Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1038/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 566/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der in Bosnien-Herzegowina beheimatete Kläger streitet um Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung und wegen der Gewährung von Altersrente.
Er ist 1938 geboren, hat keine geregelte Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland von 1965 bis 1972 beschäftigt, zuletzt als Kraftfahrer, nachdem er im Dezember 1967 die Fahrerlaubnis Klasse II erworben hatte. Der letzte Arbeitgeber war nicht mehr für Auskünfte erreichbar.
Der Kläger war anschließend in Jugoslawien als Kraftfahrer tätig und hat Versicherungszeiten bis Juni 1986. Im Jahre 1982 erlitt er einen Unfall, wegen dessen Folgen er am 17.10.1986 einen Rentenantrag stellte und vom jugoslawischen Versicherungsträger nach einer Untersuchung am 01.01.1987 ab diesem Zeitpunkt Invalidenrente erhielt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.05.1987 eine Rentengewährung ab, weil der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, zu ebener Erde und ohne volle Beanspruchung des rechten Arms verrichten könne. Grundlage waren eine gutachterliche Untersuchung des Klägers am 07.05.1987 in Deutschland und die damals aus Jugoslawien vorliegenden Berichte. Danach litt der Kläger an einem Zustand nach Ellenbogengelenksfraktur rechts mit Fehlstellung und Funktionsuntüchtigkeit, einer verheilten und knöchern konsolidierten Fraktur des rechten Ober- und Unterschenkels mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Hüft- und Kniegelenks, wirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei noch altersgemäßen funktionellen und organischen Verhältnissen und einer Hypercholesterinämie. Ein zur selben Zeit in Jugoslawien attestierter Bluthochdruck, eine Angina pectoris und eine kompensierte Myokardiopathie konnten bei der Untersuchung in Deutschland nicht festgestellt werden.
Der Bescheid wurde dem Kläger zusammen mit dem damaligen Merkblatt über die Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mit Einschreiben/Rückschein zugestellt, der unterschriebene Rückschein ging bei der Beklagten am 05.07.1987 ein. Mit Bescheid vom 10.06.1987 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers in Deutschland fest.
In der Folge schrieb der Kläger am 07.04.1992 an die Beklagte, warum er seit 01.01.1987 keine Rente erhalte. Die selbe Frage stellte er am 10.03.1994 der AOK B ... Mit Schreiben vom 26.10. 1994 wandte er sich wieder an die Beklagte und führte aus, sein Rentenantrag sei mit Bescheiden vom 21.05.1987 und 10.06.1987 abgelehnt worden. Seine Gesundheit habe sich verschlechtert, er fragte, ob er noch einen Anspruch habe und was er gegebenenfalls tun müsse. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben mit Hinweis auf die bereits getroffenen Entscheidungen, es ist aber nicht ersichtlich, ob das Schreiben den Kläger erreicht hat.
Am 11.03.1998 bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung der Rentenentscheidung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.04.1998 mit dem Hinweis auf den Bescheid von 1987 und verwies darauf, dass der Kläger erst mit 65 Jahren Rente bekommen könne.
Mit Schreiben vom 23.12.1999 fragte der Kläger an, warum sein Rentenantrag bis heute nicht geregelt sei, worauf die Beklagte antwortete, dass der Antrag abgelehnt sei, damit verbraucht und dass kein neuer Antrag eingegangen sei. Am 24.11.2000 legte der Kläger dann einen "nachträglichen" Widerspruch ein. Ihm sei bekannt, dass dies ohne Wirkung für den damaligen Antrag sei. Er legte sodann die Kopie eines Posteinlieferungsscheins in Jugoslawien über ein Schreiben an die Beklagte vom 19.06.1987 vor und machte geltend, es handele sich um das Widerspruchsschreiben. Nach Ausführungen der Beklagten über den Fristablauf und die Wiedereinsetzung nahm der Kläger seinen Widerspruch zurück und beantragte entsprechend einem Vorschlag der Beklagten die Überprüfung des Bescheides von 1987. Der Kläger übersandte dann Berichte der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser in seiner Heimat aus den Jahren 1986, 1987 und 2001. Die Berichte des örtlichen Ärztehauses und des örtlichen Allgemeinkrankenhauses enthalten keine anderen Befunde als die 1987 vorgelegten. Die Beklagte kam deshalb nach Einschaltung ihres Prüfarztes zu dem Ergebnis, die frühere Beurteilung sei richtig gewesen und gelte weiter. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte die Beklagte die Änderung ihrer Entscheidung über den Rentenantrag ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2002 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass seine Leistungsfähigkeit 1987 nicht zutreffend eingeschätzt worden sei und ihm ab dem Beginn der Invalidenrente auch deutsche Rente zustehe.
