L 24 KR 108/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1232/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 108/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2004.

Der 1951 geborene Kläger bezog im Sommer 2003 Leistungen vom Arbeitsamt Pankow wegen Arbeitslosigkeit und war bei der Beklagten versichert. Am 10. Juni 2003 ging eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Orthopäden Dr. K vom gleichen Tage bei der Beklagten ein. Im Gefolge erfolgten mehrmals Verlängerungen durch Dr. K und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK wurde wiederholt von der Beklagten mit der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragt. Im Rahmen der Vorprüfungen des MDK stellten die Neurochirurgen Dr. W und H am 20. November 2003 fest, derzeit fände keine neurochirurgische Behandlung statt und es werde von ihnen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation lehnte die damalige Landesversicherungsanstalt Berlin mit Bescheid vom 25. November 2003 ab. Mit am 09. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vertrat der MDK die Auffassung, der Kläger sei wieder für einen leidensgerechten Arbeitsplatz ab 19. Januar 2004 vermittelbar.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09. Dezember 2003 mit, dass die Arbeitsunfähigkeit am 18. Januar 2004 enden werde und dass der Kläger, um weiterhin den vollen Versicherungsschutz der Kranken- und Pflegeversicherung genießen zu können, sich vorsorglich bei seinem zuständigen Arbeitsamt zu melden habe. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld und somit auch die Mitgliedschaft ende.

Im Auszahlschein vom 13. Januar 2004 bescheinigte der behandelnde Orthopäde Dr. K ebenfalls den 18. Januar 2004 als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, ohne Einwendungen gegen die dem zugrunde liegende Einschätzung des MDK zu erheben. Gegen den Bescheid vom 09. Dezember 2003 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 20. Dezember 2003.

Während des Widerspruchsverfahrens ging am 20. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. M vom 19. Januar 2004 ein. Im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens bat die Beklagte den MDK um ein erneutes Gutachten nach Kurzuntersuchung, wobei der MDK darlegte, dies sei im Rahmen einer Kurzuntersuchung nicht möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09. Dezember 2003 zurück und begründete dies damit, der Kläger sei nicht über den 18. Januar 2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Auch wenn am 19. Januar 2004 erneut Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, konnte dies nicht zum Krankengeldbezug führen, da die Voraussetzungen des nachgehenden Versicherungsschutzes nicht vorgelegen hätten.

Hiergegen hat sich die am 19. Mai 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die der Kläger damit begründet hat, er sei durchgängig arbeitsunfähig gewesen, so dass ihm weiterhin Krankengeld zugestanden habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiteres Krankengeld für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2004 zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit Urteil vom 06. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe mit dem 18. Januar 2004 geendet, so dass der Kläger am 19. Januar 2004, als er erneut arbeitsunfähig gemeldet worden war, bei der Beklagten nicht mehr gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit versichert gewesen sei. Dabei sei unerheblich, ob die zugrunde liegende Zuckerkrankheit bereits vorher bestanden habe, da der Anspruch auf Krankengeld eine vorherige ärztliche Feststellung voraussetze.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 22. März 2006, mit der der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere würde der behandelnde Internist Dr. M bescheinigen, dass seit Dezember 2003 durchgängig ein entgleister Diabetes mellitus bekannt sei.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld auch für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst den behandelnden Internisten Dr. M schriftlich befragt, der unter dem Datum vom 07. November 2006 mitgeteilt hat, ihm sei seit dem 24. März 2003 ein Diabetes mellitus bekannt, der rezidivierend entgleise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Über die zulässige Berufung konnte der Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 155 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Krankengeld ab 19. Januar 2004, so dass die dies aussprechenden Bescheide ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Das diese Bescheide bestätigende angefochtene Urteil unterliegt somit keiner Beanstandung.

Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetz Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich aus den entsprechenden Feststellungen des MDK und der letzten Bescheinigung des Orthopäden Dr. K ergibt, bis zum 18. Januar 2004 vor.

Am 19. Januar 2004 hingegen bestand kein Versicherungsschutz für einen Anspruch auf Krankengeld, da die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger lediglich für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld erhalten blieb (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Somit endete die entsprechende Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am 18. Januar 2004 um 24.00 Uhr.

Danach war der Kläger bei der Beklagten als Rentenantragsteller aufgrund seines Leistungsantrages bei der Landesversicherungsanstalt versichert. Dieser Versicherungsschutz jedoch beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld. Somit war der Kläger, als am 19. Januar 2004 die erneute Krankschreibung erfolgte, nicht mehr bei der Beklagten mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert, so dass ein entsprechender Anspruch nicht bestehen konnte.

Der Vortrag des Klägers, er sei durchgängig aufgrund seines Diabetes mellitus arbeitsunfähig gewesen, ist, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, nach § 46 Satz 1 Ziffer 2 SGB V unerheblich, da der Anspruch auf Krankengeld von dem Tage an entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die letzte ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Klägers und darauf kommt es nach § 46 SGB V ausschließlich an endete, wie dargelegt, am 18. Januar 2004; eine erneute ärztliche Bescheinigung erfolgte am 19. Januar 2004. Ein Anspruch hätte somit erst am 20. Januar 2004 entstehen können, der Kläger war aber ab 19. Januar 2004, 00.00 Uhr, nicht mehr versichert mit einem Anspruch auf Krankengeld.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn auf die Folgen des Ablaufs des Krankengeldes nicht hinreichend unterrichtet, ist unzutreffend. In dem Bescheid vom 09. Dezember 2003 sind diese Folgen zutreffend dargelegt, so dass der Kläger diesem bei sorgfältiger Prüfung hätte entnehmen können und müssen, dass eine erneute Krankmeldung spätestens am 18. Januar 2004 und nicht erst am 19. Januar 2004 hätte erfolgen müssen.

Die Berufung des Klägers war somit mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision ist keiner der im Gesetz dargelegten Gründe (§ 160 Abs. 2 SGG) ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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