Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 9084/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 244/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt.
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Beitragsnachberechnung von 1.524,66 EUR akzeptiert hat (Bescheid vom 15.11.2006), ist nur noch die monatliche Beitragszahlung von 50,53 EUR streitig. Diese kann die Antragstellerin ohne weiteres aus ihrem Einkommen von insgesamt 1.383,44 EUR entrichten, ohne dass die Pfändungsfreigrenze unterschritten wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Beitragsnachberechnung von 1.524,66 EUR akzeptiert hat (Bescheid vom 15.11.2006), ist nur noch die monatliche Beitragszahlung von 50,53 EUR streitig. Diese kann die Antragstellerin ohne weiteres aus ihrem Einkommen von insgesamt 1.383,44 EUR entrichten, ohne dass die Pfändungsfreigrenze unterschritten wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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