L 6 R 20/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 1655/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 20/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Regelaltersrente ab dem 01. Oktober 2003.

Er ist 1938 in Bdorf, Kreis K, Oberschlesien, geboren. Zusammen mit seiner Ehefrau, die von 1970 bis 1986 nicht berufstätig war, hat er drei Kinder (geboren am 1970, 1973 und 1976). Er selbst war in Polen vom 01. Juli 1965 bis zum 03. Mai 1982 durchgehend erwerbstätig. Vom 04. Mai 1982 bis zum 01. Oktober 1982 erhielt er Krankengeld, im Anschluss bezog er bis zum 30. November 1987 eine Invalidenrente aus dem Sondersystem der Handwerkerversicherung. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A und am 12. Dezember 1987 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.

Auf seinen Antrag vom März 1998 erhielt er seit dem 01. Oktober 1998 eine Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit), deren anfänglichen dynamisierbaren Wert die Beklagte zunächst mit 1.091,31 DM festsetzte unter Zugrundelegung von 22,9027 persönlichen Entgeltpunkten (Bescheid vom 28. August 1998). Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren (Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 1999 und Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 22. Mai 2000 in der Sache S 19 RJ 46/00) änderte der erkennende Senat (damals noch als 6. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin) durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 09. Oktober 2002 (zum Az.: L 6 RJ 46/00) den Bescheid vom 28. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juni 1999 und verurteilte die Beklagte dem Kläger eine höhere Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) ab dem 01. Oktober 1998 zu gewähren und dabei die Zeit vom 01. Juli 1965 bis zum 30. April 1970, 06. April 1974 bis zum 30. September 1974 sowie vom 01. Januar 1978 bis zum 30. April 1982 nach Maßgabe der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Wirtschaftsbereichs der Anlage 14 zum SGB VI abzugelten. Im Übrigen wies der Senat die Berufung zurück. Daraufhin führte die Beklagte das Urteil aus und berechnete mit Wirkung ab dem Rentenbeginn (01. Oktober 1998) den Wert des Rechts auf Altersrente nunmehr auf der Basis von 24,2480 persönlichen Entgeltpunkten.

Am 15. September 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Regelaltersrente (wegen Vollendung des 65. Lebensjahres). Im Formantrag vom 13. November 2003 führte er unter Ziff 8 einerseits aus, Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht geltend zu machen, andererseits gab er an, drei Kinder erzogen zu haben. Am 03. Dezember 2003 beantragte der Kläger förmlich, für ihn Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung seiner drei Kinder festzustellen,

Durch Bescheid vom 03. März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger "an Stelle der bisherigen Rente" ab dem 01. Oktober 2003 ein Recht auf Regelaltersrente. Bei der Festsetzung des Werts dieses Rechts auf (dynamisierbare) 633,60 EUR legte die Beklagte weiterhin 24,2480 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, da sich der Monatsbetrag der Rente aufgrund der Vorschriften über die Regelaltersrente ab Oktober 2003 (Vollendung des 65. Lebensjahres im September 2003) auf 23,8883 persönliche Entgeltpunkte verringert hätte. Da der Kläger als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist, behielt die Beklagte auch beim Kläger ab dem 01. April 2004 von seiner (Brutto-) Rente von 633,60 EUR den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung (10,77 EUR) ein und zahlte nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung (49,10 EUR) an den Kläger noch 573,73 EUR aus. Über den geänderten Einbehaltungsbetrag und Zahlbetrag sowie die Gründe hierfür hatte die Beklagte den Kläger auf der Seite 2 des Rentenbescheides vom 03. März 2004 informiert.

Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 03. März 2004, und zwar mit dem Vorbringen, dass er eine um 6,00 EUR geringere Rente erhalte als zuvor. Die Rente reiche nicht zum Leben.

Während des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger eine von ihm und seiner Ehefrau am 23. März 2004 unterschriebene gemeinsame Erklärung vor, wonach Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kinderziehung für seine drei Kinder in vollem Umfange ihm zugeordnet werden sollten. Daraufhin lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 07. April 2004 ab, die bisherige Rentenwertfeststellung unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die drei Kinder des Klägers zu erhöhen; diesen Bescheid focht der Kläger nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich – mit einem Widerspruch an.

