Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 617/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 839/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte schon für die Zeit ab 01. Dezember 2000 ein Recht auf Altersrente und sich hieraus ergebende monatliche Einzelzahlungsansprüche hat.
Die am 1940 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten erstmals im August 2002 die Gewährung von Altersrente (AR) für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 21. August 2002 bewilligte ihr die Beklagte AR für Frauen für die Zeit ab 01. August 2002 ohne Abschläge (Zahlbetrag ab 01. Oktober 2002 = monatlich 431,39 EUR). Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin, die von der Beklagten seit 01. Januar 1992 eine – bereits vorher als Invalidenrente geleistete und umgewertete – Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, u.a. einen früheren Beginn der AR geltend, und zwar mit der Begründung dass ihr anlässlich eines Beratungstermins bei der Beklagten am 17. August 2000 in der Auskunfts- und Beratungsstelle B mitgeteilt worden sei, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht erfüllt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der im Oktober 2000 erteilten Rentenauskunft sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf AR für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, d.h. ab 01. Dezember 2000, bestehe. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin jedoch seinerzeit nicht gestellt. Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte die AR für Frauen mit Bescheid vom 11. November 2005 rückwirkend neu festgestellt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die zuletzt nur noch auf die Zahlung von AR für Frauen bereits ab 01. Dezember 2000 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. April 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagte habe die AR zutreffend vom Beginn des Antragsmonats an gemäß § 99 Abs. 1 SGB – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gewährt. Auch im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehe kein Anspruch auf AR für Frauen vor dem 01. August 2002. Bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht feststellbar. Zum Zeitpunkt des von der Klägerin in Bezug genommenen Beratungsgesprächs am 17. August 2000 sei tatsächlich ein Anspruch auf vorgezogene AR noch nicht ersichtlich gewesen. Ein solcher habe sich vielmehr erst nach Abschluss des Kontenklärungsverfahrens im Oktober 2000 zweifelsfrei ergeben. Hierüber habe die Klägerin eine entsprechende Rentenauskunft erhalten, in der auf die Möglichkeit des Bezugs einer AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin selbst noch nach dem fraglichen Beratungstermin einen von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Prüfung des Vertrauensschutzes für vorgezogene AR ausgefüllt, dessen Ergebnis in die Kontenklärung mit einbezogen worden sei. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass ein Anspruch auf AR für Frauen von der Beklagten geprüft werde. Es ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht ersichtlich, dass für die verspätete Antragstellung eine Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich gewesen sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf ihre Schriftsätze vom 01. August 2006 und 06. Dezember 2006 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2003 und Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 zu verurteilen, ihr bereits für die Zeit ab 01. Dezember 2000 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte sind Gegenstand der Beratung gewesen
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Zahlung ihrer AR für Frauen bereits ab 01. Dezember 2000 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Dabei erstreckt sich das Begehren der Klägerin bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) lediglich auf die Gewährung von AR für Frauen für die Zeit vom 01. Dezember 2000 bis zum 31. Juli 2002. Denn für die Zeit ab 01. August 2002 ist durch den insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 21. August 2002 und den gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 11. November 2005 für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG) klargestellt, dass der Klägerin ein Recht auf AR für Frauen zusteht.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI kann die Klägerin die Gewährung von AR für Frauen für Bezugszeiten vor dem 01. August 2002 nicht beanspruchen, weil sie ein entsprechendes Antragsgestaltungsrecht erst im August 2002 ausgeübt hat.
