L 7 B 101/06 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 72/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 101/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juni 2006 geändert. Der Streitwert für das Verfahren auf Ge-währung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 14.080,00 Euro festgesetzt. Im Üb-rigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juni 2006 ist zulässig. Insbesondere wird mit ihr der für sie maßgebliche Beschwerdewert erreicht, der nach § 197 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier nach § 72 Nr. 1 GKG in der Fas-sung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 717) noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - a. F. -, lediglich 50,00 Euro beträgt. Denn ohne Schreibauslagen belaufen sich die Gerichtskosten für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem vom Sozialgericht festge-setzten Streitwert in Höhe von 28.160,00 Euro auf 153,00 Euro, während sie bei dem von der Antragsgegnerin für zutreffend erachteten Streitwert von 1.408,00 Euro nur 29,25 Euro ausma-chen würden. Die zulässige Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet, weil das Sozialge-richt den Streitwert weder auf 28.160,00 Euro noch auf 1.408,00 Euro hätte festsetzen dürfen. Der Streitwert beträgt vielmehr 14.080,00 Euro.

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist im vorliegenden Fall § 197 a Abs. 1 SGG in Ver-bindung mit § 13 Abs. 1 GKG a. F., der unter entsprechender Heranziehung von § 20 Abs. 3 GKG a. F. auch auf vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86 b SGG Anwendung findet. Hiernach ist der Streitwert – soweit der bisherige Sach- und Streitstand hierfür genügende An-haltspunkte bietet – nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergeben-den Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2006 zutreffend ausgeführt hat, lässt sich die für sie ergebende Bedeutung der Sache hier ohne weiteres ihrem Antragsschriftsatz vom 18. Juni 2004 entneh-men, mit dem sie die Zahlung von Abschlagszahlungen in Höhe eines genau bezifferten Geld-betrages geltend gemacht hat. Dieser Geldbetrag, den sie mit 28.160,00 Euro angegeben hat, ist für die Streitwertfestsetzung von maßgebender Bedeutung. Denn abgesehen davon, dass ge-zahlte Abschlagszahlungen – ungeachtet ihrer Weitergabe an Dritte – ihrem Wesen nach grundsätzlich beim Zahlungsempfänger verbleiben, weil nicht sie, sondern nur die noch offe-nen Restzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung eventuellen Kürzungen unterliegen können, ist es der Antragstellerin mit ihrem Antrag hier auch ersichtlich nur darum gegangen, den geltend gemachten Betrag zeitnah zu erhalten, um ihn unverzüglich an die in ihrem Zu-ständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auszuschütten, die hierauf einen Anspruch haben. Dies schließt es aus, die – im Übrigen stets zukunftsorientiert zu ermittelnde – Bedeu-tung der Sache mit einem etwaigen Zinsaufwand bzw. Zinsverlust infolge einer nur vorüberge-henden Schmälerung der verfügbaren finanziellen Mittel der Antragstellerin der Schlussab-rechnung gleichzusetzen. Wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens ist der von der Antragstellerin in ihrem Antrag angegebene Betrag jedoch nicht in voller Höhe als Streitwert festzusetzen, sondern in angemessenem Umfang zu kürzen. Insoweit hält der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich eine Kürzung um die Hälfte des geltend gemachten Betrages für angemessen und sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, eine andere Kürzungsquote zu berücksichtigen. Eine Bindung an die in dem so genann-ten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochenen Empfehlungen be-steht in diesem Zusammenhang ohnehin nicht.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
Rechtskraft
Aus
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