Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 187/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 143/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Mai 2006 die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und 9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 aufgehoben, soweit die Bewilligung der Regelleistung aufgehoben und die Erstattung der Leistungen in Höhe von 2.034,99 EUR gefordert wurde.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - und die Erstattung von 2.034,99 EUR streitig.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 27.12.2004 Alg II und gab als Adresse die G.straße in A. an. Er zahlte für die am 14.12.2004 angemietete Wohnung eine Kaltmiete von 240,00 EUR. Die Beklagte bewilligte ab 01.01.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 678,33 EUR, in dieser Leistung waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 333,33 EUR enthalten.
Mit einem am 16.11.2005 bei der Beklagte eingegangenen Schreiben teilte die Post als neue Anschrift des Klägers die L.straße in D. mit und erhob ein Nachentgelt von 0,90 EUR. Der Kläger selbst gab die neue Adresse in einem am 02.12.2005 eingegangen Fortzahlungsantrag an. Er legte einen Mietvertrag vor, wonach die Miete monatlich 335,00 EUR zzügl. der Nebenkostenvorauszahlung von 115,00 EUR beträgt.
Von der Beklagten zu einer bevorstehenden Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen angehört gab der Kläger an, er sei seit 01.09.2005 in D. gemeldet. Bei einer Rückfrage im Juni über Umzugsmöglichkeiten sei ihm nur mitgeteilt worden, dass generell die Möglichkeit bestehe, er aber keinen Anspruch auf Erstattung von Kautionen und Umzugskosten habe. Ein unbedingtes Melden im Falle des Umzuges sei ihm nicht mitgeteilt worden bzw. könne im Gespräch untergegangen sein. Er habe nicht wissen können, dass für ihn eine andere Einrichtung der Arge zuständig geworden sei.
Mit Bescheid vom 20.12.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 01.08. bis 30.11.2005 auf und forderte die Erstattung von 2.713,32 EUR.
Auf den Widerspruch hin schränkte sie mit Änderungsbescheid vom 09.02.2006 die Aufhebung der Bewilligung auf die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 und die Erstattung auf 2.034,99 EUR ein. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ab 01.09.2005 sei die Arge A. zuständig, da D. nicht zur Stadt A. gehöre. Der Bescheid sei nach § 48 SGB X aufzuheben. Der Kläger habe seinen Umzug nicht mitgeteilt, dieser sei erst am 16.11.2005 bekannt geworden. Der Kläger habe grob fahrlässig die Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen in seinen Verhältnissen verletzt.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, seiner Auffassung nach handele es sich um eine Kompetenzstreitigkeit zwischen der Arge A.-Stadt und der Arge A.-Land.
Mit Urteil vom 16.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes führe zu einem gesetzlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Mit dem Umzug nach D. zum 01.09.2005 sei somit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Es müsse, wenn Leistungen für Unterkunft bezogen würden, jedem einleuchten, dass ein Wohnungswechsel auf die Leistungshöhe und den Leistungsgrund Auswirkungen haben müsse, weshalb der Kläger grob fahrlässig die Mitteilungspflicht nach § 48 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB X nicht erfüllt habe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Leistungen zurückzuzahlen. Durch einen bei der Deutschen Bundespost bis 16.12.2005 gültigen Nachsendeantrag sei er in dem streitigen Zeitraum postalisch erreichbar gewesen.
Der Senat hat die Arge A.-Land beigeladen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.05.2006 sowie die Bescheide vom 20.12.2005 und 09.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2006 abzuändern und bezüglich der Erstattung aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet.
Die Beklagte war lediglich berechtigt, die Bewilligung der Leistungen, soweit sie die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft, aufzuheben; einen Anspruch auf Erstattung gegen den Kläger hat sie weder bezüglich der Regelleistung noch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Durch den Umzug nach D. und damit in den Landkreis A. ist insofern eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X eingetreten, als nunmehr nach § 36 Satz 2 SGB II der Landkreis A. als kommunaler Träger gem. § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. § 22 SGB II für die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zuständig geworden ist. Jedoch ist bezüglich der Regelleistung keine Änderung eingetreten, da sich der Kläger weiterhin im Bezirk der Arbeitsagentur A. aufhielt und deshalb gem. § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 kein Zuständigkeitswechsel stattfand. Hierbei ist unerheblich, dass die Bundesagentur sowohl mit der Stadt A. als auch mit dem Landkreis A. Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II eingerichtet hat und diese gem. § 44b Abs.3 Satz 1 SGB II die Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnehmen. Denn das Gesetz stellt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den jeweiligen Bezirk der Arge ab, sondern knüpft an die sachliche Zuständigkeitsverteilung des § 6 Abs.1 SGB II an. Eine entsprechende Anwendung des § 36 SGB II auf den Fall, dass durch den Umzug eine andere Arge "zuständig" wird, verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Der Kläger war verpflichtet, den Umzug mitzuteilen. In seinem Antrag hat er sich unterschriftlich verpflichtet, Änderungen bezüglich der Angaben in diesem Antrag, wozu auch die Adresse gehört, mitzuteilen. Ihm musste auch klar sein, dass der Umzug eine wesentliche Änderung bedeutet, da ihm aus dem Bewilligungsbescheid bekannt war, dass ein Teil der Leistungen die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beinhaltet und diese Faktoren im Hinblick auf die Anmietung einer neuen Wohnung zu überprüfen sind. Das Unterlassen dieser Mitteilung ist zumindest grob fahrlässig.
Im Übrigen wurde aber durch den Umzug der Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht berührt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger nicht wenigstens Leistungen bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung in der von der Beklagten bewilligten Höhe zustanden. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II wirkte fort und seine Wirkungen sind aufgrund des Umzuges nicht weggefallen. Eine Verpflichtung zu einer persönlichen Meldung bei dem neu zuständigen Leistungsträger sieht das SGB II nicht vor. Es kann dahinstehen, ob unter Geltung des § 7 Abs.4a SGB II, eingefügt durch das Gesetz vom 20.07.2006 (Bundesgesetzblatt I S.1706), sich andere Rechtsfolgen ergeben, da diese Bestimmung erst mit Wirkung zum 01.08.2006 in Kraft getreten ist und sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine rückwirkende, auch nur entsprechende, Anwendung verbietet.
Ein Wegfall des Anspruchs kann auch nicht aus einer Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III hergeleitet werden. Gem. § 310 SGB III hat sich der Arbeitslose, wenn nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig wird, bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden. Im vorliegenden Fall ist, wie dargestellt, bezüglich der Agentur für Arbeit kein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Ob eine entsprechende Anwendung auf den Wechsel der Zuständigkeit des für die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Trägers in Betracht kommt, ist fraglich, kann aber dahinstehen. Denn eine Verletzung der Meldepflicht des § 310 SGB III führt auch bezüglich des Anspruches auf Alg I nicht zu einem Wegfall des materiell-rechtlichen Anspruches (vgl. Düe in Niesel, SGB III, 3. Auflage, RdNr.4 zu § 310). Auch § 31 Abs.2 SGB II sieht bei einer Verletzung dieser Meldepflicht keine Sanktion vor, eine Absenkung der Regelleistung um 10 v.H. ist nur im Fall der Verletzung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 SGB III vorgesehen.
Trotz Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ist die Beklagte nicht gem. § 50 SGB X berechtigt, die Erstattung dieser Leistungen zu fordern. Denn insoweit geht der nach § 105 Abs.1 Satz 1 SGB X bestehende Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene vor. Denn gem. § 107 Abs.1 SGB X gilt der Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene als erfüllt, soweit die Beklagte geleistet hat und ein Erstattungsanspruch besteht. Dies bedeutet, dass der Kläger gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Leistungen mehr hat, soweit die Beklagte die Kosten erstattet hat. Aus diesem Grund scheidet ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger aus (so auch Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage, RdNr.8 zu § 105).