Nach Aufforderung durch die Beklagte hat der Kläger am 27.06. 2003 Rente wegen Alters beantragt, die die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2003 ab 01.05.2003 gewährt hat. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.04.2002 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und nach entsprechender Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2004 als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI, da er 1987 noch vollschichtig einsatzfähig gewesen sei und sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt habe verweisen lassen müssen. Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse habe der Kläger erst 1994 geltend gemacht. Bei einem nach Januar 1989 eingetretenen Versicherungsfall hätten jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen. Da der Unfall im Jahre 1982 in Jugoslawien eingetreten sei, könne auch dies nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen.
Der Altersrentenbescheid sei antragsgemäß ergangen und eine Rente wegen Erwerbsminderung hätte spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres geendet. Deshalb sei auch dieser Bescheid nicht zu beanstanden.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe. Er habe Beiträge bis 1987 gezahlt und die entsprechenden medizinischen Dokumente lägen vor. Das Gericht solle die Beklagte verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1992 zu gewähren, nachdem das Sozialgericht der Beklagten dies empfohlen und er die Empfehlung angenommen habe.
Gegen die Altersrente wendet sich der Kläger, weil sie zugesprochen worden sei, bevor ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt worden sei und das Gericht hierüber entschieden habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht im Jahre 1987 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit habe. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1992 geltenden Recht.
Die vom Kläger begehrte und von der Beklagten vorgenommene Überprüfung des Rentenbescheides vom 21.05.1987 nach § 44 SGB X richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Recht und den hierbei tatsächlich bestehenden Verhältnissen.
Der Kläger war damals nicht erwerbs- oder berufsunfähig. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung am 07.05.1987 und den von der Beklagten berücksichtigten Berichten aus Jugoslawien war der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, zu ebener Erde und ohne volle Beanspruchung des rechten Armes zu verrichten. Nach dem damals geltenden § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) war der Kläger damit nicht berufsunfähig. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland mangels weiterer Feststellungsmöglichkeiten allenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen war, musste sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, ohne dass es der Benennung eines bestimmten, noch zumutbaren Berufes bedurft hätte (BSG SozR 2200 § 1247 Nr.33).
Der Kläger erfüllte damit erst recht nicht die strengeren Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 RVO.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Antrag nach § 44 SGB X bezüglich einer Dauerleistung stets auch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit der Geltendmachung einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse im Jahre 1994 ein entsprechendes sachliches Begehren geltend gemacht.
Dem Kläger steht jedoch auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach den seit 01.01.1992 geltenden Vorschriften (§§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) noch nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) zu. Sowohl bezüglich der Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch bezüglich des Leistungsvermögens für die Annahme einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit haben die §§ 43, 44 SGB VI in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung keine Änderung zum vorhergehenden Rechtszustand gebracht. In Abweichung von diesem Rechtszustand steht bereits ein sechsstündiges tägliches Einsatzvermögen nach den seit 01.01.2001 geltenden Vorschriften der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegen.
Nach den gutachterlichen Überprüfungen durch die Beklagte hat sich an dem 1987 festgestellten Einsatzvermögen des Klägers nichts Entscheidungserhebliches geändert. Zweifel und Anlass zu weiterer Beweiserhebung haben sich hierbei nicht ergeben, denn die zuletzt vorgelegten ärztlichen Berichte aus der Heimat des Klägers weisen eine auffällige Übereinstimmung mit den Berichten aus dem Jahre 1987 auf. Es haben sich damit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung bis zum Beginn der Regelaltersrente ergeben.
Die Klage gegen den Altersrentenbescheid war unzulässig. Nach § 54 Abs.1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Nach Abs.2 Satz 1 der Vorschrift ist ein Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist. Im Umkehrschluss ist eine Klage dann unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu, denn der Kläger trägt nichts gegen die inhaltliche Richtigkeit des Altersrentenbescheides vor, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Auswirkung der Zeitpunkt der Bescheiderteilung auf den Inhalt des Bescheides hätte haben können. Darüber hinaus kommt eine Beschwer durch den Zeitpunkt der Bescheiderteilung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte hier auf einen entsprechenden Antrag des Klägers gehandelt hat.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der in Bosnien-Herzegowina beheimatete Kläger streitet um Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung und wegen der Gewährung von Altersrente.