Zwar hatte die Klägerin schon mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres am 11. November 1940 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AR für Frauen gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI in der seit 01. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben versicherte Frauen Anspruch auf AR, wenn sie (1.) vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, (2.) das 60. Lebensjahr vollendet, (3.) nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und (4.) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dies ist bei der Klägerin am 11. November 2000 der Fall gewesen. Allerdings hätte die AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 nur mit Abschlägen gewährt werden können, weil die Altersgrenze von 60 Jahren bei der AR für Frauen bei der Klägerin gemäß § 237a Abs. 2 SGB VI auf 60 Jahre und 11 Monate nach Maßgabe der Anlage 20 zum SGB VI anzuheben ist. Die Zahlung von AR für Frauen ohne Abschläge wäre somit erst ab 01. November 2001 möglich gewesen. Die Vertrauensschutzregelung des § 237a Abs. 3 SGB VI kommt bei der Klägerin nicht zum Tragen, weil diese zwar bis zum 07. Mai 1941 geboren ist, aber keinen der in § 237a Abs. 3 Satz 1 SGB VI unter den dortigen Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Vertrauensschutztatbestände erfüllt. Die insoweit von der Klägerin seinerzeit im Fragebogen der Beklagten am 19. Oktober 2000 gemachte Angabe, ihr Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer Kündigung, Vereinbarung oder Befristung, die vor dem 07. Mai 1996 erfolgt sei, nach dem 06. Mai 1996 beendet worden, trifft nachweislich nicht zu. Denn die Klägerin war bereits seit 1989 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Die Klägerin hat aber ihr Gestaltungsrecht auf Begründung eines Stammrechts auf AR erst im August 2002 ausgeübt. Sie kann auch nicht im Wege eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als hätte sie ihr Gestaltungsrecht aus § 237a Abs. 1 SGB VI zeitnah ausgeübt und die Gewährung von AR für Frauen bereits ab 01. Dezember 2000 beantragt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines derartigen Herstellungsanspruches sind im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellbar.
Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Er umfasst somit die Pflicht, möglichst weitgehend sicherzustellen, dass der ursprüngliche Gehalt an sozialer Berechtigung, die der Bundesgesetzgeber dem Bürger zuerkannt hatte, trotz der rechtswidrigen Beeinträchtigung durch den Verwaltungsträger noch verwirklicht werden kann (§ 2 Abs. 2 SGB – Allgemeiner Teil – SGB I -; BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 R = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1). Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49, 76). In Betracht käme vorliegend nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es die Klägerin mangels ausreichender Information versäumt hat, rechtzeitig zur Gewährleistung eines Zahlungsanspruches ab 01. Dezember 2000 einen Antrag auf Gewährung von AR für Frauen zu stellen.
Eine diesbezügliche Verletzung des Beratungs- bzw. Auskunftsanspruches der Klägerin aus den §§ 14, 15 SGB I ist jedoch nicht ersichtlich. Es mag zwar – wie von der Klägerin vorgetragen – zutreffen, dass anlässlich des Beratungstermins am 17. August 2000 die betreffende Sachbearbeiterin der Beklagten das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von AR für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständigen Kontenklärung verneint hatte. Selbst wenn die Beklagte eine derartige Auskunft erteilt hätte, hat sie diese aber im Verlauf des weiteren, seinerzeit anhängigen Kontenklärungsverfahrens berichtigt und der Klägerin mit der Rentenauskunft vom 02. November 2000 unmissverständlich mitgeteilt, dass diese einen Anspruch auf AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 habe. Diese Auskunft beruhte u.a. auf den weiteren, nach dem Beratungstermin vom August 2000 durchgeführten Ermittlungen der Beklagten zum Beitragskonto der Klägerin. Dass die Beklagte insoweit weitergehende Ermittlungen anstellte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem der Klägerin übersandten Fragebogen zur Anhebung der Altersgrenze für Versicherte, die in der Zeit vom 01. Januar 1937 bis zum 07. Mai 1944 geboren sind, in dem der Klägerin aufgegeben worden war, zusätzliche Angaben zur Prüfung der Vertrauenschutzregelungen für AR für Frauen zu machen. Dem war die Klägerin unter dem 19. Oktober 2000 auch nachgekommen. Ein weiteres Beratungsersuchen der Klägerin nach Erteilung des Kontenklärungsbescheides vom 2. November 2000 ist in Bezug auf die vorgezogene AR für Frauen nicht ersichtlich. Angesichts der in den Verwaltungsakten dokumentierten – eindeutigen - Hinweise der Beklagten im Kontenklärungsbescheid kann auch dahinstehen, ob es damals oder zeitnah zum streitigen Zeitraum eine sonstige Sachbearbeitung durch die Beklagte gab, bei der diese eine klar zu Tage legende Dispositionsmöglichkeit der Klägerin übersehen oder jedenfalls nicht auf diese hingewiesen hätte.
