L 18 B 1083/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 6401/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1083/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese – durch den insoweit als bevollmächtigt geltenden Vater (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) – ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege der Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Erteilung einer Zusicherung der Mietkostenübernahme gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu verpflichten, ist nicht begründet.

Einer Leistungspflicht des Antragsgegners nach dem SGB II und damit einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin steht § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegen. Eine Leistungspflicht des Antragsgegners kann sich – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen – erst ab 1. Januar 2007 nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden § 22 Abs. 7 SGB II ergeben. Nach dieser Vorschrift erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende wie die Antragstellerin, die Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern die Kostenübernahme nicht nach § 22 Abs. 2a SGB II ausgeschlossen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II scheidet angesichts des bevorstehenden In-Kraft-Tretens der speziellen Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II von vornherein aus.

Der Senat weist angesichts der geschilderten prekären Verhältnisse innerhalb der Familie aber darauf hin, dass das Jugendamt, dem die Regelungen des SGB II im Übrigen vertraut sein müssten, nach § 41 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) Hilfen an junge Volljährige wie die Antragstellerin erbringen soll, um zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung beizutragen. Dabei ist insbesondere auch § 34 SGB VIII (sonstige betreute Wohnformen) entsprechend heranzuziehen (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII). Diese originäre Leistungspflicht des Jugendamtes kann sich nicht in einem Verweis auf die – hier derzeit gar nicht mögliche - Mietübernahme durch den Antragsgegner beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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