Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 7130/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1932/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 verpflichtet, die Bescheide vom 07. Februar 2003 und 13. März 2001 zurückzunehmen und dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 auf der Grundlage von entgegenzunehmenden Beiträgen des Klägers - jeweils einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Versicherung für die Jahre 1986 (92 DM), 1989 (98 DM), 1990 (103 DM), 1991 (105 DM), 1994 (107,52 DM), 1995 (110 DM), 1997 (123,83 DM), 1998 (249,69 DM), 1999 (255,78 DM) und 2000 (255,76 DM) in Höhe von insgesamt 767,23 Euro (1.500,58 DM) - zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Regelaltersrente nach Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
Der 1935 in R geborene Kläger, der seit 23. Februar 1965 in I wohnhaft ist, ist israelischer Staatsangehöriger. Er ist, weil er von 1941 bis 1944 den Davidstern tragen musste, als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt (Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 17. Januar 1969).
Nach seinen Angaben besuchte er von September 1948 bis Juni 1952 eine weiterführende berufsbildende Schule, wobei er den Abschluss eines Technikers auf dem Gebiet der Buchhaltung erwarb (Diplom-Urkunde der Fachoberschule für Handel I vom 20. April 1953). Von September 1953 bis Juni 1957 absolvierte er nach eigenen Angaben ein Universitätsstudium mit dem Abschluss eines Diplomwirtschaftswissenschaftlers im Fachbereich Wirtschaft der sozialistischen Industrie (Diplom-Urkunde des Instituts für Wirtschaftswissenschaften und Planung "" B vom 17. Februar 1958). In Israel war er von Februar 1965 bis Mai 2000 aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert (Bescheinigung des israelischen Versicherungsträgers vom 28. Januar 2004). Er bezieht aufgrund eines Antrages vom 18. Mai 2000 vom Versicherungsträger seit 01. Mai 2000 Altersrente mit der höchsten Zulage für Dienstalter (Bescheinigungen des Versicherungsträgers vom 24. Januar 2001 und 28. Januar 2004).
Auf den am 31. Dezember 1986 gestellten Antrag stellte die Beklagte (seinerzeit noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung fest und räumte für die Zahlung der freiwilligen Beiträge von Januar bis Dezember 1986 eine Frist bis Oktober 1987 ein. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass Monatsbeitrag für die freiwillige Versicherung jeder Betrag zwischen dem niedrigsten und höchsten nach der beigefügten Anlage sei. Die Beitragsentrichtung sei grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres durchzuführen, für das die Beiträge gelten sollen (Bescheid vom 01. April 1987).
Mit Schreiben vom 16. Juli 1987 übersandte der Kläger einen Bankscheck über 92 DM. Er bat um Verbuchung auf den Monat Januar 1986 und teilte gleichzeitig mit, dass er für das Jahr 1986 nicht weiter nachentrichten wolle.
In der Folgezeit zahlte er jeweils einen Monatsbeitrag für 1989 (98 DM), für 1990 (103 DM), für 1991 (105 DM), für 1994 (107,52 DM), für 1995 (110 DM), für 1997 (123,83 DM), für 1998 (249,69 DM), für 1999 (255,78 DM) und für 2000 (255,76 DM). Insgesamt wurden damit zehn Beiträge im Umfang von 1.500,58 DM entrichtet.
Auf den im August 2000 gestellten Antrag auf Regelaltersrente bat die Beklagte um Nachweise über Schulzeiten ab 21. April 1951 und wies gleichzeitig darauf hin, dass ohne Schulzeiten nur 10 Monate Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung vorhanden seien, die durch den israelischen Versicherungsträger abzugelten seien.
Der Kläger ließ daraufhin über seinen damaligen Bevollmächtigten erklären, es seien keine Schulunterlagen vorhanden. Er sei außerdem nach Erhalt des Bescheides vom 01. April 1987 der Auffassung gewesen, dass der gezahlte einzelne Beitrag jeweils nicht für einen Monat, sondern für das ganze Jahr gelte.
Nach Durchführung einer Probeberechnung und Einholung der Auskunft des israelischen Versicherungsträgers vom 24. Januar 2001 nahm die Beklagte einen Beratungsmangel an und gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2001 das Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge, von dem dieser Gebrauch machte. Daraufhin verfügte die Beklagte die Auszahlung von 1.500,58 DM, die am 30. Mai 2001 ausgeführt wurde.
Mit Schreiben vom 05. Oktober 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein Versehen, seine Akte erneut zu öffnen und Altersrente zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Nichterfüllung der Wartezeit mangels vorhandener Beitragszeiten ab.
Der Kläger bat daraufhin am 02. Juni 2003 erneut um Überprüfung. Außerdem beantragte er im September 2003 die Wiedereinzahlung der erstatteten freiwilligen Beiträge und Zahlung einer Rente nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 45/99 R. Er verstehe kein Deutsch. Er habe im Jahre 1986 geglaubt, dass er jeden Monat den Betrag von 92 DM habe einzahlen müssen, was er getan habe. Er habe zudem nicht verstanden, welche Rechtsfolgen mit der Rückzahlung der freiwilligen Beiträge verbunden seien. Er teilte außerdem im Februar 2004 mit, einen Fach- bzw. Hochschulbesuch erfolgreich abgeschlossen zu haben.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Altersrente unter Zurücknahme des Bescheides vom 07. Februar 2003 wegen der im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erstatteten freiwilligen Beiträge ab.
Dagegen hat sich der Kläger am 11. Oktober 2004 mit einem Schreiben an die Beklagte gewandt, das diese als Klage an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet hat.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass der Grund für die Erstattung, nämlich die geringe Rente, zu berücksichtigen sei. Von Rechtsänderungen habe er nichts gewusst. Außerdem seien nicht alle geleisteten Zahlungen im Umfang von 1.875 DM erstattet worden.
Nach entsprechendem Hinweis hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2005 die Klage abgewiesen: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt, denn entgegen dem Vortrag des Klägers seien alle freiwilligen Beiträge zurückgezahlt worden. Ein Anspruch auf erneute Einzahlung bestehe nicht. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Rückzahlung sei bereits am 30. Mai 2001, also vor Verkündung des Urteils des BSG vom 24. Juli 2001 - B 3 RA 45/99 R erfolgt. Da vom Kläger zudem mangels Vorliegens von Schulunterlagen Ausbildungszeiten nicht geltend gemacht worden seien, sei für die Beklagte auch nicht die Relevanz des vor dem BSG anhängigen Verfahrens für den Kläger zu erkennen gewesen.
Gegen den ihm am 27. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. Dezember 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Es sei zwar zutreffend, dass er lediglich 1.500,58 DM eingezahlt habe. Die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge umfasse jedoch nach dem Gerichtsbescheid nur 9 Monate. Außerdem seien seine Studienjahre von September 1953 bis Juni 1957 und sein entsprechendes Diplom bereits seit Januar 2004 (2001) aktenkundig. Er habe es mit Schreiben vom 13. Januar 2004 (2001) an die Beklagte gesandt. Die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge sei wegen Verstoßes gegen die Beratungspflicht rechtswidrig. Der Kläger hat die eigene Erklärung vom 13. Januar 2004 nebst Diplom-Urkunden vom 20. April 1953 und 17. Februar 1958 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 zu verpflichten, die Bescheide vom 07. Februar 2003 und 13. März 2001 zurückzunehmen und dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 auf der Grundlage von entgegenzunehmenden Beiträgen des Klägers - jeweils einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Versicherung für die Jahre 1986 (92 DM), 1989 (98 DM), 1990 (103 DM), 1991 (105 DM), 1994 (107,52 DM), 1995 (110 DM), 1997 (123,83 DM), 1998 (249,69 DM), 1999 (255,78 DM) und 2000 (255,76 DM) in Höhe von insgesamt 767,23 Euro (1.500,58 DM) - zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme der Bescheide vom 13. März 2001 und 07. Februar 2003 die von ihr zurückgezahlten Beiträge zur freiwilligen Versicherung im Gesamtumfang von 767,23 Euro (1.500,58 DM) so entgegennimmt, wie sie ursprünglich entrichtet wurden, und dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 gewährt. Die Beklagte räumte seinerzeit dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten freiwilligen Beiträge ein, denn die Voraussetzungen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lagen nicht vor. Die Beklagte ist damit verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, aus dem sich das Recht des Klägers ergibt, Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 zu erhalten.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 lehnte die Beklagte zu Unrecht die Rücknahme des Bescheides vom 07. Februar 2003 ab.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegen hinsichtlich des Bescheides vom 07. Februar 2003 vor.
