Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 997/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 15/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Oktober 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger war mit Urkunde vom 07. April 1972 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. In dem streitigen Zeitraum war er ab 01. Januar 1973 als Ingenieur, ab 01. Januar 1975 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 01. Januar 1977 als Fach-gebietsbearbeiter und ab 01. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Prüfgebietsleiter in der Z für L in P - Z - tätig, die im Register der volkseigenen Wirtschaft in der ehemaligen DDR des Bezirkes P unter der Registernummer eingetragen war.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben. Der Kläger entrichtete von Mai 1976 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet.
Im März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Beschäftigungszeitraums vom 01. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Februar 2002 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht in einem von der Versorgungsverordnung erfassten Betrieb tätig gewesen.
Den Widerspruch vom 27. Februar 2002, mit dem der Kläger geltend gemacht hatte, er habe in einem volkseigenen Betrieb gearbeitet, der eine Forschungseinrichtung bzw. eine Versuchsstation gewesen sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2002 mit der Begründung zurück, der Arbeitgeber des Klägers sei nicht von der Versorgungsordnung erfasst gewesen. Mit seiner vor dem Sozialgericht Potsdam am 07. November 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, er sei in einer wissenschaftlich-technischen Forschungseinrichtung und einer Versuchsstation tätig gewesen. Der Betrieb sei auch in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und danach als selbständiger wissenschaftlicher Betrieb dem Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft direkt unterstellt und von der Versorgungsordnung erfasst gewesen. Andere Mitarbeiter des Betriebes seien auch von der Beklagten in das Versorgungssystem einbezogen worden. Bereits vor 1970 seien bereits etwa 12 Personen des Betriebes in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einbezogen gewesen. Er sei mit verschiedenen Prüfaufgaben befasst gewesen, so z. B. mit der Materialprüfung, mit der Prüfung der technischen Ausrüstung, der Schadensfeststellung, mit der Werkstoffuntersuchung und Untersuchung des Korrosionsschutzes und bei der Schadensvorbeugung.
Der Kläger hat eine von ihm gefertigte Liste über in das Versorgungssystem einbezogene Personen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft in Ablichtung sowie seine Sozialversicherungsausweise zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
den Bescheid vom 13. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 02. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum ab 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraums nachgewiesenen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat weiter ausgeführt, unstreitig habe das Staatliche Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungswirtschaft (RLM) weder zu den Industrie- noch zu den Baubetrieben gehört. Nur wenn es sich aber um Betriebe der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe, sei eine Prüfung erforderlich, ob eine industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe.
Mit Urteil vom 02. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, den Zeitraum vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Entgelte festzustellen und zur Begründung ausgeführt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung am 30. Juni 1990 vorgelegen hätten. Der Beschäftigungsbetrieb sei eine Versuchsstation im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1991, GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB - gewesen.
Mit ihrer gegen das ihr am 06. Januar 2004 zugestellte Urteil erhobenen Berufung vom 14. Januar 2004 macht die Beklagte geltend, der Kläger sei im wissenschaftlich-technischen Zentrum für Landtechnik K beschäftigt gewesen. Es komme hinsichtlich der Feststellung, ob ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung unterfalle, auf die Aufgaben des juristisch und ökonomisch selbständigen Betriebes und nicht auf die Aufgaben eines Betriebsteils an. Es sei daher unerheblich, ob der Betriebsteil in P möglicherweise eine Versuchsstation gewesen sei. Die maßgebende Versorgungsordnung beanspruche Geltung für volkseigene Produktionsbetriebe und diesen gleichgestellte Betriebe. Wissenschaftlich-technische Zentren - WTZ - seien Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gewesen, die auf einem abgegrenzten Gebiet als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung gearbeitet hätten. Es seien keine Produktionsbetriebe gewesen. Ob der Kläger in einem Institut beschäftigt gewesen sei, habe das Sozialgericht nicht ermittelt. Die Z sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen, weil diese Betriebsart in der 2. DB nicht genannt sei. Nach der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweisen des Betriebes sei dieser eine wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Bereich der Landwirtschaft mit Prüf- und Planungsaufgaben gewesen. Betriebe mit diesem Aufgabenbereich unterfielen nicht dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Versuchsstationen seien Einrichtungen der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und des Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gewesen. Die im Jahre 1989 noch bestehenden Versuchsstationen ergäben sich aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR. Die Z sei darin nicht genannt. Diese Versuchsstationen seien dem Bereich der Landwirtschaft zugeordnet gewesen. Ausweislich des Auszuges aus dem Staatlichen Betriebsregister der DDR sei die Z als Institut der Landwirtschaft in der Wirtschaftsgruppe erfasst gewesen. Solche Institute seien nicht von einer Versorgungsordnung erfasst gewesen. Das BSG habe in der Entscheidung vom 26. Oktober 2004 dargelegt, dass Forschungsinstitute im Sinne der 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft seien, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene Forschung gewesen sei. Diese Auslegung ergebe sich aus der Präambel zur Versorgungsordnung. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, als diejenigen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in Forschung oder Produktion, gefördert hätten. Mithin seien nur solche Forschungsbetriebe erfasst gewesen, die Forschungsaufgaben für die Industrie oder das Bauwesen getätigt hätten, jedoch nicht solche, die für andere Bereiche der Volkswirtschaft, z. B. für die Landwirtschaft oder den Handel zweigbezogene Forschung betrieben hätten. Weiter seien Versuchsanlagen Anlagen oder Bauwerke zur Einführung neuer Produktionsverfahren. Es habe sich dabei nicht um eigenständige Betriebe, sondern um betriebliche Anlagen in einem Produktionsbetrieb gehandelt. Die Überleitung neuer Produktionsmethoden und -verfahren sei nach der Kombinatsverordnung Aufgabe und Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit der volkseigenen Betriebe und Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe gewesen. Solche Aufgaben seien im Bereich Forschung und Entwicklung der genannten Einrichtungen vorgenommen worden. Nicht jeder mit Forschung und Entwicklung und den daraus folgenden praktischen Anwendungen für die Überleitung in die Produktion befasster Betrieb sei eine Versuchsstation oder ein Forschungsinstitut. Die Tatsache, dass es am Ende der DDR keine Einrichtung im amtlichen Sprachgebrauch der DDR mit der Bezeichnung "Versuchsstation" mehr gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass aufgrund ihrer betrieblichen Aufgaben Einrichtungen unter diesen Begriff subsumiert würden.
Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht, dass die Z bis 1969 zum WTZ Sch und nicht zum WTZ K gehört habe. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum WTZ seien ab 1970 für die Z nicht mehr zutreffend.
Der Kläger hat seine Sozialversicherungsausweise im Original, Ablichtungen der gemeinsamen Verfügung von 1977 und der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweisen der Z vom 10. Dezember 1970, eines Nachtrages zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in dem VEB K für L, eines Schreibens vom 11. November 1970 an den Leiter der Z für L, eines Schreibens des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR vom 11. November 1970, eines Schreibens des geschäftsführenden Direktors der Z, Dr. B vom 25. September 1991 sowie eines Schreibens des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 06. November 1991 sowie eine Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik in der Fassung vom 01. Januar 1987 und eine Ablichtung eines Arbeitsvertrages vom 30.08.1965 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat vom Amtsgericht Potsdam, Handelsregister, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P, Registernummer , zum Betrieb Z, einen Auszug aus dem Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Neuausgabe 1989, Dietz-Verlag Berlin 1989 sowie aus einem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg zum Aktenzeichen L 2 RA 38/04 eine Zeugenaussage des Dr. RB im sozialgerichtlichen Verfahren mit Anlagen sowie weitere Unterlagen zum Beschäftigungsbetrieb des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Feststellung der von dem Kläger begehrten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - verurteilt.
Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden. Der Kläger hat mit der Klageschrift, Eingang beim Sozialgericht am 07. November 2002, vorgetragen, dass diese fristwahrend erhoben werde. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Nach § 4 Abs.1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, der hier anzu-wenden ist, weil die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit Einschreiben zugestellt hat, gilt ein Einschreibebrief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn er nicht später zugegangen ist. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt des Zugangs trifft die Beklagte die Beweislast. Ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post, wie nach § 4 Abs. 2 VwZG bestimmt, findet sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen. Es bedarf keiner weiteren Glaubhaftmachung des Vorbringens des Klägers, weil die Beklagte schon nicht die Abgabe des Widerspruchsbescheides zur Post zur Bestimmung der Zugangsfiktion des § 4 VwZG nachweisen kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2000, B 1 KR 27/99 R, SozR 3-1960 § 4 Nr. 4).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungs-ordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris).
Der Z war danach kein Produktionsbetrieb, eine industrielle Fertigung, Herstellung oder Fertigung von Sachgütern war nach der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - nicht Zweck des Betriebes. Dies wird von den Beteiligten auch nicht vertreten.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Genannt sind dort neben anderen, hier nicht in Frage kommenden Einrichtungen, Versuchsstationen. Ein solche war die Z nicht. Die Z war eine selbständige Einrichtung der Wirtschaft. Sie wurde mit Wirkung zum 01. August 1970 als eine rechtlich selbständige, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende und dem Staatlichen Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung - SKL - direkt unterstellte wissenschaftlich-technische Einrichtung gebildet (Anweisung vom 11. November 1970). Der Betrieb war ausweislich der Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P unter der Nr. als selbständiger Betrieb seit dem 02. September 1970 eingetragen. Als Prüfstelle war der Betrieb von der Versorgungsordnung nicht erfasst. Prüfstellen sind in der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 2. DB nicht genannt, wobei zu beachten ist, dass es in der ehemaligen DDR neben der Z verschiedene andere Prüfstellen gab, z.B. die Prüfstelle für Luftfahrt der DDR - PfL - und die Zentrale Messtechnische Prüfstelle C, die dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstellt war. In der ehemaligen DDR wurde daher zwischen Prüfstellen und Versuchsstationen sprachlich unterschieden, nur die Versuchsstation wurde von der Versorgungsordnung erfasst. Eine Gleichstellung im Versorgungsrecht konnte nur über die Versorgungsordnung und die hier anzuwendende 2. DB erfolgen. Sie folgte für das Versorgungsrecht nicht aus einer etwaigen Gleichstellung im Wirtschaftsleben der DDR (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7), so dass es diesbezüglich nicht auf die Eintragung im Betriebsregister der DDR ankommt.
