Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 473/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Anfechtungsklage wegen der im Bescheid vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 verfügten Rückforderung aufschiebende Wirkung hat.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe der im Tenor angeordneten Feststellung, dass die Anfechtungsklage wegen der im Bescheid vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 verfügten Rückforderung aufschiebende Wirkung hat, zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 29. November 2006 hat die Beklagte die im Bescheid vom 26. Juli 2006 u.a. für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 verlautbarte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 154,13 EUR ganz aufgehoben und 300,26 EUR zurückgefordert. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006) wurde rechtzeitig die beim Sozialgericht Karlsruhe anhängige Anfechtungsklage (S 13 AS 134/07) erhoben. Dem Urteil des Bundessozialgericht vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - (in Juris) entsprechend sind für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007 Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Bescheide und Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder und von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, die Kläger als Adressaten nicht nur der aufgehobenen Bewilligung, sondern auch der Aufhebung und Rückforderung im Bescheid vom 29. November 2006, des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 und gleichzeitig als Beteiligte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und der Anfechtungsklage anzusehen. Die Kläger haben ihr am 14. Dezember 2006 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren ausdrücklich auf die Rückforderung beschränkt. Der Antrag, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, enthält der Sache nach das Begehren auf gerichtliche Feststellung, dass ihr Widerspruch wegen der Rückforderung, jetzt ihre deswegen erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B, vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B und vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B, alle in Juris), aber auch anderer Landessozialgerichte (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 9 AS 127/06 ER -, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 - L 3 ER 47/06 AS -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2006 - L 2 B 62/06 AS ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - L 5 B 77/06 ER-AS - und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER, alle in Juris) haben Widerspruch und Anfechtungsklage wegen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufschiebende Wirkung, weil der in § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Rückforderung von solchen Leistungen erstreckt werden kann. An dieser Auffassung hält der Senat trotz des in der Rechtssprechung auch vertretenen gegenteiligen Standpunktes (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 19 B 15/06 AS ER, Schleswig Holsteinisches LSG, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 6 B 196/06 AS ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B, alle in Juris) fest. Es bleibt deshalb dabei, dass die Beklagte, will sie die Rückforderung vollziehen, die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anordnen muss. Dass § 86b Abs. 1 SGG es weiterhin ermöglicht, die aufschiebende Wirkung feststellen zu lassen, wenn diese von der Beklagten angezweifelt oder missachtet wird, hat der Senat ebenfalls mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2004 - L 13 RJ 2467/04 ER-B, vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B - und vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B -, alle in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden. (vgl. § 177 SGG).
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe der im Tenor angeordneten Feststellung, dass die Anfechtungsklage wegen der im Bescheid vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 verfügten Rückforderung aufschiebende Wirkung hat, zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 29. November 2006 hat die Beklagte die im Bescheid vom 26. Juli 2006 u.a. für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 verlautbarte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 154,13 EUR ganz aufgehoben und 300,26 EUR zurückgefordert. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006) wurde rechtzeitig die beim Sozialgericht Karlsruhe anhängige Anfechtungsklage (S 13 AS 134/07) erhoben. Dem Urteil des Bundessozialgericht vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - (in Juris) entsprechend sind für eine Übergangszeit bis 30. Juni 2007 Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Bescheide und Gerichtsentscheidungen, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder und von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, die Kläger als Adressaten nicht nur der aufgehobenen Bewilligung, sondern auch der Aufhebung und Rückforderung im Bescheid vom 29. November 2006, des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 und gleichzeitig als Beteiligte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und der Anfechtungsklage anzusehen. Die Kläger haben ihr am 14. Dezember 2006 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren ausdrücklich auf die Rückforderung beschränkt. Der Antrag, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, enthält der Sache nach das Begehren auf gerichtliche Feststellung, dass ihr Widerspruch wegen der Rückforderung, jetzt ihre deswegen erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B, vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B und vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B, alle in Juris), aber auch anderer Landessozialgerichte (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 9 AS 127/06 ER -, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 - L 3 ER 47/06 AS -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2006 - L 2 B 62/06 AS ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - L 5 B 77/06 ER-AS - und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER, alle in Juris) haben Widerspruch und Anfechtungsklage wegen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufschiebende Wirkung, weil der in § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Rückforderung von solchen Leistungen erstreckt werden kann. An dieser Auffassung hält der Senat trotz des in der Rechtssprechung auch vertretenen gegenteiligen Standpunktes (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 19 B 15/06 AS ER, Schleswig Holsteinisches LSG, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 6 B 196/06 AS ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B, alle in Juris) fest. Es bleibt deshalb dabei, dass die Beklagte, will sie die Rückforderung vollziehen, die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anordnen muss. Dass § 86b Abs. 1 SGG es weiterhin ermöglicht, die aufschiebende Wirkung feststellen zu lassen, wenn diese von der Beklagten angezweifelt oder missachtet wird, hat der Senat ebenfalls mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2004 - L 13 RJ 2467/04 ER-B, vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B - und vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B -, alle in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden. (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved