L 8 B 3/07 R

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 47/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 B 3/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren wird zur Verdeutlichung der Rechtslage auf Folgendes hingewiesen:

Der vorliegende Fall betrifft nicht die Anrechnung von Leistungen auf laufende Ansprüche. Vielmehr geht es allein um die in der Vergangenheit liegende Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2005. In dieser Zeit haben die Klägerin und ihr Sohn Leistungen (Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II [Alg II] und Sozialgeld) erhalten, die ihnen nicht oder nicht in der jeweiligen Höhe zugestanden hätten, wenn die Beklagte seinerzeit bereits die der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2004 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt hätte. Das Problem, wie Doppelzahlungen für solche Zeiträume vermieden werden, hat der Gesetzgeber im Grundsatz dahingehend gelöst, dass der erforderliche Ausgleich (nur) im Wege der Erstattung zwischen den beteiligten Leistungsträgern stattfindet, also von der Beklagten an die Beigeladenen zu 1) und 2).

Diese Vorgehensweise liegt gerade auch im Interesse der Klägerin, die dadurch von Erstattungsansprüchen der Beigeladenen verschont bleibt. Insbesondere verbleiben ihr die im Erstattungszeitraum an sie geleisteten Zahlungen in voller Höhe. Als Ausgleich für diesen Vorteil kann sie allerdings in Höhe der Zahlungen, mithin der Erstattungsforderungen der Beigeladenen, keine Nachzahlung von der Beklagten verlangen. Vielmehr gilt ihr Rentenanspruch gegen die Beklagte in Höhe der von dieser an die Beigeladenen zu leistenden Erstattungen als erfüllt. Das ist der Regelungsinhalt des § 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Insofern mögen die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid verwandten Begriffe "Nachzahlung" und "Einbehaltung" irreführend sein. Tatsächlich besteht von vornherein kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin, weil ihr Rentenanspruch bereits mit der Zahlung von Sozialhilfe und Alg II/Sozialgeld als erfüllt gilt. Dementsprechend wird die "Nachzahlung" bei genauer rechtlicher Betrachtung auch nicht "einbehalten", sondern die Beklagte befriedigt in Höhe der "Nachzahlung" einen originären Erstattungsanspruch der Beigeladenen. Ein Nachteil entsteht für die Klägerin durch diese begrifflichen Ungenauigkeiten indessen nicht.

Wie das SG im Einzelnen dargelegt hat, sind die Rentenansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 als auch für den Anschlusszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in voller Höhe als durch die Leistungen der Beigeladenen zu 1) und 2) erfüllt anzusehen.

Dies gilt zunächst für die im Jahr 2004 bezogene Sozialhilfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin spielt es dabei keine Rolle, dass sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem minderjährigen Sohn Enrico lebt, dem sie zum Unterhalt verpflichtet ist. Unterhaltsverpflichtungen wirken sich auf die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung nicht aus. Wenn und soweit der Erwerbsminderungsrentner anderen - in bar oder in Natur - zum Unterhalt verpflichtet ist, muss er diese Verpflichtungen grundsätzlich aus der Rente mit bestreiten. Reicht die Rente nicht aus, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, so kann ergänzend Sozialhilfe beansprucht werden. Das wirkt sich spiegelbildlich beim Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Rentenversicherung aus: Ist, wie hier, der Nettozahlbetrag der Rente niedriger als die an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährte Sozialhilfe, so verbleibt der Bedarfsgemeinschaft die - höhere - Sozialhilfe, durch deren Zahlung der Rentenanspruch in vollem Umfang als erfüllt gilt. Wäre demgegenüber der Nettozahlbetrag der Rente höher, so wäre durch die Zahlung der Sozialhilfe nur teilweise Erfüllung eingetragen, und die Differenz zwischen Nettorente und Sozialhilfe müsste an die Klägerin ausgezahlt werden. Nach allem ist es nicht zu beanstanden, sondern nur konsequent, dass die an den Sohn der Klägerin erbrachten Sozialhilfeleistungen nach § 140 Bundessozialhilfegesetz in den Erstattungsbetrag eingerechnet werden.

Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, auch seitens der Beigeladenen zu 2). Zwar setzt § 104 Abs. 1 SGB X voraus, dass die Leistungen des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers zu Recht erbracht worden sind, und hieran kann man im vorliegenden Fall deshalb zweifeln, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers voraussetzt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]), die im Falle der bei der Klägerin bestehenden vollen Erwerbsminderung nicht vorliegt (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II). Indessen ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Leistung der Beigeladenen zu 2) an die Klägerin hier aus § 44a Satz 3 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung (aF).

Nach § 44a Satz 1 SGB II aF stellt der Träger der Grundsicherung fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig war. Soweit der Sozialhilfeträger oder ein anderer bei voller Erwerbsminderung einstandspflichtiger Träger seine Beurteilung nicht teilt, ist die Einigungsstelle anzurufen (§ 44a Satz 2 SGB II aF). Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Alg II, zu erbringen (§ 44a Satz 3 SGB II aF).

Die Vorschrift des § 44a Satz 3 SGB II aF ist dabei nicht als Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch zu verstehen (BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 und BSGE vorgesehen). Das gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Träger der Grundsicherung entweder eine Erwerbsfähigkeit angenommen oder andererseits trotz etwaiger Zweifel von einer Klärung der Frage mit dem sonst zuständigen Leistungsträger abgesehen hat. Ob eine abweichende Betrachtung ausnahmsweise geboten ist, wenn - anders als hier - die volle Erwerbsminderung des Leistungsempfängers so offensichtlich ist, dass eine Leistungsverpflichtung des Trägers der Grundsicherung von vornherein erkennbar nicht in Betracht kommt, kann der Senat dabei dahingestellt lassen. In der Konsequenz dieser Rechtsauffassung liegt es, dass die Zahlung von Alg II bis zur Feststellung einer anderweitigen Leistungszuständigkeit (des Trägers der Sozialhilfe oder der Rentenversicherung) trotz bestehender voller Erwerbsminderung des Leistungsempfängers rechtmäßig bleibt und der Träger der Grundsicherung sodann nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Erstattung von dem eigentlich zuständigen Träger verlangen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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