Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 178/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 367/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin von der Beklagten einen aufgrund verspäteter Beitragsentrichtung entstandenen Zinsausfall verlangen kann.
Im Zeitraum vom 18. bis 22.11.1996, vom 24.02. bis 07.03.1997 und vom 19.01. bis 02.02.1998 führte die Klägerin bei der Beklagten eine Prüfung der Berechnung, Entrichtung und Abrechnung der Beiträge auf Geldersatzleistungen zur Bundesanstalt für Arbeit durch (§ 186 Abs 5 AFG, entsprechend § 349 Abs 5 SGB III). Die Prüfung umfasste den Zeitraum von Januar 1984 bis Juni 1996. Nach dem Ergebnis der Prüfung hat die Beklagte die Beiträge für im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen geleistete Übergangsgelder bei zwischen dem 01.01.1995 und 30.06.1996 beendeten Maßnahmen nicht zu den in § 23 Abs 2 SGB IV alter und neuer Fassung vorgesehenen Terminen, sondern erst mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahmen entrichtet. Für Rehabilitationsmaßnahmen, die nach dem 30.06.1996 abgeschlossen wurden, jedoch bereits vor dem 01.07.1996 begonnen haben, erfolgte die Beitragsentrichtung für die Zeit zwischen dem 01.01.1995 bis 30.06.1996 erst nach Abschluss einer Sonderprüfung am 17.04.1997 (= Tag des Geldeinganges bei der Klägerin). Die Klägerin macht geltend, dass ihr durch die regelmäßige verspätete Beitragsentrichtung durch die Beklagte ein Zinsausfall in Höhe von DM 67.423,84 entstanden sei. Für die Berechnung des Zinsausfalles legt die Klägerin in Anlehnung an § 28 r Abs 2 SGB IV einen Zinssatz in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zugrunde. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Schadensausgleich trägt die Klägerin vor, dass auf den im Bürgerlichen Recht enthaltenen Grundgedanken des Bereicherungsrechts als Ausdruck eines über das Bürgerliche Recht hinausgehenden allgemeinen (höherwertigen) Rechtsgedankens zurückzugreifen sei. Die Beklagte habe sich ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin einen finanziellen Vorteil verschafft, indem sie über in in der Regel längere Zeiträume hinweg Beiträge verspätet entrichtet und hierdurch einen Zinsgewinn erlangt habe, der andererseits der Klägerin in entsprechender Höhe entgangen sei. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die verspätete Beitragsentrichtung auf programmtechnischen Ursachen beruhe. Nach ihrer Auffassung bestünde jedoch für den geltend gemachten Anspruch auf Zinsausgleich keine rechtliche Anspruchsgrundlage.
Mit Urteil vom 26.04.2001 hat das SG die Klage - gerichtet auf Zahlung eines Ausgleichszinses in Höhe von DM 67.423,84 - abgewiesen.
Das SG hat die Leistungsklage als unbegründet angesehen. Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des geltend gemachten Zinsausfalls, da es dafür an der erforderlichen Anspruchsgrundlage fehle. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten ins Feld geführten "übergeordneten Grundsätze des allgemeinen Rechts" könnten nicht als Anspruchsgrundlage dienen. Auch bei entsprechender Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts, die theoretisch denkbar wäre, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den verspätet abgeführten Beiträgen Zinsgewinne erzielt habe. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der dahin gehe, dass eine öffentliche Verwaltung mit den ihr verfügbaren Geldmitteln Gewinn erziele. Nachdem es im öffentlichen Recht den allgemeinen Grundsatz, dass Geldschulden zu verzinsen seien, nicht gebe, bedürfe es dazu einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung (Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1987, Az: 3 B 37/86). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den von der Klägerin geforderten Schadensausgleich bestehe - wie die Klägerin selbst einräume - gerade nicht. Auch § 24 SGB IV sei nicht einschlägig. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des bis 31.12.2000 geltenden Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift. Die Klägerin habe den von ihr geltend gemachten Anspruch richtigerweise auch nicht auf § 24 SGB IV gestützt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.06.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese stützt den von ihr erhobenen Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Nachteils auf bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Beklagte aus den ihr rechtsgrundlos verbliebenen Geldern keinen Nutzen durch Rückführung kurzfristiger Verbindlichkeiten oder Erhöhung kurzfristiger Anlagebeträge bezogen habe. Gegenteiliges anzunehmen hieße, ihr einen Verstoß gegen Haushaltsrecht zu unterstellen. Die Streichung der Regelung in § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV mW ab 01.01.2001 habe der Gesetzgeber damit begründet, dass diese früher in Abs 2 Satz 2 angeordnete Freistellung sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen sei. Ungeachtet dieser erwähnten Korrektur durch den Gesetzgeber habe vorher die Ausgleichsmöglichkeit nach bereicherungsrechtlicher Vorschriften bereits bestanden.