Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 245/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2479/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
Der 1953 geborene Kläger bezog nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung bis 8.7.2003 ab 9.7.2003 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 565 EUR. Am 3.9.2003 nahm er eine arbeitsvertraglich bis zum 15.11.2003 befristete Beschäftigung auf.
Am 14.11.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Mit Schreiben vom 22.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung 65 Tage zu spät nachgekommen. Sein Leistungsanspruch mindere sich daher um 1050 EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Mit Bescheid vom 30.12.2003 bewilligte die Beklagte Alg ab 16.11.2003 nach einem Bemessungsentgelt vom 565 EUR in Höhe von 243,81 Euro wöchentlich für die Restanspruchsdauer von 124 Tagen. Der Minderungsbetrag belaufe sich auf 17,41 EUR.
Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, er habe der Arbeitsvermittlerin N. telefonisch mitgeteilt, dass er einen bis zum 15.11.2003 befristeten Arbeitsvertrag habe, der bei entsprechender Auftragslage verlängert werde. Erst am 12.11.2003 habe er die Nachricht erhalten, dass der Vertrag nicht verlängert werde. Er empfinde die Minderung als sozial ungerecht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2004 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 10.2.2004 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben Er hat vorgebracht, er habe von der Neuregelung keine Kenntnis gehabt. Den Hinweis auf der Rückseite des Aufhebungsbescheides vom 17.9.2003 habe er nicht zur Kenntnis genommen. Er habe diesen Bescheid als Bestätigung seines Anrufs am 15.9.2003 genommen. Er bleibe dabei, dass er bereits am 15.9.2003 auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen habe. Die Arbeitsvermittlerin habe auf seinen Hinweis, dass er zuversichtlich sei, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortgesetzt werde, mit der Bemerkung reagiert "da sind sie ja ein Glückspilz". Das SG hat die Arbeitsvermittlerin N. am 20.7.2004 als Zeugin vernommenen, wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 10.4.2006 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2003 in Verbindung mit dem Bescheid vom 30.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2004 verurteilt, dem Kläger höheres, lediglich um 35 EUR gemindertes Alg zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, dass er anlässlich der Abmeldung aus dem Leistungsbezug auf den bis 15.11.2003 befristeten Arbeitsvertrag, der bei entsprechender Auftragslage verlängert werde, hingewiesen habe, sei dies nicht bewiesen. Weder dem Vermerk der Zeugin N. über das Telefongespräch mit dem Kläger noch in der "Veränderungsmitteilung" sei ein Anhaltspunkt für die Befristung vermerkt. Die Zeugin habe zwar keine Erinnerung an das Telefongespräch mehr gehabt, habe aber alle Tatsachen in der Veränderungsmitteilung festgehalten, nur nicht eine Befristung, obwohl danach im Vordruck gefragt werde. Es sei unwahrscheinlich, dass die Zeugin eine mitgeteilte Befristung als nicht relevant unberücksichtigt gelassen habe, weil das Thema "rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung" seinerzeit ein "Top-Thema" gewesen sei. Die Bezeichnung als "Glückspilz" könne sich auch auf die Tatsache, eine Beschäftigung gefunden zu haben, bezogen haben. Eine Obliegenheitsverletzung mit der sich aus § 140 SGB III ergebenden Folge der Minderung des Alg sei dem Kläger dennoch nur insoweit vorzuwerfen, als er sich nicht schon am 13.11.2003 arbeitssuchend gemeldet habe. Der Kläger habe erst am 12.11.2003 sicher davon ausgehen können, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 15.11.2003 hinaus verlängert werde.
