Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 198/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 591/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Mit dem in Serbien gestellten Rentenantrag des Klägers vom 09.05.2001 übersandte der serbische Versicherungsträge auch ein Formblatt, in dem vom Dezember 1975 bis Dezember 2000 Versicherungszeiten von 25 Jahren und 29 Tagen bestätigt wurden. In Deutschland war der Kläger von Januar 1970 bis August 1975 insgesamt 56 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Rentenantrag verneinte der Kläger die Frage nach einer Berufsausbildung. Er gab jedoch an, in Deutschland als Maschinenschlosser mit Monteurarbeiten beschäftigt gewesen zu sein. In Serbien beziehe er seit September 2001 Invalidenrente.
Mit dem Rentenantrag wurde auch ein ärztliches Gutachten des Versicherungsträgers in B. vom 06.09.2001 vorgelegt. Dort wurde im Wesentlichen wegen der Feststellung psychischer Erkrankungen Erwerbsunfähigkeit ab dem Tag der Untersuchung auf Dauer festgestellt. Die Beklagte ließ den Kläger am 17.06.2002 in ihrer Untersuchungsstelle in R. durch den Neurologen und Psychiater Dr.M. untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21.06.2002 zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar bereits eingeschränkt sei, dieser aber für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht noch vollschichtig einsatzfähig sei. Mit Bescheid vom 10.07.2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nach der Qualität der von ihm verrichteten Arbeit als Aufzugsmonteur der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Damit könne er auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden und die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich. Da der Kläger nach dem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht verrichten könne, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung nicht vor.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Das Sozialgericht holte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.Dr.W. vom 05.07.2004 und der Ärztin und Sozialmedizinerin Dr.T. vom 06.07.2004, jeweils nach persönlicher Untersuchung des Klägers, ein. Dr.Dr.W. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: - Spannungskopfschmerzsyndrom, - persönlichkeitsgebundene Neigung zu Impulsdurchbrüchen. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig zu verrichten.
Bei der Untersuchung durch Dr.Dr.W. schilderte der Kläger seinen beruflichen Werdegang wie folgt: Nach Schulabschluss habe er vier Jahre die Berufsschule zum Maschinenschlosser besucht und dort einen Abschluss gemacht. Im Anschluss daran habe er für sieben Monate seinen Militärdienst geleistet, den er mit UNO-Truppen in Ägypten als Fahrer verbracht habe. Dann sei er vier Jahre als Kraftfahrer in Deutschland beschäftigt gewesen. Er habe Benzin für eine Ölhandelsfirma transportiert. Anschließend sei er nach Jugoslawien zurückgekehrt, um sich mit einem von ihm erworbenen Lkw als Spediteur selbständig zu machen. Dieser Versuch sei jedoch sehr bald gescheitert. Er sei nach Deutschland zurückgegangen und dort auf Montage beschäftigt gewesen. Nach seiner erneuten Rückkehr nach Jugoslawien 1975 sei er 25 Jahre als Aufzugsmonteur beschäftigt gewesen.
Dr.T. stellte neben den von Dr.Dr.W. festgestellten Diagnosen noch folgende weitere Diagnosen: 1. Bluthochdruck, 2. Emphysembronchitis bei Nikotinabusus, 3. Adipositas mit Blutzucker- und Fettstoffwechselstörung, 4. degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Die ärtzliche Sachverständige kam unter Einbeziehung der auf nervenärztlichem Gebiet getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Akkord-, Nacht- und Wechselschicht und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde könne er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montageschlosser nur dann eingesetzt werden, wenn keine schweren körperliche Arbeiten anfielen. Der Kläger könne die ihm möglichen Tätigkeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen ausführen.
Bei der Untersuchung durch Dr.T. gab der Kläger im Rahmen der sozialen Anamnese zu seinem beruflichen Werdegang an, er habe sich nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien dort zur Montage und Wartung von Aufzügen weitergebildet. Diese Arbeit habe er dann auch in den folgenden Jahren in Jugoslawien verrichtet, bis die Firma in Konkurs gegangen sei.