Ob die Beklagte eine Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verletzt haben könnte, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil eine solche bundesrechtliche Hinweispflicht nicht existiert (vgl. hierzu mit umfangreicher Begründung: BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 R -). Dahinstehen kann zudem, ob eine der vom Bundessozialgericht (BSG) unter Hinweis auf § 115 Abs. 6 SGB VI geschaffenen Hinweispflichten von der Beklagten ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Denn diese Hinweispflichten werden vorliegend durch die verfassungsrechtlichen Hinweis- und Beratungsobliegenheiten des Rentenversicherungsträgers verdrängt, die aus dem Eigentumsgrundrecht der Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf AR folgen (vgl. BSG aaO). Jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend nur streitige AR für Frauen hat die Beklagte ihre sich aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Hinweispflicht erfüllt. Sie hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 in Betracht komme ("frühester Rentenbeginn ohne Abschlag: 1.12.2000"). Diese Information war der Klägerin somit vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres bekannt. Dass der Kontenklärungsbescheid mit Rentenauskunft vom 02. November 2000 einen entsprechenden Hinweis auf den Rentenbeginn für eine AR für Frauen enthielt, folgt zweifelsfrei aus dem in den Verwaltungsakten der Beklagten dokumentierten Bescheidinhalt. Dabei war die Auskunft, dass die Anspruchsvoraussetzungen für diese AR bereits ab 1. Dezember 2000 erfüllt seien, auch zutreffend, nicht hingegen –wie bereits dargelegt - der Hinweis, dass diese Rente bereits von diesem Zeitpunkt an ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. Aus dieser (nur) insoweit unrichtigen Auskunft und der Tatsache, dass sich dem aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Bescheidinhalt nicht entnehmen lässt, dass der Kontenklärungsbescheid mit Rentenauskunft vom 2. November 2000 auch den Hinweis enthalten hatte, die Beklagte könne grundsätzlich allein anhand des Versicherungskontos nicht erkennen, welche Entscheidung im Einzelfall für den Versicherten günstig sei und dass sie deshalb anbiete, sich individuell von ihr beraten und die erforderlichen Auskünfte geben zu lassen, folgt jedoch keine andere Beurteilung. Denn ungeachtet dessen, ob im Hinblick auf einen insoweit möglicherweise fehlenden Hinweis bzw. die unrichtige Auskunft zur Frage der Rentenabschläge überhaupt eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten angenommen werden kann, wäre eine derartige Pflichtverletzung vorliegend nicht wesentliche, d.h. zumindest gleichwertige, Bedingung dafür gewesen, dass die Klägerin ihr Gestaltungsrecht, ein Stammrecht auf AR zu begründen, sowie die sich hieraus ergebenden monatlichen Zahlungsansprüche nicht schon damals geltend gemacht hat.
Die Verletzung der Hinweispflicht muss die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung des geltend gemachten sozialen Rechts gewesen sein. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Klägerin "herstellungsrechtlich" so zu behandeln, als habe sie ihr Gestaltungsrecht schon seinerzeit ausgeübt (vgl. BSG aaO). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten, die hier ohnehin nur in einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beratung im Einzelfall bzw. der unrichtigen Auskunft zur Frage der Rentenabschläge bestehen könnte, rechtlich ohne Bedeutung war. Denn die Klägerin hat in Kenntnis dessen, dass ihr ein Recht auf AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 zustand, von dem sie in Ansehung des Bescheidinhalts der Rentenauskunft vom 2. November 2002 davon ausgehen musste, dieses ohne Abschläge in Anspruch nehmen zu können, von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und hinsichtlich der Modalitäten einer solchen vorzeitigen AR nach Erhalt des Kontenklärungsbescheides mit Rentenauskunft bei der Beklagten nicht weiter nachgefragt. Wenn sich die Klägerin schon bei dieser Sachlage nicht entschieden hatte, ihr Gestaltungsrecht auszuüben, kann der unzutreffende Hinweis, eine AR für Frauen komme ab 1. Dezember 2000 "ohne Abschläge" in Betracht, erst recht nicht wesentlich für die nicht erfolgte Inanspruchnahme der vorgezogenen AR bereits ab 1. Dezember 2000 gewesen sein. Die Klägerin hat somit selbst die entscheidende Bedingung dafür gesetzt, dass sie die Rente – mit oder ohne Abschläge - seinerzeit nicht zeitnah, d.h. bereits ab 1. Dezember 2000, erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte schon für die Zeit ab 01. Dezember 2000 ein Recht auf Altersrente und sich hieraus ergebende monatliche Einzelzahlungsansprüche hat.
