Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 597/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 152/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 (im Verfahren S 10 R 597/05) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin Versicherungsbeiträge nachzuberechnen und ihrem Versicherungskonto gutzuschreiben.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin war in den Jahren 1997 und 1998 für die K. R. GmbH, Wohnstift W., tätig. Sie war seinerzeit bei der Beigeladenen krankenversichert. Im Jahr 2000 veranlasste die Klägerin ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002, stellte die Beklagte bestandskräftig fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit (als Krankenpflegerin) für die K. R. GmbH als abhängig Beschäftigte ausgeübt habe. Hierüber wurde die Beigeladene informiert.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 wandte sich die Klägerin an das Präsidium der Beklagten und monierte, dass eine Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte nicht stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 20. August 2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass in den Fällen, in welchen eine erstmalige Entscheidung zum Status nach § 7 a Abs. 1 SGB IV bis zum 30. Juni 2000 beantragt worden sei, nach § 7 c Satz 1 SGB IV Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der positiven Entscheidung über ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintrete, sofern nicht der Arbeitgeber seine Pflichten nach §§ 28 a ff. SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Dies gelte auch, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen worden sei. Auch in Fällen, in denen sie, die Beklagte, bis zum 30. Juni 2000 für die Anwendung der Übergangsregelung nach § 7 c Satz 2 SGB IV nicht zuständig gewesen sei, weil eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung bereits eine Entscheidung zur Statusfrage eingeleitet habe, finde § 7 b SGB IV aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten mit der Maßgabe des § 7 c Satz 1 SGB IV Anwendung. Der bei der LVA Schleswig-Holstein eingereichte Statusfeststellungsantrag der Klägerin sei bei der Klärungsstelle am 17. April 2000 eingegangen, so dass die Regelung des § 7 c SGB IV grundsätzlich anwendbar und rückwirkend Beiträge nicht zu fordern seien. Das sozialversicherungsrechtlich zu beurteilende Auftragsverhältnis zur K. R. GmbH sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. Im Übrigen liege die Zuständigkeit für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28 h, § 28 i SGB IV bei der Einzugsstelle (Krankenkasse).
Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden und machte weiterhin geltend, dass die Beklagte zu ihren Lasten untätig geblieben sei. Eine ordentliche Betriebsprüfung hätte sie veranlassen müssen, gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber einen Beitragsbescheid zu erlassen.
Am 27. Dezember 2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 10 RA 769/04 Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 20. August 2004 als unzulässig zurück: Bei dem Schreiben vom 20. August 2004 habe es sich um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt. Beitragsnachforderungen im Rahmen durchgeführter Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a ff. SGB IV seien generell nicht von der Beklagten zu veranlassen. Die Zuständigkeit liege bei der Einzugsstelle. Aus Übergangsbestimmungen ergebe sich nicht, dass Beiträge nachzufordern seien.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 2. Februar 2005 per Einschreiben zur Post gegeben. Am 4. März 2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg nochmals Klage erhoben (Verfahren S 10 R 597/05).
