Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4709/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3962/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben von 1967 bis 1969 den Beruf des Kanal- und Tiefbauarbeiters; Belege für eine abgeschlossene Lehre und - evtl. -spätere Qualifizierung zum Meister liegen nicht vor; weitere Angaben zum Berufsbild verweigerte der Kläger. Von Mitte der siebziger Jahre bis zum Konkurs 1996 war der Kläger im Bereich Kanalreinigung/Tiefbau selbständig tätig. Danach war er arbeitslos und im Betrieb seiner Ehefrau geringfügig beschäftigt. Nach dem Versicherungsverlauf vom 09.01.2006 wurden für den Kläger von August 1967 - mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis Oktober 1978 Pflichtbeiträge entrichtet, danach freiwillige Beiträge von November 1978 bis November 1979 und - jeweils - von Januar bis Dezember 1980 bis 1983 sowie von Januar bis August 1984. Im Anschluss daran sind für den Zeitraum Oktober 1984 bis Dezember 1993 Pflichtbeiträge ausgewiesen. Für Januar 1994 und von Juli 1996 bis Januar 1997 und wurden Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit entrichtet. In der Zwischenzeit von Februar 1994 bis Juni 1996 entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge (25 Monate). Die letzten Pflichtbeiträge wurden von März bis Juli 2000 entrichtet.
Am 07.10.2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung bei Dr. St., der zur Leistungsfähigkeit des Klägers ausführte, diese sei im Wesentlichen durch einen Zustand nach Versteifung der unteren und Bewegungsminderung der oberen Sprunggelenke sowie eine Polyarthrose eingeschränkt. Dem Kläger seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 07.01.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers führte die Beklagte weitere medizinische Ermittlungen durch (Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. Sti.; Gutachten des Orthopäden Dr. E. - Diagnose: rezidivierendes Cervikal- und Lumbalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Funktionsstörungen, Periarthropathie der rechten Schultern mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Chondropathia patellae beidseits), die zum Ergebnis kamen, der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18.11.2005 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Das SG hat den behandelnden Arzt Dr. Sti. als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt, der in seiner Aussage vom 20.03.2006 u. a. mitgeteilt hat, er habe den Kläger vom (erstmals) 14.09.1999 bis zu seinem Umzug Ende 2005 behandelt. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten 5 Tage in der Woche vollschichtig verrichten. Die Beklagte hat den oben erwähnten Versicherungsverlauf vorgelegt und darauf hingewiesen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bis spätestens 1. Februar 1996 eingetreten wäre. Die Anfragen des SG vom 28.03. und 05.05.2006 zu seit 1995 behandelnden Ärzten blieben von Seiten des Klägers unbeantwortet. Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nur dann drei Jahre Pflichtbeiträge nachgewiesen, wenn der Versicherungsfall spätestens im Februar 1996 eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Gegen den am 28.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25.07.2006 beim SG eingegangene Berufung des Klägers, die er damit begründet, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenantragstellung verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 07.01.2005/Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente umfassend dargestellt, und den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend verneint, da einerseits - ausgehend vom Datum der Rentenantragstellung 07.10.2004 - in dem nach § 43 Abs. 1 Nr.2 SGB VI maßgeblichen Zeitraum vom 07.10.1999 bis 06.10.2004 ausweislich des oben genannten Versicherungsverlaufs keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind und andererseits unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten, dass der Kläger bereits im Februar 1996, das ist der Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, erwerbsgemindert oder berufsunfähig gewesen wäre. Dies hat auch im Übrigen der Kläger weder im Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auf die im Berufungsverfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers kommt es demnach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben von 1967 bis 1969 den Beruf des Kanal- und Tiefbauarbeiters; Belege für eine abgeschlossene Lehre und - evtl. -spätere Qualifizierung zum Meister liegen nicht vor; weitere Angaben zum Berufsbild verweigerte der Kläger. Von Mitte der siebziger Jahre bis zum Konkurs 1996 war der Kläger im Bereich Kanalreinigung/Tiefbau selbständig tätig. Danach war er arbeitslos und im Betrieb seiner Ehefrau geringfügig beschäftigt. Nach dem Versicherungsverlauf vom 09.01.2006 wurden für den Kläger von August 1967 - mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit - bis Oktober 1978 Pflichtbeiträge entrichtet, danach freiwillige Beiträge von November 1978 bis November 1979 und - jeweils - von Januar bis Dezember 1980 bis 1983 sowie von Januar bis August 1984. Im Anschluss daran sind für den Zeitraum Oktober 1984 bis Dezember 1993 Pflichtbeiträge ausgewiesen. Für Januar 1994 und von Juli 1996 bis Januar 1997 und wurden Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit entrichtet. In der Zwischenzeit von Februar 1994 bis Juni 1996 entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge (25 Monate). Die letzten Pflichtbeiträge wurden von März bis Juli 2000 entrichtet.
Am 07.10.2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung bei Dr. St., der zur Leistungsfähigkeit des Klägers ausführte, diese sei im Wesentlichen durch einen Zustand nach Versteifung der unteren und Bewegungsminderung der oberen Sprunggelenke sowie eine Polyarthrose eingeschränkt. Dem Kläger seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 07.01.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers führte die Beklagte weitere medizinische Ermittlungen durch (Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. Sti.; Gutachten des Orthopäden Dr. E. - Diagnose: rezidivierendes Cervikal- und Lumbalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Funktionsstörungen, Periarthropathie der rechten Schultern mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Chondropathia patellae beidseits), die zum Ergebnis kamen, der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 18.11.2005 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Das SG hat den behandelnden Arzt Dr. Sti. als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt, der in seiner Aussage vom 20.03.2006 u. a. mitgeteilt hat, er habe den Kläger vom (erstmals) 14.09.1999 bis zu seinem Umzug Ende 2005 behandelt. Er sei in der Lage, leichte Tätigkeiten 5 Tage in der Woche vollschichtig verrichten. Die Beklagte hat den oben erwähnten Versicherungsverlauf vorgelegt und darauf hingewiesen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bis spätestens 1. Februar 1996 eingetreten wäre. Die Anfragen des SG vom 28.03. und 05.05.2006 zu seit 1995 behandelnden Ärzten blieben von Seiten des Klägers unbeantwortet. Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nur dann drei Jahre Pflichtbeiträge nachgewiesen, wenn der Versicherungsfall spätestens im Februar 1996 eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Gegen den am 28.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25.07.2006 beim SG eingegangene Berufung des Klägers, die er damit begründet, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenantragstellung verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 07.01.2005/Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente umfassend dargestellt, und den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend verneint, da einerseits - ausgehend vom Datum der Rentenantragstellung 07.10.2004 - in dem nach § 43 Abs. 1 Nr.2 SGB VI maßgeblichen Zeitraum vom 07.10.1999 bis 06.10.2004 ausweislich des oben genannten Versicherungsverlaufs keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind und andererseits unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten, dass der Kläger bereits im Februar 1996, das ist der Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, erwerbsgemindert oder berufsunfähig gewesen wäre. Dies hat auch im Übrigen der Kläger weder im Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auf die im Berufungsverfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers kommt es demnach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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