Mit Urteil vom 07.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Es lägen aber weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsminderung vor, so dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Gegen das am 24.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.10.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sein gesamtes Arbeitsleben mit Tätigkeiten als Monteur zurückgelegt, sowohl in Jugoslawien als auch in Deutschland. Dementsprechend sei zu klären, ob er in der jetzigen Situation fähig sei, die Tätigkeit als Monteur auszuführen oder nicht. Er wende sich auch gegen die Feststellungen im Gutachten des Dr.Dr.W. , wonach seine stationären Krankenhausaufenthalte lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten seien, nicht aber eine dauernde Verkürzung der beruflichen Leistungsfähigkeit bedeuteten.
Auf Aufforderung des Senats legte der Kläger neuere ärztliche Unterlagen aus seiner Heimat vor, die Dr.T. in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2005 auswertete. Die Sachverständige führte darin zusammenfassend aus, dass es auch unter Berücksichtigung der neuen aktenkundigen Befunde bei der bisher abgegebenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung verbleiben müsse. Auf eine erneute Begutachtungsuntersuchung in Deutschland könne nach ihrer Einschätzung verzichtet werden.
Der Bevollmächtigte des Klägers wurde um Vorlage eines Nachweises über den beruflichen Abschluss des Klägers gebeten sowie um Benennung der Arbeitgeber in Deutschland mit genauer Adresse. Er verweist zunächst darauf, dass der Kläger gelernter Maschinenschlosser sei und in Deutschland Tätigkeiten eines Maschinenschlossers ausgeübt habe. Er legte ein 1999 ausgestelltes Diplom vor, in dem der fachliche Abschluss II. Grades für den Tätigkeitsbereich Maschinenwesen im Beruf Maschinenschlosser bestätigt wird, sowie einen Antrag auf Arbeitserlaubnis vom 07.02.1975, die für eine berufliche Tätigkeit als Montageschlosser bei der Firma T. beantragt wurde. Die Arbeitserlaubnis wurde am 11.02.1975 für eine berufliche Tätigkeit jeder Art erteilt. Als letzte Arbeitgeber in Deutschland waren die Firma K. in G. sowie die Firm T. in R. angegeben. Da beide Firmen nicht mehr existieren, waren Angaben über die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten nicht mehr zu ermitteln. Die Witwe des Inhabers der Firma T. teilte mit, sie könne nur vermuten, dass der Kläger als Schlosser, Schweißer oder Hilfsarbeiter in der Firma ihres verstorbenen Mannes gearbeitet habe.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, aus seinem Diplom, der Arbeitserlaubnis, dem Schreiben der Frau T. und der Lohnsteuerkarte aus dem Jahre 1973 ergebe sich, dass er als Schlosser in Deutschland gearbeitet habe.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor. Der Kläger habe im Hinblick auf die von ihm in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten auch keinen Berufsschutz als Facharbeiter und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Landshut sowie die Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 7. Juli 2004 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827) hat. Da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001, nämlich am 09.05.2001, gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs.2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar.
Der Kläger hat zwar nach den Feststellungen der Beklagten in der Verwaltungsakte (Bl.32) zum Zeitpunkt der Antragstellung die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, er ist jedoch nicht mindestens berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI. Erst recht erfüllt er nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 SGB VI.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, erfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Da der Kläger eine Rente aus deutschen Versicherungszeiten begehrt, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit die vom Kläger in Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Der Kläger kann seit Mai 2001, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Akkord-, Nacht- und Wechselschicht und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig verrichten. Als Montageschlosser kann der Kläger nur noch dann eingesetzt werden, wenn keine schweren körperlichen Arbeiten anfallen. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.Dr.W. und Dr.T ... Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Befunde und Arztberichte aus Serbien führen nicht zu einer anderen Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers. Dies hat die ärztliche Sachverständige Dr.T. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2005 überzeugend dargelegt. Unter Berücksichtigung der im Klinikum L. erhobenen Untersuchungsbefunde und des psychiatrischen Gutachtens von Dr.Dr.W. sah Dr.T. bei persönlichkeitsgebundener Neigung zu Impulsdurchbrüchen und rezidivierenden depressiven Episoden, Bluthochdruck, Emphysembronchitis bei Nikotinabusus, Adipositas mit Blutzucker- und Fettstoffwechselstörungen sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen keine zeitlichen Leistungseinschränkungen. In den vom Kläger vorgelegten Arztberichten und den darin enthaltenen Befunden werden der bekannte Bluthochdruck und die psychische Erkrankung bestätigt. Eine wesentliche Verschlechterung dieser Leiden ist jedoch nicht ersichtlich, so dass die frühere Beurteilung, die auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers beruht und der auch die im Klinikum L. erhobenen Untersuchungsbefunde zugrunde lagen, weiterhin Gültigkeit hat. Auch die neuen diagnostizierten Veränderungen in der Lunge, die zwar zu einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung führten, bedingen keine bleibende Leistungseinschränkung. Ob der jahrelange Nikotinabusus des Klägers zu einer schwereren Lungenerkrankung und damit auch zu einer andauernden zeitlichen Leistungseinschränkung führt, kann offen bleiben, nach den bisherigen Untersuchungsbefunden ist eine derartige Verschlimmerung jedenfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Adipositas mit Blutzucker- und Fettstoffwechselstörungen sowie den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen liegen gegenüber der Untersuchung in L. keine neuen Erkenntnisse vor.
