Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 328/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 982/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihr vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob die Antragstellerin sich auf einen den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG rechtfertigenden Anordnungsgrund berufen kann, denn die Antragstellerin hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung steht der Antragstellerin ein Anspruch auf höhere Leistungen, als seitens der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligt, nicht zu.
Gemäß § 7 Abs. 4 Buchst. a Halbsatz 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Dieser, einen Anspruch auf Leistungen ausschließende Tatbestand ist im Fall der Antragstellerin erfüllt; sie hält sich - jedenfalls seit Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - in D. auf und ist deshalb für die Antragsgegnerin nicht erreichbar. Bereits in ihrer Antragsschrift vom 23. Januar 2007 hat die Antragstellerin angegeben, sämtliche Schriftstücke sollten an die Adresse E.str. 13 in D. gesandt werden. Am 15. Februar 2007 hat sie gegenüber dem SG angegeben, sich (wieder) in D. aufzuhalten. Sie beabsichtige dorthin umzuziehen und habe sich auch bei der dortigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) schon gemeldet. Das Vorliegen einer Zustimmung der Antragsgegnerin im Hinblick auf diese Ortsabwesenheit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; Erreichbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 Buchst. a Halbsatz 1 SGB II liegt damit nicht vor. Da demzufolge ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Antragstellerin jedenfalls Leistungen über bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen hinaus - auch im Wege der einstweiligen Anordnung - nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihr vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob die Antragstellerin sich auf einen den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG rechtfertigenden Anordnungsgrund berufen kann, denn die Antragstellerin hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung steht der Antragstellerin ein Anspruch auf höhere Leistungen, als seitens der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligt, nicht zu.
Gemäß § 7 Abs. 4 Buchst. a Halbsatz 1 SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Dieser, einen Anspruch auf Leistungen ausschließende Tatbestand ist im Fall der Antragstellerin erfüllt; sie hält sich - jedenfalls seit Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - in D. auf und ist deshalb für die Antragsgegnerin nicht erreichbar. Bereits in ihrer Antragsschrift vom 23. Januar 2007 hat die Antragstellerin angegeben, sämtliche Schriftstücke sollten an die Adresse E.str. 13 in D. gesandt werden. Am 15. Februar 2007 hat sie gegenüber dem SG angegeben, sich (wieder) in D. aufzuhalten. Sie beabsichtige dorthin umzuziehen und habe sich auch bei der dortigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) schon gemeldet. Das Vorliegen einer Zustimmung der Antragsgegnerin im Hinblick auf diese Ortsabwesenheit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; Erreichbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 Buchst. a Halbsatz 1 SGB II liegt damit nicht vor. Da demzufolge ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Antragstellerin jedenfalls Leistungen über bereits ergangene Bewilligungsentscheidungen hinaus - auch im Wege der einstweiligen Anordnung - nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved