Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 4401/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 130/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche auf Insolvenzgeld, die Verzinsung von Insolvenzgeld, Auslagenersatz und Schadensersatz. Die 1959 geborene Klägerin schloss mit der Z C GmbH einen vom 20. März 2003 bis zum 19. September 2003 befristeten Arbeitsvertrag als Call-Center-Agent. Als Vergütung war ein Betrag von 7,- EUR brutto je geleisteter Arbeitsstunde zuzüglich einer individuellen variablen Vergütung nach einem Prämiensystem vereinbart. Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 4. Juli 2003. Am 25. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt der Monate April bis Juli 2003. Sie gab an, dass für April 109,- EUR, für Mai 308,- EUR und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 4. Juli 2003 1.146,25 EUR - jeweils brutto - nicht gezahlt worden seien. Durch Bescheid vom 10. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Insolvenzgeld in Höhe von 1.244,94 EUR für einen Insolvenzgeldzeitraum vom 5. April bis zum 4. Juli 2003 (28,19 EUR für die Zeit vom 5. bis zum 30. April 2003, 112,49 EUR für den Kalendermonat Mai 2003, 976,76 EUR für den Kalendermonat Juni 2003 und 127,50 EUR für den Zeitraum 1. bis 4. Juli 2003). Die Leistungshöhe hatte sie nach einer Bescheinigung des Insolvenzverwalters errechnet, die am 1. Dezember 2003 bei ihr eingegangen war. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass alle Nachweise sowie "seit 25.7.2003 fällige Zinsen", "Schadensersatz in Höhe von 594,- EUR" sowie "Auslagen/Kosten/Zeitersatz in Höhe von z. Zt. 385,- EUR" fehlten. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit er sich gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2003 richtete. Das Insolvenzgeld sei richtig berechnet. Maßgebliches Insolvenzereignis sei die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse am 6. November 2003. Da das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 2003 geendet habe, umfasse der Insolvenzgeldzeitraum folglich die Zeit vom 5. April bis zum 4. Juli 2003. Die Höhe des Insolvenzgeldes ergebe sich aus der Insolvenzgeldbescheinigung und den vorgelegten Entgeltabrechnungen. Im Übrigen verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da über die geltend gemachten Ansprüche (noch) nicht durch Verwaltungsakt entschieden worden sei. Vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin unterdessen bereits am 27. August 2003 Klage erhoben, mit der sie zunächst Untätigkeit der Beklagten bei der Bearbeitung des Antrages auf Insolvenzgeld geltend machte. Nachdem der Bescheid vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 ergangen war, machte sie in der Sache weiter geltend, dass ihr noch Leistungen der Beklagten einschließlich 5 % Zinsen seit dem 25. Juli 2003 und ferner Ersatz von Auslagen im besonderen für Kopien und Zeitaufwand sowie Schadensersatz zustünden. Die Beklagte hatte es in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 20. Januar 2004 abgelehnt, die Leistungen zu verzinsen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Mit formlosem Schreiben vom selben Tag hat es die Beklagte ferner abgelehnt, Ansprüche auf Auslagen- oder Schadensersatz anzuerkennen. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt, sondern vielmehr Insolvenzgeld gewährt unmittelbar nachdem das Insolvenzereignis festgestanden habe. Durch Urteil vom 14. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Auslagenersatz geltend mache, da die Beklagte hierüber noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden habe. Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin Zinsen begehre, da sie den Bescheid vom 20. Januar 2004 nicht angefochten habe. Unbegründet sei die Klage, soweit die Klägerin höheres Insolvenzgeld anstrebe. Sie habe nicht konkretisiert, inwiefern die von ihrem früheren Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnungen fehlerhaft sein sollten. Am Rande werde zu den geltend gemachten Ansprüchen angemerkt: Der geltend gemachte Zinsanspruch müsse auch daran scheitern, dass die Beklagte nicht untätig gewesen sei. Der Anspruch auf Auslagenersatz sei in nicht nachvollziehbarer Höhe geltend gemacht worden. Der ebenfalls unsubstantiierte Anspruch auf Schadensersatz könne allenfalls beim Landgericht Berlin geltend gemacht werden. Die Terminsmitteilung für die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 war ihr am 15. Dezember 2004 durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten zugestellt worden. Mit der Berufung macht die Klägerin der Sache nach weiterhin die bisherigen Ansprüche geltend. Sie sei zu dem Termin am 14. Februar 2005 nicht "eingeladen" gewesen. Im Übrigen hätten die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen bereits Auswirkungen auf Beschäftigungszeiten und Entgelte. Die Klägerin beantragt nach ihrem bisherigen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Insolvenzgeld zu zahlen, sowie, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen, Auslagenersatz und Schadensersatz zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin die Verzinsung von Leistungen ab dem 25. Juli 2003 geltend gemacht hat. Denn hierüber hat die Beklagte durch Bescheid vom 20. Januar 2004 entschieden, der von der Klägerin trotz Rechtsmittelbelehrung nicht angefochten worden ist. Nur am Rand ergeht erneut der Hinweis, dass eine Verzinsung von Leistungen ohnehin nur in Höhe von 4 % vorgesehen ist (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Für die von der Klägerin begehrte Verzinsung in Höhe von 5 % gibt es somit keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beginnt die Verzinsung gemäß § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim Leistungsträgers. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass frühestens ab dem 1. Februar 2004 Zinsen hätten anfallen können. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Insolvenzgeld jedoch bereits – in nicht zu beanstandener Höhe (siehe unten) – bewilligt. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage ebenfalls als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin Auslagenersatz sowie Schadensersatz geltend gemacht hat. Über einen Anspruch auf Auslagenersatz hat die Beklagte noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden, so dass es an einer formalen Voraussetzung für eine zulässige Klage vor dem Sozialgericht fehlt. Abgesehen davon kennt das Gesetz keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Auslagen für ein Verwaltungsverfahren. Erstattungsfähig sind lediglich Aufwendungen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen Bescheid (§§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch; 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), über die im Klageverfahren das Gericht im Urteil von Amts wegen entscheidet (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz, die auf der Verletzung von Amtspflichten beruhen, sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Grundgesetz; s. Bundessozialgericht in der Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine sogenannte rechtswegüberschreitende Kompetenz, die eine Entscheidung durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und damit durch den erkennenden Senat im vorliegenden Rechtsstreit ermöglichte (siehe dazu etwa Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 1997, 9 AZB 15/97, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 70 zu § § 74 Handelsgesetzbuch) besteht nicht. Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin höheres Insolvenzgeld begehrt. Gemäß § 185 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 25. Juli 2003 ausgefallenes Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 1.563,25 EUR brutto angegeben. Die Beklagte hat Insolvenzgeld in Höhe von ("netto") 1.244,94 EUR geleistet. Selbst wenn diesem "Netto"-Betrag nicht einmal die Lohnsteuer, sondern lediglich der Abzug für die Arbeitnehmer-Anteile zum Sozialversicherungsbeitrag hinzugerechnet würde (ca. 20 % des Brutto-Arbeitsentgelts), entspräche dies bereits einem Betrag von 1.556,18 EUR und damit annähernd dem von der Klägerin geltend gemachten "Brutto". Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche auf Insolvenzgeld, die Verzinsung von Insolvenzgeld, Auslagenersatz und Schadensersatz. Die 1959 geborene Klägerin schloss mit der Z C GmbH einen vom 20. März 2003 bis zum 19. September 2003 befristeten Arbeitsvertrag als Call-Center-Agent. Als Vergütung war ein Betrag von 7,- EUR brutto je geleisteter Arbeitsstunde zuzüglich einer individuellen variablen Vergütung nach einem Prämiensystem vereinbart. Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 4. Juli 2003. Am 25. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt der Monate April bis Juli 2003. Sie gab an, dass für April 109,- EUR, für Mai 308,- EUR und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 4. Juli 2003 1.146,25 EUR - jeweils brutto - nicht gezahlt worden seien. Durch Bescheid vom 10. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Insolvenzgeld in Höhe von 1.244,94 EUR für einen Insolvenzgeldzeitraum vom 5. April bis zum 4. Juli 2003 (28,19 EUR für die Zeit vom 5. bis zum 30. April 2003, 112,49 EUR für den Kalendermonat Mai 2003, 976,76 EUR für den Kalendermonat Juni 2003 und 127,50 EUR für den Zeitraum 1. bis 4. Juli 2003). Die Leistungshöhe hatte sie nach einer Bescheinigung des Insolvenzverwalters errechnet, die am 1. Dezember 2003 bei ihr eingegangen war. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass alle Nachweise sowie "seit 25.7.2003 fällige Zinsen", "Schadensersatz in Höhe von 594,- EUR" sowie "Auslagen/Kosten/Zeitersatz in Höhe von z. Zt. 385,- EUR" fehlten. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit er sich gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2003 richtete. Das Insolvenzgeld sei richtig berechnet. Maßgebliches Insolvenzereignis sei die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse am 6. November 2003. Da das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 2003 geendet habe, umfasse der Insolvenzgeldzeitraum folglich die Zeit vom 5. April bis zum 4. Juli 2003. Die Höhe des Insolvenzgeldes ergebe sich aus der Insolvenzgeldbescheinigung und den vorgelegten Entgeltabrechnungen. Im Übrigen verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da über die geltend gemachten Ansprüche (noch) nicht durch Verwaltungsakt entschieden worden sei. Vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin unterdessen bereits am 27. August 2003 Klage erhoben, mit der sie zunächst Untätigkeit der Beklagten bei der Bearbeitung des Antrages auf Insolvenzgeld geltend machte. Nachdem der Bescheid vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 ergangen war, machte sie in der Sache weiter geltend, dass ihr noch Leistungen der Beklagten einschließlich 5 % Zinsen seit dem 25. Juli 2003 und ferner Ersatz von Auslagen im besonderen für Kopien und Zeitaufwand sowie Schadensersatz zustünden. Die Beklagte hatte es in der Zwischenzeit mit Bescheid vom 20. Januar 2004 abgelehnt, die Leistungen zu verzinsen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Mit formlosem Schreiben vom selben Tag hat es die Beklagte ferner abgelehnt, Ansprüche auf Auslagen- oder Schadensersatz anzuerkennen. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt, sondern vielmehr Insolvenzgeld gewährt unmittelbar nachdem das Insolvenzereignis festgestanden habe. Durch Urteil vom 14. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Auslagenersatz geltend mache, da die Beklagte hierüber noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden habe. Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin Zinsen begehre, da sie den Bescheid vom 20. Januar 2004 nicht angefochten habe. Unbegründet sei die Klage, soweit die Klägerin höheres Insolvenzgeld anstrebe. Sie habe nicht konkretisiert, inwiefern die von ihrem früheren Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnungen fehlerhaft sein sollten. Am Rande werde zu den geltend gemachten Ansprüchen angemerkt: Der geltend gemachte Zinsanspruch müsse auch daran scheitern, dass die Beklagte nicht untätig gewesen sei. Der Anspruch auf Auslagenersatz sei in nicht nachvollziehbarer Höhe geltend gemacht worden. Der ebenfalls unsubstantiierte Anspruch auf Schadensersatz könne allenfalls beim Landgericht Berlin geltend gemacht werden. Die Terminsmitteilung für die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 war ihr am 15. Dezember 2004 durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten zugestellt worden. Mit der Berufung macht die Klägerin der Sache nach weiterhin die bisherigen Ansprüche geltend. Sie sei zu dem Termin am 14. Februar 2005 nicht "eingeladen" gewesen. Im Übrigen hätten die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen bereits Auswirkungen auf Beschäftigungszeiten und Entgelte. Die Klägerin beantragt nach ihrem bisherigen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Insolvenzgeld zu zahlen, sowie, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen, Auslagenersatz und Schadensersatz zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin die Verzinsung von Leistungen ab dem 25. Juli 2003 geltend gemacht hat. Denn hierüber hat die Beklagte durch Bescheid vom 20. Januar 2004 entschieden, der von der Klägerin trotz Rechtsmittelbelehrung nicht angefochten worden ist. Nur am Rand ergeht erneut der Hinweis, dass eine Verzinsung von Leistungen ohnehin nur in Höhe von 4 % vorgesehen ist (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Für die von der Klägerin begehrte Verzinsung in Höhe von 5 % gibt es somit keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus beginnt die Verzinsung gemäß § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim Leistungsträgers. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass frühestens ab dem 1. Februar 2004 Zinsen hätten anfallen können. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Insolvenzgeld jedoch bereits – in nicht zu beanstandener Höhe (siehe unten) – bewilligt. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage ebenfalls als unzulässig angesehen, soweit die Klägerin Auslagenersatz sowie Schadensersatz geltend gemacht hat. Über einen Anspruch auf Auslagenersatz hat die Beklagte noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden, so dass es an einer formalen Voraussetzung für eine zulässige Klage vor dem Sozialgericht fehlt. Abgesehen davon kennt das Gesetz keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Auslagen für ein Verwaltungsverfahren. Erstattungsfähig sind lediglich Aufwendungen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen Bescheid (§§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch; 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), über die im Klageverfahren das Gericht im Urteil von Amts wegen entscheidet (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz, die auf der Verletzung von Amtspflichten beruhen, sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Grundgesetz; s. Bundessozialgericht in der Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1200 § 14 Nr. 28). Eine sogenannte rechtswegüberschreitende Kompetenz, die eine Entscheidung durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und damit durch den erkennenden Senat im vorliegenden Rechtsstreit ermöglichte (siehe dazu etwa Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 1997, 9 AZB 15/97, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 70 zu § § 74 Handelsgesetzbuch) besteht nicht. Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin höheres Insolvenzgeld begehrt. Gemäß § 185 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 25. Juli 2003 ausgefallenes Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 1.563,25 EUR brutto angegeben. Die Beklagte hat Insolvenzgeld in Höhe von ("netto") 1.244,94 EUR geleistet. Selbst wenn diesem "Netto"-Betrag nicht einmal die Lohnsteuer, sondern lediglich der Abzug für die Arbeitnehmer-Anteile zum Sozialversicherungsbeitrag hinzugerechnet würde (ca. 20 % des Brutto-Arbeitsentgelts), entspräche dies bereits einem Betrag von 1.556,18 EUR und damit annähernd dem von der Klägerin geltend gemachten "Brutto". Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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