Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 195/06.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
In ständiger Rechtsprechung ist daran festzuhalten, dass übliche Routenplaner als geeignete Grundlage zur Ermittlung der notwendig gefahrenen Kilometer herangezogen werden können.
Der Fahrtkostenersatz der Antragstellerin anlässlich der gerichtlichen Begutachtung bei Dr.J. am 29.08.2006 wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Streitverfahren L 3 U 195/06 der Antragstellerin gegen die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik ist die Antragstellerin am 29.08.2006 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.J. (Krankenhaus D. in M.) untersucht worden.
Die gutachtliche Untersuchung hat ausweislich der Bestätigung von Dr.J. vom 29.08.2006 um 10.03 Uhr begonnen; die Antragstellerin ist um 13.45 Uhr entlassen worden.
Nach eigenen Angaben hat die Antragstellerin die Reise von ihrem Wohnsitz um 8.30 Uhr angetreten; die Rückreise ist am 29.08.2006 erfolgt (15.00 Uhr).
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 16.11.2006 insgesamt 50,00 Euro an Entschädigung bewilligt. Laut Shell-Atlas-Routenplaner seien maximal 200 Pkw-Kilometer x 0,25 Euro pro Kilometer = 50,00 Euro zu bewilligen. Nach § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gäbe es Zehrkosten erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.02.2006 die richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, dass die einfache Strecke vom Wohnsitz der Antragstellerin bis zum Krankenhaus D. in M. , M.straße , konkret gemessen 93,08 Kilometer betrage. Die Antragstellerin sei von der Gutachterstelle mit Begleitperson geladen worden. Diese habe das Fahrzeug gesteuert. Da sich die Antragstellerin und die Begleitperson nicht in M. ausgekannt hätten, aber auch von der Parkplatzsuche bis zum Arztzimmer Strecken von erheblichem Umfang und Zeitaufwand zurückzulegen gewesen seien und die Antragstellerin nicht genau gewusst habe, wo der Arztraum zu finden sei, habe nicht mit den kürzesten Zeiten kalkuliert werden können. Geladen worden sei für 10.00 Uhr. Ein Aufwand für die Fahrzeit inclusive das Parken und Aufsuchen des Arztbehandlungszimmers von 1,5 Stunden sei angemessen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Angelegenheit mit Nachricht vom 20.12.2006 dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.12.2006 die richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt.
Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungs- und Begutachtungstermines bei Dr.J. (Krankenhaus D. in M.) am 29.08.2006.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs sind der Antragstellerin gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG 0,25 Euro pro Kilometer zu bewilligen. In ständiger Rechtsprechung ist daran festzuhalten, dass übliche Routenplaner als geeignete Grundlage zur Ermittlung der notwendig gefahrenen Kilometer herangezogen werden können. Die Routenplaner von Shell, Falk und maps.Google weisen die Entfernung einfach mit 90 Kilometer bis 91,4 Kilometer aus. Entsprechend den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.12.2006 hat diese konkret einfach 93,08 Kilometer gemessen.
Vorgetragen worden ist darüber hinaus eine Strecke von insgesamt 220 km beziehungsweise "erheblichem Umfang" mangels ausreichender Ortskenntnis und Parkplatzsuche. Dies hat der Kostenbeamte des BayLSG bereits zutreffend berücksichtigt, wenn er von einer Gesamt-Strecke von maximal 200 Pkw-Kilometer ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch größerer Umweg als insgesamt rund 14 Kilometer gefahren worden sein können, sind nicht aktenkundig und auch nicht glaubhaft. Denn bei der M.straße handelt es sich um die unmittelbare Verlängerung der V.straße (= Haupteinfallstraße im Westen M. beginnend unmittelbar am Autobahn-Ende). Mit anderen Worten: Auch Ortsunkundige gelangen unmittelbar zum Krankenhaus D. in M. , wenn sie die Autobahn von A. her kommend verlassen und stets geradeaus fahren, bis sie auf Höhe des Krankenhauses D. nach links auf den dortigen Parkplatz einbiegen. Wenn der Kostenbeamte des BayLSG von einer Wegstrecke einfach von 100 Kilometer ausgegangen ist, ist dies eben noch vertretbar großzügig zu bestätigen.
Ausweislich des Gutachtens vom 26.10.2006 von Dr.J. ist die Antragstellerin von ihrem Mann begleitet worden. Sie haben die Wohnung um 8.30 Uhr verlassen, um rechtzeitig zur Untersuchung um 10.00 Uhr anwesend zu sein. Dies korrespondiert mit den Angaben im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.12.2006, wenn dort ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angegeben worden ist. - Für die Rückreise ist etwas weniger Zeit benötigt worden. Entsprechend der Bestätigung von Dr.J. vom 29.08.2006 ist die Antragstellerin am 29.08.2006 um 13.45 Uhr entlassen worden. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Entschädigungsantrag vom 09.11.2006 ist die Rückreise am 29.08.2006 um 15.00 Uhr erfolgt (= Rückreisezeit von 1 1/4 Stunden). Die Gesamtabwesenheitszeit hat somit 6 1/2 Stunden betragen.
Hiervon ausgehend steht ein Tagegeld gemäß § 6 Abs.1 JVEG i.V.m. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 EStG nicht zu. Denn ein Tagegeld von 6,00 EUR ist erst bei einer Abwesenheit von acht bis weniger als vierzehn Stunden gesetzlich vorgesehen.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Streitverfahren L 3 U 195/06 der Antragstellerin gegen die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik ist die Antragstellerin am 29.08.2006 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.J. (Krankenhaus D. in M.) untersucht worden.
Die gutachtliche Untersuchung hat ausweislich der Bestätigung von Dr.J. vom 29.08.2006 um 10.03 Uhr begonnen; die Antragstellerin ist um 13.45 Uhr entlassen worden.
Nach eigenen Angaben hat die Antragstellerin die Reise von ihrem Wohnsitz um 8.30 Uhr angetreten; die Rückreise ist am 29.08.2006 erfolgt (15.00 Uhr).
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 16.11.2006 insgesamt 50,00 Euro an Entschädigung bewilligt. Laut Shell-Atlas-Routenplaner seien maximal 200 Pkw-Kilometer x 0,25 Euro pro Kilometer = 50,00 Euro zu bewilligen. Nach § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gäbe es Zehrkosten erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.02.2006 die richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, dass die einfache Strecke vom Wohnsitz der Antragstellerin bis zum Krankenhaus D. in M. , M.straße , konkret gemessen 93,08 Kilometer betrage. Die Antragstellerin sei von der Gutachterstelle mit Begleitperson geladen worden. Diese habe das Fahrzeug gesteuert. Da sich die Antragstellerin und die Begleitperson nicht in M. ausgekannt hätten, aber auch von der Parkplatzsuche bis zum Arztzimmer Strecken von erheblichem Umfang und Zeitaufwand zurückzulegen gewesen seien und die Antragstellerin nicht genau gewusst habe, wo der Arztraum zu finden sei, habe nicht mit den kürzesten Zeiten kalkuliert werden können. Geladen worden sei für 10.00 Uhr. Ein Aufwand für die Fahrzeit inclusive das Parken und Aufsuchen des Arztbehandlungszimmers von 1,5 Stunden sei angemessen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Angelegenheit mit Nachricht vom 20.12.2006 dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.12.2006 die richterliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt.
Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungs- und Begutachtungstermines bei Dr.J. (Krankenhaus D. in M.) am 29.08.2006.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs sind der Antragstellerin gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG 0,25 Euro pro Kilometer zu bewilligen. In ständiger Rechtsprechung ist daran festzuhalten, dass übliche Routenplaner als geeignete Grundlage zur Ermittlung der notwendig gefahrenen Kilometer herangezogen werden können. Die Routenplaner von Shell, Falk und maps.Google weisen die Entfernung einfach mit 90 Kilometer bis 91,4 Kilometer aus. Entsprechend den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.12.2006 hat diese konkret einfach 93,08 Kilometer gemessen.
Vorgetragen worden ist darüber hinaus eine Strecke von insgesamt 220 km beziehungsweise "erheblichem Umfang" mangels ausreichender Ortskenntnis und Parkplatzsuche. Dies hat der Kostenbeamte des BayLSG bereits zutreffend berücksichtigt, wenn er von einer Gesamt-Strecke von maximal 200 Pkw-Kilometer ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch größerer Umweg als insgesamt rund 14 Kilometer gefahren worden sein können, sind nicht aktenkundig und auch nicht glaubhaft. Denn bei der M.straße handelt es sich um die unmittelbare Verlängerung der V.straße (= Haupteinfallstraße im Westen M. beginnend unmittelbar am Autobahn-Ende). Mit anderen Worten: Auch Ortsunkundige gelangen unmittelbar zum Krankenhaus D. in M. , wenn sie die Autobahn von A. her kommend verlassen und stets geradeaus fahren, bis sie auf Höhe des Krankenhauses D. nach links auf den dortigen Parkplatz einbiegen. Wenn der Kostenbeamte des BayLSG von einer Wegstrecke einfach von 100 Kilometer ausgegangen ist, ist dies eben noch vertretbar großzügig zu bestätigen.
Ausweislich des Gutachtens vom 26.10.2006 von Dr.J. ist die Antragstellerin von ihrem Mann begleitet worden. Sie haben die Wohnung um 8.30 Uhr verlassen, um rechtzeitig zur Untersuchung um 10.00 Uhr anwesend zu sein. Dies korrespondiert mit den Angaben im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.12.2006, wenn dort ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angegeben worden ist. - Für die Rückreise ist etwas weniger Zeit benötigt worden. Entsprechend der Bestätigung von Dr.J. vom 29.08.2006 ist die Antragstellerin am 29.08.2006 um 13.45 Uhr entlassen worden. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Entschädigungsantrag vom 09.11.2006 ist die Rückreise am 29.08.2006 um 15.00 Uhr erfolgt (= Rückreisezeit von 1 1/4 Stunden). Die Gesamtabwesenheitszeit hat somit 6 1/2 Stunden betragen.
Hiervon ausgehend steht ein Tagegeld gemäß § 6 Abs.1 JVEG i.V.m. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 EStG nicht zu. Denn ein Tagegeld von 6,00 EUR ist erst bei einer Abwesenheit von acht bis weniger als vierzehn Stunden gesetzlich vorgesehen.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
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