Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2117/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5658/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Streit.
Nach ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach mündlicher Verhandlung am 27.04.2006 die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Urteil, welches keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, wurde dem Klägerbevollmächtigten am 26.09.2006 zugestellt.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 26.10.2006 beim SG Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Urteil des SG ist aufzuheben, da das Fehlen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe dazu führt, dass der Urteilstenor nicht nachvollziehbar ist. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 136 Rdnr. 7 e).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 159 Rdnr. 5 d).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert wird nach § 197 a SGG i.V.m. § 63 GKG auf 2.927,28 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Streit.
Nach ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach mündlicher Verhandlung am 27.04.2006 die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Urteil, welches keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, wurde dem Klägerbevollmächtigten am 26.09.2006 zugestellt.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 26.10.2006 beim SG Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Urteil des SG ist aufzuheben, da das Fehlen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe dazu führt, dass der Urteilstenor nicht nachvollziehbar ist. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 136 Rdnr. 7 e).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 159 Rdnr. 5 d).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert wird nach § 197 a SGG i.V.m. § 63 GKG auf 2.927,28 EUR festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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