Die Leistungsbeurteilung in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2005 durch die ärztliche Sachverständige Dr.T. ist in sich schlüssig und eindeutig. Die Sachverständige hat alle bei dem Kläger vorliegenden objektivierbaren Befunde gewürdigt. In den dem Urteil des Sozialgerichts Landshut zugrundeliegenden Gutachten von Dr.Dr.W. und Dr.T. wurden auch die Ergebnisse der jugoslawischen Beurteilung miteinbezogen und aus den aktuell erhobenen Untersuchungsbefunden eine zutreffende Leistungsbeurteilung getroffen. Da der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, liegen somit weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI) noch gar wegen einer vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI) vor.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen. In der Regel ist dies die letzte in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer kurzfristigen Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.130, 64; BSGE 50, 165). Die genauesten Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland hat der Kläger wohl im Rahmen der Exploration zu dem neurologisch-psy- chiatrischen Gutachten von Dr.Dr.W. gemacht. Diesen Angaben zufolge war der Kläger die meiste Zeit seiner Berufstätigkeit in Deutschland als Lkw-Fahrer berufstätig. Zwar stimmen seine Angaben nicht genau mit den Daten in dem von der Beklagten gespeicherten Versicherungsverlauf überein, so hat der Kläger angegeben von 1969 an in Deutschland beschäftigt gewesen zu sein und nach vier Jahren für ein Jahr nach Jugoslawien zurückgekehrt zu sein, eine entsprechend lange Lücke im Versicherungsverlauf, der 1970 beginnt, findet sich jedoch nicht. Nach seinen Angaben sowohl gegenüber der ärztlichen Sachverständigen Dr.T. wie auch gegenüber Dr.Dr.W. hat der Kläger als qualifizierter Aufzugsmonteur erst nach seine Rückkehr nach Jugoslawien bzw. bei einer Tätigkeit in Italien gearbeitet. Erst mit der Aufnahme dieser Tätigkeiten hat er sich auch weitergebildet zur Montage und Wartung von Aufzügen. Dem entspricht auch das vom Kläger bereits im Klageverfahren und dann erneut wieder im Berufungsverfahren vorgelegte Diplom, das am 24.12.1999 in B. ausgestellt wurde und nach seinem gesamten Inhalt auf einer Berufsausbildung frühestens nach 1992 beruhen kann. Der Kläger hat gegenüber Dr.Dr.W. auch angegebenen, dass er nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule vier Jahre in der Berufsschule zum Maschinenschlosser gewesen sei und dort einen Abschluss abgelegt habe. Unterlagen hierzu wurden jedoch nicht vorgelegt. Sie würden im Übrigen auch unbehelflich sein, da der Kläger keinen Nachweis über die tatsächlich von ihm in Deutschland ausgeübte Tätigkeit führen konnte. Ihm wurde eine Arbeitserlaubnis für jegliche berufliche Tätigkeit in Deutschland erteilt. Dass diese Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit eines Montageschlossers bei der Firma T. beantragt wurde, muss insoweit ebenfalls ohne Beachtung bleiben, da nicht mehr festgestellt werden kann, welche Tätigkeit der Kläger bei der Firma T. verrichtet hat. Nach den Angaben der Witwe des verstorbenen Firmeninhabers T. kann der Kläger sowohl die Tätigkeit als Schlosser, Schweißer oder Hilfsarbeiter verrichtet haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und in dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid davon ausgeht, dass der Kläger als angelernter Montagearbeiter bzw. unqualifizierter Aufzugsmonteur beschäftigt war. Damit ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen bei ihm nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1947 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Mit dem in Serbien gestellten Rentenantrag des Klägers vom 09.05.2001 übersandte der serbische Versicherungsträge auch ein Formblatt, in dem vom Dezember 1975 bis Dezember 2000 Versicherungszeiten von 25 Jahren und 29 Tagen bestätigt wurden. In Deutschland war der Kläger von Januar 1970 bis August 1975 insgesamt 56 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Rentenantrag verneinte der Kläger die Frage nach einer Berufsausbildung. Er gab jedoch an, in Deutschland als Maschinenschlosser mit Monteurarbeiten beschäftigt gewesen zu sein. In Serbien beziehe er seit September 2001 Invalidenrente.