Nach dieser Vorschrift gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 07. Februar 2003 geht unzutreffend davon aus, dass die Wartezeit von fünf Jahren für die Gewährung einer Regelaltersrente nicht erfüllt ist.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
Der Kläger ist Versicherter. Versicherter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als wirksam gezahlt gilt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R, abgedruckt in SozR 4-5050 § 15 Nr. 1 = BSGE 93, 214).
Bei Erlass des Bescheides vom 07. Februar 2003 war zwar kein Beitrag mehr vorhanden, da die Beklagte die vom Kläger gezahlten Beiträge erstattet hatte. Mit seinem Schreiben vom 05. Oktober 2002 hatte der Kläger jedoch zuvor bereits beantragt, seine "Akte erneut zu öffnen" und "Rente zu bewilligen". An diesem Begehren hielt er mit dem am 02. Juni 2003 gestellten Antrag auf Überprüfung, der Anlass für die Erteilung des Bescheides vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 war, fest.
Dieses Begehren ist dahingehend auszulegen, den im Schreiben vom 13. März 2001 getroffenen Verwaltungsakt, dem Kläger ein Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge einzuräumen, zurückzunehmen, die wieder ausgezahlten freiwilligen Beiträge entgegenzunehmen und unter Fortsetzung des Rentenverfahrens ihm Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 zu gewähren.
Erklärungen und damit Anträge sind in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so auszulegen, dass ihr wirklicher Wille zur Geltung kommt. Im Zweifel macht damit der Erklärende all das geltend, was erforderlich ist, um mit seinem Anliegen Erfolg zu haben (vgl. BSG, Urteile vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 14/05 R und B 13 RJ 38/05 R m.w.N.).
Der Kläger brachte dieses Anliegen hinreichend zum Ausdruck. Ihm war bewusst, dass die Regelaltersrente ohne Wiedereinzahlung der erstatteten freiwilligen Beiträge nicht bewilligt werden konnte. Er beantragte daher nicht lediglich die Zahlung von Rente, sondern gleichzeitig die erneute "Öffnung seiner Akte", um die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge rückgängig machen zu können. Seine Anträge zielten mithin auf Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001, denn ohne eine solche Rücknahme kann Rente nicht gewährt werden.
Die Beklagte traf mit Bescheid vom 07. Februar 2003 und damit zugleich auch mit dem Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 eine Entscheidung, die umfassend war und damit zugleich die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 umfasste, auch wenn letztgenannter Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt wird. Maßgeblich ist insoweit, wie sich die Bescheide ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89, abgedruckt in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 = BSGE 67, 104; BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R).
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 bezog sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 16. (gemeint: 05.) Oktober 2002. Sie führte aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der Angestelltenversicherung bestehe nicht, da keine rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen seien. Außerdem wies sie auf die zurückgezahlten freiwilligen Beiträge hin, weswegen nunmehr keine rentenrechtlichen Zeiten mehr gespeichert seien. Daraus folgt aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, dass freiwillige Beiträge auch nicht mehr erneut zu speichern sind. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass die Beklagte sein im Antrag vom 05. Oktober 2002 zum Ausdruck gebrachtes Begehren in alle in Frage kommenden Richtungen geprüft und, da diesem Begehren in keiner Hinsicht entsprochen wurde, umfassend abgelehnt hat. Der Bescheid vom 07. Februar 2003 bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte die Entscheidung über die Rücknahme des der Wiedereinzahlung der erstatteten freiwilligen Beiträge entgegenstehenden Verwaltungsaktes im Schreiben vom 13. März 2001 vorbehielt. Dies ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil dieser Verwaltungsakt der Entscheidung über eine Rentengewährung vorgreiflich ist.
Angesichts dessen wurde mit Bescheid vom 07. Februar 2003 zugleich die Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 abgelehnt. Soweit der Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 die Rücknahme des Bescheides vom 07. Februar 2003 ablehnt, liegt somit darin zugleich eine Entscheidung über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001. Der Senat ist daher nicht gehindert, sondern vielmehr aufgrund des klägerischen Begehrens verpflichtet, auch über den Bescheid vom 13. März 2001 inhaltlich zu entscheiden.
Der Bescheid vom 13. März 2001 ist rechtswidrig, soweit er ein Recht des Klägers auf Rückzahlung der von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge begründet hat. Die Beklagte ist verpflichtet, diesen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Rechtsgrundlage ist hierfür § 45 Abs. 1 SGB X: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ob ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, bestimmt sich nach seinem Inhalt unter Berücksichtigung des seinerzeit erhobenen Begehrens des Antragstellers (von Wulffen, Sozialgesetzbuch, SGB X, 4. Auflage, Wiesner, § 45 Rdnr. 8). Die sonstigen mit einem solchen Verwaltungsakt verbundenen, ggf. auch nachteiligen Rechtsfolgen, sind nicht maßgebend. Ein Bescheid, der eine Beitragserstattung ausspricht, ist daher, wenn er einem erhobenen Begehren des Antragstellers Rechnung trägt, ein begünstigender Verwaltungsakt, selbst wenn damit die nachteilige Folge des Verfalls von zurückgelegten Versicherungszeiten (rentenrechtlichen Zeiten) verbunden ist (BSG, Urteil vom 22. März 1984 - 11 RA 22/83, abgedruckt in SozR 1300 § 45 Nr. 7; von Wulffen, a.a.O., § 45 Rdnr. 8).
Der Bescheid vom 13. März 2001 erweist sich hiernach als rechtswidrig begünstigend.
Sind freiwillige Beiträge aufgrund einer Berechtigung - wie vorliegend aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01. April 1987 - tatsächlich gezahlt worden, besteht ein Anspruch des Berechtigten auf Erstattung und dementsprechend spiegelbildlich eine Befugnis bzw. Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Rückzahlung ausschließlich dann, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Soweit der Berechtigte ein solches Recht geltend macht, hat der Rentenversicherungsträger hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Eine solche Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes hat die Beklagte im Schreiben vom 13. März 2001 getroffen, denn sie hat ihm das Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge eingeräumt. Ohne einen entsprechenden Verwaltungsakt wäre die Beklagte wegen des vorangegangenen Bescheides vom 01. April 1987 schon nicht berechtigt gewesen, entgegen dem Inhalt dieses Verwaltungsaktes die gezahlten freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen. Die Einräumung des Wahlrechts auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge im Schreiben vom 13. März 2001 stellt mithin, auch wenn dieses Schreiben weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, einen Verwaltungsakt dar, der, weil er dem seinerzeitigen Begehren des Klägers entsprochen hat, begünstigend ist.
Ohne Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 kann der Kläger somit sein Begehren auf Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht erreichen. Dieser Bescheid steht einer "schlichten" Wiedereinzahlung dieser Beiträge entgegen.