Die am 1940 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten erstmals im August 2002 die Gewährung von Altersrente (AR) für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 21. August 2002 bewilligte ihr die Beklagte AR für Frauen für die Zeit ab 01. August 2002 ohne Abschläge (Zahlbetrag ab 01. Oktober 2002 = monatlich 431,39 EUR). Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin, die von der Beklagten seit 01. Januar 1992 eine – bereits vorher als Invalidenrente geleistete und umgewertete – Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, u.a. einen früheren Beginn der AR geltend, und zwar mit der Begründung dass ihr anlässlich eines Beratungstermins bei der Beklagten am 17. August 2000 in der Auskunfts- und Beratungsstelle B mitgeteilt worden sei, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht erfüllt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der im Oktober 2000 erteilten Rentenauskunft sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf AR für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, d.h. ab 01. Dezember 2000, bestehe. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin jedoch seinerzeit nicht gestellt. Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte die AR für Frauen mit Bescheid vom 11. November 2005 rückwirkend neu festgestellt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die zuletzt nur noch auf die Zahlung von AR für Frauen bereits ab 01. Dezember 2000 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. April 2006 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagte habe die AR zutreffend vom Beginn des Antragsmonats an gemäß § 99 Abs. 1 SGB – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gewährt. Auch im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehe kein Anspruch auf AR für Frauen vor dem 01. August 2002. Bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht feststellbar. Zum Zeitpunkt des von der Klägerin in Bezug genommenen Beratungsgesprächs am 17. August 2000 sei tatsächlich ein Anspruch auf vorgezogene AR noch nicht ersichtlich gewesen. Ein solcher habe sich vielmehr erst nach Abschluss des Kontenklärungsverfahrens im Oktober 2000 zweifelsfrei ergeben. Hierüber habe die Klägerin eine entsprechende Rentenauskunft erhalten, in der auf die Möglichkeit des Bezugs einer AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin selbst noch nach dem fraglichen Beratungstermin einen von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Prüfung des Vertrauensschutzes für vorgezogene AR ausgefüllt, dessen Ergebnis in die Kontenklärung mit einbezogen worden sei. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass ein Anspruch auf AR für Frauen von der Beklagten geprüft werde. Es ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht ersichtlich, dass für die verspätete Antragstellung eine Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich gewesen sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf ihre Schriftsätze vom 01. August 2006 und 06. Dezember 2006 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2003 und Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 zu verurteilen, ihr bereits für die Zeit ab 01. Dezember 2000 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte sind Gegenstand der Beratung gewesen
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Zahlung ihrer AR für Frauen bereits ab 01. Dezember 2000 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Dabei erstreckt sich das Begehren der Klägerin bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) lediglich auf die Gewährung von AR für Frauen für die Zeit vom 01. Dezember 2000 bis zum 31. Juli 2002. Denn für die Zeit ab 01. August 2002 ist durch den insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 21. August 2002 und den gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 11. November 2005 für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG) klargestellt, dass der Klägerin ein Recht auf AR für Frauen zusteht.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI kann die Klägerin die Gewährung von AR für Frauen für Bezugszeiten vor dem 01. August 2002 nicht beanspruchen, weil sie ein entsprechendes Antragsgestaltungsrecht erst im August 2002 ausgeübt hat.
