L 6 R 338/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 367/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 338/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Vorrangig begehrt der Kläger die Fortsetzung des durch Berufungsrücknahme erledigten Verfahrens.

Mit Bescheid vom 04.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 hatte die Beklagte den Antrag des 1957 geborenen Klägers auf Überprüfung verbindlicher Ablehnungsbescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger über die vergleichbaren praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse eines Elektroinstallateurs mit erfolgreich bestandener Gesellenprüfung verfüge; eine gesundheitlich bedingte Lösung vom ausgeübten Beruf habe im Übrigen nicht belegt werden können. Auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erfüllt.

Die dagegen zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2005 abgewiesen, die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung (L 6 R 442/05) haben die beiden Bevollmächtigten des Klägers, J. I. und Rechtsanwalt S. , in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die Aussichtslosigkeit der Berufung durch übereinstimmende Erklärungen zurückgenommen. Diese in die Niederschrift aufgenommenen Erklärungen wurden den Bevollmächtigten vorgelesen und von diesen genehmigt.

Mit Schreiben vom 17.05.2006 ließ der Kläger sodann eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht hat ihn über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 08.08.2006 auf die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme hingewiesen.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger beantragt sinngemäß, das Berufungsverfahren L 6 R 442/05 fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 23.05.2005 sowie des Bescheides vom 04.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 zu verpflichten, ihm aufgrund des Antrags vom 02.07.2003 Rente wegen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Verfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Augsburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 23.06.2005 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung (Schriftsatz vom 10.06.2005) war zulässig. Sie ist jedoch durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 erklärte Zurücknahme erledigt. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.05.2005 ist somit rechtskräftig.

Die beiden Bevollmächtigten des Klägers, die gemäß § 73 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine schriftliche uneingeschränkte Vollmacht zu den Akten eingereicht hatten, haben im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Berufung zurückgenommen werde. Diese Erklärung wurde ordnungsgemäß protokolliert, den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt (§§ 153 Abs.1, 122 SGG in Verbindung mit §§ 159, 160, 162, 163 Zivilprozessordnung - ZPO -). Damit ist die Berufung wirksam zurückgenommen worden. Diese Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs.2 Satz 1 SGG den endgültigen Verlust des Rechtsmittels mit der Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (vgl. BSGE 14, 138; 19, 120).

Die in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung des Streitgegenstands durch die beiden Bevollmächtigten abgegebene Erklärung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 102 Rdnrn.7 ff., § 156 Rdnrn.2, 2 a). Das durch Berufungsrücknahme rechtskräftig beendete Verfahren könnte nur nach den Bestimmungen des 4. Buchs der ZPO wieder aufgenommen werden. Die in den entsprechenden Vorschriften der §§ 579, 580 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage liegen jedoch nicht vor.

Damit ist festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung seit dem 16.05.2006 erledigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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