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach wie vor keine Anspruchsgrundlage bestehe. Im Übrigen vertrete die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass für einen Rückgriff auf einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB kein Raum sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Im Übrigen werde der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach bestritten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.473,26 EUR (entsprechend 67.423,84 DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Klägerin wie auch der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das SG hatte über eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG zu entscheiden.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass es für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zinsausfall an einer Rechtsgrundlage fehlt. Maßgebliche Vorschrift für die Erhebung von Säumniszuschlägen war § 24 Abs 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 13.06.1994 (Bundesgesetzblatt I S 1229) für den hier in Frage stehenden Zeiteraum vom 01.01.1995 bis 30.06.1996. Die Vorschrift lautete: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den Fällen des § 23 Abs 2 ebenfalls nicht zu erheben; das Gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für Versorgungsleistungen iS des § 9 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Die Vorschrift des § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV ist durch Gesetz vom 21.12.2000 (Bundesgesetzblatt I S 1983) mW ab 01.01.2001 gestrichen worden. Nach Hauck-Heines, SGB IV, Kommentar zu § 24 RdNr 6 war die früher in Abs 2 Satz 2 angeordnete Freistellung sachlich nicht zu rechtfertigen. Dennoch ist der Schluss der Klägerseite, dass auch für die Zeit vorher (vor der Gesetzesänderung) Säumniszuschläge zu zahlen seien, nicht gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum, das Zusammenwirken der staatlichen Leistungsträger untereinander zu regeln. Allein die Tatsache, dass die bis 2000 geltende Freistellung von Zinsen und Zuschlägen als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde, macht die bis dahin geltende Regelung noch nicht verfassungswidrig. Daraus folgt, dass für die hier streitige Zeit § 24 Abs 2 SGB IV als abschließende Regelung anzusehen ist, was zugleich bedeutet, dass ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze nicht zulässig ist. Im Übrigen kommt eine Gesetzesauslegung nur dann in Betracht, wenn der Wortlaut einer Vorschrift unklar oder mehrdeutig ist, was vorliegend nicht der Fall war und ist.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin von der Beklagten einen aufgrund verspäteter Beitragsentrichtung entstandenen Zinsausfall verlangen kann.
Im Zeitraum vom 18. bis 22.11.1996, vom 24.02. bis 07.03.1997 und vom 19.01. bis 02.02.1998 führte die Klägerin bei der Beklagten eine Prüfung der Berechnung, Entrichtung und Abrechnung der Beiträge auf Geldersatzleistungen zur Bundesanstalt für Arbeit durch (§ 186 Abs 5 AFG, entsprechend § 349 Abs 5 SGB III). Die Prüfung umfasste den Zeitraum von Januar 1984 bis Juni 1996. Nach dem Ergebnis der Prüfung hat die Beklagte die Beiträge für im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen geleistete Übergangsgelder bei zwischen dem 01.01.1995 und 30.06.1996 beendeten Maßnahmen nicht zu den in § 23 Abs 2 SGB IV alter und neuer Fassung vorgesehenen Terminen, sondern erst mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahmen entrichtet. Für Rehabilitationsmaßnahmen, die nach dem 30.06.1996 abgeschlossen wurden, jedoch bereits vor dem 01.07.1996 begonnen haben, erfolgte die Beitragsentrichtung für die Zeit zwischen dem 01.01.1995 bis 30.06.1996 erst nach Abschluss einer Sonderprüfung am 17.04.1997 (= Tag des Geldeinganges bei der Klägerin). Die Klägerin macht geltend, dass ihr durch die regelmäßige verspätete Beitragsentrichtung durch die Beklagte ein Zinsausfall in Höhe von DM 67.423,84 entstanden sei. Für die Berechnung des Zinsausfalles legt die Klägerin in Anlehnung an § 28 r Abs 2 SGB IV einen Zinssatz in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zugrunde. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Schadensausgleich trägt die Klägerin vor, dass auf den im Bürgerlichen Recht enthaltenen Grundgedanken des Bereicherungsrechts als Ausdruck eines über das Bürgerliche Recht hinausgehenden allgemeinen (höherwertigen) Rechtsgedankens zurückzugreifen sei. Die Beklagte habe sich ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin einen finanziellen Vorteil verschafft, indem sie über in in der Regel längere Zeiträume hinweg Beiträge verspätet entrichtet und hierdurch einen Zinsgewinn erlangt habe, der andererseits der Klägerin in entsprechender Höhe entgangen sei. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die verspätete Beitragsentrichtung auf programmtechnischen Ursachen beruhe. Nach ihrer Auffassung bestünde jedoch für den geltend gemachten Anspruch auf Zinsausgleich keine rechtliche Anspruchsgrundlage.
