Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 219/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 555/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Sohn in einer Zweizimmerwohnung. Sie besitzt zudem eine Einzimmer-Eigentumswohnung, die vermietet ist. Ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen Sicherung des Lebensunterhaltes vom 22.12.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2005 ab. Sie sei wegen vorhandenem und zu berücksichtigendem Vermögen nicht hilfebedürftig. Ihren Widerspruch hiergegen begründete sie damit, sie hätte, wenn sie keinen Sohn hätte und in der Eigentumswohnung wohnen könnte, Anspruch auf Alg II. Sie stünde somit als Mutter schlechter als ein kinderloser Antragsteller. Die Aufgabe der Eigentumswohnung würde eine besondere Härte darstellen. Ein Verkauf sei in der nicht besonders günstigen Lage auf dem Immobilienmarkt nicht sinnvoll. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2005 zurück. Bei der Eigentumswohnung handelt es sich um zumutbar verwertbares Vermögen. Nach der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt sei der Wert der Wohnung mit ca. 39.000,00 EUR anzusetzen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei nicht gegeben, nachdem die Wohnung 1998 für 45.000,00 EUR angeschafft worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Verwertung der Eigentumswohnung sei unwirtschaftlich und würde eine besondere Härte darstellen. Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) sei verletzt.
Mit Beschluss vom 09.06.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Es hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, eine Verwertung der nicht selbst genutzten Eigentumswohnung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, nachdem die Klägerin den von der Beklagten aufgrund deren Kenntnisse des Immobilienmarktes geschätzten Wert nicht widersprochen habe bzw. entsprechende Nachweise vorgelegt habe. Eine besondere Härte würde nicht vorliegen. Insbesondere werde die Klägerin nicht gegenüber alleinstehenden Personen benachteiligt. Bei den Unterkunftskosten sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft handele. Artikel 3 und 6 GG sei nicht verletzt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die kleine Eigentumswohnung zu verkaufen und eine größere Eigentumswohnung anzuschaffen, in die sie dann einziehen könne. Artikel 3 und 6 des GG seien verletzt, denn die Klägerin müsste die Eigentumswohnung nicht aufgeben, wenn sie kein Kind hätte und in der Einzimmer-Eigentumswohnung wohnen könnte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil und nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das SG eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Eigentumswohnung mit einem angenommenen Verkehrswert von ca. 39.000,00 EUR - Gegenteiliges ist von der Klägerin nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden - handelt. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte fehlen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 bzw. 6 GG ist nicht zu erkennen. Die Klägerin wird in keinster Weise anders behandelt als eine alleinstehende Person, die ebenfalls eine vermietete Eigentumswohnung besitzt. Auch diese muss das Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zunächst einsetzen.
Vergleichsgruppe ist allein eine alleinstehende Person mit einer vermieteten Eigentumswohnung. Nur diese Sachlage ist mit derjenigen der Klägerin vergleichbar. Der von der Klägerin herangezogenen Vergleichsgruppe liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde und lässt eine andere rechtliche Beurteilung als gerechtfertigt erscheinen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Sohn in einer Zweizimmerwohnung. Sie besitzt zudem eine Einzimmer-Eigentumswohnung, die vermietet ist. Ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen Sicherung des Lebensunterhaltes vom 22.12.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2005 ab. Sie sei wegen vorhandenem und zu berücksichtigendem Vermögen nicht hilfebedürftig. Ihren Widerspruch hiergegen begründete sie damit, sie hätte, wenn sie keinen Sohn hätte und in der Eigentumswohnung wohnen könnte, Anspruch auf Alg II. Sie stünde somit als Mutter schlechter als ein kinderloser Antragsteller. Die Aufgabe der Eigentumswohnung würde eine besondere Härte darstellen. Ein Verkauf sei in der nicht besonders günstigen Lage auf dem Immobilienmarkt nicht sinnvoll. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2005 zurück. Bei der Eigentumswohnung handelt es sich um zumutbar verwertbares Vermögen. Nach der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt sei der Wert der Wohnung mit ca. 39.000,00 EUR anzusetzen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei nicht gegeben, nachdem die Wohnung 1998 für 45.000,00 EUR angeschafft worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Verwertung der Eigentumswohnung sei unwirtschaftlich und würde eine besondere Härte darstellen. Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) sei verletzt.
Mit Beschluss vom 09.06.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Es hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, eine Verwertung der nicht selbst genutzten Eigentumswohnung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, nachdem die Klägerin den von der Beklagten aufgrund deren Kenntnisse des Immobilienmarktes geschätzten Wert nicht widersprochen habe bzw. entsprechende Nachweise vorgelegt habe. Eine besondere Härte würde nicht vorliegen. Insbesondere werde die Klägerin nicht gegenüber alleinstehenden Personen benachteiligt. Bei den Unterkunftskosten sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft handele. Artikel 3 und 6 GG sei nicht verletzt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die kleine Eigentumswohnung zu verkaufen und eine größere Eigentumswohnung anzuschaffen, in die sie dann einziehen könne. Artikel 3 und 6 des GG seien verletzt, denn die Klägerin müsste die Eigentumswohnung nicht aufgeben, wenn sie kein Kind hätte und in der Einzimmer-Eigentumswohnung wohnen könnte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil und nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das SG eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Eigentumswohnung mit einem angenommenen Verkehrswert von ca. 39.000,00 EUR - Gegenteiliges ist von der Klägerin nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden - handelt. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte fehlen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 bzw. 6 GG ist nicht zu erkennen. Die Klägerin wird in keinster Weise anders behandelt als eine alleinstehende Person, die ebenfalls eine vermietete Eigentumswohnung besitzt. Auch diese muss das Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zunächst einsetzen.
Vergleichsgruppe ist allein eine alleinstehende Person mit einer vermieteten Eigentumswohnung. Nur diese Sachlage ist mit derjenigen der Klägerin vergleichbar. Der von der Klägerin herangezogenen Vergleichsgruppe liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde und lässt eine andere rechtliche Beurteilung als gerechtfertigt erscheinen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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