Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 423/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 02.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2004 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente zu gewähren hat.
Der 1937 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger und lebt in Portugal. Vom 10.03.1969 bis 13.01.1973 arbeitete er in der Firma Eisen- und Stahlwerke, W. und vom 14.01.1973 bis 31.01.1980 in der Firma S., Metallwerke in M.
Am 12.06.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 02.04.2003 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Aufgrund des Antrages vom 28.11.1984 seien die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Bescheid vom 16.08.1985 erstattet worden. Aus den erstatteten Beiträgen könne kein Rentenanspruch mehr entstehen. Weitere Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ggfs. einen Rentenanspruch begründen könnten, seien nicht nachgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass es sich um ein Mißverständnis handeln müsse, da von ihm kein Antrag gestellt worden sei und er somit auch kein Geld erstattet bekommen habe. Er habe vom 10.03.1969 bis Dezember 1979 seine Beiträge bezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wie sich aus dem Versicherungskonto ergebe, seien mit Bescheid vom 16.08.1985 die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1976 bis 31.01.1980 aufgrund eines Antrages auf Beitragserstattung erstattet worden. Aus den erstatteten Beiträgen könne kein Rentenanspruch mehr entstehen. Deshalb sei mit Bescheid vom 12.04.2003 der Antrag auf Altersrente abgelehnt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 16.07.2004) erhoben. Er hat eine erneute Überprüfung der Sachlage und Auszahlung der ihm zustehenden Altersrente begehrt.
Die Beklagte trägt vor, dass im Versicherungskonto des Klägers im Schlüssel 1830 dokumentiert sei, dass der Kläger am 28.11.1984 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe. Der Bescheid über die Erstattung sei am 16.08.1985 ergangen. Für den Erstattungszeitraum vom 01.10.1976 bis 31.01.1980 sei ein Betrag in Höhe von 8575,50 DM erstattet worden. Der Erstattungszeitraum habe erst am 01.10.1976 begonnen, da im September 1976 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden sei. Deshalb hätten nach § 210 Abs. 5 Sozialgesetzbuch sechs (SGB VI) die Beiträge bis Ende September 1976 nicht erstattet werden können. Dies ergebe sich aus den Schlüsseln 7/01 und 7/02. Bereits am 08.05.1991 habe der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 24.02.1992 abgelehnt worden, da aufgrund der Beitragserstattung die Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei. Dies sei im Schlüssel 1860 dokumentiert. Gegen diesen ablehnenden Bescheid sei der Kläger damals nicht vorgegangen.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 02.04.2003 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 11.05.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Regel- altersrente ab 01.09.2002 zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren die Beklagtenakten beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist möglich, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 18.04.2005 darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Damit ist die erforderlich Anhörung erfolgt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Da wegen der Beitragserstattung keine versicherungsrechtlichen Zeiten mehr vorhanden sind, kann eine Regelaltersrente nicht gewährt werden.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass er außer den in Deutschland zurückgelegten Zeiten vom 10.03.1969 bis 31.01.1980 auch in Portugal von Oktober 1954 bis Februar 1969 und von Mai 1980 bis Mai 1991 für insgesamt 289 Monate Beiträge gezahlt hat. Eine Proratarente aus der Deutschen Rentenversicherung ist jedoch nur dann zu gewähren, wenn auch anzurechnende Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden.
Wegen der im Versicherungskonto der Beklagten festgehaltenen Beitragserstattung mit Bescheid vom 16.08.1985 in Höhe von 8575,50 DM sind keine anrechenbaren Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden.
§ 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 22.12.1983, gültig ab 01.01.1984 bis 31.12.1991, führt in Absatz 1 Satz 1 aus: "Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten (§ 1303 Abs. 5 RVO). Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus (§ 1303 Abs. 7 RVO). Die Beitragserstattung erfolgte unter den erleichterten Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft vom 28.11.1983.
Auch wenn die Beklagte die Beitragserstattung nicht mehr durch einen Zahlungsauftrag nachweisen kann, mit dem dokumentiert wird, dass der Geldausgang erfolgt ist, ist dennoch nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die Beitragserstattung damals erfolgt ist.
Bei dem Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung, mit der relevante Tatsachen festgestellt werden können und somit eine Beweislastentscheidung ausgeschlossen werden kann. Ein Anscheinsbeweis ist zulässig und geboten, wenn ein festgestellter Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachgewiesen ist und so die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttert werden können (vgl. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2001, Az.: L 3 RJ 22/01).
