Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 276/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 28/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente in Form einer Witwenrente, unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die nach Aktenlage und den Angaben in der eigenen Versichertenakte der DRV C am 00.00.1910 in X geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1947 in Palästina bzw. Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Ihr am 00.00.1907 auch in X geborener Ehemann war auch Jude. Mit ihm war sie nach ihren Angaben im Rentenantrag seit 1928 verheiratet. Am 12.07.1971 war er gestorben.
1996 beantragte die Klägerin erstmals eine Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung. Der Antrag wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.04.1997 abgelehnt, weil eine für eine Rente erforderliche Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) nicht belegt sei bzw. die Klägerin entsprechende Anfragen nicht beantwortet habe.
Am 15.12.2002 beantragte die Klägerin erneut eine Witwenrente nach ihrem Ehemann S N, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, dass ihr Ehemann zwar nicht dem dSK angehört habe (Bl. 21 Rückseite der Verwaltungsakte); er habe aber von September 1941 bis Juli 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Wilna auch außerhalb Tätigkeiten als Schneider verrichtet; er habe deutsche Uniformen geschneidert. Er habe 12 Stunden täglich gearbeitet. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden. Die Arbeit sei durch den Judenrat zugewiesen worden. Bekommen habe er dafür zusätzliche Mahlzeiten, aber keinen Barlohn. Manchmal habe er Stoffe bekommen. Zeugen könne sie, die Klägerin, nicht mehr benennen (Bl. 11, 22 f. der Verwaltungsakte). Ansprüche gegenüber der Claims Conference nach dem Stiftungsgesetz seien nicht geltend gemacht worden. Seit 1947 habe ihr Ehemann in Palästina bzw. Israel gelebt.
Mit Bescheid vom 24.07.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen Schilderungen der Klägerin von den Arbeitseinsätzen ihres Ehemannes dies jeweils als Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Zu geringe Zuwendungen und Sachleistungen stellten kein Entgelt im Sinne des ZRBG da.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15.09.2003 fristgerecht Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der angefochtene Bescheid nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei und auch nicht begründet worden sei, welche Anhaltspunkte gegen die Ablehnung sprächen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.09.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, ihr Ehemann sei im geltend gemachten Zeitraum als Schneider in der Rüstungsaußenstelle für das Wirtschaftskommando der deutschen Wehrmacht tätig gewesen. Eine Bewachung bei der Arbeit habe sie nicht angegeben. Die Angabe, dass ihr Ehemann keinen Barlohn erhalten habe, beruhe offenbar auf einem Missverständnis. Sie selbst sei hochbetagt und ihr Erinnerungsvermögen möglicherweise eingeschränkt. Im Ghetto-Register von Wilna sei auch ein S N benannt mit der Bezeichnung Schneider, allerdings mit dem Geburtsjahr 1908. Schon der Anspruch auf Lohn für Juden in Höhe von 15 Pfennig pro Arbeitsstunde reiche aus, die Arbeit als Schneider als "gegen adäquates Entgelt" ausgeübt anzusehen. Dies ergebe sich aus der Rechtsanspruchstheorie im Zusammenhang mit §§ 12, 14 WGSVG. Im übrigen seien auch für das Ghetto Wilna freie Arbeitsverhältnisse belegt. Was in früheren Entschädigungsverfahrenen gemachte wahrheitswidrige Zeugenaussagen angehe, so sollen diese zwar nicht gerechtfertigt werden; man habe damals allerdings nur deshalb davon Gebrauch gemacht, weil damals nicht die Möglichkeit bestanden habe, Unterlagen aus der Sowjetunion zum Beweis des tatsächlichen Sachverhaltes zu beschaffen. Nur wegen Beweisnot seien damals unrichtige Zeugenaussagen gebraucht worden. Im übrigen sei eine Zugehörigkeit oder fehlende Zugehörigkeit zum dSK für die Anerkennung von ZRBG-Zeiten nach § 1 dieses Gesetzes irrelevant.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihrem Ehemann S anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Wilna von September 1941 bis Juli 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung -und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggfls. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie nun noch geltend - nachdem sie erstmals im Klageverfahren die BEG-Akten des Bayerischen Landesamtes für Finanzen eingesehen und ausgewertet hat-: aus diesen beigezogenen Akten ergebe sich ein anderer Sachverhalt, der auch zur Ablehnung einer Rente nach dem ZRBG führe. Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 14.11.1963 sei nämlich ein Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf eine Entschädigung abgelehnt worden, weil sich die behauptete Verfolgung schon nicht erweisen ließ. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Verstorbene überhaupt nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe der Verdacht bestanden, dass sich der Verstorbene während der deutschen Besetzung Litauens im sowjetrussischen Machtbereich aufgehalten habe, und dass das von ihm behauptete Verfolgungsschicksal in seiner Gesamtheit fingiert worden sei (Bl. 97 bis 99, 103 und 104 der roten Entschädigungsakte). Selbst wenn der Verstorbene doch in Wilna gewesen wäre und dort gearbeitet hätte, seien aber die Voraussetzungen des ZRBG gleichwohl als nicht erfüllt anzusehen. Denn unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 sei hier von schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigem "Entgelt" im Sinne des ZRBG auszugehen, bzw. sei ein solches Entgelt auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben der Klägerin als Hinterbliebene seien viel zu vage, um Angemessenheit eines Entgelts annehmen zu können, zumal der Ehemann schon 1971 gestorben sei. Im übrigen folge sie der Anspruchstheorie nicht. Das ZRBG verlange eine tatsächliche Entgeltgewährung. Außerdem gebe es für die Ghettoinsassen von Wilna bereits eine der Klägerin ungünstige Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (Urteil vom 13.01.2006 - L 0 RJ 000/00), wonach es dort schon 1941 keine freiwilligen entgeltlichen Arbeitsverhältnisse mehr gegeben habe, die unter § 1 ZRBG fallen würden. Irrelevant sei daher, weshalb und dass überhaupt die deutsche Rentenversicherung C für die Klägerin aus eigener Verfolgung bzw. Versicherung in Wilna eine Altersrente anerkannt habe.
Die Entschädigungsakten des Bayerischen Landesamtes für Finanzen sind bereits im Laufe des Verfahrens beigezogen worden; das Gericht hat auch die Akten der deutschen Rentenversicherung C über die Altersrente der Klägerin beigezogen.
Das Gericht hat ferner den Beteiligten mitgeteilt, dass weder die Klägerin noch ihr verstorbener Ehemann dem dSK angehört hätten, nach den Angaben in den jeweiligen Rentenakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Auszüge aus der Verwalttungsakte der deutschen Rentenversicherung C und den Inhalt der beigezogenen Entschädigungsakten über den verstorbenen Ehemann der Klägerin Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Hinterbliebenenrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil anerkennungsfähige Beitragszeiten nach dem ZRBG bzw. Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und erklärt sie für im wesentlichen richtig, was die Nichtannahme eines freiwilligen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in einem Ghetto angeht und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2003 auch bereits die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ist nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 50 ff SGB VI unter anderem zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. An letzterer fehlt es schon für den Hinterbliebenenrentenanspruch; denn auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten hat die Klägerin nicht aus Versicherungstatbeständen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie hat nämlich keine Beschäftigung ihres Ehemannes in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, denn die streitbefangene Zeit ist hier keine Beitragszeit im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB VI. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin sind keine Beiträge tatsächlich und wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden. Hinweise auf eine solche tatsächliche Beitragszahlung liegen nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung der streitigen Zeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetz (FRG) in Verbindung mit § 1, 2 ZRBG.
Gemäß § 15 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, unter bestimmten Voraussetzungen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Insbesondere stehen nach § 15 Abs. 3 FRG Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeit im Sinne des Abs. 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Entsprechendes gilt nach § 16 FRG für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten.