Der Bescheid vom 13. März 2001 ist allerdings rechtswidrig. Die Beklagte durfte dem Kläger ein Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge nicht einräumen und infolgedessen diese Beiträge nicht auf Verlangen des Klägers zurückzahlen. Die Voraussetzungen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lagen nicht vor.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass durch eine objektiv rechtswidrige Handlung des Leistungsträgers dem Berechtigten ein Rechtsnachteil entstanden ist, der mit den Mitteln des Sozialrechts ausgeglichen werden kann. Als pflichtwidriges Verhalten kommt insbesondere die Verletzung von Beratungspflichten nach § 14 SGB I in Betracht. Allerdings ist der Versicherungsträger grundsätzlich nicht von Amts wegen verpflichtet zu beraten. Es obliegt vielmehr dem Bürger, sein Anliegen vorzutragen und den Versicherungsträger um Beratung zu bitten. Gegen oder ohne seinen Willen soll der Bürger von den Trägern öffentlicher Gewalt keine Ratschläge erfahren (so u. a. BSG SozR 2200 § 1324 Nr. 3 = BSGE 42, 224, 227). Der Versicherungsträger ist demgegenüber jedoch bei Vorliegen eines konkreten Anlasses gehalten, den Bürger auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde. Ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherungsträgers kann im Rahmen einer Massenverwaltung allerdings nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Bürgers befassen muss (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 115 Nr. 2).
Der Kläger richtete im Zusammenhang mit der Zahlung der freiwilligen Beiträge kein Beratungsersuchen an die Beklagte. Es bestand auch kein Anlass zu einer so genannten spontanen Beratung durch die Beklagte.
Im Schreiben vom 13. März 2001 vertrat die Beklagte die Ansicht, sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sich bei der Einzahlung eines einzigen freiwilligen Beitrages pro Jahr nur eine sehr niedrige Rentenhöhe ergebe, so dass die Einzahlung freiwilliger Beiträge nicht rentabel sei. Aus einem Vermerk vom 08. März 2001 wird zudem ersichtlich, dass die Beklagte meinte, dem Kläger habe seinerzeit die Information "Wie berechne ich meine Rente" übersandt werden können, woraus zu ersehen gewesen sei, wie sich die Zahlung der freiwilligen Beiträge auf die Rentenhöhe auswirke. Schließlich ergibt sich aus dem weiteren Vermerk vom 23. November 2000, dass die Beklagte der Ansicht war, ein Hinweis auf die Wartezeit sei geboten gewesen.
Diese Gesichtspunkte vermögen jedoch keinen Anlass zu einer Spontanberatung zu begründen. Im Bescheid vom 01. April 1987 wies die Beklagte darauf hin, dass "Monatsbeitrag" für die freiwillige Versicherung jeder Betrag zwischen dem niedrigsten und dem höchsten nach der beigefügten Anlage sei. Der Kläger wurde damit hinreichend darüber informiert, dass er für ein Kalenderjahr 12 freiwillige Beiträge zahlen konnte. Die Beklagte hatte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 16. Juli 1987 keinen Grund anzunehmen, dass dies dem Kläger nicht bekannt ist. Mit diesem Schreiben übersandte der Kläger einen Barscheck über 92 DM und bat um Verbuchung auf den Monat Januar 1986. Gleichzeitig teilte er mit, dass er für das Jahr 1986 nicht weiter nachentrichten wollte. Angesichts dieser klaren Erklärung des Klägers musste sich die Beklagte nicht gedrängt fühlen, weitere Hinweise zu geben. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger bewusst und gewollt sich zu der genannten Art und Weise der Zahlung entschieden hatte. Im Hinblick darauf musste sich die für nachfolgende Kalenderjahre in gleicher Weise erfolgte Zahlung eines freiwilligen Beitrages der Beklagten nicht als auffällig darstellen.
Für die Erkenntnis, dass aus der Zahlung nur eines monatlichen Beitrags je Kalenderjahr in Höhe des Mindestbeitrags im Unterschied zur Zahlung von bis zu 12 monatlichen Beiträgen je Kalenderjahr in Höhe bis zum Höchstbeitrag lediglich eine geringe Rente resultieren würde, bedurfte der Kläger keiner Beratung durch die Beklagte. Eine solche Rechtsfolge liegt für jeden verständigen Bürger offen zu Tage. Es gibt auch in Bezug auf den Kläger keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser ernsthaft der Auffassung sein konnte, dass aus jeweils einem monatlichen Beitrag je Kalenderjahr in Höhe des Mindestbeitrags dieselbe Rente wie aus 12 Monatsbeiträgen je Kalenderjahr in Höhe des Höchstbeitrages resultieren könnte. Unbeachtlich ist, dass der Kläger möglicherweise eine andere Vorstellung über die aus den von ihm gezahlten freiwilligen Beiträgen resultierende Rentenhöhe hatte. Seine entsprechenden Vorstellungen legte der Kläger nicht offen, so dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, auf vermeintliche Fehlvorstellungen hinzuweisen.
Dasselbe gilt, soweit der Kläger tatsächlich im Unklaren über die Wirkung des jeweils einzigen freiwilligen Beitrages je Kalenderjahr war. Während des Rentenverfahrens wurde von ihm vorgetragen, er sei nach Erhalt des Bescheides vom 01. April 1987 der Auffassung gewesen, dass der gezahlte einzelne Beitrag jeweils nicht für einen Monat, sondern für das ganze Jahr gelte. Diese Fehlvorstellung hätte die Beklagte zwar beseitigen können, wenn der Kläger diese nach Erhalt des Bescheides vom 01. April 1987 dargelegt hätte. Dem Schreiben vom 16. Juli 1987 ist jedoch das Gegenteil zu entnehmen. Wenn in diesem Schreiben angegeben wird, dass er für das Jahr 1986 nicht weiter nachentrichten wolle, kommt damit die - tatsächliche oder vermeintliche - Vorstellung zum Ausdruck, dass ihm bekannt war, dass der gezahlte Beitrag lediglich für den Monat Januar 1986 und nicht für das gesamte Jahr 1986 Wirkung entfaltet.
Schließlich bedurfte es auch für die Erkenntnis, dass die unterlassene Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einzelne Kalenderjahre sich versicherungsrechtlich nachteilig auswirken könnte, keiner Beratung durch die Beklagte. Ein vernünftiger und verständiger Bürger musste mit einer solchen Möglichkeit und insbesondere damit rechnen, dass Versicherungsleistungen grundsätzlich in Relation zu gezahlten Beiträgen stehen.
Die Beklagte konnte jedenfalls davon ausgehen, dass die freiwilligen Beiträge entweder unter Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung, einen Anspruch auf Rente nach bundesdeutschem Rentenrecht begründen oder zumindest bei der Rente nach israelischem Rentenrecht angerechnet werden. Letztgenannte Alternative kommt zwar nach dem Schreiben des israelischen Versicherungsträgers vom 24. Januar 2001 nicht in Betracht, da dem Kläger eine Rente nach israelischem Rentenrecht mit der höchsten Zulage gewährt wird. Dies war der Beklagten jedoch bei Zahlung der freiwilligen Beiträge nicht bekannt.
Waren somit die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht gegeben, durfte die Beklagte den Verwaltungsakt vom 13. März 2001, mit dem sie dem Kläger ein Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge einräumte, nicht erlassen.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 13. März 2001 zurückzunehmen.
§ 45 Abs. 1 SGB X stellt die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes zwar in das Ermessen der Behörde. Ermessen kommt hierbei in Betracht, falls die Rücknahme nicht nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X für die Zukunft oder die Vergangenheit ausgeschlossen ist.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X bestimmt hierbei, wann das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X legt fest, in welchen Fällen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann.
