L 1 Ar 941/73

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 941/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein stufenweiser Aufstieg im Sinne von § 2 Abs. 8 A FuU 1971 ist nicht gegeben, wenn der Förderungswillige den Jahreslehrgang zur Fortbildung von Kranken- und Kinderkrankenschwestern für leitende Stellungen in Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen besucht, nachdem er zuvor an der fünfwöchigen Maßnahme zur Aus- und Fortbildung von Stationsschwestern teilgenommen hatte.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. August 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Teilnahme an dem "Jahreslehrgang zur Fortbildung Kranken- und Kinderkrankenschwestern und Krankenpfleger für leitende Stellungen (in Krankenanstalten, Schwesternschaften, Krankenpflegeschulen”) Förderungsleistungen nach §§ 44, 45 AFG zu gewähren.

Die im Jahre 1948 geborene Klägerin, die den Beruf einer Krankenschwester erlernt hat, war vom 15. April 1969 bis zum 30. September 1972 in öffentlichen Krankenhäusern als Krankenschwester abhängig beschäftigt und zwar zuletzt ab 1. Juli 1970 in dem Stadtkrankenhaus K ... In der Zeit vom 6. August 1971 bis zum 20. September 1972 war sie auf eigenen Wunsch auf der Intensivpflegestation der Medizinischen Klinik eingesetzt und nahm gleichzeitig an dem theoretischen Unterricht zur Ausbildung in der Intensivpflege teil. Außerdem besuchte die Klägerin in der Zeit vom 10. April 1972 bis zum 13. Mai 1972 einen Lehrgang zur Aus- und Fortbildung von Stationsschwestern, der als Vollzeitunterricht von der W.-Schule vom R. K. in G. durchgeführt wurde. Für diese Maßnahme bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld und übernahm Lehrgangsgebühren, Kosten für Lernmittel, Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Bescheide vom 29. März 1972, 25. April 1972 und vom 3. Juli 1972). Mit Wirkung vom 6. September 1972 erhielt die Klägerin die Einstufung in die Vergütungsgruppe Kr V des BAT.

Am 25. Juli 1972 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, ihre Teilnahme an dem Jahreslehrgang zur Fortbildung von Kranken- und Kinderkrankenschwestern und Krankenpflegern für leitende Stellungen (in Krankenanstalten, Schwesternschaften und Krankenpflegeschulen), der in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. September 1973 von der W. Schule vom D. R. K. – Schwesternhochschule – in G. als Vollzeitunterricht durchgeführt wurde, zu fördern. Durch Bescheid vom 18. September 1972 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Fortbildung von Stationsschwestern zu leitenden Schwestern handele es sich um einen stufenweisen Aufstieg, so daß eine Förderung nur möglich sei, wenn der Antragsteller in der Regel mehr als ein Jahr in dem mit dem letzten Abschluß erreichten Beruf tätig gewesen sei. Da die Klägerin diese Voraussetzung der einjährigen Berufstätigkeit in dem mit dem letzten Abschluß erreichten Beruf nicht habe nachweisen können, könne ihrem Antrag auf Förderung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung nicht entsprochen werden. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1972).

