Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1583/05 A Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu vergütende Vorschuss wird auf 190,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 bewilligte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Landshut dem Kläger ab dem 07.02.2006 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwältin S. aus Landshut bei.
In dem der Kostenstreitigkeit zu Grunde liegenden Rechtsstreit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob dem Kläger ab dem 01.11.2004 Regelaltersrente zu zahlen ist.
Mit Vergütungsantrag ohne Datum, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 09.10.2006, beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin und Antragstellerin einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 398,50 Euro festzusetzen.
Gebühren in dem Vergütungsantrag:
Verfahrensgebühr 170,00 Euro Terminsgebühr 200,00 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro Fotokopien 8,50 Euro Umsatzsteuer -,- Euro
Insgesamt: 398,50 Euro
Mit Übernahme der Vertretung im einem Klageverfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und in welchem die Terminsgebühr auch ohne einen tatsächlichen Termin entstehe, sei neben der Verfahrensgebühr zugleich die Terminsgebühr entstanden. Auf entstandene Gebühren bestehe nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.
Mit Kostenbeschluss vom 24.10.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 190,00 Euro fest. Im Einzelnen meinte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut, es sei ein angemessener Vorschuss festzusetzen. Dies sei zum einen eine Gebühr nach VV-Nr. 3102 in Höhe von 250,00 Euro berechnet als Mittelgebühr der Verfahrensgebühr. Zudem sei die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 Euro zu berücksichtigen. Dabei unterlief dann offensichtlich ein Rechenfehler, da im Beschluss der Vorschuss nach § 47 RVG auf 190,00 Euro festgesetzt wurde, die Addition beider Summen aber einen Vorschuss von 270,00 Euro ergeben müsste.
Die darüber hinaus angesetzte Terminsgebühr könne jedoch bei der Festsetzung des Vorschusses nicht berücksichtigt werden. Letztlich sei es evident, dass eine Terminsgebühr im Gegensatz zur Verfahrensgebühr noch nicht entstanden sei.
Kostenbeschluss:
Verfahrensgebühr: 250,00 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Insgesamt: 190,00 Euro
Gegen diese Entscheidung rief der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 23.11.2006 das Gericht an und legte Erinnerung ein.
Es werde beantragt, in Abänderung des KFB vom 24.10.2006 auch die Terminsgebühr Nr.3106 VV RVG als Vorschuss nach § 47 RVG in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen.
Die Klägerbevollmächtigten hätten mit Vergütungsantrag vom 06.Oktober 2006 beantragt, neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro als Vorschuss festzusetzen und an die Klägerbevollmächtigten anzuweisen. Mit KFB vom 24.10.2006 sei der Antrag insoweit mit der Begründung abgelehnt worden, als nach § 47 Abs.1 RVG ein angemessener Vorschuss nur für die entstandenen Gebühren gefordert werden könne. Nach der im Beschluss zitierten Kommentarliteratur sei die Terminsgebühr nicht als Vorschuss zu zahlen, da sie in der Literatur zur Kommentierung des § 47 RVG nicht genannt werde. Die Klägerbevollmächtigten würden keinesfalls bestreiten, dass ein Vorschuss nur für die entstandenen Gebühren gefordert werden könne. § 47 RVG sei aber nicht geeignet, rechtlich zu begründen, dass ein Anspruch auf die Terminsgebühr nicht bestehe. § 47 befasse sich ausdrücklich nicht damit, unter welchen Bedingungen Gebühren entstehen würden. Die Klägerbevollmächtigten machen geltend, dass mit der Verfahrensgebühr für Verfahren, in denen mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auch zugleich die Terminsgebühr entsteht. Dies ergebe sich zunächst für die in Nummern 1-3 der Anmerkung zu Nr. 3106 bezeichneten Fälle. Der Anfall der Terminsgebühr gehe aber nach der Rechtsprechung auch darüber hinaus: Die Terminsgebühr entstehe nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 27.10.2005 und 03.07.2006 (III ZB 42/05 und II ZB 31/05) auch in den Fällen des Abschlusses eines "nur" schriftlichen Vergleichs durch die Parteien. Das OLG Stuttgard habe in gleicher Weise festgestellt, die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG entstehe für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches gem. § 276 Abs.6 ZPO in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Die Terminsgebühr entstehe nämlich durch den Abschluss des Vergleichs selbst, so dass es nicht darauf ankomme, ob auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts geführt