L 28 B 53/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 11060/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 53/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006, mit dem das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers vom 1. Dezember 2006, den Antragsgegner im Wege einer einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit August 2006 fortlaufend zu gewähren", abgelehnt hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 2 SGG nicht vorliegen.

1.) Schon für die Gewährung von Leistungen "seit August 2006" bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde. Der Antragsteller hat – auch nach Erhalt der Entscheidung des Sozialgerichts, die unter anderem auf das Fehlen des Anordnungsgrundes gestützt war – keine Umstände vorgetragen, die einen Anordnungsgrund begründen können.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und dem Antragsteller ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

2.) Auch für die Zeit nach der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß vorträgt, dass ihm Obdachlosigkeit drohe, weil er "kurz vor der Räumungsklage stehe", vermag dieser Vortrag keine Dringlichkeit im genannten Sinne zu begründen. Denn abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers selbst, dass jedenfalls bisher ein Räumungstitel nicht vorliegt.

3.) Der Antragsteller hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung vermag an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung entsprechender Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) als Darlehen. Hiernach können in besonderen Härtefällen entsprechende Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall ist im Falle des Antragstellers nicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist, und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).

Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER -; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER - , L 5 B 1352/05 AS PKH -; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) -, liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.

Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die dem Antragsteller drohende Konsequenz des Leistungsausschlusses liegt darin, dass er diese Ausbildung abbrechen muss, um wieder Leistungen nach dem SGB II, die ihm nach Aktenlage bis Juli 2006 gewährt worden sind, zu erhalten. Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und gewollt (s. o.). Darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die einen Härtefall zu begründen vermögen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind entsprechende Anhaltspunkte nach Aktenlage ersichtlich. Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt auch bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht – unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung , die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 - , a. a. O., m. w. Nachw.), nicht vor. Der Antragsteller hat seine Ausbildung nach Aktenlage erst zum 21. August 2006 aufgenommen. Es ist weder erkennbar noch gar belegt, dass diese Ausbildung für den Antragsteller die einzige Möglichkeit ist eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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