Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 136/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 39/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Verletztengeld sowie die Feststellung eines Versicherungsfalls.
Der 1958 geborene Kläger litt als Kind an einem Rückenmarktumor; im Alter von 6 Jahren wurde er operiert. Es entwickelte sich eine Postlaminektomiekyphose im Bereich des lumbalen Übergangs mit begleitender Skoliose und einem inkomplettem Conus-Cauda-Syn- drom als Zeichen einer Rückenmarksschädigung. Am 27.10.1999 erlitt der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Warenhausdetektiv einen Unfall als er beim Verfolgen eines Warenhausdiebes mit dem rechten Fuß an einen Verkaufsständer prallte und sich eine Schürfwunde im Knöchelbereich des rechten Fußes zuzog. Die Schürfwunde infizierte sich, heilte dann aber ab. Dem Kläger wurde ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit vom 27.10. bis zum 03.12.1999 bescheinigt. Am 29.11.1999 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall als er bei Wahrnehmung eines Gerichtstermines auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte. Wegen der Folgen dieses Unfalls bewilligte die Beklagte Verletztengeld bis zum 17.01.2000. Die Weitergewährung von Verletztengeld lehnte die Beklagte ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Düsseldorf am 19.03.2004 ab. Das beim LSG unter dem Aktenzeichen L 00 U 000/00 geführte Berufungsverfahren ist im Hinblick auf den hier anhängigen Rechtsstreit, der den Unfall vom 27.10.1999 betrifft, zum Ruhen gebracht worden. Wegen der Folgen dieses Unfalls ist der Kläger am 03.05.2000 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E-C1 untersucht worden. Dabei konnten die L und I keine wesentlichen unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr feststellen. Von der Schürfwunde war lediglich eine reizlos abgeheilte Narbe verblieben. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erkannt die Beklagten den Unfall als Versicherungsfall an und nahm unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis zum 26.11.1999 sowie unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 05.12.1999 an. Darüber hinaus lehnte sie die Bewilligung von Leistungen ab (Bescheid vom 06.09.2000). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15.06.2004 bei Gericht eingegangenen Klage. Zuvor hatte er der Beklagten mitgeteilt, er habe sich am 21.01.2000 bei einer Elektrotherapie Verbrennungen zugezogen. Dazu liegt ein Durchgangsarztbericht seines behandelnden Arztes T1 vor, in dem von Verbrennungen ersten bis dritten Grades am rechten Unterschenkel nach Elektrotherapie die Rede ist. Auf Nachfrage der Beklagten teilte T1 mit, aufgrund telefonischer Rücksprache habe sich klären lassen, dass in Zusammenhang mit dem Unfall vom 21.01.2000 die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, nämlich der C2 Ersatzkasse bestehe. Die Dokumentation des Vorgangs werde korrigiert und der Berufsgenossenschaft selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Die Beklagte lehnte es darauf hin ab, den Unfall vom 21.01.2000 als Versicherungsfall festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, die der Verbrennung zu Grunde liegende Behandlung sei wegen eines unfallunabhängigen Rückenleidens durchgeführt worden (Bescheid vom 05.09.2000). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004). Die dagegen am 16.06.2004 bei Gericht erhobene Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 00 U 000/00 geführt worden. Mit Beschluss vom 12.12.2006 hat das Gericht die Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger trägt vor, wegen der Unfallfolgen nach wie vor behandlungsbedürftig zu sein, auch sei er über den 05.12.1999 hinaus wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig krank gewesen. Er leide unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden im Rückenbereich und im Bereich des rechten unteren Beines. Inzwischen sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus meint er, die Elektrotherapie, bei der er sich am 21.01.2003 Verbrennungen zugezogen hatte, sei wegen der Gesundheitsstörungen, die er sich bei den Arbeitsunfällen am 27.10.1999 und 29.11.1999 zugezogen habe, durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, über den 26.11.1999 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999 Leistungen zu gewähren und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, das Geschehen vom 21.01.2000 als Versicherungsfall festzustellen sowie die entsprechenden Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat von T2, N, zur Klärung der Zusammenhangsfragen ein fachchirurgisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 00 U 000/00 (L 00 U 000/00) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Über den 26.11.1999 hinaus war der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999 nicht mehr behandlungsbedürftig. Ab dem 06.12.1999 war er wegen der Folgen dieses Unfalls auch nicht mehr arbeitsunfähig. Bei dem Unfall vom 21.01.2000 handelt es sich um keinen Arbeisunfall. Mit diesen Feststellungen fußt die Kammer auf den plausibelen Ausführungen des Sachverständigen T2. Danach war die Schürfwunde, die sich der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 27.10.1999 zugezogen hatte - nach lokaler Wundbehandlung und antibiotischer Behandlung Ende November 1999 abgeheilt. Als Unfallfolge war lediglich eine zarte Narbe über dem rechten Außenknöchel zurückgeblieben. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit kann daher über den 05.12.1999 hinaus nicht angenommen werden. Darüber hinaus bestehen zahlreiche unfallunabhängige Gesundheitsstörungen:
Ependynom-Entfernung, erhebliche Verkrümmung der Wirbelsäule bei Osteochondrose, Spondylarthrose und gestattgehabter Wirbelsäulenoperation 2001 mit nachfolgender Paraplygie, Insuffizienz der Saphena magna bds., Artrhose an beiden Fußgelenken, Hyperurikämie, Übergewichtigkeit, Hypercholesterinämie und leichte Bursitis olecrani links. Es mag sein, dass die Elektrotherapie am 21.01.2000, bei der sich der Kläger Verbrennungen zuzog, wegen dieser unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen verordnet worden ist. Wegen der Folgen der Unfälle vom 27.10. und 29.11.1999 kann sie jedoch nicht verordnet worden sein. Auch darauf hat der Sachverständige hingewiesen. Darüber hinaus hat auch nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII bestanden. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Elektrotherapie um eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation gehandelt hat, da durch diese Bestimmung Versicherungsschutz für Behandlungsfehler - wie fälschlicherweise anscheinend zunächst angenommen worden ist - nicht gewährt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Verletztengeld sowie die Feststellung eines Versicherungsfalls.
Der 1958 geborene Kläger litt als Kind an einem Rückenmarktumor; im Alter von 6 Jahren wurde er operiert. Es entwickelte sich eine Postlaminektomiekyphose im Bereich des lumbalen Übergangs mit begleitender Skoliose und einem inkomplettem Conus-Cauda-Syn- drom als Zeichen einer Rückenmarksschädigung. Am 27.10.1999 erlitt der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger Warenhausdetektiv einen Unfall als er beim Verfolgen eines Warenhausdiebes mit dem rechten Fuß an einen Verkaufsständer prallte und sich eine Schürfwunde im Knöchelbereich des rechten Fußes zuzog. Die Schürfwunde infizierte sich, heilte dann aber ab. Dem Kläger wurde ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit vom 27.10. bis zum 03.12.1999 bescheinigt. Am 29.11.1999 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall als er bei Wahrnehmung eines Gerichtstermines auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte. Wegen der Folgen dieses Unfalls bewilligte die Beklagte Verletztengeld bis zum 17.01.2000. Die Weitergewährung von Verletztengeld lehnte die Beklagte ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Düsseldorf am 19.03.2004 ab. Das beim LSG unter dem Aktenzeichen L 00 U 000/00 geführte Berufungsverfahren ist im Hinblick auf den hier anhängigen Rechtsstreit, der den Unfall vom 27.10.1999 betrifft, zum Ruhen gebracht worden. Wegen der Folgen dieses Unfalls ist der Kläger am 03.05.2000 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E-C1 untersucht worden. Dabei konnten die L und I keine wesentlichen unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr feststellen. Von der Schürfwunde war lediglich eine reizlos abgeheilte Narbe verblieben. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erkannt die Beklagten den Unfall als Versicherungsfall an und nahm unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis zum 26.11.1999 sowie unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 05.12.1999 an. Darüber hinaus lehnte sie die Bewilligung von Leistungen ab (Bescheid vom 06.09.2000). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15.06.2004 bei Gericht eingegangenen Klage. Zuvor hatte er der Beklagten mitgeteilt, er habe sich am 21.01.2000 bei einer Elektrotherapie Verbrennungen zugezogen. Dazu liegt ein Durchgangsarztbericht seines behandelnden Arztes T1 vor, in dem von Verbrennungen ersten bis dritten Grades am rechten Unterschenkel nach Elektrotherapie die Rede ist. Auf Nachfrage der Beklagten teilte T1 mit, aufgrund telefonischer Rücksprache habe sich klären lassen, dass in Zusammenhang mit dem Unfall vom 21.01.2000 die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, nämlich der C2 Ersatzkasse bestehe. Die Dokumentation des Vorgangs werde korrigiert und der Berufsgenossenschaft selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Die Beklagte lehnte es darauf hin ab, den Unfall vom 21.01.2000 als Versicherungsfall festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, die der Verbrennung zu Grunde liegende Behandlung sei wegen eines unfallunabhängigen Rückenleidens durchgeführt worden (Bescheid vom 05.09.2000). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004). Die dagegen am 16.06.2004 bei Gericht erhobene Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 00 U 000/00 geführt worden. Mit Beschluss vom 12.12.2006 hat das Gericht die Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger trägt vor, wegen der Unfallfolgen nach wie vor behandlungsbedürftig zu sein, auch sei er über den 05.12.1999 hinaus wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig krank gewesen. Er leide unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden im Rückenbereich und im Bereich des rechten unteren Beines. Inzwischen sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus meint er, die Elektrotherapie, bei der er sich am 21.01.2003 Verbrennungen zugezogen hatte, sei wegen der Gesundheitsstörungen, die er sich bei den Arbeitsunfällen am 27.10.1999 und 29.11.1999 zugezogen habe, durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, über den 26.11.1999 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999 Leistungen zu gewähren und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, das Geschehen vom 21.01.2000 als Versicherungsfall festzustellen sowie die entsprechenden Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat von T2, N, zur Klärung der Zusammenhangsfragen ein fachchirurgisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 00 U 000/00 (L 00 U 000/00) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Über den 26.11.1999 hinaus war der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.1999 nicht mehr behandlungsbedürftig. Ab dem 06.12.1999 war er wegen der Folgen dieses Unfalls auch nicht mehr arbeitsunfähig. Bei dem Unfall vom 21.01.2000 handelt es sich um keinen Arbeisunfall. Mit diesen Feststellungen fußt die Kammer auf den plausibelen Ausführungen des Sachverständigen T2. Danach war die Schürfwunde, die sich der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 27.10.1999 zugezogen hatte - nach lokaler Wundbehandlung und antibiotischer Behandlung Ende November 1999 abgeheilt. Als Unfallfolge war lediglich eine zarte Narbe über dem rechten Außenknöchel zurückgeblieben. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit kann daher über den 05.12.1999 hinaus nicht angenommen werden. Darüber hinaus bestehen zahlreiche unfallunabhängige Gesundheitsstörungen:
Ependynom-Entfernung, erhebliche Verkrümmung der Wirbelsäule bei Osteochondrose, Spondylarthrose und gestattgehabter Wirbelsäulenoperation 2001 mit nachfolgender Paraplygie, Insuffizienz der Saphena magna bds., Artrhose an beiden Fußgelenken, Hyperurikämie, Übergewichtigkeit, Hypercholesterinämie und leichte Bursitis olecrani links. Es mag sein, dass die Elektrotherapie am 21.01.2000, bei der sich der Kläger Verbrennungen zuzog, wegen dieser unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen verordnet worden ist. Wegen der Folgen der Unfälle vom 27.10. und 29.11.1999 kann sie jedoch nicht verordnet worden sein. Auch darauf hat der Sachverständige hingewiesen. Darüber hinaus hat auch nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII bestanden. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Elektrotherapie um eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation gehandelt hat, da durch diese Bestimmung Versicherungsschutz für Behandlungsfehler - wie fälschlicherweise anscheinend zunächst angenommen worden ist - nicht gewährt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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