Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 69/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 95/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten des Internatbesuches im P. Zentrum in R ...
Der Antragsteller (ASt) ist mehrfach behindert (sog. Di-George-Syndrom, Intelligenzminderung, geistige Behinderung). Er besuchte zunächst die P.-Schule in L. , anschließend eine sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse an der Förderschule des Landkreises L. und seit Januar 2002 das private Förderzentrum in S. , das nicht nach einem Lehrplan "geistige Entwicklung" (C-Zug) unterrichtet. Am 26.10.2004 beantragte der ASt die Übernahme der Kosten für eine internatsmäßige Unterbringung im P. Zentrum in R ... Dort würde er optimal gefördert. Aufgrund eines Gutachtens von Dr.S. (Arzt am Gesundheitsamt beim Landratsamt L.) lehnte der Antragsgegner (Ag) die Übernahme der Internatskosten ab. Der Besuch einer Schule für geistig Behinderte sowie einer heilpädagogischen Tagesstätte sei zwingend erforderlich, nicht jedoch eine vollstationäre Internatsunterbringung. Diesbezüglich sei ein Besuch der P.schule mit angeschlossener Tagesstätte in L. als teilstationäre Maßnahme ausreichend. Die Versorgung des ASt zuhause sei weiterhin möglich. Den Wünschen des ASt zu entsprechen würde zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der ASt damit, er würde im P. Zentrum auf ein eigenständiges Leben unter Führung vorbereitet werden. Die P.schule in L. entspreche nicht dem Leistungsstand des ASt. Auch aus familiären Gründen sei eine Internatsunterbringung notwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück.
Die hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2006 abgewiesen. Die Unterbringung in einem Internat sei nicht zwingend notwendig. Der Besuch einer Schule für geistig Behinderte sei zwar unbedingt erforderlich, die Aufnahme in ein Internat jedoch nicht. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass aufgrund des agressiven Verhaltens des Klägers ein Verbleiben in der Familie nicht mehr möglich sei. Den Wünschen des Klägers solle nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sei, z.B. weil der Bedarf nicht oder nicht ausreichend anders gedeckt werden könne. Dadurch dürften jedoch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Dies sei jedoch bei einem Besuch des Internats der Fall. Hiergegen hat der ASt Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Am 14.09.2006 hat er Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend gestellt, den Ag zu verpflichten, die anfallenden Internatskosten für das P. Zentrum in R. zu übernehmen. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Zwar hätten teilstationäre Leistungen Vorrang vor stationären. Dies gelte aber nicht, wenn die Leistungserbringung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar sei und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Insbesondere werde der ASt bei einer internatsmäßigen Unterbringung auf die Führung eines eigenständigen Lebens vorbereitet, so dass langfristige Folgekosten eingespart würden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG Landshut S 2 SO 69/05 sowie des BayLSG S 11 SO 70/06 hingewiesen.
II.
Als Gericht der Hauptsache ist das BayLSG zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.09.2006 gemäß § 86 b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Der ASt hat bereits Berufung eingelegt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 04.08.2006 Bezug genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen und Auskünften des ärztlichen Sachverständigen ist der ASt - wie es das SG ausführt - zwar in einer Schule für geistig Behinderte unterzubringen. Eine stationäre Aufnahme in ein Internat ist hierfür jedoch nicht erforderlich (§ 13 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII-). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ambulante bzw. teilstationäre Leistung gegenüber der stationären Unterbringung in einem Internat keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Hierbei ist konkret auf die derzeitigen Aufwendungen abzustellen. Langfristige Einsparungen durch eine eventuell optimale Förderung sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB XII soll den Wünschen des Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Zunächst ist hier - wie bereits auch durch das SG erfolgt - darauf hinzuweisen, dass der Bedarf des Klägers teilstationär ausreichend gedeckt werden kann. Im Übrigen wäre die Erfüllung der begehrten stationären Aufnahme mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden. Dies ergibt sich bereits aus den vom ASt im Rahmen des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz angegebenen Mehrbetrag von 842,90 EUR je Monat für den Aufenthalt im P. Zentrum. Selbst unter Abzug der ansonsten täglich anfallenden Fahrtkosten verbleiben noch unverhältnismäßige Mehrkosten. Die Ablehnung durch den Ag ist daher nicht zu beanstanden.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten des Internatbesuches im P. Zentrum in R ...