Ab dem 01. Mai 2004, dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union (EU), zahlt der polnische Versicherungsträger dem Kläger eine polnische Rente.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03. März 2004 ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004). Soweit der Kläger pauschale Einwendungen gegen die Rentenhöhe erhebe, sei es ohne Konkretisierung nicht möglich, einen Berechnungsmangel festzustellen. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass sich die Rente um 6,00 EUR vermindert habe, sei anzumerken, dass dies ab dem 01. April 2004 der Fall sei und darauf beruhe, dass der Kläger den Beitrag zur Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt allein tragen müsse. Diesbezüglich sei ein gesondertes Widerspruchsverfahren anhängig, zu dem zu gegebener Zeit weitere Nachricht ergehe. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides merkte die Beklagte noch an, dass aufgrund des klägerischen Antrags auf Neufeststellung seiner Rente nach dem ab dem 01. Mai 2004 geltenden Recht der EU alles Weitere veranlasst worden sei. Zu gegebener Zeit werde dann unaufgefordert weitere Nachricht ergehen.

Mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ausdrücklich beantragt, den Bescheid vom 03. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Rente zu gewähren. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Durch Gerichtsbescheid vom 03. Dezember 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht konkretisieren können, aus welchen Gründen die angefochtenen Bescheide nicht der Gesetzeslage entsprächen. Unabhängig davon habe die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 ausführlich dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Rentenhöhe ermittelt worden sei. Ein Neufeststellungsverfahren der Rente nach dem Recht der EU sei von der Beklagten eingeleitet worden und nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage wegen des nunmehr vom Kläger ausschließlich zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrags sei ein gesondertes Widerspruchsverfahren anhängig. Darüber hinausgehende Fehler in der Rentenberechnung seien auch vom Gericht nicht zu erkennen. Im Übrigen hat das SG auf die Gründe im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass er vor anderthalb Jahren die Beklagte um eine Zulage wegen der Erziehung seiner drei Kinder gebeten habe, diese aber nicht erhalten habe. Im Übrigen führt er aus, dass seit Mai 2004 nun auch seine Ehefrau mit ihm in Berlin lebe. Sie erhalte eine Rente von 120,00 EUR monatlich. Zum Leben bleibe ihm und seiner Ehefrau abzüglich sämtlicher Kosten ein Betrag von 250,00 EUR monatlich; das reiche nicht aus.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 hat die Beklagte den im Bescheid vom 03. März 2004 festgestellten Rentenzahlbetrag unter Berücksichtigung der "Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (EWGV 1408/71) und EWGV 574/72 mit Wirkung ab dem 01. Mai 2004 mit der Begründung abgesenkt, der Kläger erhalte ab dem 01. Mai 2004 eine Rente vom polnischen Versicherungsträger, so dass die deutsche Rente gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) in Höhe des in EUR umgerechneten Rentenbetrags ruhe; zur Erläuterung verwies sie auf den beigefügten Ruhensbescheid vom 21. Februar 2005. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten, wobei die Beklagte versuchen werde, einen Teil des überzahlten Betrages gegen den beim polnischen Versicherungsträger entstandenen Nachzahlungsanspruch aufzurechnen.

Mit Bescheid vom 05. September 2006 hat die Beklagte den Auszahlungsbetrag des Rechts auf Regelaltersrente ab dem 01. Oktober 2006 und mit Bescheid vom 28. September 2006 ab dem 01. November 2006 neu festgestellt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2003 ein Recht auf eine Regelaltersrente mit einem höheren Wert als 633,60 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre angefochtene Verwaltungsentscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten (drei Bände) der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 nur insoweit, als mit diesem Bescheid ein Recht des Klägers auf eine Regelaltersrente im Wert von mehr als 633,60 EUR – gleich aus welchem Rechtsgrund – verneint wurde.

Obwohl der Kläger dies vor dem SG ausdrücklich beantragt hatte, ist (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Bescheid vom 03. März 2004, den der Kläger ursprünglich mit seinem Widerspruch bekämpft hatte, soweit darin ein Recht auf Regelaltersrente im Wert von mehr als 633,60 EUR verneint worden war, von Anfang an nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Diese Ablehnungsentscheidung ist ohne ausdrückliche Aufhebung durch den Bescheid vom 07. April 2004 ersetzt worden (§ 39 Abs. 2 SGB X), der somit – ohne ausdrücklich angefochten worden zu sein - nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, soweit darin erneut ein Recht auf Regelaltersrente im Wert von mehr als 633,60 EUR verneint worden ist. Denn die zuletzt genannte Norm erfasst Verwaltungsakte, die einen Verwaltungsakt, der bereits durch Widerspruch angefochten war, ändern oder wie hier - unter Aufrechterhaltung der belastenden Wirkung – ersetzen (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG); vgl SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 mwN).

Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 03. März 2004 auch eine Entscheidung getroffen hat hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers, die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im vollem Umfang tragen zu müssen (§ 59 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der ab dem 01. April 2004 geltenden Fassung; zur Befugnis des Rentenversicherungsträgers hierüber selbst zu entscheiden, Urteile des BSG vom 29. November 2006 B 12 RJ 2/05 R, B 12 RJ 4/05 R und B 12 R 8/06 R, vgl. insoweit Terminbericht Nr. 61/06 des BSG vom 30. November 2006) und sie diesen Beitrag mit den monatlichen Einzelansprüchen des Klägers aus dem Stammrecht auf Regelaltersrente verrechnet hat (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 60 SGB XI, § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)), war dies zwar ein Streitpunkt, den der Kläger in seinem Widerspruch gerügt hatte; da die Beklagte aber im Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 darüber ausdrücklich nicht entschieden sondern darauf hingewiesen hat, dass diesbezüglich ein gesondertes Widerspruchsverfahren durchgeführt werde, und der Kläger sich gegen diese Verfahrensweise nicht (durch eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG) gewandt hat, war diese Streitfrage von seinem Klagebegehren von Anfang an nicht umfasst.

Nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist der Bescheid vom 15. Februar 2005. Zwar hat die Beklagte mit diesem Bescheid, der insoweit mit dem Ruhensbescheid vom 21. Februar 2005 eine einheitliche Regelung bildet, zum einen den Auszahlungsbetrag der Rente des Klägers ab dem 01. Mai 2004 mit Blick auf § 31 FRG gekürzt und damit in den Bestand des durch den Bescheid vom 07. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 festgestellten Rechts des Klägers auf eine Rente eingegriffen. Zum anderen hat die Beklagte in diesem Bescheid eine Erstattungsforderung wegen der überzahlten Rentenleistung festgestellt. Gleichwohl sind weder die Kürzungs- bzw. Ruhensentscheidung noch die Entscheidung über die Erstattung Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 geworden. Der Kläger hat den zuletzt genannten Rentenbewilligungsbescheid nämlich nur insoweit angefochten, als mit diesem die Gewährung einer höheren Regelaltersrente als 633,60 EUR abgelehnt worden war; bzgl. der Zuerkennung eines höheren Betrages ändert oder ersetzt der Bescheid vom 15. Februar 2005 den Bescheid vom 07. April 2004 indes nicht, er greift vielmehr mindernd in den Rentenzahlbetrag ein. Wird aber ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsakts nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den Verwaltungsakt betreffendes früheres gerichtliches Verfahren kein Raum. Im Übrigen unterscheidet sich der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 15. Februar 2005 iVm dem Bescheid vom 21. Februar 2005 vom vorliegend angefochtenen Bescheid vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 sowohl hinsichtlich des Lebenssachverhalts als auch der für die Regelung maßgeblichen Rechtsgrundlage und seiner zeitlichen Geltung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9).

Nicht anders verhält es sich mit den Bescheiden vom 05. September 2006 und 28. September 2006, mit denen weitere Kürzungen mit Blick auf § 31 FRG vorgenommen worden sind.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keine Rechtsvorschrift die das von ihm behauptete Recht auf Regelaltersrente (§ 35 SGB VI), dessen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig sind, im monatlichen Wert von über 633,60 EUR vorsieht. Das SG hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ab dem 01. Oktober 2003 kein Recht auf eine Regelaltersrente im Wert von über 633,60 EUR monatlich zusteht.