Somit waren auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Augsburg und die Bescheide der Beklagten abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - und die Erstattung von 2.034,99 EUR streitig.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 27.12.2004 Alg II und gab als Adresse die G.straße in A. an. Er zahlte für die am 14.12.2004 angemietete Wohnung eine Kaltmiete von 240,00 EUR. Die Beklagte bewilligte ab 01.01.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 678,33 EUR, in dieser Leistung waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 333,33 EUR enthalten.
Mit einem am 16.11.2005 bei der Beklagte eingegangenen Schreiben teilte die Post als neue Anschrift des Klägers die L.straße in D. mit und erhob ein Nachentgelt von 0,90 EUR. Der Kläger selbst gab die neue Adresse in einem am 02.12.2005 eingegangen Fortzahlungsantrag an. Er legte einen Mietvertrag vor, wonach die Miete monatlich 335,00 EUR zzügl. der Nebenkostenvorauszahlung von 115,00 EUR beträgt.
Von der Beklagten zu einer bevorstehenden Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen angehört gab der Kläger an, er sei seit 01.09.2005 in D. gemeldet. Bei einer Rückfrage im Juni über Umzugsmöglichkeiten sei ihm nur mitgeteilt worden, dass generell die Möglichkeit bestehe, er aber keinen Anspruch auf Erstattung von Kautionen und Umzugskosten habe. Ein unbedingtes Melden im Falle des Umzuges sei ihm nicht mitgeteilt worden bzw. könne im Gespräch untergegangen sein. Er habe nicht wissen können, dass für ihn eine andere Einrichtung der Arge zuständig geworden sei.
Mit Bescheid vom 20.12.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 01.08. bis 30.11.2005 auf und forderte die Erstattung von 2.713,32 EUR.
Auf den Widerspruch hin schränkte sie mit Änderungsbescheid vom 09.02.2006 die Aufhebung der Bewilligung auf die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 und die Erstattung auf 2.034,99 EUR ein. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ab 01.09.2005 sei die Arge A. zuständig, da D. nicht zur Stadt A. gehöre. Der Bescheid sei nach § 48 SGB X aufzuheben. Der Kläger habe seinen Umzug nicht mitgeteilt, dieser sei erst am 16.11.2005 bekannt geworden. Der Kläger habe grob fahrlässig die Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen in seinen Verhältnissen verletzt.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, seiner Auffassung nach handele es sich um eine Kompetenzstreitigkeit zwischen der Arge A.-Stadt und der Arge A.-Land.
Mit Urteil vom 16.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes führe zu einem gesetzlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Mit dem Umzug nach D. zum 01.09.2005 sei somit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Es müsse, wenn Leistungen für Unterkunft bezogen würden, jedem einleuchten, dass ein Wohnungswechsel auf die Leistungshöhe und den Leistungsgrund Auswirkungen haben müsse, weshalb der Kläger grob fahrlässig die Mitteilungspflicht nach § 48 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB X nicht erfüllt habe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Leistungen zurückzuzahlen. Durch einen bei der Deutschen Bundespost bis 16.12.2005 gültigen Nachsendeantrag sei er in dem streitigen Zeitraum postalisch erreichbar gewesen.
Der Senat hat die Arge A.-Land beigeladen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.05.2006 sowie die Bescheide vom 20.12.2005 und 09.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2006 abzuändern und bezüglich der Erstattung aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet.