Zwar hatte die Klägerin schon mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres am 11. November 1940 die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AR für Frauen gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI in der seit 01. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben versicherte Frauen Anspruch auf AR, wenn sie (1.) vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, (2.) das 60. Lebensjahr vollendet, (3.) nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und (4.) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dies ist bei der Klägerin am 11. November 2000 der Fall gewesen. Allerdings hätte die AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 nur mit Abschlägen gewährt werden können, weil die Altersgrenze von 60 Jahren bei der AR für Frauen bei der Klägerin gemäß § 237a Abs. 2 SGB VI auf 60 Jahre und 11 Monate nach Maßgabe der Anlage 20 zum SGB VI anzuheben ist. Die Zahlung von AR für Frauen ohne Abschläge wäre somit erst ab 01. November 2001 möglich gewesen. Die Vertrauensschutzregelung des § 237a Abs. 3 SGB VI kommt bei der Klägerin nicht zum Tragen, weil diese zwar bis zum 07. Mai 1941 geboren ist, aber keinen der in § 237a Abs. 3 Satz 1 SGB VI unter den dortigen Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Vertrauensschutztatbestände erfüllt. Die insoweit von der Klägerin seinerzeit im Fragebogen der Beklagten am 19. Oktober 2000 gemachte Angabe, ihr Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer Kündigung, Vereinbarung oder Befristung, die vor dem 07. Mai 1996 erfolgt sei, nach dem 06. Mai 1996 beendet worden, trifft nachweislich nicht zu. Denn die Klägerin war bereits seit 1989 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Die Klägerin hat aber ihr Gestaltungsrecht auf Begründung eines Stammrechts auf AR erst im August 2002 ausgeübt. Sie kann auch nicht im Wege eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als hätte sie ihr Gestaltungsrecht aus § 237a Abs. 1 SGB VI zeitnah ausgeübt und die Gewährung von AR für Frauen bereits ab 01. Dezember 2000 beantragt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines derartigen Herstellungsanspruches sind im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellbar.
Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Er umfasst somit die Pflicht, möglichst weitgehend sicherzustellen, dass der ursprüngliche Gehalt an sozialer Berechtigung, die der Bundesgesetzgeber dem Bürger zuerkannt hatte, trotz der rechtswidrigen Beeinträchtigung durch den Verwaltungsträger noch verwirklicht werden kann (§ 2 Abs. 2 SGB – Allgemeiner Teil – SGB I -; BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 R = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1). Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49, 76). In Betracht käme vorliegend nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es die Klägerin mangels ausreichender Information versäumt hat, rechtzeitig zur Gewährleistung eines Zahlungsanspruches ab 01. Dezember 2000 einen Antrag auf Gewährung von AR für Frauen zu stellen.
Eine diesbezügliche Verletzung des Beratungs- bzw. Auskunftsanspruches der Klägerin aus den §§ 14, 15 SGB I ist jedoch nicht ersichtlich. Es mag zwar – wie von der Klägerin vorgetragen – zutreffen, dass anlässlich des Beratungstermins am 17. August 2000 die betreffende Sachbearbeiterin der Beklagten das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von AR für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständigen Kontenklärung verneint hatte. Selbst wenn die Beklagte eine derartige Auskunft erteilt hätte, hat sie diese aber im Verlauf des weiteren, seinerzeit anhängigen Kontenklärungsverfahrens berichtigt und der Klägerin mit der Rentenauskunft vom 02. November 2000 unmissverständlich mitgeteilt, dass diese einen Anspruch auf AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 habe. Diese Auskunft beruhte u.a. auf den weiteren, nach dem Beratungstermin vom August 2000 durchgeführten Ermittlungen der Beklagten zum Beitragskonto der Klägerin. Dass die Beklagte insoweit weitergehende Ermittlungen anstellte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem der Klägerin übersandten Fragebogen zur Anhebung der Altersgrenze für Versicherte, die in der Zeit vom 01. Januar 1937 bis zum 07. Mai 1944 geboren sind, in dem der Klägerin aufgegeben worden war, zusätzliche Angaben zur Prüfung der Vertrauenschutzregelungen für AR für Frauen zu machen. Dem war die Klägerin unter dem 19. Oktober 2000 auch nachgekommen. Ein weiteres Beratungsersuchen der Klägerin nach Erteilung des Kontenklärungsbescheides vom 2. November 2000 ist in Bezug auf die vorgezogene AR für Frauen nicht ersichtlich. Angesichts der in den Verwaltungsakten dokumentierten – eindeutigen - Hinweise der Beklagten im Kontenklärungsbescheid kann auch dahinstehen, ob es damals oder zeitnah zum streitigen Zeitraum eine sonstige Sachbearbeitung durch die Beklagte gab, bei der diese eine klar zu Tage legende Dispositionsmöglichkeit der Klägerin übersehen oder jedenfalls nicht auf diese hingewiesen hätte.