Schließlich regelt § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, dass der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, also in den Fällen, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, und in den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X, also wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, zurückgenommen wird.
Mit den Regelungen des § 45 SGB X wird den widerstreitenden Interessen, der Behörde einerseits und dem Begünstigten andererseits, Rechnung getragen. Diese Vorschrift will zum einen sicherstellen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft aufrechterhalten bleibt (öffentliches Interesse). Er will andererseits gewährleisten, dass durch die Rücknahme der Begünstigte nicht unzumutbar hart getroffen wird (privates Interesse). Für die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes ist letztendlich entscheidend, auf welcher Seite eine Rücknahme bzw. ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schwerwiegendere Folgen haben würde (von Wulffen, a.a.O., § 45 Rdnr. 1). Dies bedeutet zugleich, dass eine Ermessensausübung ausscheidet, wenn auch das private Interesse am Bestand des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nicht (mehr) besteht. An der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen, denn ein solcher Verwaltungsakt steht im Widerspruch zu geltendem Recht. Da die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden ist, gebietet das öffentliche Interesse, einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Daraus folgt, dass es in diesem Fall nur eine richtige Entscheidung geben kann, nämlich den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Soweit § 45 SGB X dem privaten Interesse am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes Bedeutung beimisst, geschieht dies ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Die entsprechenden Regelungen des § 45 SGB X stellen damit Schutzvorschriften zugunsten des Betroffenen dar. Der Betroffene ist jedoch nicht gehindert, auf diese Schutzvorschriften zu verzichten, denn sie dienen ausschließlich seinem Interesse. Es ist nicht Zweck des § 45 SGB X, einem Betroffenen Vertrauensschutz aufzudrängen, der selbst auf ihn verzichtet. In einem solchen Fall darf daher die Behörde bei der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X das private Interesse nicht berücksichtigen. Wie oben dargestellt muss die Behörde in einem solchen Fall den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen.
Diese Rücknahme hat mit Wirkung für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn auch hinsichtlich der Vergangenheit vom Betroffenen auf die Geltendmachung schutzwürdigen Vertrauens verzichtet wird.
Dies beinhaltet zugleich, dass alle sonstigen Regelungen des § 45 SGB X, die dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) keine Anwendung finden, denn diese Vorschriften gehen davon aus, dass überhaupt ein privates Interesse am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegeben ist.
Der Kläger hat gegenüber einer Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 insgesamt auf die Geltendmachung schutzwürdigen Vertrauens verzichtet. Dies ergibt sich aus seinem erhobenen Begehren. Der Kläger ist bereit, die zurückgezahlten freiwilligen Beiträge im Gesamtumfang von 1.500,58 DM (767,23 Euro) wieder einzuzahlen, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 01. Mai 2000, Regelaltersrente beanspruchen zu können. Mit diesem Begehren vermag der Kläger ausschließlich dann durchzudringen, wenn die Beklagte den Bescheid vom 13. März 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen muss. Dazu ist die Beklagte verpflichtet, wenn der Kläger auf jeglichen Vertrauensschutz verzichtet. Die Auslegung seines Begehrens muss daher in diesem Sinne vorgenommen werden.
Die Beklagte hat angesichts dessen den Bescheid vom 13. März 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Aus der Rücknahme dieses Bescheides folgt zugleich, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zurückgezahlten freiwilligen Beiträge wieder entgegenzunehmen und den Zustand herzustellen, wie er ehemals bestand.
Das Vorhandensein von (wieder) zehn Beiträgen zur freiwilligen Versicherung bewirkt, dass der Kläger Versicherter im Sinne des § 35 SGB VI ist.
Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenfalls vor.
Der Kläger vollendete im April 2000 das 65. Lebensjahr. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Beitragszeiten erfüllte er zu diesem Zeitpunkt ebenfalls.
Nach bundesdeutschem Recht sind als Beitragszeiten zwar nur zehn Beiträge zur freiwilligen Versicherung anrechenbar. Für den Erwerb des Anspruches auf Regelaltersrente sind jedoch die in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl II 1986, 863) - DISVA. Danach gilt: Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Nach der Bescheinigung des israelischen Versicherungsträgers vom 28. Januar 2004 hat der Kläger nach israelischem Rentenrecht von Februar 1965 bis Mai 2000 insgesamt 424 Kalendermonate an anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, nämlich Beitrags- oder gleichgestellte Zeiten (Art. 1 Nrn. 10, 8 und 9 DISVA) zurückgelegt. Damit sind wenigstens 50 weitere Kalendermonate an Beitragszeiten nach israelischem Recht vorhanden, die nicht auf dieselbe Zeit, wie die nach bundesdeutschem Recht entrichteten freiwilligen Beiträge entfallen.
Die Regelaltersrente ist ab 01. Mai 2000 zu leisten.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Der Kläger beantragte zwar erst im August 2000 die Regelaltersrente bei der Beklagten. Dieser Antrag ist jedoch nicht maßgebend. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA gilt ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll. Dabei wird für die Anwendung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 DISVA vorausgesetzt, dass der Antragsteller von diesem Recht auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Bley u. a., Sozialgesetzbuch, Sozialversicherung, Gesamtkommentar, Band 10, Internationales Sozialversicherungsrecht 106. ErgL-Juli 2006, Baumeister, Israel/Abkommen, Art. 27 Anm. 4). Nach der Bescheinigung des israelischen Versicherungsträgers vom 28. Januar 2004 stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung der israelischen Altersrente am 18. Mai 2000. Die Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI ist mithin gewahrt.
Die Gewährung der Regelaltersrente ist nicht nach Art. 20 Abs. 2 DISVA ausgeschlossen.
Danach gilt: Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 1 DISVA ein Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und ist nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten für die Berechnung der Rente anzurechnen, so kann ein Rentenanspruch nach diesen Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage für die Berechnung der Rente den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten unbeschadet des Art. 21 Abs. 1 DISVA gleich.
Nach Art. 21 Abs. 1 DISVA werden Bemessungsgrundlagen aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Nach Art. 22 Nr. 3 DISVA gilt hierbei für den deutschen Träger Folgendes: Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen. Ergänzend hierzu regelt Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973, dass bei Verfolgten im Sinne des BEG die israelischen Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt werden, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist.
Letztgenannte Vorschriften berücksichtigten, dass nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden bundesdeutschen Rentenrecht die Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) von weiteren Voraussetzungen abhängig war (vgl. § 36 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG). Mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01. Januar 1992 sind diese besonderen Anrechnungsvorschriften entfallen.
Für die Berechnung der Regelaltersrente sind nach bundesdeutschem Recht nicht weniger als 12 Monate anzurechnen.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a Gesetz vom 25. September 1996 - BGBl I 1996, 1461 zum Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr unter anderem eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren.
Nach den vom Kläger vorgelegten Diplomurkunden der Fachoberschule für Handel Ivom 20. April 1953 und des Instituts für Wirtschaftswissenschaften und Planung "" Bukarest vom 17. Februar 1958 ist bewiesen, dass der Kläger zumindest im Juni 1952 und im Juni 1957, also für wenigstens 2 Kalendermonate, Ausbildungszeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zurückgelegt hat.
Für die Berechnung der Regelaltersrente sind damit 10 Kalendermonate mit Beiträgen zur freiwilligen Versicherung und mindestens 2 Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Ausbildung und daher nicht weniger als 12 Monate anzurechnen.
Keiner Entscheidung bedarf, wie viel Kalendermonate an Anrechnungszeiten insgesamt für die Regelaltersrente zu berücksichtigen sind, denn für den Anspruch auf Regelaltersrente dem Grunde nach ist dies nicht von Belang.
Steht dem Kläger somit ein Anspruch auf Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 zu, ist die Beklagte nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 07. Februar 2003 auch insoweit zurückzunehmen und dem Kläger entsprechend Regelaltersrente nach Maßgabe des Tenors zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist somit erfolgreich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Regelaltersrente nach Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
Der 1935 in R geborene Kläger, der seit 23. Februar 1965 in I wohnhaft ist, ist israelischer Staatsangehöriger. Er ist, weil er von 1941 bis 1944 den Davidstern tragen musste, als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt (Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 17. Januar 1969).
Nach seinen Angaben besuchte er von September 1948 bis Juni 1952 eine weiterführende berufsbildende Schule, wobei er den Abschluss eines Technikers auf dem Gebiet der Buchhaltung erwarb (Diplom-Urkunde der Fachoberschule für Handel I vom 20. April 1953). Von September 1953 bis Juni 1957 absolvierte er nach eigenen Angaben ein Universitätsstudium mit dem Abschluss eines Diplomwirtschaftswissenschaftlers im Fachbereich Wirtschaft der sozialistischen Industrie (Diplom-Urkunde des Instituts für Wirtschaftswissenschaften und Planung "" B vom 17. Februar 1958). In Israel war er von Februar 1965 bis Mai 2000 aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert (Bescheinigung des israelischen Versicherungsträgers vom 28. Januar 2004). Er bezieht aufgrund eines Antrages vom 18. Mai 2000 vom Versicherungsträger seit 01. Mai 2000 Altersrente mit der höchsten Zulage für Dienstalter (Bescheinigungen des Versicherungsträgers vom 24. Januar 2001 und 28. Januar 2004).
Auf den am 31. Dezember 1986 gestellten Antrag stellte die Beklagte (seinerzeit noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung fest und räumte für die Zahlung der freiwilligen Beiträge von Januar bis Dezember 1986 eine Frist bis Oktober 1987 ein. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass Monatsbeitrag für die freiwillige Versicherung jeder Betrag zwischen dem niedrigsten und höchsten nach der beigefügten Anlage sei. Die Beitragsentrichtung sei grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres durchzuführen, für das die Beiträge gelten sollen (Bescheid vom 01. April 1987).
Mit Schreiben vom 16. Juli 1987 übersandte der Kläger einen Bankscheck über 92 DM. Er bat um Verbuchung auf den Monat Januar 1986 und teilte gleichzeitig mit, dass er für das Jahr 1986 nicht weiter nachentrichten wolle.
In der Folgezeit zahlte er jeweils einen Monatsbeitrag für 1989 (98 DM), für 1990 (103 DM), für 1991 (105 DM), für 1994 (107,52 DM), für 1995 (110 DM), für 1997 (123,83 DM), für 1998 (249,69 DM), für 1999 (255,78 DM) und für 2000 (255,76 DM). Insgesamt wurden damit zehn Beiträge im Umfang von 1.500,58 DM entrichtet.
Auf den im August 2000 gestellten Antrag auf Regelaltersrente bat die Beklagte um Nachweise über Schulzeiten ab 21. April 1951 und wies gleichzeitig darauf hin, dass ohne Schulzeiten nur 10 Monate Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung vorhanden seien, die durch den israelischen Versicherungsträger abzugelten seien.
Der Kläger ließ daraufhin über seinen damaligen Bevollmächtigten erklären, es seien keine Schulunterlagen vorhanden. Er sei außerdem nach Erhalt des Bescheides vom 01. April 1987 der Auffassung gewesen, dass der gezahlte einzelne Beitrag jeweils nicht für einen Monat, sondern für das ganze Jahr gelte.
Nach Durchführung einer Probeberechnung und Einholung der Auskunft des israelischen Versicherungsträgers vom 24. Januar 2001 nahm die Beklagte einen Beratungsmangel an und gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2001 das Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge, von dem dieser Gebrauch machte. Daraufhin verfügte die Beklagte die Auszahlung von 1.500,58 DM, die am 30. Mai 2001 ausgeführt wurde.
Mit Schreiben vom 05. Oktober 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein Versehen, seine Akte erneut zu öffnen und Altersrente zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Nichterfüllung der Wartezeit mangels vorhandener Beitragszeiten ab.
Der Kläger bat daraufhin am 02. Juni 2003 erneut um Überprüfung. Außerdem beantragte er im September 2003 die Wiedereinzahlung der erstatteten freiwilligen Beiträge und Zahlung einer Rente nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 45/99 R. Er verstehe kein Deutsch. Er habe im Jahre 1986 geglaubt, dass er jeden Monat den Betrag von 92 DM habe einzahlen müssen, was er getan habe. Er habe zudem nicht verstanden, welche Rechtsfolgen mit der Rückzahlung der freiwilligen Beiträge verbunden seien. Er teilte außerdem im Februar 2004 mit, einen Fach- bzw. Hochschulbesuch erfolgreich abgeschlossen zu haben.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Altersrente unter Zurücknahme des Bescheides vom 07. Februar 2003 wegen der im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erstatteten freiwilligen Beiträge ab.
Dagegen hat sich der Kläger am 11. Oktober 2004 mit einem Schreiben an die Beklagte gewandt, das diese als Klage an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet hat.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass der Grund für die Erstattung, nämlich die geringe Rente, zu berücksichtigen sei. Von Rechtsänderungen habe er nichts gewusst. Außerdem seien nicht alle geleisteten Zahlungen im Umfang von 1.875 DM erstattet worden.
Nach entsprechendem Hinweis hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2005 die Klage abgewiesen: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt, denn entgegen dem Vortrag des Klägers seien alle freiwilligen Beiträge zurückgezahlt worden. Ein Anspruch auf erneute Einzahlung bestehe nicht. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Rückzahlung sei bereits am 30. Mai 2001, also vor Verkündung des Urteils des BSG vom 24. Juli 2001 - B 3 RA 45/99 R erfolgt. Da vom Kläger zudem mangels Vorliegens von Schulunterlagen Ausbildungszeiten nicht geltend gemacht worden seien, sei für die Beklagte auch nicht die Relevanz des vor dem BSG anhängigen Verfahrens für den Kläger zu erkennen gewesen.
Gegen den ihm am 27. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. Dezember 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Es sei zwar zutreffend, dass er lediglich 1.500,58 DM eingezahlt habe. Die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge umfasse jedoch nach dem Gerichtsbescheid nur 9 Monate. Außerdem seien seine Studienjahre von September 1953 bis Juni 1957 und sein entsprechendes Diplom bereits seit Januar 2004 (2001) aktenkundig. Er habe es mit Schreiben vom 13. Januar 2004 (2001) an die Beklagte gesandt. Die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge sei wegen Verstoßes gegen die Beratungspflicht rechtswidrig. Der Kläger hat die eigene Erklärung vom 13. Januar 2004 nebst Diplom-Urkunden vom 20. April 1953 und 17. Februar 1958 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 zu verpflichten, die Bescheide vom 07. Februar 2003 und 13. März 2001 zurückzunehmen und dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 auf der Grundlage von entgegenzunehmenden Beiträgen des Klägers - jeweils einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Versicherung für die Jahre 1986 (92 DM), 1989 (98 DM), 1990 (103 DM), 1991 (105 DM), 1994 (107,52 DM), 1995 (110 DM), 1997 (123,83 DM), 1998 (249,69 DM), 1999 (255,78 DM) und 2000 (255,76 DM) in Höhe von insgesamt 767,23 Euro (1.500,58 DM) - zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme der Bescheide vom 13. März 2001 und 07. Februar 2003 die von ihr zurückgezahlten Beiträge zur freiwilligen Versicherung im Gesamtumfang von 767,23 Euro (1.500,58 DM) so entgegennimmt, wie sie ursprünglich entrichtet wurden, und dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 gewährt. Die Beklagte räumte seinerzeit dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten freiwilligen Beiträge ein, denn die Voraussetzungen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lagen nicht vor. Die Beklagte ist damit verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, aus dem sich das Recht des Klägers ergibt, Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 zu erhalten.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 lehnte die Beklagte zu Unrecht die Rücknahme des Bescheides vom 07. Februar 2003 ab.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegen hinsichtlich des Bescheides vom 07. Februar 2003 vor.