Gegen diesen am 18.4.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 12.5.2006 Berufung eingelegt. Das SG habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Kläger bei einem von vornherein auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis sich bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses hätte arbeitssuchend melden müssen. Nach den Feststellungen des SG habe der Kläger bei seiner Abmeldung in Arbeit die Beklagte nicht auf die Befristung hingewiesen. Dem SG könne nicht gefolgt werden, dass eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung gleichwohl nicht vorliege, weil dem Kläger nach seinen eigenen glaubhaften Angaben erst am 12.11.2003 mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis mangels Aufträgen nicht verlängert werde. Mangels entgegenstehender Hinweise des Arbeitgebers habe bis zum 12.11.2003 eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend der Befristung ende. Die Hoffnung des Klägers auf eine Beschäftigungsverlängerung lasse den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Maßgebend bleibe der schriftliche befristete Beendigungszeitpunkt, denn dieser sei vom Arbeitgeber gerade deshalb gewählt worden, weil er davon ausgegangen sei, den Arbeitnehmer nicht länger beschäftigen zu können. Hinzu komme, dass sich bei Baufirmen die Auftragslage oft erst wieder im Frühjahr verbessere.
Die Beklagte stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Konstanz vom 10.4.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und weist wiederholend daraufhin, er habe nach den Angaben seines Arbeitgebers, Herrn M., von der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 15.11.2003 hinaus ausgehen können. Er sei wie die anderen Mitarbeiter der Firma M. dahingehend informiert worden, dass die Verlängerung sicherlich erfolgen werde. Nachdem bis zum 12.11.2003 auch ausreichend Arbeit vorhanden gewesen sei, habe er an diesen Angaben nicht zweifeln müssen.
Der Arbeitgeber, die M. Bauunternehmung GmbH in T., hat dem Senat auf Anfrage unter dem 21.8.2006 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis sei nach dem Arbeitsvertrag bis 15.11.2003 befristet gewesen. Für eine Fortdauer der Beschäftigung hätten zu diesem Zeitpunkt keine Aufträge vorgelegen. Die Frage, ob dem Kläger eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht exakt beantwortet werden, da der seinerzeit für Einstellungen zuständige Geschäftsführer M. inzwischen verstorben sei. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger bei entsprechendem Bedarf weiterbeschäftigt worden wäre.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass das Alg des Klägers lediglich wegen einer um einen Tag verspäteten Arbeitssuchendmeldung, mithin um 35 EUR gemindert wird.
Das SG hat die hier anzuwendenden Rechtsnormen im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, das SG habe "festgestellt", dass der Kläger, als er sich telefonisch aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe, nicht auch auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses hingewiesen habe, ist dies nicht (ganz) zutreffend. Das SG hat vielmehr festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers, er habe telefonisch auch die Befristung zum 15.11.2003 und die in Aussicht gestellte Verlängerung mitgeteilt, nicht bewiesen sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Möglichkeit, bei einem Telefongespräch präzise nachzuweisen, was auf der einen Seite gesagt oder nicht gesagt wurde was auf der anderen Seite richtig oder falsch gehört oder verstanden wurde, begrenzt sind. Hier kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beteiligten an. Hier glaubt der Senat dem Kläger. Der Kläger hat von Anfang an konkret angegeben, er habe gegenüber der Arbeitsvermittlerin N. bei der Mitteilung der Beschäftigung auch auf die Befristung und die Möglichkeit der Verlängerung hingewiesen. Er hat auch glaubhaft angegeben, die Zeugin N. habe ihn deswegen als "Glückspilz" bezeichnet. Bei dieser einleuchtenden und schlüssigen Darstellung ist der Kläger das ganze Verfahren hindurch widerspruchsfrei geblieben. Dass die Äußerung des Klägers auf der anderen Seite des Telefongesprächs möglicherweise anders aufgenommen und notiert wurde, hat zwar wegen der offenkundigen Relevanz der Angaben eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Vermittlerin N., als sie zu dem Formular Veränderungsmitteilung gegriffen hat, lediglich wie beabsichtigt die Arbeitsaufnahme, aber versehentlich nicht die mitgeteilte Befristung der Beschäftigung notiert hat. Es ist auch nicht zwingend, dass sich die Äußerung nur der Zeugin N., der Kläger sei ein "Glückspilz", auf die Tatsache, dass der Kläger überhaupt eine Arbeit gefunden habe, bezogen hat. Mindestens gleichermaßen wahrscheinlich ist die Version des Klägers, dass sich der "Glückspilz" auf den mitgeteilten Umstand der möglichen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bezogen hat. Insgesamt sieht damit der Senat die Version des Klägers vom Ablauf des Telefongesprächs für plausibel, schlüssig und überzeugend an. Es kann damit dahinstehen, ob oder dass die Beklagte nicht ohnehin die objektive Beweislast dafür trägt, dass der Kläger sich nicht frühzeitig arbeitssuchend gemeldet hat.