worden seien (Entscheidung vom 08.09.2005 - 8 W 415/05). Auf gleicher Linie liege auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2003 (III AZB 78/05). Auch hierin werde festgestellt, es sei unerheblich, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 276 Abs.6 ZPO festgestellt würde. Anders als bei der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.1, 4 BRAGO komme es für die Terminsgebühr nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt würden oder die Sache erörtert werde. Nach der Vorbemerkung 3, Abs.3 der Anlage 1 zum RVG entstehe die Terminsgebühr ausdrücklich auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts gerichtet seien. Aus der vorzitierten Rechtsprechung ergebe sich demnach, dass es keinen Fall gebe, in welchem die Terminsgebühr bei Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, nicht anfalle. Denkbar wäre allenfalls, bei negativem Ergebnis der Beweisaufnahme die Rücknahme der Klage durch schriftliche Erklärung. Hierauf müsse sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Er habe auch in diesem Fall Anspruch auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, hilfsweise Erörterung des Rechtsstreits. Anderenfalls würde sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur zitierten Kommentarliteratur. Wie bereits ausgeführt, regele § 7 RVG nicht, wann eine Gebühr entstehe. § 47 RVG enthalte ferner keine Unterscheidung danach, ob Verfahren betroffen seien, für welche mündliche Verhandlung vorgeschrieben seien oder nicht. Die Bezugnahme auf § 47 RVG sei deshalb nicht geeignet, die Rechtsfrage zu klären, ob die Terminsgebühr in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, mit der Verfahrensgebühr entstehe. Dagegen würden die Anmerkungen Nr.1 bis 3 zu Nr.3106 VV RVG sowie auch die zitierten Entscheidungen des BGH, BAG und OLG Stuttgard gerade zu den untrennbaren Zusamenhang des Anfalls der Terminsgebühr mit der Verfahrensgebühr belegen. Nach der Entscheidung des AG Frankenthal, Urteil vom 15.05.2006 (3 cC 372/05) solle die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht einmal zwingend die Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens voraussetzen. Aus Anmerkung 3 Abs.3 vor Nr. 3100 VV RVG ergebe sich, dass derartige Besprechungstermine nicht gerichtlich angeordnet werden bzw. mit Beteiligung des Gerichts stattfinden müßten. Wenn nunmehr unstreitig sein dürfte, dass das sozialgerichtliche Verfahren bereits anhängig sei und außerdem kein Sachverhalt denkbar sei, der den Anfall der Terminsgebühr entfallen lasse, stehe auch die Terminsgebühr als Vorschuss nach § 47 RVG zu. Da es sich bei obigem Klageverfahren um ein Verfahren handele, für welches die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, falle in der Konsequenz mit der Verfahrensgebühr zugleich die Terminsgebühr an. Die Terminsgebühr lasse sich im Übrigen in praktischer Hinsicht nicht konkret von der Verfahrensgebühr trennen. Bereits vor Aufruf zur Sache würden nämlich Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Termins anfallen. Spätestens mit Anberaumung eines Termins dürfe vom Bevollmächtigten gefordert werden, sich auf den Termin vorzubereiten und gegebenenfalls noch erforderliche Besprechungen mit dem Mandanten zu führen. Der eingangs gestellte Antrag sei damit begründet. Soweit der Vorschuss gem. Beschluss vom 24.10.2006 festgesetzt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass eine Zahlung durch die Staatskasse bisher nicht erfolgt sei und insoweit die unverzügliche Anweisung erwartet werde. Die Klägerbevollmächtigten seien ausdrücklich damit einverstanden, zur Vermeidung einer Verzögerung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Entscheidung über die Erinnerung zurückzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sei indessen das Rechtsmittel gegen den KFB vom 24.10.2006 einzulegen.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Landshut half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Gegenstand der Erinnerung ist nach dem Vortrag des Antragstellers alleine die Frage, ob bei der Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG bei den entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen die Terminsgebühr zu berücksichtigen ist.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Am 01.07.2004 trat das "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)" in der Fassung des Art.3 des "Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG)" vom 05.05.2004, BGBl.718, in Kraft. Es ist für den vorliegenden Fall anzuwenden, da dem Prozessbevollmächtigten der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.07.2004 erteilt worden ist (§ 60 Abs.1 Satz 1 RVG).
Nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG gilt: Wenn einem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann einen Vorschuss für Gebühren nach § 47 nur fordern, soweit Gebühren bereits entstanden sind. Ob ein Vorschuss nur dann angemessen ist, wenn er in voller Höhe der bisher entstandenen Gebühren gewährt werde und nicht nur in Höhe eines Teilbetrages (so Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, Kommentar zum RVG, 17. Auflage § 47 RdNr.2) kann hier offen bleiben, denn streitig ist nur, ob die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro als Vorschuss festzusetzen ist oder nicht, mithin die Mittelgebühr der Nummer 3106 Vergütungsverzeichniss (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG).
Voraussetzung für den Ansatz dieser Terminsgebühr ist deren Entstehung.
Eine Terminsgebühr ist vorliegend aber noch nicht entstanden. Nach der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren" Ziffer 2 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung oder Erledigung des Verfahrens gerichtlicher Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Nr.3104 des Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) regelt dann, dass einen Gebührentatbestand die Terminsgebühr darstellt, die mit dem 1,2 fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG vergütet wird. Dieser Satz gilt aber nur soweit in Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) nichts anderes bestimmt ist.
Als Ausnahmeregelung bestimmt in den Fällen der Anwendung der Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) deren Absatz 1 bis 3 Sonderregelungen zur Entstehung der Terminsgebühr.
Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) bestimmt eine Gebühr in Höhe von 20,00 bis 380,00 Euro im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Als Ausnahmeregelungen hierzu bestimmen die Ziffern 1. bis 3. der Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) , dass die Gebühr auch in bestimmten anderen Fällen entsteht. So entsteht die Gebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 1), wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Damit wird klar: Die Terminsgebühr entsteht in dem vorliegenden Kostenstreit für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Trifft dies nicht zu, dann entsteht die Gebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Die Entstehung der Terminsgebühr ist also gebunden an (1) die Vertretung in einem Verhandlungstermin oder (2) die Vertretung in einem Erörterungstermin oder (3) die Vertretung in einem Beweisaufnahmetermin oder (4) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anbnberaumten Termins oder (5) die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteter Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts oder (6) die Erledigung des Verfahrens aufgrund einer auf die Erle digung gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Ge richts oder (7) wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Ver handlung entschieden wird oder (8) wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (9) wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Keiner dieser Tatbestände ist vorliegend gegeben. Eine Berücksichtigung der Terminsgebühr bei der Festsetzung des Vorschusses nach § 47 RVG scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
Zwar sind mit den vorliegend genannten neun Varianten für das Entstehen der Terminsgebühr fast alle denkbaren Fallgestaltungen über den Verlauf und die Beendigung eines Sozialgerichtsprozesses erfasst. Eine Terminsgebühr fällt jedoch z.B. für den Prozessbevollmächtigten nicht an, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Prozessbevollmächtigter beauftragt wird (was auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich ist) und bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Tatbestände der neun Varianten erfüllt wurde.
Die von der Prozessbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch, so z.B. wenn angeführt wird, bei Abschluss eines Vergleiches entstehe erst dann die Terminsgebühr. Sie entsteht, das ist richtig, aber erst mit Abschluss des Vergleiches und nicht vorher.
Die Kammer setzt daher den Vorschuss fest wie folgt:
Kostenvorschuss:
Verfahrensgebühr: 170,00 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Insgesamt: 190,00 Euro
Insgesamt errechnet sich damit ein Vorschuss in Höhe von 190,00 Euro.
Der Kostenbeschluss des Urkundsbeamten ist daher im Ergebis zu Recht ergangen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 3 RVG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro nicht übersteigt (§ 56 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs.1 Satz 1 RVG). Er liegt genau bei zweihundert Euro, da der Prozessbevollmächtigte in der Erinnerung eine nicht berücksichtigte Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro geltend gemacht hat.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 bewilligte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Landshut dem Kläger ab dem 07.02.2006 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwältin S. aus Landshut bei.
