L 9 B 363/06 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 2704/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 363/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die "reale Chance zum Obsiegen" besteht, nicht hingegen bei einer "nur entfernten" Erfolgschance (BVerfGE 81, S. 347 ff., [358] BVerfG NJW 1997, S. 2102 f. und BVerfG NJW 2000, S. 1936 ff., [1937]).

An diesen Grundsätzen gemessen hat die Klage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nachdem die Beklagte dem Kläger das von ihm beanspruchte Krankengeld für die Zeit vom 15. April 2002 bis zum 22. April 2002 in Höhe von 248,72 EUR im März 2006 ausgezahlt und ihm im April 2006 außergerichtliche Kosten dieses Rechtsstreits in Höhe 15,08 EUR erstattet hat, begehrt der Kläger noch die Erstattung der Zinsen für einen nach seinen Angaben in Anspruch genommenen Überziehungskredit in Höhe von 227,34 EUR (Stand: 30. Juni 2006), die Erstattung weiterer Kosten dieses Rechtsstreits in Höhe von 9,60 EUR (Stand 27. Juni 2006) und Schmerzensgeld in unbezifferter Höhe.

Soweit der Kläger die Erstattung von Zinsen begehrt, hat die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil es insoweit an einer sozialgesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt. Ein Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen besteht im Sozialgesetzbuch lediglich nach § 44 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach sind Geldleistungen unter bestimmten Vor-raussetzungen mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I aber frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Da sich im Falle des Klägers der Anspruch auf Krankengeld an den Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anschloss und sich die Berechnung eines solchen Krankengeldanspruches an den bisherigen Leistungen orientiert (vgl. § 47 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), der Beklagten nach Aktenlage die hierfür benötigten Unterlagen (Nachweis über die Höhe der bisher bezogenen Leistungen und Nachweis über die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld) trotz Anforderung von dem Kläger und mehrmaliger Erinnerung aber erst im Klageverfahren vorgelegt worden sind, dürfte selbst ein Anspruch auf Verzinsung des Krankengeldanspruches nach § 44 SGB I nicht bestehen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe der Beklagten mit Vorlage des Auszahlungsscheins für Krankengeld alle notwendigen Unterlagen zur Ermittlung seines Krankengeldanspruches vorgelegt, verkennt er, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte Unterhaltsgeld bezieht (§ 49 Abs.1 Nr. 3 SGB V), die Beklagte also sehr wohl entsprechende Nachweise benötigte, um auch den Beginn seines Krankengeldanspruches bestimmen zu können.

Soweit der Kläger mit seiner Klage die Erstattung weiterer Kosten für das Klageverfahren begehrt, besteht hierfür in dem Klageverfahren kein Raum. Denn über die Höhe der ggf. von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten entscheidet gemäß § 197 SGG nach Beendigung des Rechtsstreits und Vorliegen einer Kostengrundentscheidung auf Antrag der Urkundsbeam-te der Geschäftsstelle.

Soweit der Kläger schließlich Schmerzensgeld in unbezifferter Höhe geltend macht, fehlt es hierfür ebenfalls an einer sozialgesetzlichen Rechtsgrundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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