Insbesondere können für den Kläger keine Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung rentensteigernd berücksichtigt werden. Denn es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der streitigen rentenrechtlichen Zeiten nicht vor, hier von Zeiten der Pflichtversicherung wegen Kindererziehung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 56, 249 SGB VI iVm § 28b FRG) bzw. von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 54 Abs. 1 Nr. 3, 57, 249 SGB VI iVm § 28b FRG).

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, bei Geburten - wie hier - vor dem 01. Januar 1992, in den zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, § 57 SGB VI.

Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder es ist eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 SGB I über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI nicht etwas anderes ergibt.

Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam abgegeben, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, dass die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der dann das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich bei der anzustellenden Einzelfallbetrachtung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteiles nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen, sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (zum Ganzen vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S 46 f).

Nach den dargestellten Grundsätzen kommt eine Zuordnung der "Kindererziehung" zum Kläger im Ergebnis nicht in Betracht, weil es an einer fristgerechten Erklärung fehlt und davon auszugehen ist, dass der Kläger und seine Ehefrau ihre Kinder gemeinsam erzogen haben. Auch wenn die Eheleute in der vom Kläger eingereichten übereinstimmenden Erklärung angegeben haben, dass die Kindererziehungszeiten dem Kläger zuzuordnen sind, kommt vorliegend eine entsprechende Zuordnung nicht in Betracht. Gemäß § 28b FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches gleich. Die Erklärungen nach § 56 SGB VI und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 SGB VI kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzuges geboren sind, rückwirkend auch für mehr als 2 Kalendermonate erfolgen. Da der Zuzug des Klägers am 12. Dezember 1987 erfolgte und die übereinstimmende Erklärung am 23. März 2004 erstmals erstellt und anschließend vorgelegt wurde, wird deutlich, dass die durch § 28b Satz 2 FRG vorgegebene Frist von einem Jahr bei Weitem verstrichen war. Mithin scheidet aufgrund der vorgelegten übereinstimmenden Erklärung eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten beim Kläger aus. Der Senat sieht es aber auch unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht als glaubhaft gemacht an (§ 249 Abs. 5 SGB VI), dass der Kläger im streitigen Zeitraum seine Kinder überwiegend erzogen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Da der Kläger bis zum 03. Mai 1982 durchgehend erwerbstätig war, während die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers die Kinder bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend erzogen hat, zumal Anhaltspunkte die einer solcher Würdigung entgegenstehen könnten (etwa Krankheit der Ehefrau) weder vom Kläger vorgetragen wurden noch für den Senat ersichtlich sind. Für den danach liegenden Zeitraum bis zum 29. Oktober 1986 ist jedenfalls ein überwiegender Erziehungsanteil des Klägers nicht glaubhaft gemacht worden, zumal der Kläger im Verfahren L 6 RJ 46/00 vor dem LSG Berlin, vorgetragen hatte, auch in der Zeit vom 01. Mai 1982 bis zum 21. November 1987 in der Konditorei seines Bruders gearbeitet zu haben (vgl. Urteil des Senats vom 09. Oktober 2002, Seite 5 unten).

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 beanstandet hat, dass die Zeit vom 01. September 1953 bis zum 30. Juni 1965, während derer er im väterlichen Betrieb in Polen tätig war, nicht zur Wertbestimmung seines Rentenrechts herangezogen worden ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 09. Oktober 2002 (dort Seiten 11 bis 14) Bezug, in dem ausführlich dargelegt wurde, warum diese Zeiträume weder nach dem am 01. Mai 1976 in Kraft getretenen (BGBl II S 463) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975; BGBl II 1976, S 396) noch nach dem FRG anrechenbar sind.

Soweit der Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 gerügt hat, dass seine Beschäftigung bei der Feuerwehr, die er neben seiner Tätigkeit als Bäckermeister in der Zeit vom 14. August 1963 bis zum 31. Dezember 1977 verrichtet habe, bei der Bestimmung des Geldwerts seiner Rente nicht berücksichtigt worden sei, ist zunächst einmal festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - die Zeit vom 01. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1977 als Abkommenszeit berücksichtigt worden ist. Richtigerweise hat die Beklagte dagegen den vorangegangen Zeitraum der behauptete Beschäftigung bei der Feuerwehr vom 01. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1970 weder als Abkommenszeit noch nach dem FRG angerechnet. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 09. Oktober 2002 (dort Seite 15) Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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