Da es in der ehemaligen DDR sowohl Prüfstellen als auch Versuchsstationen gab und zwischen Prüfstellen und Versuchsstationen sprachlich unterschieden wurde, scheidet schon aus diesem Grunde eine Fassung einer "Prüfstelle" unter den in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Begriff "Versuchsstation" im Sinne der Versorgungsordnung aus, da von der Versorgungsordnung ausdrücklich nur Versuchsstationen und nicht die auch existierenden Prüfstellen erfasst waren. Versuchsstationen gab es nach dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem Betriebsregister der DDR z.B. in Q, W und B.
Die Z war daneben auch keine Versuchsstation im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB. Abzustellen ist bei der Prüfung, ob ein Beschäftigungsbetrieb vom Versorgungsrecht über eine Versorgungsordnung erfasst war, auf den Hauptzweck des Betriebes und dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Versuchsstation eine als Versuch dienende Anlage (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache - DWb -, www.woerterbuch-portal.de, Stichworte "Versuchsstation" und "Versuchsanlage"; keine Fundstelle im Brockhaus). Nicht erfasst von dem Begriff "Versuchsstation" sind Versuchsfelder, - gelände, und -güter (vgl. hierzu die Definitionen im DWb). Eine Versuchsstation ist wie ein Prüfstand eine Versuchseinrichtung zur Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen oder Maschinen unter reproduzierbaren Bedingungen (Brockhaus Stichwort "Prüfstand"). Bei der Auslegung des Begriffs "Versuchsstation" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind die Besonderheiten in der DDR - soweit welche bestanden - zu beachten (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R, a., a. a. O.). Nach dem Sprachgebrauch der DDR war die "Versuchsstation" nicht exakt definiert. Dies ergibt sich aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus. Hierin war die Versuchsstation als gesonderte Einrichtung nicht definiert. Sie wurde unter der Versuchsanlage erfasst. Eine Versuchsanlage war eine Anlage, in der die im kleintechnischen Maßstab gewonnenen Erkenntnisse über neue Erzeugnisse und Verfahren bzw. aus dem mathematischen Prozessmodell entwickelte Verfahren unter industriemäßigen Bedingungen erprobt wurden. Versuchsanlagen dienten der technischen und ökonomischen Überprüfung neuer Anlagen und Bauten vor ihrer Standardisierung und erbrachten den Nachweis für eine spätere Serien- oder Massenproduktion (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Stichwort "Versuchsanlage", Ziff. 2). Aus der 2. DB ergibt sich für den Sprachgebrauch der Versorgungsordnung weiter, dass Versuchsstationen zwar nicht gleichzusetzen waren mit einem wissenschaftlichen Institut oder Forschungsinstitut, weil diese Einrichtungen in § 1 Abs. 2 2. DB neben der Versuchsstation als gleichgestellte Betriebe genannt werden. Die Versuchsstationen werden in der Versorgungsordnung aber neben Einrichtungen der Forschung und Wissenschaft genannt, nämlich gleichrangig mit den auch in der Versorgungsordnung aufgeführten Laboratorien als in Forschung und Wissenschaft eingebundene Einrichtungen. An die in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Versuchsstationen sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an dort genannte Forschungsinstitute. Diese waren Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, wie er in der Präambel zum Ausdruck gekommen ist. In die Versorgungsordnung sollten nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, die mit technischer Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung oder bei der Produktion gefördert haben (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 7; Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, veröffentlicht in juris).
Versuchsstationen hatten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufgabe, u. a. Maschinen und Werkstoffe unter "Echtbedingungen" zu prüfen und zu testen, Vorschläge zur Verbesserung zu erarbeiten und somit auch eine Produktion und Entwicklung zu fördern. Versuchsstationen waren eingeordnet in die Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion. In der "Überleitung" wurden entscheidende Bedingungen für die unmittelbare ökonomische Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse geschaffen. Dabei erfasste das Stadium der Überleitung die Ausarbeitung fertigungsgerechter technologischer und organisatorischer Unterlagen, den Bau und die Erprobung des Fertigungsmusters und der Nullserie bei Erzeugnissen, die Bestätigung des Standards sowie die Sicherung des Produktionsanlaufs (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus "Stichwort Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion"). Die Z war danach nach ihrem Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 14/03 R, veröffentlich in juris), keine solche Versuchsanlage oder Versuchsstation. Hauptbetriebszweck der Z war die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen auf der Grundlage einer Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen und Anlagen für die Produktion, für den Import und für die Verleihung von Gütezeichen. Dazu wurden neu gefertigte Landmaschinen auf ihre Tauglichkeit untersucht, es wurden neu produzierte Maschinen (auch Prototypen), angeliefert und technisch überprüft. Dies ergibt sich aus der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - (Hauptaufgaben Ziff. 2.2). In Ziff. 2 wurde die Aufgabenstellung definiert. Zu den Aufgaben gehörte auch die Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse, die wissenschaftliche Entscheidungsvorbereitung der sich