Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3219/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5216/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Weitergewährung einer dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel.
Der 1941 geborene Kläger beantragte am 17. Mai 1999 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 16. September 1999 bewilligte die Beklagte ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni 1999 in Höhe von 1738,47 DM (Bl. 71 Verwaltungsakte VA -). Seit Mai 1999 bezog der Kläger bereits Krankengeld bis zum 9. Oktober 2000 (siehe Bl. 5 der beigezogenen Akte der Arbeitsagentur E.). Das seit 1979 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers war aufgrund des vor dem Arbeitsgericht F. am 22. Dezember 2000 geschlossenen Vergleiches (Az. 3 Ca 592/00) zum 31. Juli 2001 gegen Zahlung einer Sozialabfindung beendet worden. Ab 1. August 2001 erhielt der Kläger sodann bis zum 13. Mai 2003 Arbeitslosengeld und zwar auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.520 DM für die Zeit vom 1. August bis 9. Oktober 2001, ab 10. Oktober 2001 in Höhe von 1.540 DM bzw. ab 1. Januar 2002 in Höhe von 790 EUR (bis 9.10.2002) und vom 10. Oktober 2002 bis 13. Mai 2003 in Höhe von 805 EUR sowie erneut in der Zeit vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2004 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 802,74 EUR, gerundet 805 EUR (Bl. 64 f. der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit). Seit dem 1. Juli 2004 erhält der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 28. Mai 2004).
I.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 hatte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 2001 durchgeführt (Bl. 179 VA) und festgestellt, dass die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, das die maßgebliche Hinzuverdienstgrenzen nach den §§ 313, 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) überschreite, nicht zu zahlen sei.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass die §§ 313, 96 a SGB VI verfassungswidrig seien. Es werde der Besserverdienende und derjenige, der höhere Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt habe, bei der Leistungserbringung schlechter gestellt. Zudem werde ihm als Hinzuverdienst lediglich eine Lohnersatzleistung, nämlich das Arbeitslosengeld, als voller Lohn angerechnet, obwohl er diesen ja nicht erhalte. Außerdem werde der Kläger dadurch schlechter gestellt, dass er am Ende seines langjährigen Arbeitsverhältnisses einen guten Verdienst erzielt habe. Auch sei die Höhe des Hinzuverdienstes nicht zutreffend berechnet worden, da nicht der Brutto-, sondern der Nettobetrag des Arbeitsentgelts maßgeblich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Hinzuverdienst stehe dem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld gleich. Als Hinzuverdienst sei das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (sog. Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen.
II.
Mit weiterem Bescheid vom 5. Juni 2003 führte die Beklagte erneut eine Neuberechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2003 wegen Wegfalls des Arbeitslosengeldes zum 13. Mai 2003 durch und teilte dem Kläger mit, dass ab dem 1. August 2003 monatlich 874,21 EUR gezahlt würden und für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis 31. Juli 2003 sich die Nachzahlung auf 2.246,97 EUR belaufe (Bl. 5 der SG-Akten S 6 RA 1716/04).
Mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2003 (Bl. 27 der SG-Akte S 6 RA 1716/04) hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Juni 2003 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf und berechnete die Rente neu (Seite 3 des Rentenbescheides - Bl. 28 der SG-Akte S 6 RA 1716/04). Die Rente werde ab diesem Zeitpunkt (1. Dezember 2003) nicht ausbezahlt, da die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien.
Auch hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 5. Dezember 2003 (Bl. 46 der SG-Akte S 6 RA 1716/04) hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Juni 2003 nach § 48 SGB X ab 30. August 2003 auf (Anlage 10 des Bescheides - Bl. 49 der SG-Akte S 6 RA 1716/04), führte eine Neuberechnung der Rente ab dem 30. August 2003 durch, stellte fest, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht auszuzahlen sei und machte die Erstattung der Überzahlung für die Zeit vom 30. August 2003 bis 31. Januar 2004 in Höhe von 2.679,02 EUR geltend. Weiter führte die Beklagte noch aus, dass der Erstattungsanspruch vollständig mit der Nachzahlung des Arbeitsamtes im Rahmen der §§ 103 ff. SGB X verrechnet worden sei (siehe ebenfalls Anlage 10 zum Bescheid). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Vom Arbeitsamt E. sei eine wöchentliche Bemessungsgrundlage von 802,47 EUR mitgeteilt worden, die in eine monatliche umzurechnen sei, indem der Betrag mit 13 multipliziert und anschließend durch drei dividiert wird. Dies ergebe eine monatliche Bemessungsgrundlage von 3 477,37 EUR.
III.
Gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 hat der Kläger am 7. November 2002 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (Az. S 4 R 3219/02). Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2003 und 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 hat der Kläger des Weiteren am 21. Mai 2004 ebenfalls Klage vor dem SG erhoben (S 6 RA 1716/04). Mit Beschluss vom 14. Februar 2005 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 4 R 3219/02 verbunden.