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2005 hat das Sozialgericht beide Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage im Verfahren S 10 RA 769/04 sei unzulässig bzw. unzulässig geworden. Die zulässige Klage im Verfahren S 10 R 597/05 sei nicht begründet, denn die Beklagte habe es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, Beiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigung der Klägerin bei der K. R. GmbH in W. zu erheben und diese Beiträge ihrem Rentenversicherungskonto zuzuführen. Die Beklagte sei nicht für den Einzug solcher Beiträge zuständig. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen sei, im Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV eine Beschäftigung der Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 festzustellen, denn von seinem Sinn und Zweck her solle diese Bestimmung nicht auf Tätigkeiten Anwendung finden, die bei ihrem Inkrafttreten im Jahre 1999 nicht mehr ausgeübt worden seien. Zutreffend habe die Beklagte erklärt, dass sie für den Einzug der Beiträge für die Zeit von September 1997 bis Oktober 1998 nicht zuständig sei. Auch nach einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV bleibe für den konkreten Beitragseinzug die Einzugsstelle zuständig. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei die Krankenkasse. Die Beklagte habe im Bescheid vom 16. Oktober 2000 (gemeint ist der Bescheid vom 18. Oktober 2000) ausgeführt, dass die für die Klägerin zuständige Einzugsstelle eine Mehrausfertigung des Bescheides erhalte und die Anmeldung durch den Arbeitgeber gemäß der Wahl der Klägerin zur Beigeladenen erfolge. Ob so verfahren worden sei oder ob sich der Arbeitgeber z.B. im Einzelfall auf Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung habe berufen können oder wegen Verjährung der Beitragsforderung nicht mehr herangezogen werden könne, sei seitens der Beklagten nicht zu prüfen. Derartige Kompetenzen habe der Gesetzgeber der Beklagten mit der Schaffung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a SGB IV nicht eingeräumt.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 30. Juni 2005 zugestellt worden. Am 26. Juli 2005 hat sie zu beiden Klageverfahren Berufung eingelegt und geltend gemacht: Da ihr Antrag im Jahre 2000 vorgelegen habe, also innerhalb der 4-Jahresfrist für Betriebsprüfungen, hätte sich aus den einschlägigen Vorschriften ergeben, dass die Beklagte die Beiträge hätte nachberechnen müssen. Es könne nicht zu ihrem, der Klägerin, Nachteil sein, wenn es hier Versäumnisse gegeben habe.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 12. September 2006 hat die Klägerin erklärt, dass sie das Klageverfahren S 10 RA 769/04 (Berufungsverfahren L 3 R 126/05) als erledigt ansehe.
Im noch anhängigen Berufungsverfahren stellt die Klägerin den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 aufzuheben, sowie den Be- scheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu ver- urteilen, als zuständige Stelle Beiträge für die Be- schäftigung bei der K. R. GmbH in W. für die Zeit von September 1997 bis Oktober 1998 nachzuberechnen und ihrem Versicherungs- Konto gut zu schreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren erklärt.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten rechtlich nicht verlangen, dass diese Beiträge für ihre Beschäftigung bei der K. R. GmbH in W. nachberechne und ihrem Versicherungskonto gutschreibe. Insoweit fehlt es schon an einer Zuständigkeit der Beklagten.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag ist nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger, sondern die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28 i Satz 1 SGB IV). Insoweit hat sich seit Mitte der 90er Jahre bis heute rechtlich nichts geändert. Die Klägerin könnte daher eine Nachberechnung allenfalls gegenüber der Krankenkasse verlangen. Zwar kann auch in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger eine umfassende Klärung der rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse erreicht werden (Urteil des Senats vom 10.9.1997, III ANBf 15/96). Die Frage eines möglichen Beitragseinzugs wird gleichwohl von der zuständigen Krankenkasse entschieden.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV durchgeführt hat, ergibt sich nichts anderes. Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, in diesem Verfahren für die Vergangenheit eine Feststellung zu treffen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7.12.2004, L 5 KR 163/03). An der Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle hat sich dadurch, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, nichts geändert.