Mit dem Rentenantrag wurde auch ein ärztliches Gutachten des Versicherungsträgers in B. vom 06.09.2001 vorgelegt. Dort wurde im Wesentlichen wegen der Feststellung psychischer Erkrankungen Erwerbsunfähigkeit ab dem Tag der Untersuchung auf Dauer festgestellt. Die Beklagte ließ den Kläger am 17.06.2002 in ihrer Untersuchungsstelle in R. durch den Neurologen und Psychiater Dr.M. untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21.06.2002 zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar bereits eingeschränkt sei, dieser aber für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht noch vollschichtig einsatzfähig sei. Mit Bescheid vom 10.07.2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nach der Qualität der von ihm verrichteten Arbeit als Aufzugsmonteur der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Damit könne er auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden und die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich. Da der Kläger nach dem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht verrichten könne, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung nicht vor.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Das Sozialgericht holte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.Dr.W. vom 05.07.2004 und der Ärztin und Sozialmedizinerin Dr.T. vom 06.07.2004, jeweils nach persönlicher Untersuchung des Klägers, ein. Dr.Dr.W. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: - Spannungskopfschmerzsyndrom, - persönlichkeitsgebundene Neigung zu Impulsdurchbrüchen. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig zu verrichten.
Bei der Untersuchung durch Dr.Dr.W. schilderte der Kläger seinen beruflichen Werdegang wie folgt: Nach Schulabschluss habe er vier Jahre die Berufsschule zum Maschinenschlosser besucht und dort einen Abschluss gemacht. Im Anschluss daran habe er für sieben Monate seinen Militärdienst geleistet, den er mit UNO-Truppen in Ägypten als Fahrer verbracht habe. Dann sei er vier Jahre als Kraftfahrer in Deutschland beschäftigt gewesen. Er habe Benzin für eine Ölhandelsfirma transportiert. Anschließend sei er nach Jugoslawien zurückgekehrt, um sich mit einem von ihm erworbenen Lkw als Spediteur selbständig zu machen. Dieser Versuch sei jedoch sehr bald gescheitert. Er sei nach Deutschland zurückgegangen und dort auf Montage beschäftigt gewesen. Nach seiner erneuten Rückkehr nach Jugoslawien 1975 sei er 25 Jahre als Aufzugsmonteur beschäftigt gewesen.
Dr.T. stellte neben den von Dr.Dr.W. festgestellten Diagnosen noch folgende weitere Diagnosen: 1. Bluthochdruck, 2. Emphysembronchitis bei Nikotinabusus, 3. Adipositas mit Blutzucker- und Fettstoffwechselstörung, 4. degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Die ärtzliche Sachverständige kam unter Einbeziehung der auf nervenärztlichem Gebiet getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Akkord-, Nacht- und Wechselschicht und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde könne er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montageschlosser nur dann eingesetzt werden, wenn keine schweren körperliche Arbeiten anfielen. Der Kläger könne die ihm möglichen Tätigkeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen ausführen.
Bei der Untersuchung durch Dr.T. gab der Kläger im Rahmen der sozialen Anamnese zu seinem beruflichen Werdegang an, er habe sich nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien dort zur Montage und Wartung von Aufzügen weitergebildet. Diese Arbeit habe er dann auch in den folgenden Jahren in Jugoslawien verrichtet, bis die Firma in Konkurs gegangen sei.