für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Auch die weiteren unter Ziffer 2.2. ff. aufgeführten Aufgaben lagen überwiegend im Rahmen der Eignungsprüfung, der Testung und Begutachtung von Entwicklungen im maschinellen Bereich (vgl. Pkt. 2.2.1, 2.2.2., 2.2.4 der Ordnung) und Übermittlung der durch Prüfung und Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse (Pkt. 2.2.3 der Ordnung). Wie sich aus der Ordnung ergibt, wurden von der Prüfstelle unter Umständen nach Prüfung der Maschinen Mängel aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge gemacht. Auch wurden Maschinen erprobt, die beim Hersteller noch in der Erprobungsphase waren. Weiter wurde Informationsmaterial über den rationellen Einsatz und die Arbeitsorganisation mit Maschinensystemen, Anlagen und Maschinen für die landwirtschaftliche Praxis sowie für den zu erreichenden Entwicklungsstand der Technik und eine Einflussnahme auf die Entwicklung der Landtechnik in der DDR und des sozialistischen Auslands zu den Aufgaben gezählt. Die Hauptaufgabe, nämlich die staatliche landwirtschaftliche technische Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel und die Serienprüfung und Werkerprobung war auch in der Gemeinsamen Verfügung über die Durchführung der staatlichen Landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung), Berlin 1977, - Prüfordnung - bestimmt (Ziff. 3.1, 3.2, 4.1.3 Prüfordnung). Dass die staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung Hauptaufgabe des Betriebes war, ergibt sich weiter aus der Beschreibung des ehemaligen Direktors des Betriebs Dr. RB, soweit dieser beschreibt, dass mit der Gründung der Z auch eine "Ordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Eignungsprüfung und Serienkontrolle von Landmaschinen in der DDR" geschaffen worden sei, nach der die Prüfungen erfolgten (in: Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951 - 1991 und ihre Vorgeschichte, B Agrartechnische Berichte; Heft 38, S. 29 ff., 32). Die in der Z durchgeführte staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung erfolgte auf der Grundlage der in agrotechnischen Forderungen formulierten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, der gültigen Standards und Rechtsvorschriften der DDR sowie der entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Ländern der RGW (Kuschel, Staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung, 20 Jahre Z für L P, Agrartechnik, Berlin 35 (1985), S. 5). Diese staatliche Eignungsprüfung diente der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft, nicht in erster Line der Entwicklung und Erforschung der Landtechnik. Hauptzweck war daher nicht die zweck- und betriebsbezogene Erforschung durch Versuche in einer Versuchsstation, sondern die Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel nach vorgegebenen Standards. Im Rahmen der Entwicklungsablaufs landtechnischer Arbeitsmittel in der DDR fand eine Prüfung durch die Z nicht in erster Linie bei der Landtechnischen Forschung, nicht bei der Entwicklung und Konstruktion innerhalb der Industrie und nicht bei der Werkerprobung statt, sondern setzte erst mit dem Fertigungsmuster ein (vgl.: Brandt, a. a. O, Seite 38, Übersicht 3). Hauptzweck war nicht der Versuch innerhalb der Entwicklung, sondern die Prüfung entwickelter Maschinen und Geräte. Zwar arbeitete die Z auch an Werkerprobungen zur Verkürzung der Entwicklung der landtechnischen Arbeitsmittel mit und erarbeitete mit anderen Einrichtungen Einsatzempfehlungen für die Praxis und wirkte bei der Erstellung agrotechnischer Forderungen für Maschinen und Ausrüstungen mit, zudem war das Prüfurteil der Z wichtige Grundlage bei der Vergabe von Gütesiegeln (Kuschel, a. a. O.). Soweit diese Aufgaben der Prüfstelle überhaupt unter den Begriff der Forschung in Versuchsstationen zu fassen wären, waren sie nach der Ordnung nicht Hauptzweck des Betriebes. Die Mitarbeit bei Werkerprobungen von Maschinen und Systemen und bei Forschungsvorhaben war in der Ordnung unter Punkt 2.3.4 aufgeführt unter der Gruppe derjenigen Aufgaben, die der Betrieb neben den Hauptaufgaben (Punkt 2.2.) "darüber hinaus" (Pkt 2.3 der Ordnung) auszuführen hatte. Versuche zur erstmaligen Entwicklung von landtechnischen Arbeitsmitteln sollten nach der Ordnung des Betriebes jedenfalls nicht hauptsächlich durchgeführt werden. Die für den Einsatz notwendigen Eignungsprüfungen hatten durch den Vergleich der Prüfergebnisse mit den agrartechnischen Forderungen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Arbeitsmitteln, sie waren aber nach ihrem Betriebszweck nicht eingebunden in die Forschung und Entwicklung.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbe-zogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2020, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, wie z. B. eine Prüftstelle, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderver-sorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger war mit Urkunde vom 07. April 1972 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. In dem streitigen Zeitraum war er ab 01. Januar 1973 als Ingenieur, ab 01. Januar 1975 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 01. Januar 1977 als Fach-gebietsbearbeiter und ab 01. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Prüfgebietsleiter in der Z für L in P - Z - tätig, die im Register der volkseigenen Wirtschaft in der ehemaligen DDR des Bezirkes P unter der Registernummer eingetragen war.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage erhalten zu haben. Der Kläger entrichtete von Mai 1976 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet.
