Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 165/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 497/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Reisekosten aus Anlass eines Vorstellungsgespräches am 28. Januar 2003.
Der 1956 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Mai 2005 die Übernahme von Reisekosten anlässlich eines Vorstellungsgesprächs am 28. Januar 2003 in H, zu dem er mit seinem privaten Kraftfahrzeug hin- und zurückgefahren sei (insgesamt 692 Kilometer, 1890 cm³ Hubraum). Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass dieser nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sei. Zudem bestehe nach § 45 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) kein Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Förderung.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Reisekosten gerichtete Klage mit Urteil vom 03. August 2006 abgewiesen und die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen; dem Urteil ist eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung beigefügt. Mit seiner am 23. Oktober 2006 eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG. Auf seinen Schriftsatz vom 04. Dezember 2006 wird Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) ist zwar fristgerecht erhoben worden (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), weil infolge der unzutreffenden bzw. widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung des SG in dem Urteil vom 03. August 2006 eine Einlegung der NZB innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils (24. August 2006) zulässig ist (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die von dem SG verwendete Rechtsmittelbelehrung, die in Widerspruch zu der die Zulassung der Berufung ablehnenden Entscheidung des SG im Tenor und in den Entscheidungsgründen seines Urteils steht, kann eine fehlende Zulassungsentscheidung nicht ersetzen (vgl. BSGE 5, 95; BSG, Beschluss vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B – veröffentlicht in juris). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nur durch eine Berufungszulassung in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen ein, nicht aber durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (vgl. BSG aaO mit weiteren Nachweisen).
Die NZB des Klägers ist aber nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG). Gemäß § 144 Abs. 3 SGG ist das LSG an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden.
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 03. August 2006 bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht wird. Der Kläger macht mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Reisekosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III für gefahrene 692 Kilometer aus Anlass eines Bewerbungsgespräches am 28. Januar 2003 geltend. Die hierfür zur erstattenden Kosten könnten sich nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i. V. mit § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und hier noch anwendbaren Fassung höchstens auf 152,24 EUR (692 Kilometer - 0,22 Cent) belaufen. Der erforderliche Beschwerdewert für die Berufung wird somit in keinem Fall erreicht.
Das SG hat – wie bereits dargelegt – die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die Berufung ist auch von dem erkennenden Senat nicht zuzulassen, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende und damit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob einem Arbeitslosen eine verspätete Einreichung eines Reisekostenantrages wegen Wegnahme der Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung nachgesehen werden kann, ist im Übrigen schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es sich bei den Leistungen nach § 45 Satz 2 SGB III um solche handelt, deren Gewährung im Ermessen der Beklagten steht. Eine auf Gewährung derartiger Leistungen gerichtete Leistungsklage ist ohnehin unzulässig, wenn – wofür vorliegend Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind – keine Ermessensreduzierung auf "Null" anzunehmen ist. Die angefochtene Entscheidung des SG weicht auch nicht von einem Urteil der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte ab.
Schließlich hat der Kläger auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Hierbei sind nur etwaige Verfahrensmängel beachtlich, die der Beschwerdeführer gerügt hat, und zwar auch dann, wenn es sich ansonsten um von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1978 – 7/12/7 RAr 41/76 = SozR 1500 § 150 Nr. 11). Vorliegend hat der Kläger gerügt, das SG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es trotz seines Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03. August 2006 ein Urteil gefällt habe. Eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) ist insoweit jedoch nicht ersichtlich. Denn der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 ausdrücklich darum gebeten, ihn wegen eines zeitlich nicht näher eingegrenzten Auslandsaufenthalts in Australien von der Pflicht zu entbinden, im Verhandlungstermin vom 03. August 2006 zu erscheinen. Das SG musste bei Würdigung dieser Erklärung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger damit eine Aufhebung bzw. Verlegung des Verhandlungstermins begehrte, sondern lediglich davon, dass er von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden wollte. Dem hat das SG auch entsprochen. Die bloße Ankündigung, in einem Termin nicht zu erscheinen bzw. nicht erscheinen zu können, stellt regelmäßig keinen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung dar (vgl. § 202 SGG i. V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung).
Soweit der Kläger darüber hinaus die Anwendung materiellen Rechts durch das SG und damit die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angreift, können derartige Einwendungen
mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Reisekosten aus Anlass eines Vorstellungsgespräches am 28. Januar 2003.