Er ist 1938 geboren, hat keine geregelte Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland von 1965 bis 1972 beschäftigt, zuletzt als Kraftfahrer, nachdem er im Dezember 1967 die Fahrerlaubnis Klasse II erworben hatte. Der letzte Arbeitgeber war nicht mehr für Auskünfte erreichbar.
Der Kläger war anschließend in Jugoslawien als Kraftfahrer tätig und hat Versicherungszeiten bis Juni 1986. Im Jahre 1982 erlitt er einen Unfall, wegen dessen Folgen er am 17.10.1986 einen Rentenantrag stellte und vom jugoslawischen Versicherungsträger nach einer Untersuchung am 01.01.1987 ab diesem Zeitpunkt Invalidenrente erhielt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.05.1987 eine Rentengewährung ab, weil der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, zu ebener Erde und ohne volle Beanspruchung des rechten Arms verrichten könne. Grundlage waren eine gutachterliche Untersuchung des Klägers am 07.05.1987 in Deutschland und die damals aus Jugoslawien vorliegenden Berichte. Danach litt der Kläger an einem Zustand nach Ellenbogengelenksfraktur rechts mit Fehlstellung und Funktionsuntüchtigkeit, einer verheilten und knöchern konsolidierten Fraktur des rechten Ober- und Unterschenkels mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Hüft- und Kniegelenks, wirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei noch altersgemäßen funktionellen und organischen Verhältnissen und einer Hypercholesterinämie. Ein zur selben Zeit in Jugoslawien attestierter Bluthochdruck, eine Angina pectoris und eine kompensierte Myokardiopathie konnten bei der Untersuchung in Deutschland nicht festgestellt werden.
Der Bescheid wurde dem Kläger zusammen mit dem damaligen Merkblatt über die Erfordernisse zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mit Einschreiben/Rückschein zugestellt, der unterschriebene Rückschein ging bei der Beklagten am 05.07.1987 ein. Mit Bescheid vom 10.06.1987 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers in Deutschland fest.
In der Folge schrieb der Kläger am 07.04.1992 an die Beklagte, warum er seit 01.01.1987 keine Rente erhalte. Die selbe Frage stellte er am 10.03.1994 der AOK B ... Mit Schreiben vom 26.10. 1994 wandte er sich wieder an die Beklagte und führte aus, sein Rentenantrag sei mit Bescheiden vom 21.05.1987 und 10.06.1987 abgelehnt worden. Seine Gesundheit habe sich verschlechtert, er fragte, ob er noch einen Anspruch habe und was er gegebenenfalls tun müsse. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben mit Hinweis auf die bereits getroffenen Entscheidungen, es ist aber nicht ersichtlich, ob das Schreiben den Kläger erreicht hat.
Am 11.03.1998 bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung der Rentenentscheidung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.04.1998 mit dem Hinweis auf den Bescheid von 1987 und verwies darauf, dass der Kläger erst mit 65 Jahren Rente bekommen könne.
Mit Schreiben vom 23.12.1999 fragte der Kläger an, warum sein Rentenantrag bis heute nicht geregelt sei, worauf die Beklagte antwortete, dass der Antrag abgelehnt sei, damit verbraucht und dass kein neuer Antrag eingegangen sei. Am 24.11.2000 legte der Kläger dann einen "nachträglichen" Widerspruch ein. Ihm sei bekannt, dass dies ohne Wirkung für den damaligen Antrag sei. Er legte sodann die Kopie eines Posteinlieferungsscheins in Jugoslawien über ein Schreiben an die Beklagte vom 19.06.1987 vor und machte geltend, es handele sich um das Widerspruchsschreiben. Nach Ausführungen der Beklagten über den Fristablauf und die Wiedereinsetzung nahm der Kläger seinen Widerspruch zurück und beantragte entsprechend einem Vorschlag der Beklagten die Überprüfung des Bescheides von 1987. Der Kläger übersandte dann Berichte der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser in seiner Heimat aus den Jahren 1986, 1987 und 2001. Die Berichte des örtlichen Ärztehauses und des örtlichen Allgemeinkrankenhauses enthalten keine anderen Befunde als die 1987 vorgelegten. Die Beklagte kam deshalb nach Einschaltung ihres Prüfarztes zu dem Ergebnis, die frühere Beurteilung sei richtig gewesen und gelte weiter. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte die Beklagte die Änderung ihrer Entscheidung über den Rentenantrag ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2002 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass seine Leistungsfähigkeit 1987 nicht zutreffend eingeschätzt worden sei und ihm ab dem Beginn der Invalidenrente auch deutsche Rente zustehe.
Nach Aufforderung durch die Beklagte hat der Kläger am 27.06. 2003 Rente wegen Alters beantragt, die die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2003 ab 01.05.2003 gewährt hat. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung mit dem Widerspruchsbescheid vom 22.04.2002 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und nach entsprechender Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2004 als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI, da er 1987 noch vollschichtig einsatzfähig gewesen sei und sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt habe verweisen lassen müssen. Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse habe der Kläger erst 1994 geltend gemacht. Bei einem nach Januar 1989 eingetretenen Versicherungsfall hätten jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen. Da der Unfall im Jahre 1982 in Jugoslawien eingetreten sei, könne auch dies nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen.
Der Altersrentenbescheid sei antragsgemäß ergangen und eine Rente wegen Erwerbsminderung hätte spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres geendet. Deshalb sei auch dieser Bescheid nicht zu beanstanden.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe. Er habe Beiträge bis 1987 gezahlt und die entsprechenden medizinischen Dokumente lägen vor. Das Gericht solle die Beklagte verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1992 zu gewähren, nachdem das Sozialgericht der Beklagten dies empfohlen und er die Empfehlung angenommen habe.
Gegen die Altersrente wendet sich der Kläger, weil sie zugesprochen worden sei, bevor ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt worden sei und das Gericht hierüber entschieden habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht im Jahre 1987 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit habe. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1992 geltenden Recht.
Die vom Kläger begehrte und von der Beklagten vorgenommene Überprüfung des Rentenbescheides vom 21.05.1987 nach § 44 SGB X richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Recht und den hierbei tatsächlich bestehenden Verhältnissen.
Der Kläger war damals nicht erwerbs- oder berufsunfähig. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung am 07.05.1987 und den von der Beklagten berücksichtigten Berichten aus Jugoslawien war der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten, zu ebener Erde und ohne volle Beanspruchung des rechten Armes zu verrichten. Nach dem damals geltenden § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) war der Kläger damit nicht berufsunfähig. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland mangels weiterer Feststellungsmöglichkeiten allenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen war, musste sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, ohne dass es der Benennung eines bestimmten, noch zumutbaren Berufes bedurft hätte (BSG SozR 2200 § 1247 Nr.33).
Der Kläger erfüllte damit erst recht nicht die strengeren Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 RVO.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Antrag nach § 44 SGB X bezüglich einer Dauerleistung stets auch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit der Geltendmachung einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse im Jahre 1994 ein entsprechendes sachliches Begehren geltend gemacht.
Dem Kläger steht jedoch auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach den seit 01.01.1992 geltenden Vorschriften (§§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) noch nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) zu. Sowohl bezüglich der Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch bezüglich des Leistungsvermögens für die Annahme einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit haben die §§ 43, 44 SGB VI in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung keine Änderung zum vorhergehenden Rechtszustand gebracht. In Abweichung von diesem Rechtszustand steht bereits ein sechsstündiges tägliches Einsatzvermögen nach den seit 01.01.2001 geltenden Vorschriften der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegen.
Nach den gutachterlichen Überprüfungen durch die Beklagte hat sich an dem 1987 festgestellten Einsatzvermögen des Klägers nichts Entscheidungserhebliches geändert. Zweifel und Anlass zu weiterer Beweiserhebung haben sich hierbei nicht ergeben, denn die zuletzt vorgelegten ärztlichen Berichte aus der Heimat des Klägers weisen eine auffällige Übereinstimmung mit den Berichten aus dem Jahre 1987 auf. Es haben sich damit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung bis zum Beginn der Regelaltersrente ergeben.
Die Klage gegen den Altersrentenbescheid war unzulässig. Nach § 54 Abs.1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Nach Abs.2 Satz 1 der Vorschrift ist ein Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist. Im Umkehrschluss ist eine Klage dann unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu, denn der Kläger trägt nichts gegen die inhaltliche Richtigkeit des Altersrentenbescheides vor, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Auswirkung der Zeitpunkt der Bescheiderteilung auf den Inhalt des Bescheides hätte haben können. Darüber hinaus kommt eine Beschwer durch den Zeitpunkt der Bescheiderteilung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte hier auf einen entsprechenden Antrag des Klägers gehandelt hat.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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