Im März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Beschäftigungszeitraums vom 01. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Februar 2002 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht in einem von der Versorgungsverordnung erfassten Betrieb tätig gewesen.
Den Widerspruch vom 27. Februar 2002, mit dem der Kläger geltend gemacht hatte, er habe in einem volkseigenen Betrieb gearbeitet, der eine Forschungseinrichtung bzw. eine Versuchsstation gewesen sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2002 mit der Begründung zurück, der Arbeitgeber des Klägers sei nicht von der Versorgungsordnung erfasst gewesen. Mit seiner vor dem Sozialgericht Potsdam am 07. November 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, er sei in einer wissenschaftlich-technischen Forschungseinrichtung und einer Versuchsstation tätig gewesen. Der Betrieb sei auch in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und danach als selbständiger wissenschaftlicher Betrieb dem Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft direkt unterstellt und von der Versorgungsordnung erfasst gewesen. Andere Mitarbeiter des Betriebes seien auch von der Beklagten in das Versorgungssystem einbezogen worden. Bereits vor 1970 seien bereits etwa 12 Personen des Betriebes in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einbezogen gewesen. Er sei mit verschiedenen Prüfaufgaben befasst gewesen, so z. B. mit der Materialprüfung, mit der Prüfung der technischen Ausrüstung, der Schadensfeststellung, mit der Werkstoffuntersuchung und Untersuchung des Korrosionsschutzes und bei der Schadensvorbeugung.
Der Kläger hat eine von ihm gefertigte Liste über in das Versorgungssystem einbezogene Personen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft in Ablichtung sowie seine Sozialversicherungsausweise zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
den Bescheid vom 13. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 02. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum ab 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraums nachgewiesenen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat weiter ausgeführt, unstreitig habe das Staatliche Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungswirtschaft (RLM) weder zu den Industrie- noch zu den Baubetrieben gehört. Nur wenn es sich aber um Betriebe der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe, sei eine Prüfung erforderlich, ob eine industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe.
Mit Urteil vom 02. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, den Zeitraum vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Entgelte festzustellen und zur Begründung ausgeführt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung am 30. Juni 1990 vorgelegen hätten. Der Beschäftigungsbetrieb sei eine Versuchsstation im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1991, GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB - gewesen.
Mit ihrer gegen das ihr am 06. Januar 2004 zugestellte Urteil erhobenen Berufung vom 14. Januar 2004 macht die Beklagte geltend, der Kläger sei im wissenschaftlich-technischen Zentrum für Landtechnik K beschäftigt gewesen. Es komme hinsichtlich der Feststellung, ob ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung unterfalle, auf die Aufgaben des juristisch und ökonomisch selbständigen Betriebes und nicht auf die Aufgaben eines Betriebsteils an. Es sei daher unerheblich, ob der Betriebsteil in P möglicherweise eine Versuchsstation gewesen sei. Die maßgebende Versorgungsordnung beanspruche Geltung für volkseigene Produktionsbetriebe und diesen gleichgestellte Betriebe. Wissenschaftlich-technische Zentren - WTZ - seien Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gewesen, die auf einem abgegrenzten Gebiet als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung gearbeitet hätten. Es seien keine Produktionsbetriebe gewesen. Ob der Kläger in einem Institut beschäftigt gewesen sei, habe das Sozialgericht nicht ermittelt. Die Z sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen, weil diese Betriebsart in der 2. DB nicht genannt sei. Nach der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweisen des Betriebes sei dieser eine wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Bereich der Landwirtschaft mit Prüf- und Planungsaufgaben gewesen. Betriebe mit diesem Aufgabenbereich unterfielen nicht dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Versuchsstationen seien Einrichtungen der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und des Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gewesen. Die im Jahre 1989 noch bestehenden Versuchsstationen ergäben sich aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR. Die Z sei darin nicht genannt. Diese Versuchsstationen seien dem Bereich der Landwirtschaft zugeordnet gewesen. Ausweislich des Auszuges aus dem Staatlichen Betriebsregister der DDR sei die Z als Institut der Landwirtschaft in der Wirtschaftsgruppe erfasst gewesen. Solche Institute seien nicht von einer Versorgungsordnung erfasst gewesen. Das BSG habe in der Entscheidung vom 26. Oktober 2004 dargelegt, dass Forschungsinstitute im Sinne der 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft seien, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene Forschung gewesen sei. Diese Auslegung ergebe sich aus der Präambel zur Versorgungsordnung. In das Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, als diejenigen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in Forschung oder Produktion, gefördert hätten. Mithin seien nur solche Forschungsbetriebe erfasst gewesen, die Forschungsaufgaben für die Industrie oder das Bauwesen getätigt hätten, jedoch nicht solche, die für andere Bereiche der Volkswirtschaft, z. B. für die Landwirtschaft oder den Handel zweigbezogene Forschung betrieben hätten. Weiter seien Versuchsanlagen Anlagen oder Bauwerke zur Einführung neuer Produktionsverfahren. Es habe sich dabei nicht um eigenständige Betriebe, sondern um betriebliche Anlagen in einem Produktionsbetrieb gehandelt. Die Überleitung neuer Produktionsmethoden und -verfahren sei nach der Kombinatsverordnung Aufgabe und Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit der volkseigenen Betriebe und Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe gewesen. Solche Aufgaben seien im Bereich Forschung und Entwicklung der genannten Einrichtungen vorgenommen worden. Nicht jeder mit Forschung und Entwicklung und den daraus folgenden praktischen Anwendungen für die Überleitung in die Produktion befasster Betrieb sei eine Versuchsstation oder ein Forschungsinstitut. Die Tatsache, dass es am Ende der DDR keine Einrichtung im amtlichen Sprachgebrauch der DDR mit der Bezeichnung "Versuchsstation" mehr gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass aufgrund ihrer betrieblichen Aufgaben Einrichtungen unter diesen Begriff subsumiert würden.
Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Betriebsregister der ehemaligen DDR zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht, dass die Z bis 1969 zum WTZ Sch und nicht zum WTZ K gehört habe. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum WTZ seien ab 1970 für die Z nicht mehr zutreffend.
Der Kläger hat seine Sozialversicherungsausweise im Original, Ablichtungen der gemeinsamen Verfügung von 1977 und der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweisen der Z vom 10. Dezember 1970, eines Nachtrages zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in dem VEB K für L, eines Schreibens vom 11. November 1970 an den Leiter der Z für L, eines Schreibens des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR vom 11. November 1970, eines Schreibens des geschäftsführenden Direktors der Z, Dr. B vom 25. September 1991 sowie eines Schreibens des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg vom 06. November 1991 sowie eine Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik in der Fassung vom 01. Januar 1987 und eine Ablichtung eines Arbeitsvertrages vom 30.08.1965 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat vom Amtsgericht Potsdam, Handelsregister, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P, Registernummer , zum Betrieb Z, einen Auszug aus dem Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Neuausgabe 1989, Dietz-Verlag Berlin 1989 sowie aus einem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg zum Aktenzeichen L 2 RA 38/04 eine Zeugenaussage des Dr. RB im sozialgerichtlichen Verfahren mit Anlagen sowie weitere Unterlagen zum Beschäftigungsbetrieb des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Feststellung der von dem Kläger begehrten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - verurteilt.
Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 87 SGG erhoben worden. Der Kläger hat mit der Klageschrift, Eingang beim Sozialgericht am 07. November 2002, vorgetragen, dass diese fristwahrend erhoben werde. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Nach § 4 Abs.1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, der hier anzu-wenden ist, weil die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit Einschreiben zugestellt hat, gilt ein Einschreibebrief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn er nicht später zugegangen ist. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt des Zugangs trifft die Beklagte die Beweislast. Ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post, wie nach § 4 Abs. 2 VwZG bestimmt, findet sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen. Es bedarf keiner weiteren Glaubhaftmachung des Vorbringens des Klägers, weil die Beklagte schon nicht die Abgabe des Widerspruchsbescheides zur Post zur Bestimmung der Zugangsfiktion des § 4 VwZG nachweisen kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2000, B 1 KR 27/99 R, SozR 3-1960 § 4 Nr. 4).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungs-ordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris).
Der Z war danach kein Produktionsbetrieb, eine industrielle Fertigung, Herstellung oder Fertigung von Sachgütern war nach der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - nicht Zweck des Betriebes. Dies wird von den Beteiligten auch nicht vertreten.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Genannt sind dort neben anderen, hier nicht in Frage kommenden Einrichtungen, Versuchsstationen. Ein solche war die Z nicht. Die Z war eine selbständige Einrichtung der Wirtschaft. Sie wurde mit Wirkung zum 01. August 1970 als eine rechtlich selbständige, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende und dem Staatlichen Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung - SKL - direkt unterstellte wissenschaftlich-technische Einrichtung gebildet (Anweisung vom 11. November 1970). Der Betrieb war ausweislich der Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P unter der Nr. als selbständiger Betrieb seit dem 02. September 1970 eingetragen. Als Prüfstelle war der Betrieb von der Versorgungsordnung nicht erfasst. Prüfstellen sind in der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 2. DB nicht genannt, wobei zu beachten ist, dass es in der ehemaligen DDR neben der Z verschiedene andere Prüfstellen gab, z.B. die Prüfstelle für Luftfahrt der DDR - PfL - und die Zentrale Messtechnische Prüfstelle C, die dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstellt war. In der ehemaligen DDR wurde daher zwischen Prüfstellen und Versuchsstationen sprachlich unterschieden, nur die Versuchsstation wurde von der Versorgungsordnung erfasst. Eine Gleichstellung im Versorgungsrecht konnte nur über die Versorgungsordnung und die hier anzuwendende 2. DB erfolgen. Sie folgte für das Versorgungsrecht nicht aus einer etwaigen Gleichstellung im Wirtschaftsleben der DDR (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7), so dass es diesbezüglich nicht auf die Eintragung im Betriebsregister der DDR ankommt.
Da es in der ehemaligen DDR sowohl Prüfstellen als auch Versuchsstationen gab und zwischen Prüfstellen und Versuchsstationen sprachlich unterschieden wurde, scheidet schon aus diesem Grunde eine Fassung einer "Prüfstelle" unter den in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Begriff "Versuchsstation" im Sinne der Versorgungsordnung aus, da von der Versorgungsordnung ausdrücklich nur Versuchsstationen und nicht die auch existierenden Prüfstellen erfasst waren. Versuchsstationen gab es nach dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem Betriebsregister der DDR z.B. in Q, W und B.