Auch soweit das SG eine Obliegenheitsverletzung nur in einer um einen Tag verspäteten Arbeitssuchendmeldung gesehen hat, folgt ihm der Senat. Die Auskunft des Arbeitgebers vom 21.6.2006 bestätigt den Vortrag des Klägers. Auch wenn der Geschäftsführer M., der die Einstellung des Klägers vorgenommen hat, inzwischen verstorben ist, geht der Arbeitgeber davon aus, dass im Zeitpunkt der Mitteilung, dass das bis 15.11.2003 befristete Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden könne, also am 12.11.2003 für eine Fortdauer der Beschäftigung keine Aufträge vorgelegen hätten. Wenn der Arbeitgeber auch davon ausgeht, dass der Kläger bei entsprechenden Bedarf weiterbeschäftigt worden wäre, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber bis zum 12.11.2003 von der konkreten Möglichkeit eines Anschlussauftrages ausgegangen ist. Mehr konnte und musste auch dem Kläger nicht bekannt sein. Das Vorbringen des Klägers, dass er vom Geschäftsführer M. bis zum 12.11.2003 jeweils dahingehend informiert wurde, dass die Verlängerung sicherlich erfolgen werde, ist auch von daher plausibel und schlüssig.
Damit erweist sich der angefochtene Gerichtsbescheid auch insoweit als zutreffend. Die Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
Der 1953 geborene Kläger bezog nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung bis 8.7.2003 ab 9.7.2003 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 565 EUR. Am 3.9.2003 nahm er eine arbeitsvertraglich bis zum 15.11.2003 befristete Beschäftigung auf.
Am 14.11.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Mit Schreiben vom 22.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung 65 Tage zu spät nachgekommen. Sein Leistungsanspruch mindere sich daher um 1050 EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Mit Bescheid vom 30.12.2003 bewilligte die Beklagte Alg ab 16.11.2003 nach einem Bemessungsentgelt vom 565 EUR in Höhe von 243,81 Euro wöchentlich für die Restanspruchsdauer von 124 Tagen. Der Minderungsbetrag belaufe sich auf 17,41 EUR.
Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, er habe der Arbeitsvermittlerin N. telefonisch mitgeteilt, dass er einen bis zum 15.11.2003 befristeten Arbeitsvertrag habe, der bei entsprechender Auftragslage verlängert werde. Erst am 12.11.2003 habe er die Nachricht erhalten, dass der Vertrag nicht verlängert werde. Er empfinde die Minderung als sozial ungerecht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2004 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 10.2.2004 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben Er hat vorgebracht, er habe von der Neuregelung keine Kenntnis gehabt. Den Hinweis auf der Rückseite des Aufhebungsbescheides vom 17.9.2003 habe er nicht zur Kenntnis genommen. Er habe diesen Bescheid als Bestätigung seines Anrufs am 15.9.2003 genommen. Er bleibe dabei, dass er bereits am 15.9.2003 auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen habe. Die Arbeitsvermittlerin habe auf seinen Hinweis, dass er zuversichtlich sei, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortgesetzt werde, mit der Bemerkung reagiert "da sind sie ja ein Glückspilz". Das SG hat die Arbeitsvermittlerin N. am 20.7.2004 als Zeugin vernommenen, wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 10.4.2006 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2003 in Verbindung mit dem Bescheid vom 30.