Zur Begründung der Klagen hat der Kläger jeweils ausgeführt, die Beklagte sei auf die im Widerspruchsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht eingegangen. Eine Ungleichbehandlung läge u. a. darin, dass § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI lediglich das letzte Kalenderjahr zum Maßstab für die Entgeltpunkte nehme. Auch die zugrunde gelegten Entgeltpunkte (1,4525) seien zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe nur das vorläufige Durchschnittsentgelt im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, also 53.745,00 DM angesetzt. Mittlerweile läge in der Anlage 1 des SGB VI das realitätsnähere tatsächliche Durchschnittsentgelt mit 52.925,00 DM vor. Des Weiteren sei der maßgebliche Hinzuverdienst nicht zutreffend berechnet worden, da die Beklagte das vom Arbeitsamt zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegte Bemessungsentgelt ungeprüft übernommen habe. Auch das Arbeitsamt habe das Bemessungsentgelt lediglich aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Krankenkasse IKK E. über die Höhe des Krankengeldes festgesetzt. Es sei von einem Hinzuverdienst von allenfalls 6.250 DM auszugehen, sodass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten sei. Im Hinblick auf die Anfechtung der Bescheide vom 29. Oktober 2003 und 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2002 hat der Kläger noch geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nicht gegeben seien.
Soweit der Kläger daneben mit Schriftsatz vom 30. September 2004 im Wege einer Klageerweiterung noch die Zahlung von Zinsen (853,38 EUR) geltend gemacht hatte, ist dieses Verfahren vom SG mit Beschluss vom 10. November 2005 abgetrennt worden.
Die Beklagte ist im Übrigen dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die maßgeblichen Entgeltpunkte für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze sich aus der Anzahl der Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ergäben. Im vorliegenden Fall sei die Berufsunfähigkeit am 19. Mai 1999 eingetreten, sodass die maßgebenden Entgeltpunkte dem Jahr 1998 zu entnehmen seien, die sich auf 1,4525 beliefen. Nach § 66 SGB VI i.V.m. Anlage 1 des SGB VI und § 70 SGB VI sei das vorläufige Durchschnittsentgelt zu berücksichtigen. Als Hinzuverdienst beim Bezug von Sozialleistungen sei das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (so genannte Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen, das nicht mit dem vor Beginn der Sozialleistung erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen übereinstimmen müsse. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Arbeitsamt gemachten Angaben zu überprüfen.
Mit Urteil vom 10. November 2005 hat das SG die Klagen abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf erzieltes Einkommen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat, in nicht zu beanstandender Weise hier - auch rückwirkend - die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgehoben und auch Erstattungsbeträge geltend gemacht hat. Es hat im Weiteren unter Hinweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in § 96 a Abs. 1 und 2 SGB VI i.V.m. § 313 Abs. 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen darauf verwiesen, dass die Hinzuverdienstgrenzen beim Kläger überschritten seien. Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Damit werde sichergestellt, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt werde, nicht besser gestellt werde, wenn anstelle des Arbeitsentgeltes eine kurzfristige Lohnersatzleistung trete (mit Hinweis auf BT-Drs. 13/8671 Seite 118 zu Nummer 47a; sie im Übrigen auch BT-Drs. 13/8011 Seite 59 zu Nummer 47 zu Abs. 3). Das SG hat weiter darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auskünfte der Arbeitsagentur Emmendingen bezüglich des der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 1. August 2001 zugrunde liegenden Arbeitentgelts in Höhe von 1.529 DM wöchentlich, wie auch hinsichtlich der Zeit ab 30. August 2003 mit einem maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 802,74 EUR, die jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen in Höhe von 6.586,56 DM (3.367,65 EUR) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 13. Mai 2003 und in Höhe von 3.478,54 EUR für den Zeitraum vom 30. August 2003 bis zum 30.6.2004 zutreffend seien. Des Weiteren hat das SG darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den zuvor erfolgten Krankengeldbezug dem Arbeitslosengeld sowohl für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 13. Mai 2003 als auch vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2004 gemäß § 135 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) das Regelentgelt zugrunde zu legen gewesen sei, nach dem das zuletzt bezogene Krankengeld berechnet worden sei. Gemäß der hierfür wiederum maßgeblichen Regelung in § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) seien maßgeblicher Entgeltabrechnungszeitraum der Monat April 1999 (nämlich der letzte vollständige Arbeitsmonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab 19. Mai 1999 und auch Berufsunfähigkeit) gewesen. In diesem Monat habe der Kläger einen Lohn in Höhe von 6.512 DM brutto erhalten, sodass dieser Betrag sowohl gemäß § 47 Abs. 2 SGB V für die Berechnung des Krankengeldes und auch gemäß § 135 Nr. 4 SGB III für das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt maßgeblich sei. Allein die Tatsache, dass dem Kläger im April 1999 im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten ein höheres Gehalt ausbezahlt worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Für die Zugrundelegung eines Durchschnittsbruttoverdienstes für die Monate Januar bis April 1999 - wie es die Klägerseite vorschlage - gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 47 Abs. 2 SGB V stelle ausdrücklich - vor allem, um bei Arbeitsunfähigkeit eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen - auf den letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum ab. Im Übrigen habe gerade dies auch dazu geführt, dass der Kläger entsprechend höheres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld erhalten habe. Soweit der nach den §§ 96 a, 313 SGB VI anzurechnende Hinzuverdienst (6.586,67 DM) höher sei als das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen, beruhe dies zum einen darauf, dass bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes jeweils auf den nächsten durch zehn teilbaren Deutschen Mark- bzw. seit 1. Januar 2002 durch