Die Z war daneben auch keine Versuchsstation im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB. Abzustellen ist bei der Prüfung, ob ein Beschäftigungsbetrieb vom Versorgungsrecht über eine Versorgungsordnung erfasst war, auf den Hauptzweck des Betriebes und dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Versuchsstation eine als Versuch dienende Anlage (Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache - DWb -, www.woerterbuch-portal.de, Stichworte "Versuchsstation" und "Versuchsanlage"; keine Fundstelle im Brockhaus). Nicht erfasst von dem Begriff "Versuchsstation" sind Versuchsfelder, - gelände, und -güter (vgl. hierzu die Definitionen im DWb). Eine Versuchsstation ist wie ein Prüfstand eine Versuchseinrichtung zur Prüfung von Werkstoffen, Bauteilen oder Maschinen unter reproduzierbaren Bedingungen (Brockhaus Stichwort "Prüfstand"). Bei der Auslegung des Begriffs "Versuchsstation" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind die Besonderheiten in der DDR - soweit welche bestanden - zu beachten (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R, a., a. a. O.). Nach dem Sprachgebrauch der DDR war die "Versuchsstation" nicht exakt definiert. Dies ergibt sich aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus. Hierin war die Versuchsstation als gesonderte Einrichtung nicht definiert. Sie wurde unter der Versuchsanlage erfasst. Eine Versuchsanlage war eine Anlage, in der die im kleintechnischen Maßstab gewonnenen Erkenntnisse über neue Erzeugnisse und Verfahren bzw. aus dem mathematischen Prozessmodell entwickelte Verfahren unter industriemäßigen Bedingungen erprobt wurden. Versuchsanlagen dienten der technischen und ökonomischen Überprüfung neuer Anlagen und Bauten vor ihrer Standardisierung und erbrachten den Nachweis für eine spätere Serien- oder Massenproduktion (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus, Stichwort "Versuchsanlage", Ziff. 2). Aus der 2. DB ergibt sich für den Sprachgebrauch der Versorgungsordnung weiter, dass Versuchsstationen zwar nicht gleichzusetzen waren mit einem wissenschaftlichen Institut oder Forschungsinstitut, weil diese Einrichtungen in § 1 Abs. 2 2. DB neben der Versuchsstation als gleichgestellte Betriebe genannt werden. Die Versuchsstationen werden in der Versorgungsordnung aber neben Einrichtungen der Forschung und Wissenschaft genannt, nämlich gleichrangig mit den auch in der Versorgungsordnung aufgeführten Laboratorien als in Forschung und Wissenschaft eingebundene Einrichtungen. An die in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Versuchsstationen sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an dort genannte Forschungsinstitute. Diese waren Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, wie er in der Präambel zum Ausdruck gekommen ist. In die Versorgungsordnung sollten nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, die mit technischer Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung oder bei der Produktion gefördert haben (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 7; Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, veröffentlicht in juris).
Versuchsstationen hatten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Aufgabe, u. a. Maschinen und Werkstoffe unter "Echtbedingungen" zu prüfen und zu testen, Vorschläge zur Verbesserung zu erarbeiten und somit auch eine Produktion und Entwicklung zu fördern. Versuchsstationen waren eingeordnet in die Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion. In der "Überleitung" wurden entscheidende Bedingungen für die unmittelbare ökonomische Verwertung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse geschaffen. Dabei erfasste das Stadium der Überleitung die Ausarbeitung fertigungsgerechter technologischer und organisatorischer Unterlagen, den Bau und die Erprobung des Fertigungsmusters und der Nullserie bei Erzeugnissen, die Bestätigung des Standards sowie die Sicherung des Produktionsanlaufs (vgl.: Wörterbuch der Ökonomie/Sozialismus "Stichwort Überleitung neuer Erzeugnisse und Verfahren in die Produktion"). Die Z war danach nach ihrem Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 14/03 R, veröffentlich in juris), keine solche Versuchsanlage oder Versuchsstation. Hauptbetriebszweck der Z war die Durchführung der staatlichen landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinen, Maschinensystemen und Anlagen auf der Grundlage einer Prüfordnung als Voraussetzung für die Freigabe der Maschinen und Anlagen für die Produktion, für den Import und für die Verleihung von Gütezeichen. Dazu wurden neu gefertigte Landmaschinen auf ihre Tauglichkeit untersucht, es wurden neu produzierte Maschinen (auch Prototypen), angeliefert und technisch überprüft. Dies ergibt sich aus der Ordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Z für L des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Dezember 1970 - Ordnung - (Hauptaufgaben Ziff. 2.2). In Ziff. 2 wurde die Aufgabenstellung definiert. Zu den Aufgaben gehörte auch die Information über den rationellsten Einsatz neuer Erzeugnisse, die wissenschaftliche