Der 1956 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Mai 2005 die Übernahme von Reisekosten anlässlich eines Vorstellungsgesprächs am 28. Januar 2003 in H, zu dem er mit seinem privaten Kraftfahrzeug hin- und zurückgefahren sei (insgesamt 692 Kilometer, 1890 cm³ Hubraum). Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass dieser nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sei. Zudem bestehe nach § 45 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) kein Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Förderung.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Reisekosten gerichtete Klage mit Urteil vom 03. August 2006 abgewiesen und die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen; dem Urteil ist eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung beigefügt. Mit seiner am 23. Oktober 2006 eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG. Auf seinen Schriftsatz vom 04. Dezember 2006 wird Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) ist zwar fristgerecht erhoben worden (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), weil infolge der unzutreffenden bzw. widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung des SG in dem Urteil vom 03. August 2006 eine Einlegung der NZB innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils (24. August 2006) zulässig ist (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die von dem SG verwendete Rechtsmittelbelehrung, die in Widerspruch zu der die Zulassung der Berufung ablehnenden Entscheidung des SG im Tenor und in den Entscheidungsgründen seines Urteils steht, kann eine fehlende Zulassungsentscheidung nicht ersetzen (vgl. BSGE 5, 95; BSG, Beschluss vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B – veröffentlicht in juris). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nur durch eine Berufungszulassung in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen ein, nicht aber durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (vgl. BSG aaO mit weiteren Nachweisen).
Die NZB des Klägers ist aber nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG). Gemäß § 144 Abs. 3 SGG ist das LSG an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden.
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 03. August 2006 bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 500,- EUR nicht erreicht wird. Der Kläger macht mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Reisekosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III für gefahrene 692 Kilometer aus Anlass eines Bewerbungsgespräches am 28. Januar 2003 geltend. Die hierfür zur erstattenden Kosten könnten sich nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i. V. mit § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und hier noch anwendbaren Fassung höchstens auf 152,24 EUR (692 Kilometer - 0,22 Cent) belaufen. Der erforderliche Beschwerdewert für die Berufung wird somit in keinem Fall erreicht.
Das SG hat – wie bereits dargelegt – die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die Berufung ist auch von dem erkennenden Senat nicht zuzulassen, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende und damit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob einem Arbeitslosen eine verspätete Einreichung eines Reisekostenantrages wegen Wegnahme der Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung nachgesehen werden kann, ist im Übrigen schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es sich bei den Leistungen nach § 45 Satz 2 SGB III um solche handelt, deren Gewährung im Ermessen der Beklagten steht. Eine auf Gewährung derartiger Leistungen gerichtete Leistungsklage ist ohnehin unzulässig, wenn – wofür vorliegend Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind – keine Ermessensreduzierung auf "Null" anzunehmen ist. Die angefochtene Entscheidung des SG weicht auch nicht von einem Urteil der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte ab.
Schließlich hat der Kläger auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Hierbei sind nur etwaige Verfahrensmängel beachtlich, die der Beschwerdeführer gerügt hat, und zwar auch dann, wenn es sich ansonsten um von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1978 – 7/12/7 RAr 41/76 = SozR 1500 § 150 Nr. 11). Vorliegend hat der Kläger gerügt, das SG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es trotz seines Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03. August 2006 ein Urteil gefällt habe. Eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) ist insoweit jedoch nicht ersichtlich. Denn der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 ausdrücklich darum gebeten, ihn wegen eines zeitlich nicht näher eingegrenzten Auslandsaufenthalts in Australien von der Pflicht zu entbinden, im Verhandlungstermin vom 03. August 2006 zu erscheinen. Das SG musste bei Würdigung dieser Erklärung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger damit eine Aufhebung bzw. Verlegung des Verhandlungstermins begehrte, sondern lediglich davon, dass er von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden wollte. Dem hat das SG auch entsprochen. Die bloße Ankündigung, in einem Termin nicht zu erscheinen bzw. nicht erscheinen zu können, stellt regelmäßig keinen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung dar (vgl. § 202 SGG i. V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung).
Soweit der Kläger darüber hinaus die Anwendung materiellen Rechts durch das SG und damit die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angreift, können derartige Einwendungen
mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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