In dem der Kostenstreitigkeit zu Grunde liegenden Rechtsstreit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob dem Kläger ab dem 01.11.2004 Regelaltersrente zu zahlen ist.
Mit Vergütungsantrag ohne Datum, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 09.10.2006, beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin und Antragstellerin einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 398,50 Euro festzusetzen.
Gebühren in dem Vergütungsantrag:
Verfahrensgebühr 170,00 Euro Terminsgebühr 200,00 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro Fotokopien 8,50 Euro Umsatzsteuer -,- Euro
Insgesamt: 398,50 Euro
Mit Übernahme der Vertretung im einem Klageverfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und in welchem die Terminsgebühr auch ohne einen tatsächlichen Termin entstehe, sei neben der Verfahrensgebühr zugleich die Terminsgebühr entstanden. Auf entstandene Gebühren bestehe nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.
Mit Kostenbeschluss vom 24.10.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 190,00 Euro fest. Im Einzelnen meinte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut, es sei ein angemessener Vorschuss festzusetzen. Dies sei zum einen eine Gebühr nach VV-Nr. 3102 in Höhe von 250,00 Euro berechnet als Mittelgebühr der Verfahrensgebühr. Zudem sei die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 Euro zu berücksichtigen. Dabei unterlief dann offensichtlich ein Rechenfehler, da im Beschluss der Vorschuss nach § 47 RVG auf 190,00 Euro festgesetzt wurde, die Addition beider Summen aber einen Vorschuss von 270,00 Euro ergeben müsste.
Die darüber hinaus angesetzte Terminsgebühr könne jedoch bei der Festsetzung des Vorschusses nicht berücksichtigt werden. Letztlich sei es evident, dass eine Terminsgebühr im Gegensatz zur Verfahrensgebühr noch nicht entstanden sei.
Kostenbeschluss:
Verfahrensgebühr: 250,00 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Insgesamt: 190,00 Euro
Gegen diese Entscheidung rief der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 23.11.2006 das Gericht an und legte Erinnerung ein.
Es werde beantragt, in Abänderung des KFB vom 24.10.2006 auch die Terminsgebühr Nr.3106 VV RVG als Vorschuss nach § 47 RVG in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen.
Die Klägerbevollmächtigten hätten mit Vergütungsantrag vom 06.Oktober 2006 beantragt, neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro als Vorschuss festzusetzen und an die Klägerbevollmächtigten anzuweisen. Mit KFB vom 24.10.2006 sei der Antrag insoweit mit der Begründung abgelehnt worden, als nach § 47 Abs.1 RVG ein angemessener Vorschuss nur für die entstandenen Gebühren gefordert werden könne. Nach der im Beschluss zitierten Kommentarliteratur sei die Terminsgebühr nicht als Vorschuss zu zahlen, da sie in der Literatur zur Kommentierung des § 47 RVG nicht genannt werde. Die Klägerbevollmächtigten würden keinesfalls bestreiten, dass ein Vorschuss nur für die entstandenen Gebühren gefordert werden könne. § 47 RVG sei aber nicht geeignet, rechtlich zu begründen, dass ein Anspruch auf die Terminsgebühr nicht bestehe. § 47 befasse sich ausdrücklich nicht damit, unter welchen Bedingungen Gebühren entstehen würden. Die Klägerbevollmächtigten machen geltend, dass mit der Verfahrensgebühr für Verfahren, in denen mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auch zugleich die Terminsgebühr entsteht. Dies ergebe sich zunächst für die in Nummern 1-3 der Anmerkung zu Nr. 3106 bezeichneten Fälle. Der Anfall der Terminsgebühr gehe aber nach der Rechtsprechung auch darüber hinaus: Die Terminsgebühr entstehe nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 27.10.2005 und 03.07.2006 (III ZB 42/05 und II ZB 31/05) auch in den Fällen des Abschlusses eines "nur" schriftlichen Vergleichs durch die Parteien. Das OLG Stuttgard habe in gleicher Weise festgestellt, die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG entstehe für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches gem. § 276 Abs.6 ZPO in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Die Terminsgebühr entstehe nämlich durch den Abschluss des Vergleichs selbst, so dass es nicht darauf ankomme, ob auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts geführt worden seien (Entscheidung vom 08.09.2005 - 8 W 415/05). Auf gleicher Linie liege auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2003 (III AZB 78/05). Auch hierin werde festgestellt, es