Die Beklagte war lediglich berechtigt, die Bewilligung der Leistungen, soweit sie die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft, aufzuheben; einen Anspruch auf Erstattung gegen den Kläger hat sie weder bezüglich der Regelleistung noch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Durch den Umzug nach D. und damit in den Landkreis A. ist insofern eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X eingetreten, als nunmehr nach § 36 Satz 2 SGB II der Landkreis A. als kommunaler Träger gem. § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. § 22 SGB II für die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zuständig geworden ist. Jedoch ist bezüglich der Regelleistung keine Änderung eingetreten, da sich der Kläger weiterhin im Bezirk der Arbeitsagentur A. aufhielt und deshalb gem. § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 kein Zuständigkeitswechsel stattfand. Hierbei ist unerheblich, dass die Bundesagentur sowohl mit der Stadt A. als auch mit dem Landkreis A. Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II eingerichtet hat und diese gem. § 44b Abs.3 Satz 1 SGB II die Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnehmen. Denn das Gesetz stellt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den jeweiligen Bezirk der Arge ab, sondern knüpft an die sachliche Zuständigkeitsverteilung des § 6 Abs.1 SGB II an. Eine entsprechende Anwendung des § 36 SGB II auf den Fall, dass durch den Umzug eine andere Arge "zuständig" wird, verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Der Kläger war verpflichtet, den Umzug mitzuteilen. In seinem Antrag hat er sich unterschriftlich verpflichtet, Änderungen bezüglich der Angaben in diesem Antrag, wozu auch die Adresse gehört, mitzuteilen. Ihm musste auch klar sein, dass der Umzug eine wesentliche Änderung bedeutet, da ihm aus dem Bewilligungsbescheid bekannt war, dass ein Teil der Leistungen die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung beinhaltet und diese Faktoren im Hinblick auf die Anmietung einer neuen Wohnung zu überprüfen sind. Das Unterlassen dieser Mitteilung ist zumindest grob fahrlässig.
Im Übrigen wurde aber durch den Umzug der Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht berührt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger nicht wenigstens Leistungen bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung in der von der Beklagten bewilligten Höhe zustanden. Der ursprünglich gestellte Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II wirkte fort und seine Wirkungen sind aufgrund des Umzuges nicht weggefallen. Eine Verpflichtung zu einer persönlichen Meldung bei dem neu zuständigen Leistungsträger sieht das SGB II nicht vor. Es kann dahinstehen, ob unter Geltung des § 7 Abs.4a SGB II, eingefügt durch das Gesetz vom 20.07.2006 (Bundesgesetzblatt I S.1706), sich andere Rechtsfolgen ergeben, da diese Bestimmung erst mit Wirkung zum 01.08.2006 in Kraft getreten ist und sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine rückwirkende, auch nur entsprechende, Anwendung verbietet.
Ein Wegfall des Anspruchs kann auch nicht aus einer Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III hergeleitet werden. Gem. § 310 SGB III hat sich der Arbeitslose, wenn nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig wird, bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden. Im vorliegenden Fall ist, wie dargestellt, bezüglich der Agentur für Arbeit kein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Ob eine entsprechende Anwendung auf den Wechsel der Zuständigkeit des für die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Trägers in Betracht kommt, ist fraglich, kann aber dahinstehen. Denn eine Verletzung der Meldepflicht des § 310 SGB III führt auch bezüglich des Anspruches auf Alg I nicht zu einem Wegfall des materiell-rechtlichen Anspruches (vgl. Düe in Niesel, SGB III, 3. Auflage, RdNr.4 zu § 310). Auch § 31 Abs.2 SGB II sieht bei einer Verletzung dieser Meldepflicht keine Sanktion vor, eine Absenkung der Regelleistung um 10 v.H. ist nur im Fall der Verletzung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 SGB III vorgesehen.
Trotz Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ist die Beklagte nicht gem. § 50 SGB X berechtigt, die Erstattung dieser Leistungen zu fordern. Denn insoweit geht der nach § 105 Abs.1 Satz 1 SGB X bestehende Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene vor. Denn gem. § 107 Abs.1 SGB X gilt der Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene als erfüllt, soweit die Beklagte geleistet hat und ein Erstattungsanspruch besteht. Dies bedeutet, dass der Kläger gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Leistungen mehr hat, soweit die Beklagte die Kosten erstattet hat. Aus diesem Grund scheidet ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger aus (so auch Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage, RdNr.8 zu § 105).
Somit waren auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Augsburg und die Bescheide der Beklagten abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen.
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