Da der verstorbene Ehemann der Klägerin und auch sie selbst nicht zu dem in § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehörten, können diese Vorschriften nur dann auf sie Anwendung finden, wenn ihr die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung oder die des § 17 a FRG zugute kämen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit beider Vorschriften ist zunächst jedenfalls, dass der betroffene verstorbene Ehemann der Klägerin oder nach manchen Rechtsauffassungen zumindest die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte. Eine solche Zugehörigkeit des Verstorbenen oder der Klägerin ist aber in den Verwaltungsakten der Beklagten in der deutschen Rentenversicherung C von der Klägerin verneint worden. Deswegen ist auch früher schon mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.1997 (der Beklagten) für die Klägerin erstmals eine Hinterbliebenenrente abgelehnt worden.
Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R) und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04 und vom 01.09.2006 - L 4 R 145/05 und vom 24.011.2006 - L 4 (18) R 83/05) geht die Kammer vorbehaltlich einer bisher noch nicht ergangenen anderweitigen Entscheidung des Bundessozialgerichts davon aus, dass durch die Schaffung des ZRBG eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghettorechtsprechung begünstigen hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies ergibt sich für die Kammer schon daraus, dass das Gesetz in seiner offiziellen Überschrift auch als Gesetz zur "Zahlbarmachung einer Rente" beschrieben ist. Eine Zahlbarmachung kommt jedoch nur für den Personenkreis in Betracht, der erdenkbarer Anspruchsinhaber im Sinne der Ghettorechtsprechung ist. Dieses sind für die besetzten Gebiete (hier Ghetto Wilna) jedoch ausschließlich Personen, die dem dSK angehörten. Schon aus diesem Grund hat hier die Klage keinen Erfolg.
Darüberhinaus hat sich das Gericht auch den sonstigen Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 24.07.2003 gemäß § 136 Abs. 3 SGG angeschlossen, wonach auch ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Willensentschluss hier als nicht glaubhaft gemacht anzusehen ist. Schon im Fragebogen zum Rentenantrag wurde kein Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht, dass auch mit regelmäßigen Zuwendungen verbunden war, die über die bloße Unterhaltssicherung hinausgingen. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, das nach dem Inhalt der Entschädigungsakte bereits damals zur Glaubhaftmachung Zeugenaussagen herangezogen wurden, die erweislich falsch waren. Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft, dass die heutige Sachverhaltsdarstellung jetzt richtig ist, wenn sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Verwendung falscher Beweismittel abgegeben wurde. Zeugen, die noch gehört werden könnten, hat die Klägerin auch jetzt im Rentenfragebogen nicht benannt und im übrigen sind ihre Angaben zum Entgelt ihres bereits 1971 verstorbenen Ehemannes zu vage, um daraus hinreichende Rückschlüsse ziehen zu können; auf die Frage der "Entgeltlichkeit" der Beschäftigung. Allein ein Hinweis auf Namen im Ghettoregister, die den Verstorbenen betreffen könnten, reicht zur Glaubhaftmachung eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bzw. einer entgeltlichen Tätigkeit nicht aus. Der Gesichtspunkt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin möglicherweise in Wilna einen Anspruch auf Lohn gehabt hätte, führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn für die Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente kommt es nach dem Wortlaut von § 1 ZRBG darauf an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt worden war, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte oder ob Beiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist ein lex spezialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften und auch gegenüber dem WGSVG; außerdem fingierte § 14 WGSVG auch nur eine Beitragsentrichtung, nicht aber eine Entgeltzahlung. Wenn ein gleichwohl geschuldetes Entgelt nicht bezahlt wurde, spricht dies im übrigen gerade dafür, dass es sich um Zwangsarbeit zur Ausnutzung der Arbeitskraft handelte. Auch nach aktueller Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf anschließt, greift die Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW Urteile vom 27.01.2006 - L 13 R 123/05 und vom 13.02.2006 - L 3 R 43/05 und 178/05).