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag an den Kläger ausbezahlt hat. Die Beweislast für die Erfüllung der Erstattungsforderung liegt bei der Beklagten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleiten will. Beruft sich somit ein Beteiligter auf eine Norm, die einen grundsätzlich bestehenden Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, so trifft ihn für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen die Beweislast (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.01.1997, Az.: 5 RJ 52/94).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beitragserstattung an den Kläger gezahlt wurde. Dies ergibt sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Im Versicherungskonto des Klägers ist im Schlüssel 1830 dokumentiert, dass die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Kläger erstattet wurden. Auf den Antrag vom 28.11.1984 wurde mit Bescheid vom 16.08.1985 die Erstattung für die Beiträge vom 01.10.1976 bis 31.01.1980 in Höhe von 8575,50 DM genehmigt.
Für die Beitragserstattung spricht auch, dass die Ablehnung der am 08.05.1991 beantragten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 24.02.1992 wegen der erfolgten Beitragserstattung vom Kläger akzeptiert wurde.
Es entspricht auch einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt. Diese Auffassung wird auch vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten.
Hiervon abzuweichen sieht das Sozialgericht Würzburg keinen Anlass. Umstände, die diese Schlußfolgerung erschüttern könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Im Gegenteil: Nichts hätte näher gelegen, als dass der Kläger 1985 die Beiträge sofort reklamiert hätte, wenn nicht die Beitragserstattung ordnungsgemäß ausgezahlt worden wäre. Deshalb ist die Behauptung des Klägers im Widerspruch, dass von ihm kein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden sei und er somit auch kein Geld erstattet bekommen habe, lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Da die vom Kläger vorgelegten Daten auch mit den Unterlagen der Beklagten übereinstimmen, ist nach Überzeugung des Gerichts die Verwechslung mit einer anderen Person ausgeschlossen.
Die Beklagte hat zu Recht auch nur die Beiträge ab 01.10.1976 erstattet, da im September 1976 nach den Unterlagen durch die Beklagte eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde. Nach § 1303 Abs. 5 RVO sowie nach § 210 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI können nur Beiträge erstattet werden, die nach Inanspruchnahme einer Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung gezahlt wurden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Deshalb bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI).
Da der Kläger nach dem 31.01.1980 keine Beiträge mehr zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung eingezahlt hat, sind keine für die beantragte Altersrente anrechenbaren Beiträge vorhanden. Eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung steht dem Kläger daher nicht zu.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente zu gewähren hat.
Der 1937 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger und lebt in Portugal. Vom 10.03.1969 bis 13.01.1973 arbeitete er in der Firma Eisen- und Stahlwerke, W. und vom 14.01.1973 bis 31.01.1980 in der Firma S., Metallwerke in M.
Am 12.06.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 02.04.2003 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Aufgrund des Antrages vom 28.11.1984 seien die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Bescheid vom 16.08.1985 erstattet worden. Aus den erstatteten Beiträgen könne kein Rentenanspruch mehr entstehen. Weitere Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ggfs. einen Rentenanspruch begründen könnten, seien nicht nachgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass es sich um ein Mißverständnis handeln müsse, da von ihm kein Antrag gestellt worden sei und er somit auch kein Geld erstattet bekommen habe. Er habe vom 10.03.1969 bis Dezember 1979 seine Beiträge bezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wie sich aus dem Versicherungskonto ergebe, seien mit Bescheid vom 16.08.1985 die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1976 bis 31.01.1980 aufgrund eines Antrages auf Beitragserstattung erstattet worden. Aus den erstatteten Beiträgen könne kein Rentenanspruch mehr entstehen. Deshalb sei mit Bescheid vom 12.04.2003 der Antrag auf Altersrente abgelehnt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 16.07.2004) erhoben. Er hat eine erneute Überprüfung der Sachlage und Auszahlung der ihm zustehenden Altersrente begehrt.