fünf teilbaren Euro-Betrag aufzurunden sei und zum anderen das Bemessungsentgelt auch gemäß § 138 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) jährlich anzupassen gewesen sei. Das SG hat im Weiteren dann in einer entsprechend dargestellten Berechnung dargetan, dass der anzurechnende Hinzuverdienst in Höhe von 6.586,46 DM (3.367,65 EUR) für den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 13. Mai 2003 und in Höhe von 3.478,54 EUR für den Zeitraum 30. August 2003 bis 30. Juni 2004 jeweils die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschreite. Unter Berücksichtigung der in § 313 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen Berechnungsformeln, des jeweiligen aktuellen Rentenwertes sowie des Weiteren des vom Kläger zuletzt im Jahr 1998 erzielten Einkommens in Höhe von 78.063,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage) und des sowohl vorläufig für 1998 bestimmten durchschnittlichen Einkommens in Höhe von 53.745 DM, wonach mit 1,4525 Entgeltpunkte, bzw. des endgültigen Durchschnitteinkommens in Höhe von 52.925 DM und damit 1,4750 Entgeltpunkte zu multiplizieren sei, die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen, selbst im günstigsten Fall jeweils überschritten seien. Abschließend hat das SG auch festgestellt, dass nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gegeben sei, vielmehr gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung es dem Gesetzgeber gestattet sei, pauschalierende und typisierende Regelungen zu erlassen, selbst wenn diese in Einzelfällen zu Härten führen sollten (mit Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87 in BVerfGE 87,234, 255). Konkret dienten die Regelungen der §§ 96 a, 313 SGB VI dem verfassungslegitimen Zweck eine Übersicherung der hinzuverdienenden Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente auszuschließen. Sie sollten durch das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Rentenzahlung kein höheres Gesamteinkommen erzielen, als vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert gewesen sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 16. November 2005 zugestellte Urteil am 5. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, an die tatsächlich relevanten rechtlichen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Normen bzw. der Verfassungsgemäßheit der Anwendung im konkreten Fall habe sich das SG nicht herangetraut. Ganz außen vor gelassen habe das SG insbesondere die vom Verfassungsgericht selbst bereits geforderte Notwendigkeit der Ausgewogenheit der Sozialversicherung zwischen der Beitragsseite und der Leistungsseite. Im Übrigen könne auch der vom SG vorgenommenen Berechnung des anzurechnenden Hinzuverdienstes nicht zugestimmt werden. So könne hier insbesondere keineswegs der Hinzuverdienst in Höhe von 6.586,56 DM sich nach der maßgeblichen Norm ergeben, sondern allenfalls ein Betrag von 6.512 DM. Ausgangspunkt sei dabei, dass nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der Sozialleistung (hier Arbeitslosengeld) zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden müsse. Dies sei nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V schließlich das Arbeitsentgelt, das dem Kläger gegenüber im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet worden sei und dies sei hier im Hinblick auf die am 19. Mai 1999 begonnene Arbeitsunfähigkeit der Monat April 1999 gewesen, in diesem habe der Kläger jedoch nur 6.512 DM und nicht 6.586 DM verdient. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei Berücksichtigung des endgültigen Durchschnitteinkommens die anzusetzenden Entgeltpunkte 1,4750 betragen hätten und damit die Hinzuverdienstgrenze ab dem Zeitraum 1. Juli 2002 zumindest dann 3.337,56 EUR bzw. ab 1. Juli 2003 noch 3.372,40 EUR betragen habe. Bei einem Hinzuverdienst von 6.512 DM bzw. 3.329,53 EUR wäre damit die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 und die Bescheide vom 29. Oktober 2003 und 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel zu leisten für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 13. Mai 2003 und vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit E., die Akten des SG (S 4 R 3219/02 und S 6 RA 1716/04) sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Zum einen ist der Beschwerdewert von 500 EUR überschritten, der Kläger macht hier insgesamt die Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro geltend bzw. steht hier ein Zeitraum für die Gewährung von Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da unter Berücksichtigung des zutreffend berechneten Hinzuverdienstes aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe eines Drittels auch überschritten war.
Bezüglich der maßgeblichen Normen, wie auch der Entscheidungsgründe wird von einer Darstellung hier abgesehen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist hinsichtlich der insbesondere vom Klägerbevollmächtigten erhobenen Einwendungen einerseits hinsichtlich der Berechnung des Hinzuverdienstes und andererseits der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken Folgendes auszuführen:
1. Hinsichtlich des Hinzuverdienstes kann der Senat nur nochmals auf die Ausführungen des SG in seiner Entscheidung verweisen, dass hier nämlich nicht der zuletzt im April 1999 erzielte Arbeitslohn unverändert auch in den Jahren 2001 und 2003 als maßgebliche Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist, sondern tatsächlich gemäß § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. D. h. aber mit anderen Worten, dass jeweils Maßstab das tatsächlich der konkret hier streitigen Sozialleistung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt einschließlich - wie vom SG zutreffend ausgeführt - entsprechender Dynamisierungen zugrunde zu legen ist. Rechtsgrundlage für die Dynamisierung des Arbeitslosengeldes bildete § 138 Abs. 1 SGB III, der bis zum 31. Dezember 2002 gültig war. Danach wird das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme ...angepasst. Ende des Bemessungszeitraums (vgl. Bl. 10 der Akten der Arbeitsagentur) war hier der 9. Oktober 2000, der Tag, an dem der Kläger letztmals vor seiner Arbeitslosmeldung Lohnersatzleistung in Form von Krankengeld erhalten hat (§ 130 Abs. 1 SGB III damaliger Fassung). Nach dem 9. Oktober 2000 sind beim Kläger keine Entgeltabrechnungszeiträume vorhanden. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Agentur für Arbeit das Bemessungsentgelt zum 10. Oktober 2001 und zum 10. Oktober 2002 dynamisiert.