Bei dieser Sachlage konnte hier von dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente in Form einer Witwenrente, unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die nach Aktenlage und den Angaben in der eigenen Versichertenakte der DRV C am 00.00.1910 in X geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1947 in Palästina bzw. Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Ihr am 00.00.1907 auch in X geborener Ehemann war auch Jude. Mit ihm war sie nach ihren Angaben im Rentenantrag seit 1928 verheiratet. Am 12.07.1971 war er gestorben.
1996 beantragte die Klägerin erstmals eine Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung. Der Antrag wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.04.1997 abgelehnt, weil eine für eine Rente erforderliche Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) nicht belegt sei bzw. die Klägerin entsprechende Anfragen nicht beantwortet habe.
Am 15.12.2002 beantragte die Klägerin erneut eine Witwenrente nach ihrem Ehemann S N, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, dass ihr Ehemann zwar nicht dem dSK angehört habe (Bl. 21 Rückseite der Verwaltungsakte); er habe aber von September 1941 bis Juli 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Wilna auch außerhalb Tätigkeiten als Schneider verrichtet; er habe deutsche Uniformen geschneidert. Er habe 12 Stunden täglich gearbeitet. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden. Die Arbeit sei durch den Judenrat zugewiesen worden. Bekommen habe er dafür zusätzliche Mahlzeiten, aber keinen Barlohn. Manchmal habe er Stoffe bekommen. Zeugen könne sie, die Klägerin, nicht mehr benennen (Bl. 11, 22 f. der Verwaltungsakte). Ansprüche gegenüber der Claims Conference nach dem Stiftungsgesetz seien nicht geltend gemacht worden. Seit 1947 habe ihr Ehemann in Palästina bzw. Israel gelebt.
Mit Bescheid vom 24.07.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustandegekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen Schilderungen der Klägerin von den Arbeitseinsätzen ihres Ehemannes dies jeweils als Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Zu geringe Zuwendungen und Sachleistungen stellten kein Entgelt im Sinne des ZRBG da.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15.09.2003 fristgerecht Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der angefochtene Bescheid nach Aktenlage nicht zu beanstanden sei und auch nicht begründet worden sei, welche Anhaltspunkte gegen die Ablehnung sprächen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 09.09.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, ihr Ehemann sei im geltend gemachten Zeitraum als Schneider in der Rüstungsaußenstelle für das Wirtschaftskommando der deutschen Wehrmacht tätig gewesen. Eine Bewachung bei der Arbeit habe sie nicht angegeben. Die Angabe, dass ihr Ehemann keinen Barlohn erhalten habe, beruhe offenbar auf einem Missverständnis. Sie selbst sei hochbetagt und ihr Erinnerungsvermögen möglicherweise eingeschränkt. Im Ghetto-Register von Wilna sei auch ein S N benannt mit der Bezeichnung Schneider, allerdings mit dem Geburtsjahr 1908. Schon der Anspruch auf Lohn für Juden in Höhe von 15 Pfennig pro Arbeitsstunde reiche aus, die Arbeit als Schneider als "gegen adäquates Entgelt" ausgeübt anzusehen. Dies ergebe sich aus der Rechtsanspruchstheorie im Zusammenhang mit §§ 12, 14 WGSVG. Im übrigen seien auch für das Ghetto Wilna freie Arbeitsverhältnisse belegt. Was in früheren Entschädigungsverfahrenen gemachte wahrheitswidrige Zeugenaussagen angehe, so sollen diese zwar nicht gerechtfertigt werden; man habe damals allerdings nur deshalb davon Gebrauch gemacht, weil damals nicht die Möglichkeit bestanden habe, Unterlagen aus der Sowjetunion zum Beweis des tatsächlichen Sachverhaltes zu beschaffen. Nur wegen Beweisnot seien damals unrichtige Zeugenaussagen gebraucht worden. Im übrigen sei eine Zugehörigkeit oder fehlende Zugehörigkeit zum dSK für die Anerkennung von ZRBG-Zeiten nach § 1 dieses Gesetzes irrelevant.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihrem Ehemann S anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Wilna von September 1941 bis Juli 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung -und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggfls. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie nun noch geltend - nachdem sie erstmals im Klageverfahren die BEG-Akten des Bayerischen Landesamtes für Finanzen eingesehen und ausgewertet hat-: aus diesen beigezogenen Akten ergebe sich ein anderer Sachverhalt, der auch zur Ablehnung einer Rente nach dem ZRBG führe. Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 14.11.1963 sei nämlich ein Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf eine Entschädigung abgelehnt worden, weil sich die behauptete Verfolgung schon nicht erweisen ließ. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Verstorbene überhaupt nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe der Verdacht bestanden, dass sich der Verstorbene während der deutschen Besetzung Litauens im sowjetrussischen Machtbereich aufgehalten habe, und dass das von ihm behauptete Verfolgungsschicksal in seiner Gesamtheit fingiert worden sei (Bl. 97 bis 99, 103 und 104 der roten Entschädigungsakte). Selbst wenn der Verstorbene doch in Wilna gewesen wäre und dort gearbeitet hätte, seien aber die Voraussetzungen des ZRBG gleichwohl als nicht erfüllt anzusehen. Denn unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 sei hier von schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigem "Entgelt" im Sinne des ZRBG auszugehen, bzw. sei ein solches Entgelt auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben der Klägerin als Hinterbliebene seien viel zu vage, um Angemessenheit eines Entgelts annehmen zu können, zumal der Ehemann schon 1971 gestorben sei. Im übrigen folge sie der Anspruchstheorie nicht. Das ZRBG verlange eine tatsächliche Entgeltgewährung. Außerdem gebe es für die Ghettoinsassen von Wilna bereits eine der Klägerin ungünstige Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (Urteil vom 13.01.2006 - L 0 RJ 000/00), wonach es dort schon 1941 keine freiwilligen entgeltlichen Arbeitsverhältnisse mehr gegeben habe, die unter § 1 ZRBG fallen würden. Irrelevant sei daher, weshalb und dass überhaupt die deutsche Rentenversicherung C für die Klägerin aus eigener Verfolgung bzw. Versicherung in Wilna eine Altersrente anerkannt habe.
Die Entschädigungsakten des Bayerischen Landesamtes für Finanzen sind bereits im Laufe des Verfahrens beigezogen worden; das Gericht hat auch die Akten der deutschen Rentenversicherung C über die Altersrente der Klägerin beigezogen.
Das Gericht hat ferner den Beteiligten mitgeteilt, dass weder die Klägerin noch ihr verstorbener Ehemann dem dSK angehört hätten, nach den Angaben in den jeweiligen Rentenakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Auszüge aus der Verwalttungsakte der deutschen Rentenversicherung C und den Inhalt der beigezogenen Entschädigungsakten über den verstorbenen Ehemann der Klägerin Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Hinterbliebenenrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil anerkennungsfähige Beitragszeiten nach dem ZRBG bzw. Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und erklärt sie für im wesentlichen richtig, was die Nichtannahme eines freiwilligen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in einem Ghetto angeht und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2003 auch bereits die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ist nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 50 ff SGB VI unter anderem zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. An letzterer fehlt es schon für den Hinterbliebenenrentenanspruch; denn auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten hat die Klägerin nicht aus Versicherungstatbeständen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie hat nämlich keine Beschäftigung ihres Ehemannes in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, denn die streitbefangene Zeit ist hier keine Beitragszeit im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB VI. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin sind keine Beiträge tatsächlich und wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden. Hinweise auf eine solche tatsächliche Beitragszahlung liegen nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung der streitigen Zeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetz (FRG) in Verbindung mit § 1, 2 ZRBG.
Gemäß § 15 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, unter bestimmten Voraussetzungen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Insbesondere stehen nach § 15 Abs. 3 FRG Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeit im Sinne des Abs. 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Entsprechendes gilt nach § 16 FRG für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten.
