Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 121/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 294/06 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen.
Die 1946 geborene Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie leidet unter anderem an einem chronischen lumbovertebragenen Schmerzsyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall L5-S1, einer ausgeprägten depressiven Verstimmung mit Antriebs- und Interessenunlust sowie eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und einer inneren Unruhe mit Angstzuständen und vegetativer Begleitsymptomatik. Sie ist nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises und erfüllt auch nicht die Kriterien der Pflegestufen 2 oder 3 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Sie wohnt im brandenburgischen Kremmen, OT Flatow und bezieht Sozialhilfe.
Die Klägerin erhält beim Dipl.-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten S in B Psychotherapie. Die Beklagte übernahm mit Bescheid vom 6. September 2004 die Kosten für 25 Therapiestunden (Kurzzeittherapie) und mit Bescheid vom 25. Mai 2005 die Kosten für 20 Therapiestunden (Langzeittherapie). Der Dipl.-Psychologe S bescheinigte ihr, dass sie am 6. Januar 2005, 14. Januar 2005, 21. Januar 2005, 28. Januar 2005, 3. Februar 2005, 9. Februar 2005, 22. Februar 2005, 2. März 2005, 11. März 2005, 15. März 2005, 21. März 2005, 7. April 2005, 12. April 2005, 19. April 2005 und 6. Mai 2005 in seiner Praxis behandelt worden war und aus medizinischen Gründen jeweils Hin- und Rückfahrt mit PKW und Begleitperson hätten durchgeführt werden müssen.
Der Hausarzt der Klägerin, der Internist Dr. K, hat seine Praxis ebenfalls in Berlin-Tegel. Nach einem Attest dieses Arztes vom 10. März 2005 ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, selbst Auto zu fahren oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er bescheinigte ihr, dass sie am 10. Februar 2005 und 10. März 2005 in seiner Praxis behandelt worden sei und aus medizinischen Gründen jeweils Hin- und Rückfahrt mit PKW und Begleitperson hätten durchgeführt werden müssen.
Auf ihren Antrag vom 16. Februar 2005, die Erstattung der Fahrtkosten zum Psychologen vorzunehmen, lehnte die Beklagte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2005 ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 3. März 2005 gegen die Ablehnung und bat um rechtsmittelfähige Bescheidung. Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 5. April 2005 ein. Mit weiterem Bescheid vom 13. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten wiederum ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005).
Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2005 hatte die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 9 KR 119/05 ER) ist mit Beschluss vom 16. August 2005, die Beschwerde dagegen vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. September 2005 (Az. L 1 B 1099/05 KR ER) zurückgewiesen worden.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage durch Urteil vom 2. 3. 2006 abgewiesen. Es hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen und im Übrigen ausgeführt, dass seit dem 1. Januar 2004 Fahrtkosten nur dann übernommen werden könnten , wenn die Voraussetzungen des § 60 SGB V vorlägen. Ein geringes Einkommen und die Erreichung der Belastungsgrenze reiche seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 nicht mehr aus. Ein besonderer Ausnahmefall, wie er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 8 der Krankentransportrichtlinien hier allenfalls in Betracht käme, liege jedoch nicht vor. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin nicht mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werde, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweise, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben erforderlich sei. Hier fehle es an einer hohen Behandlungsfrequenz. Davon sei nur auszugehen, wenn eine Behandlung etwa zweimal wöchentlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stattfinde. Eine solche Behandlungsfrequenz sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Behandlung der Klägerin beim Psychotherapeuten finden nur drei bis vier Mal monatlich statt und sei daher als nicht hochfrequent anzusehen. Auch wenn man die monatlichen Behandlungen beim Hausarzt dazu addiere, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Krankentransportrichtlinien nicht ohnehin möglich sei, komme man nicht auf eine mindestens zweimalige Behandlung wöchentlich. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dieses Urteil mit der Berufung nicht angefochten werden könne, es sei denn, sie werde nachträglich zugelassen. Hierzu sei die Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. September 2006 die Berufung zugelassen. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren weiterhin geltend, dass ihr aus medizinischen Gründen die Fahrtkosten erstattet werden müssten, damit sie nicht gezwungen sei, die medizinischen Behandlungen abzubrechen.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. 3. 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Februar 2005 und 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 zu verurteilen, ihre Fahrtkosten zu dem Psychologen S in Berlin sowie zu Dr. K in Berlin zu übernehmen.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts in Neuruppin zum Az. S 9 KR 121/05 sowie S 9 KR 119/05 ER und des Verfahrens L 1 B 1099/05 KR ER haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die erforderliche Anhörung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist erfolgt.
Die Berufung ist auch zulässig, weil der Senat sie durch Beschluss vom 28. September 2006 zugelassen hat (§ 145 Abs. 5 SGG). Deshalb kann dahinstehen, ob die Berufung bereits nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 SGG zulässig gewesen wäre, weil der Wert des Beschwerde-gegenstandes 500 EUR überstieg.
Die Berufung ist nicht begründet. Dabei bezieht sich der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingehenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinen Entscheidungsgründen und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend ist das Sozialgericht dabei davon ausgegangen, dass die Behandlung bei Dr. K deshalb nicht bei der Feststellung einer "hohen Behandlungsfrequenz" mit einbezogen werden kann, weil offensichtlich diese Behandlung und die Behandlung bei dem Psychotherapeuten nicht einem vorgegebenen einheitlichen Therapieschema entsprechen. Eine hohe Behandlungs-frequenz allein durch die Behandlung bei dem Psychotherapeuten S ist nicht gegeben. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine Unterlagen eingereicht, die die Annahme rechtfertigen, dass mehr als einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen.