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2004 verurteilt, dem Kläger höheres, lediglich um 35 EUR gemindertes Alg zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, dass er anlässlich der Abmeldung aus dem Leistungsbezug auf den bis 15.11.2003 befristeten Arbeitsvertrag, der bei entsprechender Auftragslage verlängert werde, hingewiesen habe, sei dies nicht bewiesen. Weder dem Vermerk der Zeugin N. über das Telefongespräch mit dem Kläger noch in der "Veränderungsmitteilung" sei ein Anhaltspunkt für die Befristung vermerkt. Die Zeugin habe zwar keine Erinnerung an das Telefongespräch mehr gehabt, habe aber alle Tatsachen in der Veränderungsmitteilung festgehalten, nur nicht eine Befristung, obwohl danach im Vordruck gefragt werde. Es sei unwahrscheinlich, dass die Zeugin eine mitgeteilte Befristung als nicht relevant unberücksichtigt gelassen habe, weil das Thema "rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung" seinerzeit ein "Top-Thema" gewesen sei. Die Bezeichnung als "Glückspilz" könne sich auch auf die Tatsache, eine Beschäftigung gefunden zu haben, bezogen haben. Eine Obliegenheitsverletzung mit der sich aus § 140 SGB III ergebenden Folge der Minderung des Alg sei dem Kläger dennoch nur insoweit vorzuwerfen, als er sich nicht schon am 13.11.2003 arbeitssuchend gemeldet habe. Der Kläger habe erst am 12.11.2003 sicher davon ausgehen können, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 15.11.2003 hinaus verlängert werde.
Gegen diesen am 18.4.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 12.5.2006 Berufung eingelegt. Das SG habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Kläger bei einem von vornherein auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis sich bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses hätte arbeitssuchend melden müssen. Nach den Feststellungen des SG habe der Kläger bei seiner Abmeldung in Arbeit die Beklagte nicht auf die Befristung hingewiesen. Dem SG könne nicht gefolgt werden, dass eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung gleichwohl nicht vorliege, weil dem Kläger nach seinen eigenen glaubhaften Angaben erst am 12.11.2003 mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis mangels Aufträgen nicht verlängert werde. Mangels entgegenstehender Hinweise des Arbeitgebers habe bis zum 12.11.2003 eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend der Befristung ende. Die Hoffnung des Klägers auf eine Beschäftigungsverlängerung lasse den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Maßgebend bleibe der schriftliche befristete Beendigungszeitpunkt, denn dieser sei vom Arbeitgeber gerade deshalb gewählt worden, weil er davon ausgegangen sei, den Arbeitnehmer nicht länger beschäftigen zu können. Hinzu komme, dass sich bei Baufirmen die Auftragslage oft erst wieder im Frühjahr verbessere.
Die Beklagte stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Konstanz vom 10.4.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und weist wiederholend daraufhin, er habe nach den Angaben seines Arbeitgebers, Herrn M., von der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 15.11.2003 hinaus ausgehen können. Er sei wie die anderen Mitarbeiter der Firma M. dahingehend informiert worden, dass die Verlängerung sicherlich erfolgen werde. Nachdem bis zum 12.11.2003 auch ausreichend Arbeit vorhanden gewesen sei, habe er an diesen Angaben nicht zweifeln müssen.
Der Arbeitgeber, die M. Bauunternehmung GmbH in T., hat dem Senat auf Anfrage unter dem 21.8.2006 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis sei nach dem Arbeitsvertrag bis 15.11.2003 befristet gewesen. Für eine Fortdauer der Beschäftigung hätten zu diesem Zeitpunkt keine Aufträge vorgelegen. Die Frage, ob dem Kläger eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht exakt beantwortet werden, da der seinerzeit für Einstellungen zuständige Geschäftsführer M. inzwischen verstorben sei. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger bei entsprechendem Bedarf weiterbeschäftigt worden wäre.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass das Alg des Klägers lediglich wegen einer um einen Tag verspäteten Arbeitssuchendmeldung, mithin um 35 EUR gemindert wird.
