.10.2002 insoweit berichtigt, als nunmehr festgestellt wurde, dass ehrenamtliche Bürgermeister, die neben Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungstätigkeiten übernähmen, in dieser Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Das Beschäftigungsverhältnis werde mit der Wahl in das Amt begründet und bestehe für die Dauer der Ausübung dieses Amtes. Eine Begrenzung der Ausübung dieses Amtes auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres oder Kalenderjahres sei nicht möglich. Im Vertretungs- und Entlohnungsfall bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den dort geltenden Bestimmungen unter Beachtung der gegebenenfalls täglichen Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Vergangenheit bleibe es bei der Entscheidung vom 18.10.2002. Dieser Bescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin trägt vor, dass nicht nachzuvollziehen sei, weshalb nunmehr insoweit eine Rücknahme der Feststellung im Bescheid vom 18.10.2002 erfolgt sei. Die Beschäftigung der 2. und 3. Bürgermeister liege weit unter 50 Arbeitstagen. Insoweit liege eine faktische Begrenzung vor, die eine Versicherungspflicht ausschließe. Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.08.2005, in welcher festgestellt wurde, dass bei einem ehrenamtlichen Kreisbrandrat die typischen Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fehlten, weil das Direktionsrecht des Landrats eingeschränkt sei und nicht mit dem umfassenden Direktionsrecht gleichgesetzt werden könne, das ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer habe. Ferner sei ein Kreisbrandrat im Allgemeinen nicht an eine Arbeitszeit, einen Arbeitsort und an Weisungen bezüglich der Art und Weise der Erledigung seiner Aufgaben gebunden. Auch sei die Aufwandsentschädigung kein Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Deshalb bleibe die dem Kreisbrandrat gezahlte Entschädigung insgesamt beitragsfrei.
Der Vertreter der Klägerin stellt den Antrag, den Bescheid vom 22.05.2003 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagtenvertreter verweist auf das Beratungsergebnis der Projektgruppe "Beitragsüberwachung" vom 26./27.05.2003, wonach nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die ehrenamtlichen Bürgermeister von Gemeinden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und damit grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlägen, sofern sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit ausübten und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnähmen. In den Bundesländern, in denen Bürgermeister nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrnähmen, stünde nicht nur der 1. Bürgermeister, sondern auch sein Stellvertreter in einem sozialversicherungsrelevanten Beschäftigungsverhältnis. Da die 2. und 3. Bürgermeister für eine eventuelle Vertretung des 1. Bürgermeisters auf Abruf bereit stünden und damit ständig dienstbereit sein müssten, sei von einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. einer sich regelmäßig wiederholenden Beschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auszugehen. Es handele sich nicht um kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, da die ehrenamtlichen Bürgermeister auf Jahre gewählt seien und es sich somit um ein Dauerarbeitsverhältnis handele.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist möglich, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nicht als begründet. Denn die ehrenamtlichen Bürgermeister der Beklagten, die in der Vertretung des 1. Bürgermeisters eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhalten, üben eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt aus. Da sie nach der Bayerischen Kommunalverfassung nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen, sondern in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben erfüllen, besteht in dem Zeitraum, in welchem sie in Vertretung des 1. Bürgermeisters tätig werden, Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte hat deshalb zu Recht für diese Zeiträume Versicherungspflicht festgestellt.
Die Kammer folgt damit der Entscheidung des 12. Senates des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 23.09.1980, Az.: 12 RK 41/79). In diesem Verfahren hat das BSG entschieden, dass der Bürgermeister während der Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlag. Denn nach der Bayerischen Kommunalverfassung nehme der Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern habe in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Zwar sei der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde, die Exekutivgewalt liege jedoch weitgehend bei dem Bürgermeister.
In seiner Entscheidung vom 25.01.2006 (Az.: B 12 KR 12/05 R) hat das BSG die Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde, der eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, als abhängige Beschäftigung gegen Entgelt gewertet. Das BSG hat in dieser Entscheidung erneut ausgeführt, dass das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stünden, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen, noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, gegebenenfalls neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben, verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen.
Da das BSG in dem oben genannten Urteil vom 23.09.1980 nachvollziehbar die Auffassung vertreten hat, dass nach der Bayerischen Kommunalverfassung ein Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben, sondern auch in erheblichem Umfang Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, geht die Kammer davon aus, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister in Bayern grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Insoweit folgt die Kammer nicht der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 25.08.2005 (Az.: L 4 KR 41/02) zur Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Kreisbrandrates in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die in der Vertretung des 1. Bürgermeisters ausgeübten Tätigkeiten stellen keine geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und keine kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse nach Nr. 2 dar. Vielmehr liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Wahlperiode vor. Denn die Wahlperiode bildet einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Mit der Wahl zu den stellvertretenden Bürgermeistern wird von vornherein festgelegt, dass die weiteren Bürgermeister - im Normalfall - sechs Jahre lang bei Verhinderung des 1. Bürgermeisters diesen vertreten. Zudem ist nur die Dauer der Wahlperiode bestimmt oder bestimmbar, nicht aber der Anfall der jeweiligen Vertretung.
Diese Auffassung wird im Ergebnis auch vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Urteil vom 19.10.2005, L 5 KR 101/04) vertreten, wenn der 5. Senat ausführt, dass von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, wenn eine Beschäftigte dauerhaft Urlaubsvertretungen übernommen hat und danach geringfügig entlohnte Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt hat. In jenem Rechtsstreit war das Bindeglied zwischen den Urlaubsvertretungen die dazwischen liegende geringfügige Beschäftigung, bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern wird der einheitliche Lebenssachverhalt durch die Wahl für eine Amtsperiode und die damit verbundene Bereitschaft zum jederzeitigen Einsatz geprägt.
Auf die Frage, ob geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen sind, kommt es angesichts der Tatsache, dass hier ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht an.
Es ist deshalb unschädlich, wenn die gewählten Vertreter des 1. Bürgermeisters regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche die Vertretung wahrnehmen und das Entgelt im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Soweit die Rechtsprechung die Aufwandsentschädigung von kommunalen Ehrenbeamten als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen hat, liegt dies auch im wohlverstandenen Interesse dieses Personenkreises. Denn darin liegt keine Behinderung, sondern eine Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. BSG vom 13.06.1984, 11 RA 34/83).
Deshalb ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten der Überzeugung, dass es sich bei der Tätigkeit der ehrenamtlichen Bürgermeister um keine kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse handelt. Die Dauer wird bestimmt durch die Amtsperiode der einzelnen Bürgermeister.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro (Regelstreitwert, Auffangwert) anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Rechtskraft
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