Bezüglich der Zeit ab Dezember 2001 hat im Übrigen die Beklagte das Bemessungsentgelt, das dem Kläger zuletzt bis 9. Oktober 2000 gewährten Krankengeld zugrunde liegende Regelentgelt in Höhe von täglich 217,07 DM zugrunde gelegt. Dies sind, wie man der Berechnung auf Bl. 10 der Leistungsakte der Agentur für Arbeit E. entnehmen kann, 1.519,49 DM, gerundet 1.520 DM wöchentlich. Multipliziert man diesen Betrag mit 13 (Wochen) und dividiert ihn durch 3 (Monate) ergibt sich der hier maßgebliche Hinzuverdienst in Höhe von 6.584,46 DM pro Monat. Nicht anders verhält es sich bezüglich des für die Zeit ab 30. August 2003 maßgeblichen Bemessungsentgelts. Dieses betrug ausweislich des Zahlungsnachweises zuletzt für den 13. Mai 2003 805 EUR wöchentlich gerundet bzw. 802,74 EUR. Berechnet man hier in derselben Weise den Monatsbetrag ergibt sich der vom SG auch errechnete Betrag in Höhe von 3.478,54 EUR.
Der Vortrag des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats bietet Anlass für den Hinweis, dass das Krankengeld des Klägers zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Berufsunfähigkeitsrente nur deshalb nicht als Hinzuverdienst zur Anrechnung kam, weil § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Regelung enthält, dass Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die - wie hier - vor Beginn der Rente eingetreten ist, bei der Feststellung des Hinzuverdienstes Arbeitseinkommen nicht gleichsteht, also neben der Rente weiter bezogen werden kann.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Verletzung von Art. 3 GG vor.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141, 150; 67, 231, 236 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (anders formuliert) dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 14, 52; 13, 46, 53; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 264, 275 ff; 67, 70, 85 ff). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 79, 87, 100; 91, 93, 115). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfG aaO mit Hinweis auf BVerfGE 21, 12, 27 ff; 48, 227, 229).
Hier ist nun darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegenüber anderen Beziehern von Berufsunfähigkeitsrente, die gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen, in keiner Weise besser oder schlechter behandelt wird als diese. Denn auch bei diesen wird jeweils das der Sozialleistung maßgebliche Bemessungsentgelt zugrunde gelegt. Dies hat zur Folge, dass zwar beim Kläger sich aufgrund des höheren Bemessungsentgelts ein höherer zu berücksichtigender Hinzuverdienst ergibt als bei einem anderen Arbeitslosengeldempfänger, der zuletzt ein deutlich niedrigeres Arbeitseinkommen erzielt hatte und bei dem damit auch ein niedrigeres Bemessungsentgelt der Sozialleistung zugrund liegt. Umgekehrt aber wird der Kläger aufgrund seines deutlich höheren Einkommens, das er zuletzt erzielt hatte, bei der Berechnung der Höhe der Hinzuverdienstgrenze auch entsprechend gegenüber dem im Vergleich zu ihm schlechter Verdienenden durch eine höhere Hinzuverdienstgrenze begünstigt. Denn während beim Kläger aufgrund des deutlich über dem Durchschnittseinkommens von 52.925 DM mit 78.063 DM im Jahr 1998 liegenden Arbeitseinkommens sich 1,4750 Entgeltpunkte ergeben, mit denen das 87,5-fache des aktuellen Rentenwertes zu multiplizieren ist, würde sich bei einem Arbeitslosengeldbezieher, der im maßgeblichen Kalenderjahr zuletzt nur das Durchschnittseinkommen von 52.925 DM erzielt hatte, auch nur ein Entgeltpunkt von 1,0 ergeben, mit der Folge, dass sich bei ihm z. B. bezüglich des Zeitraumes Dezember 2001 im günstigsten Fall nur eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 87,5 x 49,51 DM (aktueller Rentenwert) multipliziert mit 1,0 Entgeltpunkten von lediglich 4.332,13 DM ergeben würde, also rund 2.000 DM weniger als beim Kläger. Hieran zeigt sich exemplarisch, dass der Umstand, dass der Kläger zuletzt deutlich überdurchschnittlich verdiente, sehr wohl in nicht zu beanstandender Weise auch berücksichtigt worden ist, nämlich im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze. D. h. mit anderen Worten, der Kläger hat zwar aufgrund seines höheren Bemessungsentgeltes einen höheren zu berücksichtigenden Hinzuverdienst. Auf der anderen Seite ist aber auch die Hinzuverdienstgrenze aufgrund seines höheren Verdienstes deutlich höher als etwa bei einem Arbeitnehmer, der nur das Durchschnittseinkommen erzielte und aufgrund dessen zwar einen deutlich niedrigeren zu berücksichtigenden Hinzuverdienst hat, auf der anderen Seite aber auch eine deutlich niedrigere Hinzuverdienstgrenze. Damit bleibt eindeutig festzuhalten, dass hier entsprechend den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG sehr wohl gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche entsprechend ungleich behandelt werden, mit anderen Worten, in nicht zu beanstandender Weise bei der Frage, inwieweit neben dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente noch Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werden kann, differenziert nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Weitergewährung einer dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel.