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld sowie die beantragten Zuschüsse zu bewilligen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bereits am 31. August 1971 in einem Beratungsgespräch beim Arbeitsamt K. erklärt, ihr berufliches Ziel sei die Weiterbildung zur Unterrichtsschwester. Bei diesem Gespräch sei sie nicht darauf hingewiesen worden, daß zwischen dem aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst eingeplanten fünfwöchigen Stationsschwesterlehrgang im Frühjahr 1972 und dem Jahreslehrgang für die Fortbildung zur Unterrichtsschwester eine einjährige Frist liegen müsse. Bei einem weiteren Beratungsgespräch im Arbeitsamt G. habe der Berater G. die Ansicht vertreten, bei dieser Art der Berufsfortbildung seien nicht die Zwischenräume einzuhalten wie beispielsweise bei Übergängen von einem zu einem anderen Beruf. Nachdem sie am 6. Juni 1972 die Zusage der Schule über ihre Teilnahme erhalten habe, habe sie am 25. Juli 1972 den Förderungsantrag beim Arbeitsamt K. gestellt. Der Förderungsberater habe sie darauf hingewiesen, daß sich Schwierigkeiten ergeben könnten; er wolle den Antrag aber befürworten. Sie habe sich im Vertrauen auf die Auskünfte der Arbeitsamtsangehörigen für den Lehrgang angemeldet. Im übrigen erfülle sie die Förderungsvoraussetzungen. Bei dem Lehrgang zur Weiterbildung als Unterrichtsschwester handele es sich im Verhältnis zu dem von ihr zuvor besuchten Stationsschwesterlehrgang nicht um einen stufenweisen Aufstieg. Eine ausgebildete Krankenschwester brauche keine weitere Ausbildung, nur um Stationsschwester zu werden. Die Tätigkeit als Stationsschwester sei nicht Vorbedingung für die spätere Tätigkeit als Unterrichtsschwester. Sie habe in dreieinhalbjähriger Berufsausübung nachgewiesen, daß sie die Fähigkeiten zu der erstrebten Fortbildung besitze.

Das Sozialgericht hat zu der Frage, ob die Tätigkeit einer Stationsschwester gegenüber der einer Krankenschwester einen beruflichen Aufstieg bedeute, bei dem ärztlichen Direktor des Stadtkrankenhauses K. Prof. Dr. W. eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Blätter 95 bis 96 der Gerichtsakten). Zu dem Ausbildungsziel und den Zugangsvoraussetzungen der Maßnahme ist eine Auskunft bei dem Maßnahmeträger eingeholt worden, die sich auf den Blättern 97 und 99 der Gerichtsakten befindet.

Durch Urteil vom 28. August 1973 gab das Sozialgericht Kassel der Klage statt. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein Fall des § 2 Abs. 8 A FuU nicht vor. Diese Vorschrift meine Fälle, in denen für das Erreichen der nächsthöheren Berufsstufe ein besonderer Bildungsgang mit einem entsprechenden Abschluß erforderlich sei. Für die Ernennung zur Stationsschwester sei kein besonderer Bildungsgang Voraussetzung. Es sei deshalb nicht erforderlich, daß eine Krankenschwester, die sich zur leitenden und Unterrichtsschwester fortbilden wolle, zunächst mehr als ein Jahr als Stationsschwester hätte tätig sein müssen, um einen Anspruch auf Förderung der Fortbildung zu haben. Es handele sich nicht um eine Fortbildung von der Stationsschwester, sondern von der Krankenschwester zur leitenden bzw. Unterrichtsschwester. Die weiteren Förderungsvoraussetzungen erfülle die Klägerin.

Gegen das ihr am 6. September 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Oktober 1973 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe mit der erstmaligen Förderung zur Stationsschwester bereits einen neuen beruflichen Abschluß erreicht. Die Weiterbildung zur leitenden bzw. Unterrichtsschwester sei somit als stufenweise Aufstiegsausbildung anzusehen. Für die Förderung eines solchen Bildungsganges sei es erforderlich, daß der Antragsteller zuvor in der Regel mehr als ein Jahr im zunächst erlernten Beruf tätig gewesen sei. Die Klägerin könne nach Abschluß der Maßnahme "Stationsschwester” aber lediglich eine Berufspraxis von viereinhalb Monaten nachweisen. Die Stellungnahme von Prof. Dr. W. untermauere die Ansicht der Beklagten, daß sich der Bildungsgang von der Krankenschwester über die Stationsschwester zur leitenden bzw. Unterrichtsschwester als stufenweiser Aufstieg im Sinne des § 2 Abs. 8 A FuU darstelle. Mit dem erfolgreichen Abschluß des Stationsschwesterlehrganges sei eine neue berufliche Qualifikation erreicht worden, die deutlich über der einer normalen Krankenschwester liege. Der Klägerin seien im Hinblick auf die Förderung des von ihr besuchten Lehrganges keine unrichtigen Auskünfte durch Bedienstete der Arbeitsämter G. und K. gegeben worden.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. August 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist ergänzend daraufhin, sie habe die Höherstufung nach Vergütungsgruppe Kr V des BAT nicht aufgrund der Teilnahme an dem Stationsschwesterlehrgang, sondern durch ihre einjährige Tätigkeit auf der Intensivstation in dem Stadtkrankenhaus K. erreicht. Auf der Intensivstation habe sie die Position der stellvertretenden Stationsschwester bereits innegehabt, bevor sie den Stationsschwesterlehrgang besucht habe. Zwischenzeitlich habe sie den Unterrichtschwesterlehrgang mit guten Ergebnissen beendet und sei inzwischen als Unterrichtsschwester tätig.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Teilnahme an dem Jahreslehrgang zur Fortbildung von Kranken- und Kinderkrankenschwestern und Krankenpflegern für leitende Stellungen Unterhaltsgeld sowie die beantragten Zuschüsse in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.