Mit Urteil vom 07.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Es lägen aber weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsminderung vor, so dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Gegen das am 24.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.10.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sein gesamtes Arbeitsleben mit Tätigkeiten als Monteur zurückgelegt, sowohl in Jugoslawien als auch in Deutschland. Dementsprechend sei zu klären, ob er in der jetzigen Situation fähig sei, die Tätigkeit als Monteur auszuführen oder nicht. Er wende sich auch gegen die Feststellungen im Gutachten des Dr.Dr.W. , wonach seine stationären Krankenhausaufenthalte lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten seien, nicht aber eine dauernde Verkürzung der beruflichen Leistungsfähigkeit bedeuteten.
Auf Aufforderung des Senats legte der Kläger neuere ärztliche Unterlagen aus seiner Heimat vor, die Dr.T. in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2005 auswertete. Die Sachverständige führte darin zusammenfassend aus, dass es auch unter Berücksichtigung der neuen aktenkundigen Befunde bei der bisher abgegebenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung verbleiben müsse. Auf eine erneute Begutachtungsuntersuchung in Deutschland könne nach ihrer Einschätzung verzichtet werden.
Der Bevollmächtigte des Klägers wurde um Vorlage eines Nachweises über den beruflichen Abschluss des Klägers gebeten sowie um Benennung der Arbeitgeber in Deutschland mit genauer Adresse. Er verweist zunächst darauf, dass der Kläger gelernter Maschinenschlosser sei und in Deutschland Tätigkeiten eines Maschinenschlossers ausgeübt habe. Er legte ein 1999 ausgestelltes Diplom vor, in dem der fachliche Abschluss II. Grades für den Tätigkeitsbereich Maschinenwesen im Beruf Maschinenschlosser bestätigt wird, sowie einen Antrag auf Arbeitserlaubnis vom 07.02.1975, die für eine berufliche Tätigkeit als Montageschlosser bei der Firma T. beantragt wurde. Die Arbeitserlaubnis wurde am 11.02.1975 für eine berufliche Tätigkeit jeder Art erteilt. Als letzte Arbeitgeber in Deutschland waren die Firma K. in G. sowie die Firm T. in R. angegeben. Da beide Firmen nicht mehr existieren, waren Angaben über die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten nicht mehr zu ermitteln. Die Witwe des Inhabers der Firma T. teilte mit, sie könne nur vermuten, dass der Kläger als Schlosser, Schweißer oder Hilfsarbeiter in der Firma ihres verstorbenen Mannes gearbeitet habe.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, aus seinem Diplom, der Arbeitserlaubnis, dem Schreiben der Frau T. und der Lohnsteuerkarte aus dem Jahre 1973 ergebe sich, dass er als Schlosser in Deutschland gearbeitet habe.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor. Der Kläger habe im Hinblick auf die von ihm in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten auch keinen Berufsschutz als Facharbeiter und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des Sozialgerichts Landshut sowie die Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 7. Juli 2004 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827) hat. Da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001, nämlich am 09.05.2001, gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs.2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar.
Der Kläger hat zwar nach den Feststellungen der Beklagten in der Verwaltungsakte (Bl.32) zum Zeitpunkt der Antragstellung die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, er ist jedoch nicht mindestens berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI. Erst recht erfüllt er nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 SGB VI.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, erfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Da der Kläger eine Rente aus deutschen Versicherungszeiten begehrt, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit die vom Kläger in Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Der Kläger kann seit Mai 2001, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Akkord-, Nacht- und Wechselschicht und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig verrichten. Als Montageschlosser kann der Kläger nur noch dann eingesetzt werden, wenn keine schweren körperlichen Arbeiten anfallen. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.Dr.W. und Dr.T ... Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Befunde und Arztberichte aus Serbien führen nicht zu einer anderen Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers. Dies hat die ärztliche Sachverständige Dr.T. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2005 überzeugend dargelegt. Unter Berücksichtigung der im Klinikum L. erhobenen Untersuchungsbefunde und des psychiatrischen Gutachtens von Dr.Dr.W. sah Dr.T. bei persönlichkeitsgebundener Neigung zu Impulsdurchbrüchen und rezidivierenden depressiven Episoden, Bluthochdruck, Emphysembronchitis bei Nikotinabusus, Adipositas mit Blutzucker- und Fettstoffwechselstörungen sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen keine zeitlichen Leistungseinschränkungen. In den vom Kläger vorgelegten Arztberichten und den darin enthaltenen Befunden werden der bekannte Bluthochdruck und die psychische Erkrankung bestätigt. Eine wesentliche Verschlechterung dieser Leiden ist jedoch nicht ersichtlich, so dass die frühere Beurteilung, die auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers beruht und der auch die im Klinikum L. erhobenen Untersuchungsbefunde zugrunde lagen, weiterhin Gültigkeit hat. Auch die neuen diagnostizierten Veränderungen in der Lunge, die zwar zu einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung führten, bedingen keine bleibende Leistungseinschränkung. Ob der jahrelange Nikotinabusus des Klägers zu einer schwereren Lungenerkrankung und damit auch zu einer andauernden zeitlichen Leistungseinschränkung führt, kann offen bleiben, nach den bisherigen Untersuchungsbefunden ist eine derartige Verschlimmerung jedenfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Adipositas mit Blutzucker- und Fettstoffwechselstörungen sowie den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen liegen gegenüber der Untersuchung in L. keine neuen Erkenntnisse vor.