Der Antragsteller (ASt) ist mehrfach behindert (sog. Di-George-Syndrom, Intelligenzminderung, geistige Behinderung). Er besuchte zunächst die P.-Schule in L. , anschließend eine sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse an der Förderschule des Landkreises L. und seit Januar 2002 das private Förderzentrum in S. , das nicht nach einem Lehrplan "geistige Entwicklung" (C-Zug) unterrichtet. Am 26.10.2004 beantragte der ASt die Übernahme der Kosten für eine internatsmäßige Unterbringung im P. Zentrum in R ... Dort würde er optimal gefördert. Aufgrund eines Gutachtens von Dr.S. (Arzt am Gesundheitsamt beim Landratsamt L.) lehnte der Antragsgegner (Ag) die Übernahme der Internatskosten ab. Der Besuch einer Schule für geistig Behinderte sowie einer heilpädagogischen Tagesstätte sei zwingend erforderlich, nicht jedoch eine vollstationäre Internatsunterbringung. Diesbezüglich sei ein Besuch der P.schule mit angeschlossener Tagesstätte in L. als teilstationäre Maßnahme ausreichend. Die Versorgung des ASt zuhause sei weiterhin möglich. Den Wünschen des ASt zu entsprechen würde zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der ASt damit, er würde im P. Zentrum auf ein eigenständiges Leben unter Führung vorbereitet werden. Die P.schule in L. entspreche nicht dem Leistungsstand des ASt. Auch aus familiären Gründen sei eine Internatsunterbringung notwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück.
Die hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2006 abgewiesen. Die Unterbringung in einem Internat sei nicht zwingend notwendig. Der Besuch einer Schule für geistig Behinderte sei zwar unbedingt erforderlich, die Aufnahme in ein Internat jedoch nicht. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass aufgrund des agressiven Verhaltens des Klägers ein Verbleiben in der Familie nicht mehr möglich sei. Den Wünschen des Klägers solle nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sei, z.B. weil der Bedarf nicht oder nicht ausreichend anders gedeckt werden könne. Dadurch dürften jedoch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Dies sei jedoch bei einem Besuch des Internats der Fall. Hiergegen hat der ASt Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Am 14.09.2006 hat er Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend gestellt, den Ag zu verpflichten, die anfallenden Internatskosten für das P. Zentrum in R. zu übernehmen. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Zwar hätten teilstationäre Leistungen Vorrang vor stationären. Dies gelte aber nicht, wenn die Leistungserbringung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar sei und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Insbesondere werde der ASt bei einer internatsmäßigen Unterbringung auf die Führung eines eigenständigen Lebens vorbereitet, so dass langfristige Folgekosten eingespart würden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG Landshut S 2 SO 69/05 sowie des BayLSG S 11 SO 70/06 hingewiesen.
II.
Als Gericht der Hauptsache ist das BayLSG zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.09.2006 gemäß § 86 b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Der ASt hat bereits Berufung eingelegt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 04.08.2006 Bezug genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen und Auskünften des ärztlichen Sachverständigen ist der ASt - wie es das SG ausführt - zwar in einer Schule für geistig Behinderte unterzubringen. Eine stationäre Aufnahme in ein Internat ist hierfür jedoch nicht erforderlich (§ 13 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII-). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ambulante bzw. teilstationäre Leistung gegenüber der stationären Unterbringung in einem Internat keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Hierbei ist konkret auf die derzeitigen Aufwendungen abzustellen. Langfristige Einsparungen durch eine eventuell optimale Förderung sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB XII soll den Wünschen des Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Zunächst ist hier - wie bereits auch durch das SG erfolgt - darauf hinzuweisen, dass der Bedarf des Klägers teilstationär ausreichend gedeckt werden kann. Im Übrigen wäre die Erfüllung der begehrten stationären Aufnahme mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden. Dies ergibt sich bereits aus den vom ASt im Rahmen des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz angegebenen Mehrbetrag von 842,90 EUR je Monat für den Aufenthalt im P. Zentrum. Selbst unter Abzug der ansonsten täglich anfallenden Fahrtkosten verbleiben noch unverhältnismäßige Mehrkosten. Die Ablehnung durch den Ag ist daher nicht zu beanstanden.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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