Bei dem Lehrgang handelt es sich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung im Sinnen von § 41 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Ziel der Bildungsveranstaltung ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Klägerin in dem von ihr ausgeübten Beruf einer Krankenschwester erworben hat, zu erweitern und gleichzeitig einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Klägerin will und kann mit der Teilnahme an der Maßnahme die Befähigung erlangen, als Unterrichtsschwester an Krankenpflegeschulen tätig zu werden. Daß die Weiterbildung einer Krankenschwester zur Unterrichtsschwester einen beruflichen Aufstieg darstellt, zeigt deutlich die tarifliche Entlohnung beider Tätigkeiten. Während die Klägerin vor Maßnahmebeginn als Krankenschwester in der Vergütungsgruppe Kr V BAT eingestuft war, richtet sich die Bezahlung als Unterrichtsschwester nach der Vergütungsgruppe Kr VII BAT. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang ist außerdem eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Krankenschwester sowie eine zweijährige Berufspraxis nach dem Abschluß der Ausbildung. Die Maßnahme ist förderungsfähig, weil sie auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG).

Einer Förderung durch die Beklagte steht auch nicht die Vorschrift des § 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (A FuU) entgegen, die auf Grund des § 39 Satz 1 AFG von der Beklagten als autonomes Satzungsrecht erlassen worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 A FuU erstreckt sich die Förderung der beruflichen Fortbildung nach § 41 Abs. 1 AFG auf die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die insbesondere auf eines der in § 43 Abs. 1 AFG genannten Ziele ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 A FuU). Die Maßnahme ist auf das in § 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG genannte Ziel eines beruflichen Aufstiegs gerichtet.

Die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Förderung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 A FuU sind nicht gegeben. Die W.-Schule vom R.-K. – Schwesternhochschule – ist eine Fachhochschule. Der Lehrgang, den die Klägerin besucht, ist eine Fortbildungsmaßnahme (§ 41 Abs. 1 AFG) dieser Schule, die nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspricht. Der Zugang zu der Maßnahme ist im Regelfall auf Grund der Zulassungsvoraussetzungen auf Erwachsene beschränkt. Inhalt, Art, Ziel und Dauer weisen die Bildungsmaßnahme als erwachsenenspezifisch aus, weil an Fähigkeiten und Kenntnissen aus der beruflichen Praxis angeknüpft wird und die Dauer der Maßnahme die Zeit der Berufsausbildung erheblich unterschreitet. Die Maßnahme baut auch auf einer mindestens einjährigen entsprechenden Berufstätigkeit auf; denn sie verlangt als Zugangsvoraussetzung eine zweijährige Berufspraxis als Krankenschwester. Ferner dauert sie im Vollzeitunterricht nicht länger als ein Jahr.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 2 Abs. 8 A FuU nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist, wenn nach Abschluß einer Berufsausbildung ein stufenweiser Aufstieg angestrebt wird, der weitere Bildungsgang als Fortbildung nur zu fördern, wenn der Antragsteller zuvor in der Regel mehr als ein Jahr im zunächst erlernten Beruf tätig war. Eine berufliche Fortbildung in der Form eines stufenweisen Aufstiegs liegt dann vor, wenn Bildungsgänge (notwendige) Teile einer Gesamtausbildungsmaßnahme sind und die einzelnen voneinander getrennten Abschnitte (Stufen) noch zu keinem Abschluß der Fortbildung führen, auch wenn die Stufen jeweils mit einer Prüfung beendet werden (Urteil des BSG vom 19.3.1974, Az.: 7 RAr 9/73). Dabei kann von einer Gesamtbildungsmaßnahme nur dann gesprochen werden, wenn die Teile als zusammengehörig anzusehen sind, weil sie ihren Sinn ausschließlich von der Zielsetzung der Hauptbildungsmaßnahme her empfangen und sich dies auch darin äußert, daß die einzelnen Bildungsgänge organisatorisch und inhaltlich nur als unselbständige Teile der Gesamtbildungsmaßnahme angesehen werden können (BSG a.a.O.).