Schließlich kann die Klägerin nichts daraus für sich herleiten (etwa im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs), dass es angeblich Versäumnisse bei der Betriebsprüfung der K. R. GmbH in W. gegeben habe, wodurch Beiträge zu ihren Gunsten nicht erhoben worden seien (vgl. SGB IV, 3.Titel). Sie hat schon nicht substantiiert dargetan, dass eine ordentliche Betriebsprüfung nicht stattgefunden habe. Jedenfalls war, wie die Beklagte im Erörterungstermin vom 12. September 2006 glaubhaft ausgeführt hat, die Beklagte für eine Betriebsprüfung der K. R. GmbH damals nicht einmal zuständig, sondern vielmehr die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein. Auch aus diesem Grunde könnte die Klägerin mit einem gegen die Beklagte erhobenen Anspruch nicht durchdringen, zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage der Beklagten angebliche Versäumnisse der Landesversicherungsanstalt zuzurechnen wären. Überhaupt ist nicht erkennbar, dass die Prüfung der Beitragsüberwachung bei den Arbeitgebern unmittelbar subjektive Rechte der Beschäftigten berühre.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG sowie auf § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin Versicherungsbeiträge nachzuberechnen und ihrem Versicherungskonto gutzuschreiben.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin war in den Jahren 1997 und 1998 für die K. R. GmbH, Wohnstift W., tätig. Sie war seinerzeit bei der Beigeladenen krankenversichert. Im Jahr 2000 veranlasste die Klägerin ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002, stellte die Beklagte bestandskräftig fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit (als Krankenpflegerin) für die K. R. GmbH als abhängig Beschäftigte ausgeübt habe. Hierüber wurde die Beigeladene informiert.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 wandte sich die Klägerin an das Präsidium der Beklagten und monierte, dass eine Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte nicht stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 20. August 2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass in den Fällen, in welchen eine erstmalige Entscheidung zum Status nach § 7 a Abs. 1 SGB IV bis zum 30. Juni 2000 beantragt worden sei, nach § 7 c Satz 1 SGB IV Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der positiven Entscheidung über ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintrete, sofern nicht der Arbeitgeber seine Pflichten nach §§ 28 a ff. SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Dies gelte auch, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen worden sei. Auch in Fällen, in denen sie, die Beklagte, bis zum 30. Juni 2000 für die Anwendung der Übergangsregelung nach § 7 c Satz 2 SGB IV nicht zuständig gewesen sei, weil eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung bereits eine Entscheidung zur Statusfrage eingeleitet habe, finde § 7 b SGB IV aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten mit der Maßgabe des § 7 c Satz 1 SGB IV Anwendung. Der bei der LVA Schleswig-Holstein eingereichte Statusfeststellungsantrag der Klägerin sei bei der Klärungsstelle am 17. April 2000 eingegangen, so dass die Regelung des § 7 c SGB IV grundsätzlich anwendbar und rückwirkend Beiträge nicht zu fordern seien. Das sozialversicherungsrechtlich zu beurteilende Auftragsverhältnis zur K. R. GmbH sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. Im Übrigen liege die Zuständigkeit für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28 h, § 28 i SGB IV bei der Einzugsstelle (Krankenkasse).
Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden und machte weiterhin geltend, dass die Beklagte zu ihren Lasten untätig geblieben sei. Eine ordentliche Betriebsprüfung hätte sie veranlassen müssen, gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber einen Beitragsbescheid zu erlassen.
Am 27. Dezember 2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 10 RA 769/04 Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 20. August 2004 als unzulässig zurück: Bei dem Schreiben vom 20. August 2004 habe es sich um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt. Beitragsnachforderungen im Rahmen durchgeführter Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a ff. SGB IV seien generell nicht von der Beklagten zu veranlassen. Die Zuständigkeit liege bei der Einzugsstelle. Aus Übergangsbestimmungen ergebe sich nicht, dass Beiträge nachzufordern seien.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 2. Februar 2005 per Einschreiben zur Post gegeben. Am 4. März 2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg nochmals Klage erhoben (Verfahren S 10 R 597/05).
