Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 300/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 595/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I ... Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der verheiratete Antragsteller, der eine Rente (monatlicher Auszahlungsbetrag 941,70 EUR) und ergänzend Grundsicherung im Alter bezieht, ist zum 1. Januar 2006 umgezogen. Er beantragte am 3. Februar 2006 die Kostenübernahme für Malerkosten für seine ehemalige Wohnung. Am 22. Februar 2006 hat der Antragsteller mit der diakonia westend eine Ratenvereinbarung über anerkannte Schulden aus Malerarbeiten in Höhe von 1.625,17 EUR geschlossen (ab 1. April 2006 neun Teilzahlungen von 180,57 EUR). Den Kostenübernahmeantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. April 2006 ab und wies auf die bereits mündlich erfolgte Ablehnung am 8. Februar 2006 hin.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man ohne Malerarbeiten die Kaution nicht zurückerhalte.
Am 12. Juni 2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Malerkosten für die Wohnung im V. zu übernehmen.
Ohne Umzug wären auch die Doppelmieten für drei Monate nicht angefallen. Damals habe er und seine Frau nur 200,00 EUR zum Leben gehabt. Auch derzeit verbleibe ihnen nach Abzug der Raten zu wenig. Seinen Überziehungskredit könne er nicht mehr zurückführen. Im weiteren gerichtlichen Verfahren legte der Antragsteller eine Rechnung für einen Ofen vom 27. Dezember 2005 (198,00 EUR) und eine Spüle vom 2. Januar 2006 (119,99 EUR) vor.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller Doppelmieten und Kosten für den neu angeschafften Ofen und den Spülenschrank geltend macht, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BayLSG, Beschluss vom 2. August 2005, L 11 B 311/05 SO ER), dass eine um Hilfe nachsuchende Person, bevor sie den Leistungsträger mit einem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überzieht, zuerst dort um eine entsprechende Hilfe nachsuchen muss. Dass solche Verwaltungsverfahren eingeleitet wurden, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Da der Antragsteller all das Genannte ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge bezahlt hat, können etwaige Leistungsansprüche mangels Anordnungsgrund zudem jedenfalls nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.
Im übrigen ist der Antrag unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt Leistungen für die Vergangenheit, die grundsätzlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geltend gemacht werden können, sondern zumutbarerweise im Hauptsacheverfahren (nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegebenenfalls durch Klageerhebung) zu verfolgen sind. Die Schulden wegen durchgeführter Malerarbeiten werden auch nicht dadurch zum aktuellen Bedarf, dass der Antragsteller sie derzeit durch Ratenzahlung begleicht. Denn der Gläubiger hat beim auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Antragsteller trotz seines Schuldanerkenntnisses keine realistische Aussicht den ausstehenden Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Antragsgegnerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine notwendige Auszugsrenovierung nicht den im Rahmen des SGB XII grundsätzlich nicht mehr übernahmefähigen einmaligen Leistungen zuzurechnen ist. Auf das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005, S 3 SO 2047/05, (elektronisch dokumentiert in die Deutsche Sozialgerichtsbarkeit) wird eindringlich hingewiesen und angeregt, nochmals zu prüfen, ob im Widerspruchsverfahren dem Begehren des Antragstellers nicht doch (gegebenenfalls teilweise) abgeholfen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der verheiratete Antragsteller, der eine Rente (monatlicher Auszahlungsbetrag 941,70 EUR) und ergänzend Grundsicherung im Alter bezieht, ist zum 1. Januar 2006 umgezogen. Er beantragte am 3. Februar 2006 die Kostenübernahme für Malerkosten für seine ehemalige Wohnung. Am 22. Februar 2006 hat der Antragsteller mit der diakonia westend eine Ratenvereinbarung über anerkannte Schulden aus Malerarbeiten in Höhe von 1.625,17 EUR geschlossen (ab 1. April 2006 neun Teilzahlungen von 180,57 EUR). Den Kostenübernahmeantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. April 2006 ab und wies auf die bereits mündlich erfolgte Ablehnung am 8. Februar 2006 hin.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man ohne Malerarbeiten die Kaution nicht zurückerhalte.
Am 12. Juni 2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Malerkosten für die Wohnung im V. zu übernehmen.
Ohne Umzug wären auch die Doppelmieten für drei Monate nicht angefallen. Damals habe er und seine Frau nur 200,00 EUR zum Leben gehabt. Auch derzeit verbleibe ihnen nach Abzug der Raten zu wenig. Seinen Überziehungskredit könne er nicht mehr zurückführen. Im weiteren gerichtlichen Verfahren legte der Antragsteller eine Rechnung für einen Ofen vom 27. Dezember 2005 (198,00 EUR) und eine Spüle vom 2. Januar 2006 (119,99 EUR) vor.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller Doppelmieten und Kosten für den neu angeschafften Ofen und den Spülenschrank geltend macht, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BayLSG, Beschluss vom 2. August 2005, L 11 B 311/05 SO ER), dass eine um Hilfe nachsuchende Person, bevor sie den Leistungsträger mit einem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überzieht, zuerst dort um eine entsprechende Hilfe nachsuchen muss. Dass solche Verwaltungsverfahren eingeleitet wurden, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Da der Antragsteller all das Genannte ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge bezahlt hat, können etwaige Leistungsansprüche mangels Anordnungsgrund zudem jedenfalls nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.
Im übrigen ist der Antrag unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt Leistungen für die Vergangenheit, die grundsätzlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geltend gemacht werden können, sondern zumutbarerweise im Hauptsacheverfahren (nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegebenenfalls durch Klageerhebung) zu verfolgen sind. Die Schulden wegen durchgeführter Malerarbeiten werden auch nicht dadurch zum aktuellen Bedarf, dass der Antragsteller sie derzeit durch Ratenzahlung begleicht. Denn der Gläubiger hat beim auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Antragsteller trotz seines Schuldanerkenntnisses keine realistische Aussicht den ausstehenden Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Antragsgegnerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine notwendige Auszugsrenovierung nicht den im Rahmen des SGB XII grundsätzlich nicht mehr übernahmefähigen einmaligen Leistungen zuzurechnen ist. Auf das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005, S 3 SO 2047/05, (elektronisch dokumentiert in die Deutsche Sozialgerichtsbarkeit) wird eindringlich hingewiesen und angeregt, nochmals zu prüfen, ob im Widerspruchsverfahren dem Begehren des Antragstellers nicht doch (gegebenenfalls teilweise) abgeholfen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
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