Mit Urteil vom 26.04.2001 hat das SG die Klage - gerichtet auf Zahlung eines Ausgleichszinses in Höhe von DM 67.423,84 - abgewiesen.
Das SG hat die Leistungsklage als unbegründet angesehen. Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des geltend gemachten Zinsausfalls, da es dafür an der erforderlichen Anspruchsgrundlage fehle. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten ins Feld geführten "übergeordneten Grundsätze des allgemeinen Rechts" könnten nicht als Anspruchsgrundlage dienen. Auch bei entsprechender Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts, die theoretisch denkbar wäre, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den verspätet abgeführten Beiträgen Zinsgewinne erzielt habe. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der dahin gehe, dass eine öffentliche Verwaltung mit den ihr verfügbaren Geldmitteln Gewinn erziele. Nachdem es im öffentlichen Recht den allgemeinen Grundsatz, dass Geldschulden zu verzinsen seien, nicht gebe, bedürfe es dazu einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung (Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1987, Az: 3 B 37/86). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den von der Klägerin geforderten Schadensausgleich bestehe - wie die Klägerin selbst einräume - gerade nicht. Auch § 24 SGB IV sei nicht einschlägig. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des bis 31.12.2000 geltenden Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift. Die Klägerin habe den von ihr geltend gemachten Anspruch richtigerweise auch nicht auf § 24 SGB IV gestützt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.06.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese stützt den von ihr erhobenen Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Nachteils auf bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Beklagte aus den ihr rechtsgrundlos verbliebenen Geldern keinen Nutzen durch Rückführung kurzfristiger Verbindlichkeiten oder Erhöhung kurzfristiger Anlagebeträge bezogen habe. Gegenteiliges anzunehmen hieße, ihr einen Verstoß gegen Haushaltsrecht zu unterstellen. Die Streichung der Regelung in § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV mW ab 01.01.2001 habe der Gesetzgeber damit begründet, dass diese früher in Abs 2 Satz 2 angeordnete Freistellung sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen sei. Ungeachtet dieser erwähnten Korrektur durch den Gesetzgeber habe vorher die Ausgleichsmöglichkeit nach bereicherungsrechtlicher Vorschriften bereits bestanden.
Die Beklagte hält dem entgegen, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach wie vor keine Anspruchsgrundlage bestehe. Im Übrigen vertrete die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass für einen Rückgriff auf einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB kein Raum sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Im Übrigen werde der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach bestritten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.473,26 EUR (entsprechend 67.423,84 DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Klägerin wie auch der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das SG hatte über eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG zu entscheiden.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass es für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zinsausfall an einer Rechtsgrundlage fehlt. Maßgebliche Vorschrift für die Erhebung von Säumniszuschlägen war § 24 Abs 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 13.06.1994 (Bundesgesetzblatt I S 1229) für den hier in Frage stehenden Zeiteraum vom 01.01.1995 bis 30.06.1996. Die Vorschrift lautete: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den Fällen des § 23 Abs 2 ebenfalls nicht zu erheben; das Gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für Versorgungsleistungen iS des § 9 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Die Vorschrift des § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV ist durch Gesetz vom 21.12.2000 (Bundesgesetzblatt I S 1983) mW ab 01.01.2001 gestrichen worden. Nach Hauck-Heines, SGB IV, Kommentar zu § 24 RdNr 6 war die früher in Abs 2 Satz 2 angeordnete Freistellung sachlich nicht zu rechtfertigen. Dennoch ist der Schluss der Klägerseite, dass auch für die Zeit vorher (vor der Gesetzesänderung) Säumniszuschläge zu zahlen seien, nicht gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum, das Zusammenwirken der staatlichen Leistungsträger untereinander zu regeln. Allein die Tatsache, dass die bis 2000 geltende Freistellung von Zinsen und Zuschlägen als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde, macht die bis dahin geltende Regelung noch nicht verfassungswidrig. Daraus folgt, dass für die hier streitige Zeit § 24 Abs 2 SGB IV als abschließende Regelung anzusehen ist, was zugleich bedeutet, dass ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze nicht zulässig ist. Im Übrigen kommt eine Gesetzesauslegung nur dann in Betracht, wenn der Wortlaut einer Vorschrift unklar oder mehrdeutig ist, was vorliegend nicht der Fall war und ist.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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