Da der verstorbene Ehemann der Klägerin und auch sie selbst nicht zu dem in § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehörten, können diese Vorschriften nur dann auf sie Anwendung finden, wenn ihr die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung oder die des § 17 a FRG zugute kämen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit beider Vorschriften ist zunächst jedenfalls, dass der betroffene verstorbene Ehemann der Klägerin oder nach manchen Rechtsauffassungen zumindest die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte. Eine solche Zugehörigkeit des Verstorbenen oder der Klägerin ist aber in den Verwaltungsakten der Beklagten in der deutschen Rentenversicherung C von der Klägerin verneint worden. Deswegen ist auch früher schon mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.1997 (der Beklagten) für die Klägerin erstmals eine Hinterbliebenenrente abgelehnt worden.
Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R) und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04 und vom 01.09.2006 - L 4 R 145/05 und vom 24.011.2006 - L 4 (18) R 83/05) geht die Kammer vorbehaltlich einer bisher noch nicht ergangenen anderweitigen Entscheidung des Bundessozialgerichts davon aus, dass durch die Schaffung des ZRBG eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghettorechtsprechung begünstigen hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies ergibt sich für die Kammer schon daraus, dass das Gesetz in seiner offiziellen Überschrift auch als Gesetz zur "Zahlbarmachung einer Rente" beschrieben ist. Eine Zahlbarmachung kommt jedoch nur für den Personenkreis in Betracht, der erdenkbarer Anspruchsinhaber im Sinne der Ghettorechtsprechung ist. Dieses sind für die besetzten Gebiete (hier Ghetto Wilna) jedoch ausschließlich Personen, die dem dSK angehörten. Schon aus diesem Grund hat hier die Klage keinen Erfolg.
Darüberhinaus hat sich das Gericht auch den sonstigen Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 24.07.2003 gemäß § 136 Abs. 3 SGG angeschlossen, wonach auch ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Willensentschluss hier als nicht glaubhaft gemacht anzusehen ist. Schon im Fragebogen zum Rentenantrag wurde kein Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht, dass auch mit regelmäßigen Zuwendungen verbunden war, die über die bloße Unterhaltssicherung hinausgingen. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, das nach dem Inhalt der Entschädigungsakte bereits damals zur Glaubhaftmachung Zeugenaussagen herangezogen wurden, die erweislich falsch waren. Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft, dass die heutige Sachverhaltsdarstellung jetzt richtig ist, wenn sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Verwendung falscher Beweismittel abgegeben wurde. Zeugen, die noch gehört werden könnten, hat die Klägerin auch jetzt im Rentenfragebogen nicht benannt und im übrigen sind ihre Angaben zum Entgelt ihres bereits 1971 verstorbenen Ehemannes zu vage, um daraus hinreichende Rückschlüsse ziehen zu können; auf die Frage der "Entgeltlichkeit" der Beschäftigung. Allein ein Hinweis auf Namen im Ghettoregister, die den Verstorbenen betreffen könnten, reicht zur Glaubhaftmachung eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bzw. einer entgeltlichen Tätigkeit nicht aus. Der Gesichtspunkt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin möglicherweise in Wilna einen Anspruch auf Lohn gehabt hätte, führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn für die Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente kommt es nach dem Wortlaut von § 1 ZRBG darauf an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt worden war, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte oder ob Beiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist ein lex spezialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften und auch gegenüber dem WGSVG; außerdem fingierte § 14 WGSVG auch nur eine Beitragsentrichtung, nicht aber eine Entgeltzahlung. Wenn ein gleichwohl geschuldetes Entgelt nicht bezahlt wurde, spricht dies im übrigen gerade dafür, dass es sich um Zwangsarbeit zur Ausnutzung der Arbeitskraft handelte. Auch nach aktueller Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf anschließt, greift die Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW Urteile vom 27.01.2006 - L 13 R 123/05 und vom 13.02.2006 - L 3 R 43/05 und 178/05).
Bei dieser Sachlage konnte hier von dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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