Entscheidungsvorbereitung der sich für die Perspektiv- und Jahresplanung der Mechanisierung ergebenden Aufgaben. Auch die weiteren unter Ziffer 2.2. ff. aufgeführten Aufgaben lagen überwiegend im Rahmen der Eignungsprüfung, der Testung und Begutachtung von Entwicklungen im maschinellen Bereich (vgl. Pkt. 2.2.1, 2.2.2., 2.2.4 der Ordnung) und Übermittlung der durch Prüfung und Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse (Pkt. 2.2.3 der Ordnung). Wie sich aus der Ordnung ergibt, wurden von der Prüfstelle unter Umständen nach Prüfung der Maschinen Mängel aufgezeigt und Verbesserungsvorschläge gemacht. Auch wurden Maschinen erprobt, die beim Hersteller noch in der Erprobungsphase waren. Weiter wurde Informationsmaterial über den rationellen Einsatz und die Arbeitsorganisation mit Maschinensystemen, Anlagen und Maschinen für die landwirtschaftliche Praxis sowie für den zu erreichenden Entwicklungsstand der Technik und eine Einflussnahme auf die Entwicklung der Landtechnik in der DDR und des sozialistischen Auslands zu den Aufgaben gezählt. Die Hauptaufgabe, nämlich die staatliche landwirtschaftliche technische Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel und die Serienprüfung und Werkerprobung war auch in der Gemeinsamen Verfügung über die Durchführung der staatlichen Landwirtschaftlichen Eignungsprüfung von Maschinensystemen, Maschinen und Ausrüstungen für die Pflanzen- und Tierproduktion der DDR (Prüfordnung), Berlin 1977, - Prüfordnung - bestimmt (Ziff. 3.1, 3.2, 4.1.3 Prüfordnung). Dass die staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung Hauptaufgabe des Betriebes war, ergibt sich weiter aus der Beschreibung des ehemaligen Direktors des Betriebs Dr. RB, soweit dieser beschreibt, dass mit der Gründung der Z auch eine "Ordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Eignungsprüfung und Serienkontrolle von Landmaschinen in der DDR" geschaffen worden sei, nach der die Prüfungen erfolgten (in: Geschichte der Landmaschinenprüfung in der DDR 1951 - 1991 und ihre Vorgeschichte, B Agrartechnische Berichte; Heft 38, S. 29 ff., 32). Die in der Z durchgeführte staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung erfolgte auf der Grundlage der in agrotechnischen Forderungen formulierten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse, der gültigen Standards und Rechtsvorschriften der DDR sowie der entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Ländern der RGW (Kuschel, Staatliche landwirtschaftliche Eignungsprüfung, 20 Jahre Z für L P, Agrartechnik, Berlin 35 (1985), S. 5). Diese staatliche Eignungsprüfung diente der Freigabe der Produktion und der Verwendung in der Landwirtschaft, nicht in erster Line der Entwicklung und Erforschung der Landtechnik. Hauptzweck war daher nicht die zweck- und betriebsbezogene Erforschung durch Versuche in einer Versuchsstation, sondern die Eignungsprüfung landtechnischer Arbeitsmittel nach vorgegebenen Standards. Im Rahmen der Entwicklungsablaufs landtechnischer Arbeitsmittel in der DDR fand eine Prüfung durch die Z nicht in erster Linie bei der Landtechnischen Forschung, nicht bei der Entwicklung und Konstruktion innerhalb der Industrie und nicht bei der Werkerprobung statt, sondern setzte erst mit dem Fertigungsmuster ein (vgl.: Brandt, a. a. O, Seite 38, Übersicht 3). Hauptzweck war nicht der Versuch innerhalb der Entwicklung, sondern die Prüfung entwickelter Maschinen und Geräte. Zwar arbeitete die Z auch an Werkerprobungen zur Verkürzung der Entwicklung der landtechnischen Arbeitsmittel mit und erarbeitete mit anderen Einrichtungen Einsatzempfehlungen für die Praxis und wirkte bei der Erstellung agrotechnischer Forderungen für Maschinen und Ausrüstungen mit, zudem war das Prüfurteil der Z wichtige Grundlage bei der Vergabe von Gütesiegeln (Kuschel, a. a. O.). Soweit diese Aufgaben der Prüfstelle überhaupt unter den Begriff der Forschung in Versuchsstationen zu fassen wären, waren sie nach der Ordnung nicht Hauptzweck des Betriebes. Die Mitarbeit bei Werkerprobungen von Maschinen und Systemen und bei Forschungsvorhaben war in der Ordnung unter Punkt 2.3.4 aufgeführt unter der Gruppe derjenigen Aufgaben, die der Betrieb neben den Hauptaufgaben (Punkt 2.2.) "darüber hinaus" (Pkt 2.3 der Ordnung) auszuführen hatte. Versuche zur erstmaligen Entwicklung von landtechnischen Arbeitsmitteln sollten nach der Ordnung des Betriebes jedenfalls nicht hauptsächlich durchgeführt werden. Die für den Einsatz notwendigen Eignungsprüfungen hatten durch den Vergleich der Prüfergebnisse mit den agrartechnischen Forderungen Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Arbeitsmitteln, sie waren aber nach ihrem Betriebszweck nicht eingebunden in die Forschung und Entwicklung.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbe-zogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2020, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, wie z. B. eine Prüftstelle, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderver-sorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
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