L 15 SO 23/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 423/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 23/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner Klage hat der Kläger sinngemäß begehrt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, ihm ab Oktober 2005 weiterhin laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - zu gewähren und Mietrückstände in Höhe von knapp 5000,- Euro zu übernehmen. Das Sozialgericht hat dem Begehren mit Urteil vom 15. Dezember 2006 teilweise hinsichtlich der Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2006 entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils wird erwähnt, dass wegen der Ablehnung einer vom Kläger am 23. Juli 2005 beantragten einmaligen Beihilfe u.a. für die Erstausstattung der Wohnung ein weiteres Verfahren vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Berlin anhängig sei. Gegen das ihm am 19. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese ausdrücklich darauf "beschränkt", dass ihm zu Unrecht die Erstausstattung seiner jetzigen Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII versagt worden sei, obwohl diese nach der Urteilsbegründung nur spärlich möbliert sei. Die "Ergänzungs- Berufungsklage" sei daher sachlich und rechtlich geboten und begründet. Der Senat hat die Akten des beim SG Berlin noch anhängigen Verfahrens - S 2 SO 16/06 -beigezogen.

II.

Die Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger begehrt mit ihr etwas anderes als im vorausgegangenen Verfahren vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht hat hier erstinstanzlich nicht über die vom Kläger (auch) begehrte Erstausstattung für seine Wohnung entschieden, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Gegenstand eines anderen Verfahrens ist; die bei einem vom Beklagten veranlassten Hausbesuch festgestellte "spärliche Möblierung" fand im Urteil lediglich bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für weitere laufende Leistungen ab Oktober 2005 Erwähnung. Das Landessozialgericht ist gemäß § 29 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein Rechtsmittelgericht und grundsätzlich nur zuständig für Streitgegenstände, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig waren. Eine Berufung, die nur einen neuen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist – mangels Beschwer durch das angefochtene Urteil – unzulässig (vgl. Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr.1). Da der Kläger die Berufung trotz des mehrfachen Hinweises darauf, dass er einen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung zulässig nur im Verfahren S 2 SO 16/06 vor dem Sozialgericht Berlin weiterverfolgen kann (das ihm Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Rechtsanwalt beigeordnet hat), aufrecht erhalten hat, musste sie als unzulässig verworfen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 158 SGG durch Beschluss ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 163 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved