Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 873/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.12.2006 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein gem. § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzbegehren - S 4 AS 8986/06 ER - abgelehnt.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier mangels zureichender Erfolgsaussicht des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus den zutreffenden Gründen des die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts vom 07.12.2006.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es dem Antragsteller hinsichtlich der Übernahme der das angemessene Maß übersteigenden Mietkosten für die Zeit vor Anbringung des einstweiliges Rechtsschutzbegehrens am 27.11.2006 - also für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 26.11.2006 - an einem Anordnungsgrund fehlt.
Mit Blick auf die anschließende Zeit hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gleichfalls mit der zutreffenden Erwägung verneint, der Antragsteller habe bezogen auf den nahezu fünfmonatigen Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 26.11.2006 keine Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung vorgetragen und zudem die Suche nach einer solchen Wohnung bereits während seines früheren Leistungsbezuges - vor Beginn seiner von März bis Juli 2006 dauernden Erwerbstätigkeit - abgelehnt. Denn die regelmäßig auf sechs Monate beschränkte Übernahme von die Schwelle der Angemessenheit überschreitenden Mietkosten durch den Träger der Grundsicherung setzt nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung voraus, für die vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Soweit der Antragsteller meint, seine tatsächlichen Mietkosten seien im Anschluss an seine erneute Hilfebedürftigkeit ohne weiteres - und insbesondere unter Außerachtlassung der Frage der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung - wiederum für sechs Monate zu übernehmen, findet dies in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Stütze. Darauf, ob eine Übernahme auch unangemessener Wohnungskosten nach zwischenzeitlichem Wegfall des Hilfebedarfs grundsätzlich ein weiteres Mal - für die regelmäßige Höchstdauer von sechs Monaten - erfolgen kann, kommt es mithin hier nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.12.2006 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein gem. § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzbegehren - S 4 AS 8986/06 ER - abgelehnt.
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier mangels zureichender Erfolgsaussicht des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus den zutreffenden Gründen des die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts vom 07.12.2006.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es dem Antragsteller hinsichtlich der Übernahme der das angemessene Maß übersteigenden Mietkosten für die Zeit vor Anbringung des einstweiliges Rechtsschutzbegehrens am 27.11.2006 - also für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 26.11.2006 - an einem Anordnungsgrund fehlt.
Mit Blick auf die anschließende Zeit hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gleichfalls mit der zutreffenden Erwägung verneint, der Antragsteller habe bezogen auf den nahezu fünfmonatigen Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 26.11.2006 keine Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung vorgetragen und zudem die Suche nach einer solchen Wohnung bereits während seines früheren Leistungsbezuges - vor Beginn seiner von März bis Juli 2006 dauernden Erwerbstätigkeit - abgelehnt. Denn die regelmäßig auf sechs Monate beschränkte Übernahme von die Schwelle der Angemessenheit überschreitenden Mietkosten durch den Träger der Grundsicherung setzt nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung voraus, für die vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Soweit der Antragsteller meint, seine tatsächlichen Mietkosten seien im Anschluss an seine erneute Hilfebedürftigkeit ohne weiteres - und insbesondere unter Außerachtlassung der Frage der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung - wiederum für sechs Monate zu übernehmen, findet dies in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Stütze. Darauf, ob eine Übernahme auch unangemessener Wohnungskosten nach zwischenzeitlichem Wegfall des Hilfebedarfs grundsätzlich ein weiteres Mal - für die regelmäßige Höchstdauer von sechs Monaten - erfolgen kann, kommt es mithin hier nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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