Ob die Beklagte eine Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verletzt haben könnte, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil eine solche bundesrechtliche Hinweispflicht nicht existiert (vgl. hierzu mit umfangreicher Begründung: BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 4 RA 38/02 R -). Dahinstehen kann zudem, ob eine der vom Bundessozialgericht (BSG) unter Hinweis auf § 115 Abs. 6 SGB VI geschaffenen Hinweispflichten von der Beklagten ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Denn diese Hinweispflichten werden vorliegend durch die verfassungsrechtlichen Hinweis- und Beratungsobliegenheiten des Rentenversicherungsträgers verdrängt, die aus dem Eigentumsgrundrecht der Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf AR folgen (vgl. BSG aaO). Jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend nur streitige AR für Frauen hat die Beklagte ihre sich aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Hinweispflicht erfüllt. Sie hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 in Betracht komme ("frühester Rentenbeginn ohne Abschlag: 1.12.2000"). Diese Information war der Klägerin somit vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres bekannt. Dass der Kontenklärungsbescheid mit Rentenauskunft vom 02. November 2000 einen entsprechenden Hinweis auf den Rentenbeginn für eine AR für Frauen enthielt, folgt zweifelsfrei aus dem in den Verwaltungsakten der Beklagten dokumentierten Bescheidinhalt. Dabei war die Auskunft, dass die Anspruchsvoraussetzungen für diese AR bereits ab 1. Dezember 2000 erfüllt seien, auch zutreffend, nicht hingegen –wie bereits dargelegt - der Hinweis, dass diese Rente bereits von diesem Zeitpunkt an ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. Aus dieser (nur) insoweit unrichtigen Auskunft und der Tatsache, dass sich dem aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Bescheidinhalt nicht entnehmen lässt, dass der Kontenklärungsbescheid mit Rentenauskunft vom 2. November 2000 auch den Hinweis enthalten hatte, die Beklagte könne grundsätzlich allein anhand des Versicherungskontos nicht erkennen, welche Entscheidung im Einzelfall für den Versicherten günstig sei und dass sie deshalb anbiete, sich individuell von ihr beraten und die erforderlichen Auskünfte geben zu lassen, folgt jedoch keine andere Beurteilung. Denn ungeachtet dessen, ob im Hinblick auf einen insoweit möglicherweise fehlenden Hinweis bzw. die unrichtige Auskunft zur Frage der Rentenabschläge überhaupt eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten angenommen werden kann, wäre eine derartige Pflichtverletzung vorliegend nicht wesentliche, d.h. zumindest gleichwertige, Bedingung dafür gewesen, dass die Klägerin ihr Gestaltungsrecht, ein Stammrecht auf AR zu begründen, sowie die sich hieraus ergebenden monatlichen Zahlungsansprüche nicht schon damals geltend gemacht hat.
Die Verletzung der Hinweispflicht muss die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung des geltend gemachten sozialen Rechts gewesen sein. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Klägerin "herstellungsrechtlich" so zu behandeln, als habe sie ihr Gestaltungsrecht schon seinerzeit ausgeübt (vgl. BSG aaO). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten, die hier ohnehin nur in einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beratung im Einzelfall bzw. der unrichtigen Auskunft zur Frage der Rentenabschläge bestehen könnte, rechtlich ohne Bedeutung war. Denn die Klägerin hat in Kenntnis dessen, dass ihr ein Recht auf AR für Frauen ab 01. Dezember 2000 zustand, von dem sie in Ansehung des Bescheidinhalts der Rentenauskunft vom 2. November 2002 davon ausgehen musste, dieses ohne Abschläge in Anspruch nehmen zu können, von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und hinsichtlich der Modalitäten einer solchen vorzeitigen AR nach Erhalt des Kontenklärungsbescheides mit Rentenauskunft bei der Beklagten nicht weiter nachgefragt. Wenn sich die Klägerin schon bei dieser Sachlage nicht entschieden hatte, ihr Gestaltungsrecht auszuüben, kann der unzutreffende Hinweis, eine AR für Frauen komme ab 1. Dezember 2000 "ohne Abschläge" in Betracht, erst recht nicht wesentlich für die nicht erfolgte Inanspruchnahme der vorgezogenen AR bereits ab 1. Dezember 2000 gewesen sein. Die Klägerin hat somit selbst die entscheidende Bedingung dafür gesetzt, dass sie die Rente – mit oder ohne Abschläge - seinerzeit nicht zeitnah, d.h. bereits ab 1. Dezember 2000, erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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