Die Leistungsbeurteilung in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2005 durch die ärztliche Sachverständige Dr.T. ist in sich schlüssig und eindeutig. Die Sachverständige hat alle bei dem Kläger vorliegenden objektivierbaren Befunde gewürdigt. In den dem Urteil des Sozialgerichts Landshut zugrundeliegenden Gutachten von Dr.Dr.W. und Dr.T. wurden auch die Ergebnisse der jugoslawischen Beurteilung miteinbezogen und aus den aktuell erhobenen Untersuchungsbefunden eine zutreffende Leistungsbeurteilung getroffen. Da der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, liegen somit weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI) noch gar wegen einer vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI) vor.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen. In der Regel ist dies die letzte in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer kurzfristigen Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.130, 64; BSGE 50, 165). Die genauesten Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland hat der Kläger wohl im Rahmen der Exploration zu dem neurologisch-psy- chiatrischen Gutachten von Dr.Dr.W. gemacht. Diesen Angaben zufolge war der Kläger die meiste Zeit seiner Berufstätigkeit in Deutschland als Lkw-Fahrer berufstätig. Zwar stimmen seine Angaben nicht genau mit den Daten in dem von der Beklagten gespeicherten Versicherungsverlauf überein, so hat der Kläger angegeben von 1969 an in Deutschland beschäftigt gewesen zu sein und nach vier Jahren für ein Jahr nach Jugoslawien zurückgekehrt zu sein, eine entsprechend lange Lücke im Versicherungsverlauf, der 1970 beginnt, findet sich jedoch nicht. Nach seinen Angaben sowohl gegenüber der ärztlichen Sachverständigen Dr.T. wie auch gegenüber Dr.Dr.W. hat der Kläger als qualifizierter Aufzugsmonteur erst nach seine Rückkehr nach Jugoslawien bzw. bei einer Tätigkeit in Italien gearbeitet. Erst mit der Aufnahme dieser Tätigkeiten hat er sich auch weitergebildet zur Montage und Wartung von Aufzügen. Dem entspricht auch das vom Kläger bereits im Klageverfahren und dann erneut wieder im Berufungsverfahren vorgelegte Diplom, das am 24.12.1999 in B. ausgestellt wurde und nach seinem gesamten Inhalt auf einer Berufsausbildung frühestens nach 1992 beruhen kann. Der Kläger hat gegenüber Dr.Dr.W. auch angegebenen, dass er nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule vier Jahre in der Berufsschule zum Maschinenschlosser gewesen sei und dort einen Abschluss abgelegt habe. Unterlagen hierzu wurden jedoch nicht vorgelegt. Sie würden im Übrigen auch unbehelflich sein, da der Kläger keinen Nachweis über die tatsächlich von ihm in Deutschland ausgeübte Tätigkeit führen konnte. Ihm wurde eine Arbeitserlaubnis für jegliche berufliche Tätigkeit in Deutschland erteilt. Dass diese Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit eines Montageschlossers bei der Firma T. beantragt wurde, muss insoweit ebenfalls ohne Beachtung bleiben, da nicht mehr festgestellt werden kann, welche Tätigkeit der Kläger bei der Firma T. verrichtet hat. Nach den Angaben der Witwe des verstorbenen Firmeninhabers T. kann der Kläger sowohl die Tätigkeit als Schlosser, Schweißer oder Hilfsarbeiter verrichtet haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und in dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid davon ausgeht, dass der Kläger als angelernter Montagearbeiter bzw. unqualifizierter Aufzugsmonteur beschäftigt war. Damit ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit liegen bei ihm nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
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