Nach dieser Vorschrift gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 07. Februar 2003 geht unzutreffend davon aus, dass die Wartezeit von fünf Jahren für die Gewährung einer Regelaltersrente nicht erfüllt ist.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
Der Kläger ist Versicherter. Versicherter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als wirksam gezahlt gilt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R, abgedruckt in SozR 4-5050 § 15 Nr. 1 = BSGE 93, 214).
Bei Erlass des Bescheides vom 07. Februar 2003 war zwar kein Beitrag mehr vorhanden, da die Beklagte die vom Kläger gezahlten Beiträge erstattet hatte. Mit seinem Schreiben vom 05. Oktober 2002 hatte der Kläger jedoch zuvor bereits beantragt, seine "Akte erneut zu öffnen" und "Rente zu bewilligen". An diesem Begehren hielt er mit dem am 02. Juni 2003 gestellten Antrag auf Überprüfung, der Anlass für die Erteilung des Bescheides vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 war, fest.
Dieses Begehren ist dahingehend auszulegen, den im Schreiben vom 13. März 2001 getroffenen Verwaltungsakt, dem Kläger ein Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge einzuräumen, zurückzunehmen, die wieder ausgezahlten freiwilligen Beiträge entgegenzunehmen und unter Fortsetzung des Rentenverfahrens ihm Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 zu gewähren.
Erklärungen und damit Anträge sind in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so auszulegen, dass ihr wirklicher Wille zur Geltung kommt. Im Zweifel macht damit der Erklärende all das geltend, was erforderlich ist, um mit seinem Anliegen Erfolg zu haben (vgl. BSG, Urteile vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 14/05 R und B 13 RJ 38/05 R m.w.N.).
Der Kläger brachte dieses Anliegen hinreichend zum Ausdruck. Ihm war bewusst, dass die Regelaltersrente ohne Wiedereinzahlung der erstatteten freiwilligen Beiträge nicht bewilligt werden konnte. Er beantragte daher nicht lediglich die Zahlung von Rente, sondern gleichzeitig die erneute "Öffnung seiner Akte", um die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge rückgängig machen zu können. Seine Anträge zielten mithin auf Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001, denn ohne eine solche Rücknahme kann Rente nicht gewährt werden.
Die Beklagte traf mit Bescheid vom 07. Februar 2003 und damit zugleich auch mit dem Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 eine Entscheidung, die umfassend war und damit zugleich die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 umfasste, auch wenn letztgenannter Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt wird. Maßgeblich ist insoweit, wie sich die Bescheide ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89, abgedruckt in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 = BSGE 67, 104; BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R).
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 bezog sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 16. (gemeint: 05.) Oktober 2002. Sie führte aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der Angestelltenversicherung bestehe nicht, da keine rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen seien. Außerdem wies sie auf die zurückgezahlten freiwilligen Beiträge hin, weswegen nunmehr keine rentenrechtlichen Zeiten mehr gespeichert seien. Daraus folgt aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, dass freiwillige Beiträge auch nicht mehr erneut zu speichern sind. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass die Beklagte sein im Antrag vom 05. Oktober 2002 zum Ausdruck gebrachtes Begehren in alle in Frage kommenden Richtungen geprüft und, da diesem Begehren in keiner Hinsicht entsprochen wurde, umfassend abgelehnt hat. Der Bescheid vom 07. Februar 2003 bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte die Entscheidung über die Rücknahme des der Wiedereinzahlung der erstatteten freiwilligen Beiträge entgegenstehenden Verwaltungsaktes im Schreiben vom 13. März 2001 vorbehielt. Dies ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil dieser Verwaltungsakt der Entscheidung über eine Rentengewährung vorgreiflich ist.
Angesichts dessen wurde mit Bescheid vom 07. Februar 2003 zugleich die Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 abgelehnt. Soweit der Bescheid vom 08. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 die Rücknahme des Bescheides vom 07. Februar 2003 ablehnt, liegt somit darin zugleich eine Entscheidung über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001. Der Senat ist daher nicht gehindert, sondern vielmehr aufgrund des klägerischen Begehrens verpflichtet, auch über den Bescheid vom 13. März 2001 inhaltlich zu entscheiden.
Der Bescheid vom 13. März 2001 ist rechtswidrig, soweit er ein Recht des Klägers auf Rückzahlung der von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge begründet hat. Die Beklagte ist verpflichtet, diesen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Rechtsgrundlage ist hierfür § 45 Abs. 1 SGB X: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ob ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, bestimmt sich nach seinem Inhalt unter Berücksichtigung des seinerzeit erhobenen Begehrens des Antragstellers (von Wulffen, Sozialgesetzbuch, SGB X, 4. Auflage, Wiesner, § 45 Rdnr. 8). Die sonstigen mit einem solchen Verwaltungsakt verbundenen, ggf. auch nachteiligen Rechtsfolgen, sind nicht maßgebend. Ein Bescheid, der eine Beitragserstattung ausspricht, ist daher, wenn er einem erhobenen Begehren des Antragstellers Rechnung trägt, ein begünstigender Verwaltungsakt, selbst wenn damit die nachteilige Folge des Verfalls von zurückgelegten Versicherungszeiten (rentenrechtlichen Zeiten) verbunden ist (BSG, Urteil vom 22. März 1984 - 11 RA 22/83, abgedruckt in SozR 1300 § 45 Nr. 7; von Wulffen, a.a.O., § 45 Rdnr. 8).
Der Bescheid vom 13. März 2001 erweist sich hiernach als rechtswidrig begünstigend.
Sind freiwillige Beiträge aufgrund einer Berechtigung - wie vorliegend aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 01. April 1987 - tatsächlich gezahlt worden, besteht ein Anspruch des Berechtigten auf Erstattung und dementsprechend spiegelbildlich eine Befugnis bzw. Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Rückzahlung ausschließlich dann, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Soweit der Berechtigte ein solches Recht geltend macht, hat der Rentenversicherungsträger hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Eine solche Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes hat die Beklagte im Schreiben vom 13. März 2001 getroffen, denn sie hat ihm das Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge eingeräumt. Ohne einen entsprechenden Verwaltungsakt wäre die Beklagte wegen des vorangegangenen Bescheides vom 01. April 1987 schon nicht berechtigt gewesen, entgegen dem Inhalt dieses Verwaltungsaktes die gezahlten freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen. Die Einräumung des Wahlrechts auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge im Schreiben vom 13. März 2001 stellt mithin, auch wenn dieses Schreiben weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, einen Verwaltungsakt dar, der, weil er dem seinerzeitigen Begehren des Klägers entsprochen hat, begünstigend ist.
Ohne Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 kann der Kläger somit sein Begehren auf Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht erreichen. Dieser Bescheid steht einer "schlichten" Wiedereinzahlung dieser Beiträge entgegen.