Der 1941 geborene Kläger beantragte am 17. Mai 1999 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 16. September 1999 bewilligte die Beklagte ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni 1999 in Höhe von 1738,47 DM (Bl. 71 Verwaltungsakte VA -). Seit Mai 1999 bezog der Kläger bereits Krankengeld bis zum 9. Oktober 2000 (siehe Bl. 5 der beigezogenen Akte der Arbeitsagentur E.). Das seit 1979 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers war aufgrund des vor dem Arbeitsgericht F. am 22. Dezember 2000 geschlossenen Vergleiches (Az. 3 Ca 592/00) zum 31. Juli 2001 gegen Zahlung einer Sozialabfindung beendet worden. Ab 1. August 2001 erhielt der Kläger sodann bis zum 13. Mai 2003 Arbeitslosengeld und zwar auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.520 DM für die Zeit vom 1. August bis 9. Oktober 2001, ab 10. Oktober 2001 in Höhe von 1.540 DM bzw. ab 1. Januar 2002 in Höhe von 790 EUR (bis 9.10.2002) und vom 10. Oktober 2002 bis 13. Mai 2003 in Höhe von 805 EUR sowie erneut in der Zeit vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2004 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 802,74 EUR, gerundet 805 EUR (Bl. 64 f. der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit). Seit dem 1. Juli 2004 erhält der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 28. Mai 2004).
I.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 hatte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 2001 durchgeführt (Bl. 179 VA) und festgestellt, dass die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, das die maßgebliche Hinzuverdienstgrenzen nach den §§ 313, 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) überschreite, nicht zu zahlen sei.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass die §§ 313, 96 a SGB VI verfassungswidrig seien. Es werde der Besserverdienende und derjenige, der höhere Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt habe, bei der Leistungserbringung schlechter gestellt. Zudem werde ihm als Hinzuverdienst lediglich eine Lohnersatzleistung, nämlich das Arbeitslosengeld, als voller Lohn angerechnet, obwohl er diesen ja nicht erhalte. Außerdem werde der Kläger dadurch schlechter gestellt, dass er am Ende seines langjährigen Arbeitsverhältnisses einen guten Verdienst erzielt habe. Auch sei die Höhe des Hinzuverdienstes nicht zutreffend berechnet worden, da nicht der Brutto-, sondern der Nettobetrag des Arbeitsentgelts maßgeblich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Hinzuverdienst stehe dem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld gleich. Als Hinzuverdienst sei das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (sog. Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen.
II.
Mit weiterem Bescheid vom 5. Juni 2003 führte die Beklagte erneut eine Neuberechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2003 wegen Wegfalls des Arbeitslosengeldes zum 13. Mai 2003 durch und teilte dem Kläger mit, dass ab dem 1. August 2003 monatlich 874,21 EUR gezahlt würden und für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis 31. Juli 2003 sich die Nachzahlung auf 2.246,97 EUR belaufe (Bl. 5 der SG-Akten S 6 RA 1716/04).
Mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2003 (Bl. 27 der SG-Akte S 6 RA 1716/04) hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Juni 2003 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf und berechnete die Rente neu (Seite 3 des Rentenbescheides - Bl. 28 der SG-Akte S 6 RA 1716/04). Die Rente werde ab diesem Zeitpunkt (1. Dezember 2003) nicht ausbezahlt, da die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien.
Auch hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 5. Dezember 2003 (Bl. 46 der SG-Akte S 6 RA 1716/04) hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Juni 2003 nach § 48 SGB X ab 30. August 2003 auf (Anlage 10 des Bescheides - Bl. 49 der SG-Akte S 6 RA 1716/04), führte eine Neuberechnung der Rente ab dem 30. August 2003 durch, stellte fest, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht auszuzahlen sei und machte die Erstattung der Überzahlung für die Zeit vom 30. August 2003 bis 31. Januar 2004 in Höhe von 2.679,02 EUR geltend. Weiter führte die Beklagte noch aus, dass der Erstattungsanspruch vollständig mit der Nachzahlung des Arbeitsamtes im Rahmen der §§ 103 ff. SGB X verrechnet worden sei (siehe ebenfalls Anlage 10 zum Bescheid). Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Vom Arbeitsamt E. sei eine wöchentliche Bemessungsgrundlage von 802,47 EUR mitgeteilt worden, die in eine monatliche umzurechnen sei, indem der Betrag mit 13 multipliziert und anschließend durch drei dividiert wird. Dies ergebe eine monatliche Bemessungsgrundlage von 3 477,37 EUR.
III.
Gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 hat der Kläger am 7. November 2002 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (Az. S 4 R 3219/02). Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2003 und 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 hat der Kläger des Weiteren am 21. Mai 2004 ebenfalls Klage vor dem SG erhoben (S 6 RA 1716/04). Mit Beschluss vom 14. Februar 2005 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 4 R 3219/02 verbunden.
