Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SB 406/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 771/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
LDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.1 ZPO nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.
Im Übrigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 07.08.2006 zutreffend dargelegt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem anhängigen Verfahren nach § 69 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) auch nach §§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich erscheint. Sach- und Rechtslage des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) betriebenen Rechtsstreits, mit dem ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30, nämlich mindestens 50, begehrt wird, sind nicht so komplex, dass sie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfordern. Wie sich insbesondere aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte und den darin befindlichen Attesten/Befunden ergibt, ist die Bf. grundsätzlich geistig und körperlich in der Lage, die für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung und sachgemäße Begutachtung erforderlichen Angaben zu machen. Für die Bewertung der bei ihr letztlich vorliegenden - auch von Amts wegen mit Hilfe ärztlicher Gutachten zu erforschenden - Funktionsbeeinträchtigungen geben im Übrigen die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Teil 2 SGB IX -", Ausgabe 2005, (AP) die für alle Behinderten gleichermaßen geltenden Beurteilungskriterien vor, die von Verwaltung, Gerichten und insbesondere Sachverständigen zu beachten sind. Insoweit kann aus der eventuell notwendigen Einholung eines medizinischen Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bereits auf eine bestehende Erfolgsaussicht geschlossen werden. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2001 - BvR 391/01 - ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es vorrangig nicht um wesentliche Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten der Bf. durch ihre Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet geht. Die Bf. trägt vielmehr vor, dass im Wesentlichen orthopädische und internistische Erkrankungen bei der Ermittlung des GdB nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Im Übrigen gibt sie an, relativ gut deutsch zu sprechen.
Auch die Vertretung des Beklagten durch sachkundige Bedienstete rechtfertigt auf Seiten der Klägerin nicht die Beiziehung eines Rechtsanwalts, weil die Vertretung einer Behörde durch sachkundige Mitarbeiter der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gleichgesetzt werden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdnr.9a zu § 73a m.w.N.).
Insgesamt vermögen demnach die maßgeblichen Kriterien bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe (z.B. Geschäftsgewandtheit der Bf., Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, Bedeutung des streitbefangenen Anspruchs) das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei der Bf. nicht zu begründen.
Nachdem das Sozialgericht im Übrigen unter Beachtung der Rechtsprechung des 15. Senats die Kriterien der Prozesskostenhilfe zutreffend und umfassend gewürdigt hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs.3 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO); er ist kostenfrei und mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.1 ZPO nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.
Im Übrigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 07.08.2006 zutreffend dargelegt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem anhängigen Verfahren nach § 69 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) auch nach §§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich erscheint. Sach- und Rechtslage des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) betriebenen Rechtsstreits, mit dem ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30, nämlich mindestens 50, begehrt wird, sind nicht so komplex, dass sie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfordern. Wie sich insbesondere aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte und den darin befindlichen Attesten/Befunden ergibt, ist die Bf. grundsätzlich geistig und körperlich in der Lage, die für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung und sachgemäße Begutachtung erforderlichen Angaben zu machen. Für die Bewertung der bei ihr letztlich vorliegenden - auch von Amts wegen mit Hilfe ärztlicher Gutachten zu erforschenden - Funktionsbeeinträchtigungen geben im Übrigen die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Teil 2 SGB IX -", Ausgabe 2005, (AP) die für alle Behinderten gleichermaßen geltenden Beurteilungskriterien vor, die von Verwaltung, Gerichten und insbesondere Sachverständigen zu beachten sind. Insoweit kann aus der eventuell notwendigen Einholung eines medizinischen Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bereits auf eine bestehende Erfolgsaussicht geschlossen werden. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2001 - BvR 391/01 - ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es vorrangig nicht um wesentliche Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten der Bf. durch ihre Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet geht. Die Bf. trägt vielmehr vor, dass im Wesentlichen orthopädische und internistische Erkrankungen bei der Ermittlung des GdB nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Im Übrigen gibt sie an, relativ gut deutsch zu sprechen.
Auch die Vertretung des Beklagten durch sachkundige Bedienstete rechtfertigt auf Seiten der Klägerin nicht die Beiziehung eines Rechtsanwalts, weil die Vertretung einer Behörde durch sachkundige Mitarbeiter der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gleichgesetzt werden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Rdnr.9a zu § 73a m.w.N.).
Insgesamt vermögen demnach die maßgeblichen Kriterien bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe (z.B. Geschäftsgewandtheit der Bf., Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, Bedeutung des streitbefangenen Anspruchs) das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei der Bf. nicht zu begründen.
Nachdem das Sozialgericht im Übrigen unter Beachtung der Rechtsprechung des 15. Senats die Kriterien der Prozesskostenhilfe zutreffend und umfassend gewürdigt hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs.3 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO); er ist kostenfrei und mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
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