Das SG hat die hier anzuwendenden Rechtsnormen im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, das SG habe "festgestellt", dass der Kläger, als er sich telefonisch aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe, nicht auch auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses hingewiesen habe, ist dies nicht (ganz) zutreffend. Das SG hat vielmehr festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers, er habe telefonisch auch die Befristung zum 15.11.2003 und die in Aussicht gestellte Verlängerung mitgeteilt, nicht bewiesen sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Möglichkeit, bei einem Telefongespräch präzise nachzuweisen, was auf der einen Seite gesagt oder nicht gesagt wurde was auf der anderen Seite richtig oder falsch gehört oder verstanden wurde, begrenzt sind. Hier kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beteiligten an. Hier glaubt der Senat dem Kläger. Der Kläger hat von Anfang an konkret angegeben, er habe gegenüber der Arbeitsvermittlerin N. bei der Mitteilung der Beschäftigung auch auf die Befristung und die Möglichkeit der Verlängerung hingewiesen. Er hat auch glaubhaft angegeben, die Zeugin N. habe ihn deswegen als "Glückspilz" bezeichnet. Bei dieser einleuchtenden und schlüssigen Darstellung ist der Kläger das ganze Verfahren hindurch widerspruchsfrei geblieben. Dass die Äußerung des Klägers auf der anderen Seite des Telefongesprächs möglicherweise anders aufgenommen und notiert wurde, hat zwar wegen der offenkundigen Relevanz der Angaben eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Vermittlerin N., als sie zu dem Formular Veränderungsmitteilung gegriffen hat, lediglich wie beabsichtigt die Arbeitsaufnahme, aber versehentlich nicht die mitgeteilte Befristung der Beschäftigung notiert hat. Es ist auch nicht zwingend, dass sich die Äußerung nur der Zeugin N., der Kläger sei ein "Glückspilz", auf die Tatsache, dass der Kläger überhaupt eine Arbeit gefunden habe, bezogen hat. Mindestens gleichermaßen wahrscheinlich ist die Version des Klägers, dass sich der "Glückspilz" auf den mitgeteilten Umstand der möglichen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bezogen hat. Insgesamt sieht damit der Senat die Version des Klägers vom Ablauf des Telefongesprächs für plausibel, schlüssig und überzeugend an. Es kann damit dahinstehen, ob oder dass die Beklagte nicht ohnehin die objektive Beweislast dafür trägt, dass der Kläger sich nicht frühzeitig arbeitssuchend gemeldet hat.
Auch soweit das SG eine Obliegenheitsverletzung nur in einer um einen Tag verspäteten Arbeitssuchendmeldung gesehen hat, folgt ihm der Senat. Die Auskunft des Arbeitgebers vom 21.6.2006 bestätigt den Vortrag des Klägers. Auch wenn der Geschäftsführer M., der die Einstellung des Klägers vorgenommen hat, inzwischen verstorben ist, geht der Arbeitgeber davon aus, dass im Zeitpunkt der Mitteilung, dass das bis 15.11.2003 befristete Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden könne, also am 12.11.2003 für eine Fortdauer der Beschäftigung keine Aufträge vorgelegen hätten. Wenn der Arbeitgeber auch davon ausgeht, dass der Kläger bei entsprechenden Bedarf weiterbeschäftigt worden wäre, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber bis zum 12.11.2003 von der konkreten Möglichkeit eines Anschlussauftrages ausgegangen ist. Mehr konnte und musste auch dem Kläger nicht bekannt sein. Das Vorbringen des Klägers, dass er vom Geschäftsführer M. bis zum 12.11.2003 jeweils dahingehend informiert wurde, dass die Verlängerung sicherlich erfolgen werde, ist auch von daher plausibel und schlüssig.
Damit erweist sich der angefochtene Gerichtsbescheid auch insoweit als zutreffend. Die Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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