Zur Begründung der Klagen hat der Kläger jeweils ausgeführt, die Beklagte sei auf die im Widerspruchsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht eingegangen. Eine Ungleichbehandlung läge u. a. darin, dass § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI lediglich das letzte Kalenderjahr zum Maßstab für die Entgeltpunkte nehme. Auch die zugrunde gelegten Entgeltpunkte (1,4525) seien zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe nur das vorläufige Durchschnittsentgelt im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, also 53.745,00 DM angesetzt. Mittlerweile läge in der Anlage 1 des SGB VI das realitätsnähere tatsächliche Durchschnittsentgelt mit 52.925,00 DM vor. Des Weiteren sei der maßgebliche Hinzuverdienst nicht zutreffend berechnet worden, da die Beklagte das vom Arbeitsamt zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegte Bemessungsentgelt ungeprüft übernommen habe. Auch das Arbeitsamt habe das Bemessungsentgelt lediglich aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Krankenkasse IKK E. über die Höhe des Krankengeldes festgesetzt. Es sei von einem Hinzuverdienst von allenfalls 6.250 DM auszugehen, sodass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten sei. Im Hinblick auf die Anfechtung der Bescheide vom 29. Oktober 2003 und 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2002 hat der Kläger noch geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nicht gegeben seien.
Soweit der Kläger daneben mit Schriftsatz vom 30. September 2004 im Wege einer Klageerweiterung noch die Zahlung von Zinsen (853,38 EUR) geltend gemacht hatte, ist dieses Verfahren vom SG mit Beschluss vom 10. November 2005 abgetrennt worden.
Die Beklagte ist im Übrigen dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die maßgeblichen Entgeltpunkte für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze sich aus der Anzahl der Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ergäben. Im vorliegenden Fall sei die Berufsunfähigkeit am 19. Mai 1999 eingetreten, sodass die maßgebenden Entgeltpunkte dem Jahr 1998 zu entnehmen seien, die sich auf 1,4525 beliefen. Nach § 66 SGB VI i.V.m. Anlage 1 des SGB VI und § 70 SGB VI sei das vorläufige Durchschnittsentgelt zu berücksichtigen. Als Hinzuverdienst beim Bezug von Sozialleistungen sei das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (so genannte Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen, das nicht mit dem vor Beginn der Sozialleistung erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen übereinstimmen müsse. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Arbeitsamt gemachten Angaben zu überprüfen.
Mit Urteil vom 10. November 2005 hat das SG die Klagen abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf erzieltes Einkommen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat, in nicht zu beanstandender Weise hier - auch rückwirkend - die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgehoben und auch Erstattungsbeträge geltend gemacht hat. Es hat im Weiteren unter Hinweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in § 96 a Abs. 1 und 2 SGB VI i.V.m. § 313 Abs. 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen darauf verwiesen, dass die Hinzuverdienstgrenzen beim Kläger überschritten seien. Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Damit werde sichergestellt, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt werde, nicht besser gestellt werde, wenn anstelle des Arbeitsentgeltes eine kurzfristige Lohnersatzleistung trete (mit Hinweis auf BT-Drs. 13/8671 Seite 118 zu Nummer 47a; sie im Übrigen auch BT-Drs. 13/8011 Seite 59 zu Nummer 47 zu Abs. 3). Das SG hat weiter darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auskünfte der Arbeitsagentur Emmendingen bezüglich des der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 1. August 2001 zugrunde liegenden Arbeitentgelts in Höhe von 1.529 DM wöchentlich, wie auch hinsichtlich der Zeit ab 30. August 2003 mit einem maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 802,74 EUR, die jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen in Höhe von 6.586,56 DM (3.367,65 EUR) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 13. Mai 2003 und in Höhe von 3.478,54 EUR für den Zeitraum vom 30. August 2003 bis zum 30.6.2004 zutreffend seien. Des Weiteren hat das SG darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den zuvor erfolgten Krankengeldbezug dem Arbeitslosengeld sowohl für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 13. Mai 2003 als auch vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2004 gemäß § 135 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) das Regelentgelt zugrunde zu legen gewesen sei, nach dem das zuletzt bezogene Krankengeld berechnet worden sei. Gemäß der hierfür wiederum maßgeblichen Regelung in § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) seien maßgeblicher Entgeltabrechnungszeitraum der Monat April 1999 (nämlich der letzte vollständige Arbeitsmonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab 19. Mai 1999 und auch Berufsunfähigkeit) gewesen. In diesem Monat habe der Kläger einen Lohn in Höhe von 6.512 DM brutto erhalten, sodass dieser Betrag sowohl gemäß § 47 Abs. 2 SGB V für die Berechnung des Krankengeldes und auch gemäß § 135 Nr. 4 SGB III für das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt maßgeblich sei. Allein die Tatsache, dass dem Kläger im April 1999 im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten ein höheres Gehalt ausbezahlt worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Für die Zugrundelegung eines Durchschnittsbruttoverdienstes für die Monate Januar bis April 1999 - wie es die Klägerseite vorschlage - gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 47 Abs. 2 SGB V stelle ausdrücklich - vor allem, um bei Arbeitsunfähigkeit eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen - auf den letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum ab. Im Übrigen habe gerade dies auch dazu geführt, dass der Kläger entsprechend höheres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld erhalten habe. Soweit der nach den §§ 96 a, 313 SGB VI anzurechnende Hinzuverdienst (6.586,67 DM) höher sei als das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen, beruhe dies zum einen darauf, dass bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes jeweils auf den nächsten durch zehn teilbaren Deutschen Mark- bzw. seit 1. Januar 2002 durch fünf