L 9 B 501/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 2962/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 501/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den sich inzwischen nur noch auf die Zeit vom 11. August 2006 bis zum 26. November 2006 beziehenden Antrag des An-tragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den vorgenannten Zeitraum Krankengeld zu zahlen. Denn unabhängig davon, ob dem Antragsteller insoweit ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, hat er bereits einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 SGG).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig, weil wesentliche Nachteile, die durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten, nach Lage der Akten nicht ersichtlich sind. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, für den der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt, was das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsachverfahren grundsätzlich zumutbar erscheinen lässt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: Beschluss des Senats vom 19. September 2006 – L 9 B 302/06 KR ER –). Soweit im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes postulierten Gebots effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann etwas anderes zu gelten hat, wenn – bezogen auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum – schwere und unwiederbringliche Nachteile in Rede stehen, die sich auch durch eine – stattgebende – Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht oder nicht in ausreichendem Maße rückgängig machen ließen, hat der Antragsteller derartige Umstände nicht geltend gemacht. Denn abgesehen davon, dass er Ausführungen zur Eilbedürftigkeit der Sache ohnehin nur in seiner Antragsschrift gemacht hat, erschöpfen sich diese in dem Hinweis, dass er seine Ersparnisse, von denen er bisher gelebt habe, mittlerweile aufgebraucht habe. Dieser Hinweis lässt allenfalls den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller zwi-schenzeitlich entweder sonstige Sozialleistungen oder private Unterstützungsleistungen oder private Darlehen in Anspruch genommen haben muss. Diese Möglichkeiten sind indes nicht geeignet, schwere und unwiederbringliche Nachteile im oben genannten Sinne zu begründen, weil sie entweder schon nicht mit Rückzahlungsverpflichtungen verbunden sind oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die zur Rückzahlung erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe des begehrten Krankengeldes im Hauptsachverfahren zu erstreiten.

Ob der Antragsteller für die hier nur noch streitige Zeit vom 11. August 2006 bis zum 26. November 2006 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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