Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 4312/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 259/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat im Urteil vom 10. November 2006 (S 65 AS 4312/05) auf einen Antrag der Klägerin die Beklagte verurteilt, unter Abänderung angefochtener Bescheide der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2005 weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der anteiligen Kosten für einen Kfz-Einstellplatz von monatlich 30,67 Euro zu gewähren. Dem Sachverhalt liegt zugrunde ein Mietvertrag der Klägerin für einen Kfz-Einstellplatz aufgrund eines Mietvertrages vom 09. Februar 1995. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung: "Dieses Mietverhältnis soll so lange bestehen, wie der zwischen denselben Vertragsparteien geschlossene Wohnungsmietvertrag vom 12. Dezember 1989. Endet der letztgenannte Vertrag, so wird zum gleichen Termin der hiermit geschlossene Mietvertrag für Kfz-Einstellplätze beendet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf". § 5 Nr. 4 des Vertrages enthält als weitere Vereinbarung, dass eine Kündigung des Kfz-Einstellplatzes ohne gleichzeitige Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses ausgeschlossen werde.
Das SG hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Januar 2007 zugestellt. Mit der am 07. Februar 2007 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde trägt die Beklagte vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch sei der Ausschluss der Kündigung unwirksam nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz gehörten grundsätzlich nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 10. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ist unbegründet.
Nach § 144 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Ein derartiger Fall ist hier gegeben. In diesem Fall ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1). Erforderlich ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rz. 28).
Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch ein Individualinteresse der Klägerin. Der Sachverhalt ist geprägt durch eine individuelle Regelung im Mietvertrag. Der Kfz-Einstellplatz ist gekoppelt an die Dauer des Wohnmietverhältnisses. Dies ist eine Einzelfallregelung, die keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung der im Gesetz genannten Gerichte ab. Des Weiteren ist auch Verfahrensmangel nicht geltend gemacht worden, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat im Urteil vom 10. November 2006 (S 65 AS 4312/05) auf einen Antrag der Klägerin die Beklagte verurteilt, unter Abänderung angefochtener Bescheide der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2005 weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der anteiligen Kosten für einen Kfz-Einstellplatz von monatlich 30,67 Euro zu gewähren. Dem Sachverhalt liegt zugrunde ein Mietvertrag der Klägerin für einen Kfz-Einstellplatz aufgrund eines Mietvertrages vom 09. Februar 1995. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung: "Dieses Mietverhältnis soll so lange bestehen, wie der zwischen denselben Vertragsparteien geschlossene Wohnungsmietvertrag vom 12. Dezember 1989. Endet der letztgenannte Vertrag, so wird zum gleichen Termin der hiermit geschlossene Mietvertrag für Kfz-Einstellplätze beendet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf". § 5 Nr. 4 des Vertrages enthält als weitere Vereinbarung, dass eine Kündigung des Kfz-Einstellplatzes ohne gleichzeitige Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses ausgeschlossen werde.
Das SG hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Januar 2007 zugestellt. Mit der am 07. Februar 2007 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde trägt die Beklagte vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch sei der Ausschluss der Kündigung unwirksam nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz gehörten grundsätzlich nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 10. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ist unbegründet.
Nach § 144 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Ein derartiger Fall ist hier gegeben. In diesem Fall ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1). Erforderlich ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rz. 28).
Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch ein Individualinteresse der Klägerin. Der Sachverhalt ist geprägt durch eine individuelle Regelung im Mietvertrag. Der Kfz-Einstellplatz ist gekoppelt an die Dauer des Wohnmietverhältnisses. Dies ist eine Einzelfallregelung, die keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung der im Gesetz genannten Gerichte ab. Des Weiteren ist auch Verfahrensmangel nicht geltend gemacht worden, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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