Der Stationsschwesterlehrgang, den die Klägerin vor dem Jahreslehrgang besucht hatte, ist weder organisatorisch noch inhaltlich als Teil des umfassenderen Jahreslehrgangs anzusehen; denn dieser Lehrgang setzt weder den vorhergehenden Besuch des Stationsschwesterlehrganges voraus noch knüpft er an berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Stationsschwesterlehrgang vermittelt hat, an. Zugangsvoraussetzung für den Jahreslehrgang ist lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Krankenschwester sowie eine zweijährige Berufspraxis in diesem Beruf. Da der Jahreslehrgang nicht an spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpft, die eine Stationsschwester von einer sonstigen Krankenschwester unterscheidet, stellen beide Lehrgänge keine Gesamtbildungsmaßnahme dar, sondern sind voneinander unabhängige Fortbildungsmaßnahmen mit andersgearteten Bildungszielen.

Die Maßnahme erfüllt darüberhinaus die Voraussetzungen institutioneller Art, die an eine Förderung zu stellen sind. Sie läßt nach Dauer, Gestaltung der Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten (§ 34 S. 2 AFG). Die Dauer der Maßnahme entspricht dem Zeitraum, der notwendig ist, um das Ziel der Fortbildung zu erreichen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 A FuU).

Die persönlichen Förderungsvoraussetzungen sind in der Person der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat die für das Erreichen des Fortbildungszieles notwendige abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenschwester und eine dreijährige Berufspraxis, so daß bei dieser Maßnahme mit ganztägigem Unterricht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 A FuU erfüllt sind. Die Klägerin hat außerdem eine die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung von mindestens zweijähriger Dauer ausgeübt, da sie in ihrem Beruf als Krankenschwester beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit war (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 A FuU). Sie ist darüberhinaus geeignet und ihre Fähigkeiten und ihre bisherige berufliche Tätigkeit lassen erwarten, daß sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen wird (§§ 36, 42 2. Halbsatz AFG, 7 Abs. 1 AFuU).

Die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Förderung im Sinne von §§ 36 AFG, 8 A FuU liegt vor. Die Klägerin will beruflich aufsteigen. Den arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen, qualifizierte Schwestern für leitende Stellungen in Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen in ausreichender Zahl zu haben, kann durch die Förderung des von der Klägerin besuchten Lehrganges besser entsprochen werden, als dies ohne eine berufliche Fortbildung möglich wäre.

Der Leistungsantrag ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei dem zuständigen Arbeitsamt K. gestellt worden (§ 21 Abs. 1 A FuU).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG ist der Klägerin als Teilnehmerin an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht) Unterhaltsgeld zu gewähren. Die Beklagte hat außerdem der Klägerin Lehrgangsgebühren, Lernmittelkosten, Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung in gesetzlichem Umfange zu erstatten (§ 45 AFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden waren (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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