L 13 AL 593/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 593/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird im Verfahren L 13 AL 339/06 Rechtsanwalt W., S. beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich in der noch anhängigen Hauptsache gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Verfügbarkeit.

Die deswegen zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Am 18. November 2003 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 24. März 2004 zurückgewiesen wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg. Auf die Revision wurde das Urteil des LSG vom 24. März 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In dem fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Kläger am 7. Februar 2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und am 16. Februar 2006 die Beiordnung von Rechtsanwältin S. beantragt. Dem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 22. Februar 2006 entsprochen. Am 6. November 2006 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Aufhebung ihrer Beiordnung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 wurde die Beiordnung von Rechtsanwältin S. aufgehoben.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. war zu entsprechen. Wenn bereits eine Beiordnung erfolgt ist, muss für einen Anwaltswechsel ein triftiger Grund vorliegen. Dieser ist dann anzunehmen, wenn eine vom Kläger unverschuldete Störung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist. Hieran bestehen zwar im vorliegenden Fall Zweifel, da, wie der Senat bereits im Beschluss vom 9. Januar 2007 ausgeführt hat, davon auszugehen ist, dass der Kläger sich nicht auf ihre Sachkunde vertrauend und in seinem eigenen Interesse von der beigeordneten Rechtsanwältin hat beraten lassen, sondern von dieser erwartet hat, dass sie seine Rechtsauffassung gegenüber dem Gericht vertritt. Er hat ihr damit nicht das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegengebracht, ohne dass insoweit ein Verschulden der Rechtsanwältin erkennbar wäre. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen kann eine (unverschuldete) Störung des Vertrauens aber nur vorliegen, wenn ein solches zumindest bei der "Wahl" nach § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG einmal bestanden hatte und später enttäuscht worden ist. Denn dem Kläger hätte es frei gestanden, von vornherein einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwältin seines Vertrauens zu beauftragen. Nachdem jedoch aufgrund mangelnder Mitwirkung von Rechtsanwältin S. die näheren Umstände der Störung des Vertrauensverhältnisses nicht geklärt werden konnten und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Ausscheiden aus der Sozietät der Rechtsanwälte B. und R., F. jedenfalls mit ursächlich für die von diesen für sie ausgesprochene Mandatsniederlegung war, erscheint es vorliegend noch gerechtfertigt, zugunsten des Klägers für den erstmaligen Anwaltswechsel noch einen ausreichenden Grund anzunehmen. Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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