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2005 hat das Sozialgericht beide Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage im Verfahren S 10 RA 769/04 sei unzulässig bzw. unzulässig geworden. Die zulässige Klage im Verfahren S 10 R 597/05 sei nicht begründet, denn die Beklagte habe es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, Beiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigung der Klägerin bei der K. R. GmbH in W. zu erheben und diese Beiträge ihrem Rentenversicherungskonto zuzuführen. Die Beklagte sei nicht für den Einzug solcher Beiträge zuständig. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen sei, im Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV eine Beschäftigung der Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 festzustellen, denn von seinem Sinn und Zweck her solle diese Bestimmung nicht auf Tätigkeiten Anwendung finden, die bei ihrem Inkrafttreten im Jahre 1999 nicht mehr ausgeübt worden seien. Zutreffend habe die Beklagte erklärt, dass sie für den Einzug der Beiträge für die Zeit von September 1997 bis Oktober 1998 nicht zuständig sei. Auch nach einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV bleibe für den konkreten Beitragseinzug die Einzugsstelle zuständig. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei die Krankenkasse. Die Beklagte habe im Bescheid vom 16. Oktober 2000 (gemeint ist der Bescheid vom 18. Oktober 2000) ausgeführt, dass die für die Klägerin zuständige Einzugsstelle eine Mehrausfertigung des Bescheides erhalte und die Anmeldung durch den Arbeitgeber gemäß der Wahl der Klägerin zur Beigeladenen erfolge. Ob so verfahren worden sei oder ob sich der Arbeitgeber z.B. im Einzelfall auf Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung habe berufen können oder wegen Verjährung der Beitragsforderung nicht mehr herangezogen werden könne, sei seitens der Beklagten nicht zu prüfen. Derartige Kompetenzen habe der Gesetzgeber der Beklagten mit der Schaffung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a SGB IV nicht eingeräumt.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 30. Juni 2005 zugestellt worden. Am 26. Juli 2005 hat sie zu beiden Klageverfahren Berufung eingelegt und geltend gemacht: Da ihr Antrag im Jahre 2000 vorgelegen habe, also innerhalb der 4-Jahresfrist für Betriebsprüfungen, hätte sich aus den einschlägigen Vorschriften ergeben, dass die Beklagte die Beiträge hätte nachberechnen müssen. Es könne nicht zu ihrem, der Klägerin, Nachteil sein, wenn es hier Versäumnisse gegeben habe.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 12. September 2006 hat die Klägerin erklärt, dass sie das Klageverfahren S 10 RA 769/04 (Berufungsverfahren L 3 R 126/05) als erledigt ansehe.
Im noch anhängigen Berufungsverfahren stellt die Klägerin den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 aufzuheben, sowie den Be- scheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu ver- urteilen, als zuständige Stelle Beiträge für die Be- schäftigung bei der K. R. GmbH in W. für die Zeit von September 1997 bis Oktober 1998 nachzuberechnen und ihrem Versicherungs- Konto gut zu schreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren erklärt.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten rechtlich nicht verlangen, dass diese Beiträge für ihre Beschäftigung bei der K. R. GmbH in W. nachberechne und ihrem Versicherungskonto gutschreibe. Insoweit fehlt es schon an einer Zuständigkeit der Beklagten.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag ist nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger, sondern die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28 i Satz 1 SGB IV). Insoweit hat sich seit Mitte der 90er Jahre bis heute rechtlich nichts geändert. Die Klägerin könnte daher eine Nachberechnung allenfalls gegenüber der Krankenkasse verlangen. Zwar kann auch in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger eine umfassende Klärung der rentenversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse erreicht werden (Urteil des Senats vom 10.9.1997, III ANBf 15/96). Die Frage eines möglichen Beitragseinzugs wird gleichwohl von der zuständigen Krankenkasse entschieden.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV durchgeführt hat, ergibt sich nichts anderes. Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, in diesem Verfahren für die Vergangenheit eine Feststellung zu treffen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 7.12.2004, L 5 KR 163/03). An der Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle hat sich dadurch, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, nichts geändert.
Schließlich kann die Klägerin nichts daraus für sich herleiten (etwa im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs), dass es angeblich Versäumnisse bei der Betriebsprüfung der K. R. GmbH in W. gegeben habe, wodurch Beiträge zu ihren Gunsten nicht erhoben worden seien (vgl. SGB IV, 3.Titel). Sie hat schon nicht substantiiert dargetan, dass eine ordentliche Betriebsprüfung nicht stattgefunden habe. Jedenfalls war, wie die Beklagte im Erörterungstermin vom 12. September 2006 glaubhaft ausgeführt hat, die Beklagte für eine Betriebsprüfung der K. R. GmbH damals nicht einmal zuständig, sondern vielmehr die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein. Auch aus diesem Grunde könnte die Klägerin mit einem gegen die Beklagte erhobenen Anspruch nicht durchdringen, zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage der Beklagten angebliche Versäumnisse der Landesversicherungsanstalt zuzurechnen wären. Überhaupt ist nicht erkennbar, dass die Prüfung der Beitragsüberwachung bei den Arbeitgebern unmittelbar subjektive Rechte der Beschäftigten berühre.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG sowie auf § 160 Abs. 2 SGG.
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