Die Beklagte trägt vor, dass im Versicherungskonto des Klägers im Schlüssel 1830 dokumentiert sei, dass der Kläger am 28.11.1984 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe. Der Bescheid über die Erstattung sei am 16.08.1985 ergangen. Für den Erstattungszeitraum vom 01.10.1976 bis 31.01.1980 sei ein Betrag in Höhe von 8575,50 DM erstattet worden. Der Erstattungszeitraum habe erst am 01.10.1976 begonnen, da im September 1976 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden sei. Deshalb hätten nach § 210 Abs. 5 Sozialgesetzbuch sechs (SGB VI) die Beiträge bis Ende September 1976 nicht erstattet werden können. Dies ergebe sich aus den Schlüsseln 7/01 und 7/02. Bereits am 08.05.1991 habe der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 24.02.1992 abgelehnt worden, da aufgrund der Beitragserstattung die Wartezeit nicht erfüllt gewesen sei. Dies sei im Schlüssel 1860 dokumentiert. Gegen diesen ablehnenden Bescheid sei der Kläger damals nicht vorgegangen.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 02.04.2003 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 11.05.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Regel- altersrente ab 01.09.2002 zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren die Beklagtenakten beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist möglich, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 18.04.2005 darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Damit ist die erforderlich Anhörung erfolgt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Da wegen der Beitragserstattung keine versicherungsrechtlichen Zeiten mehr vorhanden sind, kann eine Regelaltersrente nicht gewährt werden.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass er außer den in Deutschland zurückgelegten Zeiten vom 10.03.1969 bis 31.01.1980 auch in Portugal von Oktober 1954 bis Februar 1969 und von Mai 1980 bis Mai 1991 für insgesamt 289 Monate Beiträge gezahlt hat. Eine Proratarente aus der Deutschen Rentenversicherung ist jedoch nur dann zu gewähren, wenn auch anzurechnende Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden.
Wegen der im Versicherungskonto der Beklagten festgehaltenen Beitragserstattung mit Bescheid vom 16.08.1985 in Höhe von 8575,50 DM sind keine anrechenbaren Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden.
§ 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 22.12.1983, gültig ab 01.01.1984 bis 31.12.1991, führt in Absatz 1 Satz 1 aus: "Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten (§ 1303 Abs. 5 RVO). Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus (§ 1303 Abs. 7 RVO). Die Beitragserstattung erfolgte unter den erleichterten Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft vom 28.11.1983.
Auch wenn die Beklagte die Beitragserstattung nicht mehr durch einen Zahlungsauftrag nachweisen kann, mit dem dokumentiert wird, dass der Geldausgang erfolgt ist, ist dennoch nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die Beitragserstattung damals erfolgt ist.
Bei dem Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung, mit der relevante Tatsachen festgestellt werden können und somit eine Beweislastentscheidung ausgeschlossen werden kann. Ein Anscheinsbeweis ist zulässig und geboten, wenn ein festgestellter Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachgewiesen ist und so die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttert werden können (vgl. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2001, Az.: L 3 RJ 22/01).
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag an den Kläger ausbezahlt hat. Die Beweislast für die Erfüllung der Erstattungsforderung liegt bei der Beklagten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleiten will. Beruft sich somit ein Beteiligter auf eine Norm, die einen grundsätzlich bestehenden Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, so trifft ihn für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen die Beweislast (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.01.1997, Az.: 5 RJ 52/94).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beitragserstattung an den Kläger gezahlt wurde. Dies ergibt sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Im Versicherungskonto des Klägers ist im Schlüssel 1830 dokumentiert, dass die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Kläger erstattet wurden. Auf den Antrag vom 28.11.1984 wurde mit Bescheid vom 16.08.1985 die Erstattung für die Beiträge vom 01.10.1976 bis 31.01.1980 in Höhe von 8575,50 DM genehmigt.
Für die Beitragserstattung spricht auch, dass die Ablehnung der am 08.05.1991 beantragten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 24.02.1992 wegen der erfolgten Beitragserstattung vom Kläger akzeptiert wurde.
Es entspricht auch einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, diese auch auszahlt. Diese Auffassung wird auch vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten.
Hiervon abzuweichen sieht das Sozialgericht Würzburg keinen Anlass. Umstände, die diese Schlußfolgerung erschüttern könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Im Gegenteil: Nichts hätte näher gelegen, als dass der Kläger 1985 die Beiträge sofort reklamiert hätte, wenn nicht die Beitragserstattung ordnungsgemäß ausgezahlt worden wäre. Deshalb ist die Behauptung des Klägers im Widerspruch, dass von ihm kein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden sei und er somit auch kein Geld erstattet bekommen habe, lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Da die vom Kläger vorgelegten Daten auch mit den Unterlagen der Beklagten übereinstimmen, ist nach Überzeugung des Gerichts die Verwechslung mit einer anderen Person ausgeschlossen.
Die Beklagte hat zu Recht auch nur die Beiträge ab 01.10.1976 erstattet, da im September 1976 nach den Unterlagen durch die Beklagte eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde. Nach § 1303 Abs. 5 RVO sowie nach § 210 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI können nur Beiträge erstattet werden, die nach Inanspruchnahme einer Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung gezahlt wurden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Deshalb bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI).
Da der Kläger nach dem 31.01.1980 keine Beiträge mehr zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung eingezahlt hat, sind keine für die beantragte Altersrente anrechenbaren Beiträge vorhanden. Eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung steht dem Kläger daher nicht zu.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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