Die 1946 geborene Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie leidet unter anderem an einem chronischen lumbovertebragenen Schmerzsyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall L5-S1, einer ausgeprägten depressiven Verstimmung mit Antriebs- und Interessenunlust sowie eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und einer inneren Unruhe mit Angstzuständen und vegetativer Begleitsymptomatik. Sie ist nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises und erfüllt auch nicht die Kriterien der Pflegestufen 2 oder 3 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Sie wohnt im brandenburgischen Kremmen, OT Flatow und bezieht Sozialhilfe.
Die Klägerin erhält beim Dipl.-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten S in B Psychotherapie. Die Beklagte übernahm mit Bescheid vom 6. September 2004 die Kosten für 25 Therapiestunden (Kurzzeittherapie) und mit Bescheid vom 25. Mai 2005 die Kosten für 20 Therapiestunden (Langzeittherapie). Der Dipl.-Psychologe S bescheinigte ihr, dass sie am 6. Januar 2005, 14. Januar 2005, 21. Januar 2005, 28. Januar 2005, 3. Februar 2005, 9. Februar 2005, 22. Februar 2005, 2. März 2005, 11. März 2005, 15. März 2005, 21. März 2005, 7. April 2005, 12. April 2005, 19. April 2005 und 6. Mai 2005 in seiner Praxis behandelt worden war und aus medizinischen Gründen jeweils Hin- und Rückfahrt mit PKW und Begleitperson hätten durchgeführt werden müssen.
Der Hausarzt der Klägerin, der Internist Dr. K, hat seine Praxis ebenfalls in Berlin-Tegel. Nach einem Attest dieses Arztes vom 10. März 2005 ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, selbst Auto zu fahren oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er bescheinigte ihr, dass sie am 10. Februar 2005 und 10. März 2005 in seiner Praxis behandelt worden sei und aus medizinischen Gründen jeweils Hin- und Rückfahrt mit PKW und Begleitperson hätten durchgeführt werden müssen.
Auf ihren Antrag vom 16. Februar 2005, die Erstattung der Fahrtkosten zum Psychologen vorzunehmen, lehnte die Beklagte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2005 ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 3. März 2005 gegen die Ablehnung und bat um rechtsmittelfähige Bescheidung. Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Berlin-Brandenburg vom 5. April 2005 ein. Mit weiterem Bescheid vom 13. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten wiederum ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005).
Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2005 hatte die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. S 9 KR 119/05 ER) ist mit Beschluss vom 16. August 2005, die Beschwerde dagegen vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. September 2005 (Az. L 1 B 1099/05 KR ER) zurückgewiesen worden.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage durch Urteil vom 2. 3. 2006 abgewiesen. Es hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen und im Übrigen ausgeführt, dass seit dem 1. Januar 2004 Fahrtkosten nur dann übernommen werden könnten , wenn die Voraussetzungen des § 60 SGB V vorlägen. Ein geringes Einkommen und die Erreichung der Belastungsgrenze reiche seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 nicht mehr aus. Ein besonderer Ausnahmefall, wie er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 8 der Krankentransportrichtlinien hier allenfalls in Betracht käme, liege jedoch nicht vor. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin nicht mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werde, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweise, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben erforderlich sei. Hier fehle es an einer hohen Behandlungsfrequenz. Davon sei nur auszugehen, wenn eine Behandlung etwa zweimal wöchentlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stattfinde. Eine solche Behandlungsfrequenz sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Behandlung der Klägerin beim Psychotherapeuten finden nur drei bis vier Mal monatlich statt und sei daher als nicht hochfrequent anzusehen. Auch wenn man die monatlichen Behandlungen beim Hausarzt dazu addiere, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Krankentransportrichtlinien nicht ohnehin möglich sei, komme man nicht auf eine mindestens zweimalige Behandlung wöchentlich. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dieses Urteil mit der Berufung nicht angefochten werden könne, es sei denn, sie werde nachträglich zugelassen. Hierzu sei die Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. September 2006 die Berufung zugelassen. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren weiterhin geltend, dass ihr aus medizinischen Gründen die Fahrtkosten erstattet werden müssten, damit sie nicht gezwungen sei, die medizinischen Behandlungen abzubrechen.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. 3. 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Februar 2005 und 13. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 zu verurteilen, ihre Fahrtkosten zu dem Psychologen S in Berlin sowie zu Dr. K in Berlin zu übernehmen.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts in Neuruppin zum Az. S 9 KR 121/05 sowie S 9 KR 119/05 ER und des Verfahrens L 1 B 1099/05 KR ER haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die erforderliche Anhörung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist erfolgt.
Die Berufung ist auch zulässig, weil der Senat sie durch Beschluss vom 28. September 2006 zugelassen hat (§ 145 Abs. 5 SGG). Deshalb kann dahinstehen, ob die Berufung bereits nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 SGG zulässig gewesen wäre, weil der Wert des Beschwerde-gegenstandes 500 EUR überstieg.
Die Berufung ist nicht begründet. Dabei bezieht sich der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingehenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinen Entscheidungsgründen und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend ist das Sozialgericht dabei davon ausgegangen, dass die Behandlung bei Dr. K deshalb nicht bei der Feststellung einer "hohen Behandlungsfrequenz" mit einbezogen werden kann, weil offensichtlich diese Behandlung und die Behandlung bei dem Psychotherapeuten nicht einem vorgegebenen einheitlichen Therapieschema entsprechen. Eine hohe Behandlungs-frequenz allein durch die Behandlung bei dem Psychotherapeuten S ist nicht gegeben. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine Unterlagen eingereicht, die die Annahme rechtfertigen, dass mehr als einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht vorliegt.
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