Der Bescheid vom 13. März 2001 ist allerdings rechtswidrig. Die Beklagte durfte dem Kläger ein Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge nicht einräumen und infolgedessen diese Beiträge nicht auf Verlangen des Klägers zurückzahlen. Die Voraussetzungen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lagen nicht vor.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass durch eine objektiv rechtswidrige Handlung des Leistungsträgers dem Berechtigten ein Rechtsnachteil entstanden ist, der mit den Mitteln des Sozialrechts ausgeglichen werden kann. Als pflichtwidriges Verhalten kommt insbesondere die Verletzung von Beratungspflichten nach § 14 SGB I in Betracht. Allerdings ist der Versicherungsträger grundsätzlich nicht von Amts wegen verpflichtet zu beraten. Es obliegt vielmehr dem Bürger, sein Anliegen vorzutragen und den Versicherungsträger um Beratung zu bitten. Gegen oder ohne seinen Willen soll der Bürger von den Trägern öffentlicher Gewalt keine Ratschläge erfahren (so u. a. BSG SozR 2200 § 1324 Nr. 3 = BSGE 42, 224, 227). Der Versicherungsträger ist demgegenüber jedoch bei Vorliegen eines konkreten Anlasses gehalten, den Bürger auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde. Ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherungsträgers kann im Rahmen einer Massenverwaltung allerdings nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Bürgers befassen muss (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 115 Nr. 2).
Der Kläger richtete im Zusammenhang mit der Zahlung der freiwilligen Beiträge kein Beratungsersuchen an die Beklagte. Es bestand auch kein Anlass zu einer so genannten spontanen Beratung durch die Beklagte.
Im Schreiben vom 13. März 2001 vertrat die Beklagte die Ansicht, sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sich bei der Einzahlung eines einzigen freiwilligen Beitrages pro Jahr nur eine sehr niedrige Rentenhöhe ergebe, so dass die Einzahlung freiwilliger Beiträge nicht rentabel sei. Aus einem Vermerk vom 08. März 2001 wird zudem ersichtlich, dass die Beklagte meinte, dem Kläger habe seinerzeit die Information "Wie berechne ich meine Rente" übersandt werden können, woraus zu ersehen gewesen sei, wie sich die Zahlung der freiwilligen Beiträge auf die Rentenhöhe auswirke. Schließlich ergibt sich aus dem weiteren Vermerk vom 23. November 2000, dass die Beklagte der Ansicht war, ein Hinweis auf die Wartezeit sei geboten gewesen.
Diese Gesichtspunkte vermögen jedoch keinen Anlass zu einer Spontanberatung zu begründen. Im Bescheid vom 01. April 1987 wies die Beklagte darauf hin, dass "Monatsbeitrag" für die freiwillige Versicherung jeder Betrag zwischen dem niedrigsten und dem höchsten nach der beigefügten Anlage sei. Der Kläger wurde damit hinreichend darüber informiert, dass er für ein Kalenderjahr 12 freiwillige Beiträge zahlen konnte. Die Beklagte hatte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 16. Juli 1987 keinen Grund anzunehmen, dass dies dem Kläger nicht bekannt ist. Mit diesem Schreiben übersandte der Kläger einen Barscheck über 92 DM und bat um Verbuchung auf den Monat Januar 1986. Gleichzeitig teilte er mit, dass er für das Jahr 1986 nicht weiter nachentrichten wollte. Angesichts dieser klaren Erklärung des Klägers musste sich die Beklagte nicht gedrängt fühlen, weitere Hinweise zu geben. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger bewusst und gewollt sich zu der genannten Art und Weise der Zahlung entschieden hatte. Im Hinblick darauf musste sich die für nachfolgende Kalenderjahre in gleicher Weise erfolgte Zahlung eines freiwilligen Beitrages der Beklagten nicht als auffällig darstellen.
Für die Erkenntnis, dass aus der Zahlung nur eines monatlichen Beitrags je Kalenderjahr in Höhe des Mindestbeitrags im Unterschied zur Zahlung von bis zu 12 monatlichen Beiträgen je Kalenderjahr in Höhe bis zum Höchstbeitrag lediglich eine geringe Rente resultieren würde, bedurfte der Kläger keiner Beratung durch die Beklagte. Eine solche Rechtsfolge liegt für jeden verständigen Bürger offen zu Tage. Es gibt auch in Bezug auf den Kläger keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser ernsthaft der Auffassung sein konnte, dass aus jeweils einem monatlichen Beitrag je Kalenderjahr in Höhe des Mindestbeitrags dieselbe Rente wie aus 12 Monatsbeiträgen je Kalenderjahr in Höhe des Höchstbeitrages resultieren könnte. Unbeachtlich ist, dass der Kläger möglicherweise eine andere Vorstellung über die aus den von ihm gezahlten freiwilligen Beiträgen resultierende Rentenhöhe hatte. Seine entsprechenden Vorstellungen legte der Kläger nicht offen, so dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, auf vermeintliche Fehlvorstellungen hinzuweisen.
Dasselbe gilt, soweit der Kläger tatsächlich im Unklaren über die Wirkung des jeweils einzigen freiwilligen Beitrages je Kalenderjahr war. Während des Rentenverfahrens wurde von ihm vorgetragen, er sei nach Erhalt des Bescheides vom 01. April 1987 der Auffassung gewesen, dass der gezahlte einzelne Beitrag jeweils nicht für einen Monat, sondern für das ganze Jahr gelte. Diese Fehlvorstellung hätte die Beklagte zwar beseitigen können, wenn der Kläger diese nach Erhalt des Bescheides vom 01. April 1987 dargelegt hätte. Dem Schreiben vom 16. Juli 1987 ist jedoch das Gegenteil zu entnehmen. Wenn in diesem Schreiben angegeben wird, dass er für das Jahr 1986 nicht weiter nachentrichten wolle, kommt damit die - tatsächliche oder vermeintliche - Vorstellung zum Ausdruck, dass ihm bekannt war, dass der gezahlte Beitrag lediglich für den Monat Januar 1986 und nicht für das gesamte Jahr 1986 Wirkung entfaltet.
Schließlich bedurfte es auch für die Erkenntnis, dass die unterlassene Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einzelne Kalenderjahre sich versicherungsrechtlich nachteilig auswirken könnte, keiner Beratung durch die Beklagte. Ein vernünftiger und verständiger Bürger musste mit einer solchen Möglichkeit und insbesondere damit rechnen, dass Versicherungsleistungen grundsätzlich in Relation zu gezahlten Beiträgen stehen.
Die Beklagte konnte jedenfalls davon ausgehen, dass die freiwilligen Beiträge entweder unter Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung, einen Anspruch auf Rente nach bundesdeutschem Rentenrecht begründen oder zumindest bei der Rente nach israelischem Rentenrecht angerechnet werden. Letztgenannte Alternative kommt zwar nach dem Schreiben des israelischen Versicherungsträgers vom 24. Januar 2001 nicht in Betracht, da dem Kläger eine Rente nach israelischem Rentenrecht mit der höchsten Zulage gewährt wird. Dies war der Beklagten jedoch bei Zahlung der freiwilligen Beiträge nicht bekannt.
Waren somit die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht gegeben, durfte die Beklagte den Verwaltungsakt vom 13. März 2001, mit dem sie dem Kläger ein Wahlrecht auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge einräumte, nicht erlassen.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 13. März 2001 zurückzunehmen.
§ 45 Abs. 1 SGB X stellt die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes zwar in das Ermessen der Behörde. Ermessen kommt hierbei in Betracht, falls die Rücknahme nicht nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X für die Zukunft oder die Vergangenheit ausgeschlossen ist.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X bestimmt hierbei, wann das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X legt fest, in welchen Fällen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann.
Schließlich regelt § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, dass der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, also in den Fällen, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, und in den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X, also wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, zurückgenommen wird.