teilbaren Euro-Betrag aufzurunden sei und zum anderen das Bemessungsentgelt auch gemäß § 138 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) jährlich anzupassen gewesen sei. Das SG hat im Weiteren dann in einer entsprechend dargestellten Berechnung dargetan, dass der anzurechnende Hinzuverdienst in Höhe von 6.586,46 DM (3.367,65 EUR) für den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 13. Mai 2003 und in Höhe von 3.478,54 EUR für den Zeitraum 30. August 2003 bis 30. Juni 2004 jeweils die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschreite. Unter Berücksichtigung der in § 313 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen Berechnungsformeln, des jeweiligen aktuellen Rentenwertes sowie des Weiteren des vom Kläger zuletzt im Jahr 1998 erzielten Einkommens in Höhe von 78.063,00 DM (Beitragsbemessungsgrundlage) und des sowohl vorläufig für 1998 bestimmten durchschnittlichen Einkommens in Höhe von 53.745 DM, wonach mit 1,4525 Entgeltpunkte, bzw. des endgültigen Durchschnitteinkommens in Höhe von 52.925 DM und damit 1,4750 Entgeltpunkte zu multiplizieren sei, die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen, selbst im günstigsten Fall jeweils überschritten seien. Abschließend hat das SG auch festgestellt, dass nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gegeben sei, vielmehr gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung es dem Gesetzgeber gestattet sei, pauschalierende und typisierende Regelungen zu erlassen, selbst wenn diese in Einzelfällen zu Härten führen sollten (mit Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87 in BVerfGE 87,234, 255). Konkret dienten die Regelungen der §§ 96 a, 313 SGB VI dem verfassungslegitimen Zweck eine Übersicherung der hinzuverdienenden Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente auszuschließen. Sie sollten durch das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Rentenzahlung kein höheres Gesamteinkommen erzielen, als vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert gewesen sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 16. November 2005 zugestellte Urteil am 5. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, an die tatsächlich relevanten rechtlichen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Normen bzw. der Verfassungsgemäßheit der Anwendung im konkreten Fall habe sich das SG nicht herangetraut. Ganz außen vor gelassen habe das SG insbesondere die vom Verfassungsgericht selbst bereits geforderte Notwendigkeit der Ausgewogenheit der Sozialversicherung zwischen der Beitragsseite und der Leistungsseite. Im Übrigen könne auch der vom SG vorgenommenen Berechnung des anzurechnenden Hinzuverdienstes nicht zugestimmt werden. So könne hier insbesondere keineswegs der Hinzuverdienst in Höhe von 6.586,56 DM sich nach der maßgeblichen Norm ergeben, sondern allenfalls ein Betrag von 6.512 DM. Ausgangspunkt sei dabei, dass nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der Sozialleistung (hier Arbeitslosengeld) zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden müsse. Dies sei nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V schließlich das Arbeitsentgelt, das dem Kläger gegenüber im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet worden sei und dies sei hier im Hinblick auf die am 19. Mai 1999 begonnene Arbeitsunfähigkeit der Monat April 1999 gewesen, in diesem habe der Kläger jedoch nur 6.512 DM und nicht 6.586 DM verdient. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei Berücksichtigung des endgültigen Durchschnitteinkommens die anzusetzenden Entgeltpunkte 1,4750 betragen hätten und damit die Hinzuverdienstgrenze ab dem Zeitraum 1. Juli 2002 zumindest dann 3.337,56 EUR bzw. ab 1. Juli 2003 noch 3.372,40 EUR betragen habe. Bei einem Hinzuverdienst von 6.512 DM bzw. 3.329,53 EUR wäre damit die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 und die Bescheide vom 29. Oktober 2003 und 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel zu leisten für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 13. Mai 2003 und vom 30. August 2003 bis 30. Juni 2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit E., die Akten des SG (S 4 R 3219/02 und S 6 RA 1716/04) sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Zum einen ist der Beschwerdewert von 500 EUR überschritten, der Kläger macht hier insgesamt die Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro geltend bzw. steht hier ein Zeitraum für die Gewährung von Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da unter Berücksichtigung des zutreffend berechneten Hinzuverdienstes aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe eines Drittels auch überschritten war.
Bezüglich der maßgeblichen Normen, wie auch der Entscheidungsgründe wird von einer Darstellung hier abgesehen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist hinsichtlich der insbesondere vom Klägerbevollmächtigten erhobenen Einwendungen einerseits hinsichtlich der Berechnung des Hinzuverdienstes und andererseits der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken Folgendes auszuführen:
1. Hinsichtlich des Hinzuverdienstes kann der Senat nur nochmals auf die Ausführungen des SG in seiner Entscheidung verweisen, dass hier nämlich nicht der zuletzt im April 1999 erzielte Arbeitslohn unverändert auch in den Jahren 2001 und 2003 als maßgebliche Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist, sondern tatsächlich gemäß § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. D. h. aber mit anderen Worten, dass jeweils Maßstab das tatsächlich der konkret hier streitigen Sozialleistung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt einschließlich - wie vom SG zutreffend ausgeführt - entsprechender Dynamisierungen zugrunde zu legen ist. Rechtsgrundlage für die Dynamisierung des Arbeitslosengeldes bildete § 138 Abs. 1 SGB III, der bis zum 31. Dezember 2002 gültig war. Danach wird das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme ...angepasst. Ende des Bemessungszeitraums (vgl. Bl. 10 der Akten der Arbeitsagentur) war hier der 9. Oktober 2000, der Tag, an dem der Kläger letztmals vor seiner Arbeitslosmeldung Lohnersatzleistung in Form von Krankengeld erhalten hat (§ 130 Abs. 1 SGB III damaliger Fassung). Nach dem 9. Oktober 2000 sind beim Kläger keine Entgeltabrechnungszeiträume vorhanden. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Agentur für Arbeit das Bemessungsentgelt zum 10. Oktober 2001 und zum 10. Oktober 2002 dynamisiert.