sei unerheblich, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 276 Abs.6 ZPO festgestellt würde. Anders als bei der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.1, 4 BRAGO komme es für die Terminsgebühr nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt würden oder die Sache erörtert werde. Nach der Vorbemerkung 3, Abs.3 der Anlage 1 zum RVG entstehe die Terminsgebühr ausdrücklich auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts gerichtet seien. Aus der vorzitierten Rechtsprechung ergebe sich demnach, dass es keinen Fall gebe, in welchem die Terminsgebühr bei Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, nicht anfalle. Denkbar wäre allenfalls, bei negativem Ergebnis der Beweisaufnahme die Rücknahme der Klage durch schriftliche Erklärung. Hierauf müsse sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Er habe auch in diesem Fall Anspruch auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, hilfsweise Erörterung des Rechtsstreits. Anderenfalls würde sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur zitierten Kommentarliteratur. Wie bereits ausgeführt, regele § 7 RVG nicht, wann eine Gebühr entstehe. § 47 RVG enthalte ferner keine Unterscheidung danach, ob Verfahren betroffen seien, für welche mündliche Verhandlung vorgeschrieben seien oder nicht. Die Bezugnahme auf § 47 RVG sei deshalb nicht geeignet, die Rechtsfrage zu klären, ob die Terminsgebühr in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, mit der Verfahrensgebühr entstehe. Dagegen würden die Anmerkungen Nr.1 bis 3 zu Nr.3106 VV RVG sowie auch die zitierten Entscheidungen des BGH, BAG und OLG Stuttgard gerade zu den untrennbaren Zusamenhang des Anfalls der Terminsgebühr mit der Verfahrensgebühr belegen. Nach der Entscheidung des AG Frankenthal, Urteil vom 15.05.2006 (3 cC 372/05) solle die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht einmal zwingend die Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens voraussetzen. Aus Anmerkung 3 Abs.3 vor Nr. 3100 VV RVG ergebe sich, dass derartige Besprechungstermine nicht gerichtlich angeordnet werden bzw. mit Beteiligung des Gerichts stattfinden müßten. Wenn nunmehr unstreitig sein dürfte, dass das sozialgerichtliche Verfahren bereits anhängig sei und außerdem kein Sachverhalt denkbar sei, der den Anfall der Terminsgebühr entfallen lasse, stehe auch die Terminsgebühr als Vorschuss nach § 47 RVG zu. Da es sich bei obigem Klageverfahren um ein Verfahren handele, für welches die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, falle in der Konsequenz mit der Verfahrensgebühr zugleich die Terminsgebühr an. Die Terminsgebühr lasse sich im Übrigen in praktischer Hinsicht nicht konkret von der Verfahrensgebühr trennen. Bereits vor Aufruf zur Sache würden nämlich Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Termins anfallen. Spätestens mit Anberaumung eines Termins dürfe vom Bevollmächtigten gefordert werden, sich auf den Termin vorzubereiten und gegebenenfalls noch erforderliche Besprechungen mit dem Mandanten zu führen. Der eingangs gestellte Antrag sei damit begründet. Soweit der Vorschuss gem. Beschluss vom 24.10.2006 festgesetzt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass eine Zahlung durch die Staatskasse bisher nicht erfolgt sei und insoweit die unverzügliche Anweisung erwartet werde. Die Klägerbevollmächtigten seien ausdrücklich damit einverstanden, zur Vermeidung einer Verzögerung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Entscheidung über die Erinnerung zurückzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sei indessen das Rechtsmittel gegen den KFB vom 24.10.2006 einzulegen.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Landshut half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Gegenstand der Erinnerung ist nach dem Vortrag des Antragstellers alleine die Frage, ob bei der Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG bei den entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen die Terminsgebühr zu berücksichtigen ist.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Am 01.07.2004 trat das "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)" in der Fassung des Art.3 des "Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG)" vom 05.05.2004, BGBl.718, in Kraft. Es ist für den vorliegenden Fall anzuwenden, da dem Prozessbevollmächtigten der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.07.2004 erteilt worden ist (§ 60 Abs.1 Satz 1 RVG).
Nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG gilt: Wenn einem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann einen Vorschuss für Gebühren nach § 47 nur fordern, soweit Gebühren bereits entstanden sind. Ob ein Vorschuss nur dann angemessen ist, wenn er in voller Höhe der bisher entstandenen Gebühren gewährt werde und nicht nur in Höhe eines Teilbetrages (so Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, Kommentar zum RVG, 17. Auflage § 47 RdNr.2) kann hier offen bleiben, denn streitig ist nur, ob die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro als Vorschuss festzusetzen ist oder nicht, mithin die Mittelgebühr der Nummer 3106 Vergütungsverzeichniss (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG).
Voraussetzung für den Ansatz dieser Terminsgebühr ist deren Entstehung.
Eine Terminsgebühr ist vorliegend aber noch nicht entstanden. Nach der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren" Ziffer 2 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung oder Erledigung des Verfahrens gerichtlicher Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Nr.3104 des Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) regelt dann, dass einen Gebührentatbestand die Terminsgebühr darstellt, die mit dem 1,2 fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG vergütet wird. Dieser Satz gilt aber nur soweit in Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) nichts anderes bestimmt ist.
Als Ausnahmeregelung bestimmt in den Fällen der Anwendung der Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) deren Absatz 1 bis 3 Sonderregelungen zur Entstehung der Terminsgebühr.
Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) bestimmt eine Gebühr in Höhe von 20,00 bis 380,00 Euro im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Als Ausnahmeregelungen hierzu bestimmen die Ziffern 1. bis 3. der Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) , dass die Gebühr auch in bestimmten anderen Fällen entsteht. So entsteht die Gebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 1), wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Damit wird klar: Die Terminsgebühr entsteht in dem vorliegenden Kostenstreit für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Trifft dies nicht zu, dann entsteht die Gebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Die Entstehung der Terminsgebühr ist also gebunden an (1) die Vertretung in einem Verhandlungstermin oder (2) die Vertretung in einem Erörterungstermin oder (3) die Vertretung in einem Beweisaufnahmetermin oder (4) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anbnberaumten Termins oder (5) die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteter Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts oder (6) die Erledigung des Verfahrens aufgrund einer auf die Erle digung gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Ge richts oder (7) wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Ver handlung entschieden wird oder (8) wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (9) wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Keiner dieser Tatbestände ist vorliegend gegeben. Eine Berücksichtigung der Terminsgebühr bei der Festsetzung des Vorschusses nach § 47 RVG scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
Zwar sind mit den vorliegend genannten neun Varianten für das Entstehen der Terminsgebühr fast alle denkbaren Fallgestaltungen über den Verlauf und die Beendigung eines Sozialgerichtsprozesses erfasst. Eine Terminsgebühr fällt jedoch z.B. für den Prozessbevollmächtigten nicht an, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Prozessbevollmächtigter beauftragt wird (was auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich ist) und bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Tatbestände der neun Varianten erfüllt wurde.
Die von der Prozessbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch, so z.B. wenn angeführt wird, bei Abschluss eines Vergleiches entstehe erst dann die Terminsgebühr. Sie entsteht, das ist richtig, aber erst mit Abschluss des Vergleiches und nicht vorher.
Die Kammer setzt daher den Vorschuss fest wie folgt:
Kostenvorschuss:
Verfahrensgebühr: 170,00 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Insgesamt: 190,00 Euro
Insgesamt errechnet sich damit ein Vorschuss in Höhe von 190,00 Euro.
Der Kostenbeschluss des Urkundsbeamten ist daher im Ergebis zu Recht ergangen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 3 RVG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro nicht übersteigt (§ 56 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs.1 Satz 1 RVG). Er liegt genau bei zweihundert Euro, da der Prozessbevollmächtigte in der Erinnerung eine nicht berücksichtigte Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro geltend gemacht hat.
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