Mit den Regelungen des § 45 SGB X wird den widerstreitenden Interessen, der Behörde einerseits und dem Begünstigten andererseits, Rechnung getragen. Diese Vorschrift will zum einen sicherstellen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft aufrechterhalten bleibt (öffentliches Interesse). Er will andererseits gewährleisten, dass durch die Rücknahme der Begünstigte nicht unzumutbar hart getroffen wird (privates Interesse). Für die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes ist letztendlich entscheidend, auf welcher Seite eine Rücknahme bzw. ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schwerwiegendere Folgen haben würde (von Wulffen, a.a.O., § 45 Rdnr. 1). Dies bedeutet zugleich, dass eine Ermessensausübung ausscheidet, wenn auch das private Interesse am Bestand des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nicht (mehr) besteht. An der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen, denn ein solcher Verwaltungsakt steht im Widerspruch zu geltendem Recht. Da die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden ist, gebietet das öffentliche Interesse, einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Daraus folgt, dass es in diesem Fall nur eine richtige Entscheidung geben kann, nämlich den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Soweit § 45 SGB X dem privaten Interesse am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes Bedeutung beimisst, geschieht dies ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Die entsprechenden Regelungen des § 45 SGB X stellen damit Schutzvorschriften zugunsten des Betroffenen dar. Der Betroffene ist jedoch nicht gehindert, auf diese Schutzvorschriften zu verzichten, denn sie dienen ausschließlich seinem Interesse. Es ist nicht Zweck des § 45 SGB X, einem Betroffenen Vertrauensschutz aufzudrängen, der selbst auf ihn verzichtet. In einem solchen Fall darf daher die Behörde bei der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X das private Interesse nicht berücksichtigen. Wie oben dargestellt muss die Behörde in einem solchen Fall den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen.
Diese Rücknahme hat mit Wirkung für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn auch hinsichtlich der Vergangenheit vom Betroffenen auf die Geltendmachung schutzwürdigen Vertrauens verzichtet wird.
Dies beinhaltet zugleich, dass alle sonstigen Regelungen des § 45 SGB X, die dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (§ 45 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) keine Anwendung finden, denn diese Vorschriften gehen davon aus, dass überhaupt ein privates Interesse am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegeben ist.
Der Kläger hat gegenüber einer Rücknahme des Bescheides vom 13. März 2001 insgesamt auf die Geltendmachung schutzwürdigen Vertrauens verzichtet. Dies ergibt sich aus seinem erhobenen Begehren. Der Kläger ist bereit, die zurückgezahlten freiwilligen Beiträge im Gesamtumfang von 1.500,58 DM (767,23 Euro) wieder einzuzahlen, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 01. Mai 2000, Regelaltersrente beanspruchen zu können. Mit diesem Begehren vermag der Kläger ausschließlich dann durchzudringen, wenn die Beklagte den Bescheid vom 13. März 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen muss. Dazu ist die Beklagte verpflichtet, wenn der Kläger auf jeglichen Vertrauensschutz verzichtet. Die Auslegung seines Begehrens muss daher in diesem Sinne vorgenommen werden.
Die Beklagte hat angesichts dessen den Bescheid vom 13. März 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Aus der Rücknahme dieses Bescheides folgt zugleich, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zurückgezahlten freiwilligen Beiträge wieder entgegenzunehmen und den Zustand herzustellen, wie er ehemals bestand.
Das Vorhandensein von (wieder) zehn Beiträgen zur freiwilligen Versicherung bewirkt, dass der Kläger Versicherter im Sinne des § 35 SGB VI ist.
Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenfalls vor.
Der Kläger vollendete im April 2000 das 65. Lebensjahr. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an Beitragszeiten erfüllte er zu diesem Zeitpunkt ebenfalls.
Nach bundesdeutschem Recht sind als Beitragszeiten zwar nur zehn Beiträge zur freiwilligen Versicherung anrechenbar. Für den Erwerb des Anspruches auf Regelaltersrente sind jedoch die in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl II 1986, 863) - DISVA. Danach gilt: Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Nach der Bescheinigung des israelischen Versicherungsträgers vom 28. Januar 2004 hat der Kläger nach israelischem Rentenrecht von Februar 1965 bis Mai 2000 insgesamt 424 Kalendermonate an anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, nämlich Beitrags- oder gleichgestellte Zeiten (Art. 1 Nrn. 10, 8 und 9 DISVA) zurückgelegt. Damit sind wenigstens 50 weitere Kalendermonate an Beitragszeiten nach israelischem Recht vorhanden, die nicht auf dieselbe Zeit, wie die nach bundesdeutschem Recht entrichteten freiwilligen Beiträge entfallen.
Die Regelaltersrente ist ab 01. Mai 2000 zu leisten.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Der Kläger beantragte zwar erst im August 2000 die Regelaltersrente bei der Beklagten. Dieser Antrag ist jedoch nicht maßgebend. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DISVA gilt ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll. Dabei wird für die Anwendung des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 DISVA vorausgesetzt, dass der Antragsteller von diesem Recht auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Bley u. a., Sozialgesetzbuch, Sozialversicherung, Gesamtkommentar, Band 10, Internationales Sozialversicherungsrecht 106. ErgL-Juli 2006, Baumeister, Israel/Abkommen, Art. 27 Anm. 4). Nach der Bescheinigung des israelischen Versicherungsträgers vom 28. Januar 2004 stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung der israelischen Altersrente am 18. Mai 2000. Die Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI ist mithin gewahrt.
Die Gewährung der Regelaltersrente ist nicht nach Art. 20 Abs. 2 DISVA ausgeschlossen.
Danach gilt: Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 1 DISVA ein Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und ist nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten für die Berechnung der Rente anzurechnen, so kann ein Rentenanspruch nach diesen Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage für die Berechnung der Rente den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten unbeschadet des Art. 21 Abs. 1 DISVA gleich.
Nach Art. 21 Abs. 1 DISVA werden Bemessungsgrundlagen aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Nach Art. 22 Nr. 3 DISVA gilt hierbei für den deutschen Träger Folgendes: Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen. Ergänzend hierzu regelt Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973, dass bei Verfolgten im Sinne des BEG die israelischen Pflichtbeiträge auch ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages berücksichtigt werden, wenn in der deutschen Rentenversicherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig ist.
Letztgenannte Vorschriften berücksichtigten, dass nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden bundesdeutschen Rentenrecht die Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) von weiteren Voraussetzungen abhängig war (vgl. § 36 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG). Mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01. Januar 1992 sind diese besonderen Anrechnungsvorschriften entfallen.
Für die Berechnung der Regelaltersrente sind nach bundesdeutschem Recht nicht weniger als 12 Monate anzurechnen.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a Gesetz vom 25. September 1996 - BGBl I 1996, 1461 zum Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr unter anderem eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren.
Nach den vom Kläger vorgelegten Diplomurkunden der Fachoberschule für Handel Ivom 20. April 1953 und des Instituts für Wirtschaftswissenschaften und Planung "" Bukarest vom 17. Februar 1958 ist bewiesen, dass der Kläger zumindest im Juni 1952 und im Juni 1957, also für wenigstens 2 Kalendermonate, Ausbildungszeiten im Sinne des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zurückgelegt hat.
Für die Berechnung der Regelaltersrente sind damit 10 Kalendermonate mit Beiträgen zur freiwilligen Versicherung und mindestens 2 Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Ausbildung und daher nicht weniger als 12 Monate anzurechnen.
Keiner Entscheidung bedarf, wie viel Kalendermonate an Anrechnungszeiten insgesamt für die Regelaltersrente zu berücksichtigen sind, denn für den Anspruch auf Regelaltersrente dem Grunde nach ist dies nicht von Belang.
Steht dem Kläger somit ein Anspruch auf Regelaltersrente ab 01. Mai 2000 zu, ist die Beklagte nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 07. Februar 2003 auch insoweit zurückzunehmen und dem Kläger entsprechend Regelaltersrente nach Maßgabe des Tenors zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist somit erfolgreich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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