Bezüglich der Zeit ab Dezember 2001 hat im Übrigen die Beklagte das Bemessungsentgelt, das dem Kläger zuletzt bis 9. Oktober 2000 gewährten Krankengeld zugrunde liegende Regelentgelt in Höhe von täglich 217,07 DM zugrunde gelegt. Dies sind, wie man der Berechnung auf Bl. 10 der Leistungsakte der Agentur für Arbeit E. entnehmen kann, 1.519,49 DM, gerundet 1.520 DM wöchentlich. Multipliziert man diesen Betrag mit 13 (Wochen) und dividiert ihn durch 3 (Monate) ergibt sich der hier maßgebliche Hinzuverdienst in Höhe von 6.584,46 DM pro Monat. Nicht anders verhält es sich bezüglich des für die Zeit ab 30. August 2003 maßgeblichen Bemessungsentgelts. Dieses betrug ausweislich des Zahlungsnachweises zuletzt für den 13. Mai 2003 805 EUR wöchentlich gerundet bzw. 802,74 EUR. Berechnet man hier in derselben Weise den Monatsbetrag ergibt sich der vom SG auch errechnete Betrag in Höhe von 3.478,54 EUR.
Der Vortrag des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats bietet Anlass für den Hinweis, dass das Krankengeld des Klägers zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Berufsunfähigkeitsrente nur deshalb nicht als Hinzuverdienst zur Anrechnung kam, weil § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Regelung enthält, dass Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die - wie hier - vor Beginn der Rente eingetreten ist, bei der Feststellung des Hinzuverdienstes Arbeitseinkommen nicht gleichsteht, also neben der Rente weiter bezogen werden kann.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Verletzung von Art. 3 GG vor.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141, 150; 67, 231, 236 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (anders formuliert) dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 14, 52; 13, 46, 53; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 264, 275 ff; 67, 70, 85 ff). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 79, 87, 100; 91, 93, 115). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfG aaO mit Hinweis auf BVerfGE 21, 12, 27 ff; 48, 227, 229).
Hier ist nun darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegenüber anderen Beziehern von Berufsunfähigkeitsrente, die gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen, in keiner Weise besser oder schlechter behandelt wird als diese. Denn auch bei diesen wird jeweils das der Sozialleistung maßgebliche Bemessungsentgelt zugrunde gelegt. Dies hat zur Folge, dass zwar beim Kläger sich aufgrund des höheren Bemessungsentgelts ein höherer zu berücksichtigender Hinzuverdienst ergibt als bei einem anderen Arbeitslosengeldempfänger, der zuletzt ein deutlich niedrigeres Arbeitseinkommen erzielt hatte und bei dem damit auch ein niedrigeres Bemessungsentgelt der Sozialleistung zugrund liegt. Umgekehrt aber wird der Kläger aufgrund seines deutlich höheren Einkommens, das er zuletzt erzielt hatte, bei der Berechnung der Höhe der Hinzuverdienstgrenze auch entsprechend gegenüber dem im Vergleich zu ihm schlechter Verdienenden durch eine höhere Hinzuverdienstgrenze begünstigt. Denn während beim Kläger aufgrund des deutlich über dem Durchschnittseinkommens von 52.925 DM mit 78.063 DM im Jahr 1998 liegenden Arbeitseinkommens sich 1,4750 Entgeltpunkte ergeben, mit denen das 87,5-fache des aktuellen Rentenwertes zu multiplizieren ist, würde sich bei einem Arbeitslosengeldbezieher, der im maßgeblichen Kalenderjahr zuletzt nur das Durchschnittseinkommen von 52.925 DM erzielt hatte, auch nur ein Entgeltpunkt von 1,0 ergeben, mit der Folge, dass sich bei ihm z. B. bezüglich des Zeitraumes Dezember 2001 im günstigsten Fall nur eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 87,5 x 49,51 DM (aktueller Rentenwert) multipliziert mit 1,0 Entgeltpunkten von lediglich 4.332,13 DM ergeben würde, also rund 2.000 DM weniger als beim Kläger. Hieran zeigt sich exemplarisch, dass der Umstand, dass der Kläger zuletzt deutlich überdurchschnittlich verdiente, sehr wohl in nicht zu beanstandender Weise auch berücksichtigt worden ist, nämlich im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze. D. h. mit anderen Worten, der Kläger hat zwar aufgrund seines höheren Bemessungsentgeltes einen höheren zu berücksichtigenden Hinzuverdienst. Auf der anderen Seite ist aber auch die Hinzuverdienstgrenze aufgrund seines höheren Verdienstes deutlich höher als etwa bei einem Arbeitnehmer, der nur das Durchschnittseinkommen erzielte und aufgrund dessen zwar einen deutlich niedrigeren zu berücksichtigenden Hinzuverdienst hat, auf der anderen Seite aber auch eine deutlich niedrigere Hinzuverdienstgrenze. Damit bleibt eindeutig festzuhalten, dass hier entsprechend den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG sehr wohl gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche entsprechend ungleich behandelt werden, mit anderen Worten, in nicht zu beanstandender Weise bei der Frage, inwieweit neben dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente noch Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werden kann, differenziert nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen sowohl der Hinzuverdienst als auch die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
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