Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 567/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 178/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Januar 2007 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Januar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten zu.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, nämlich der Erteilung des mit der am 05. Juli 2005 erhobenen Untätigkeitsklage angestrebten Bescheides vom 29. Juni 2005, war zwar die Frist für die Zulässigkeit dieser Klage eingehalten, denn nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, und die Klägerin hatte den Antrag auf Überprüfung des Erstattungsbescheides vom 13. August 1996 am 28. Dezember 2004 (Eingang bei der Beklagten) gestellt, sodass die maßgebliche 6-Monats-Frist am 28. Juni 2005 abgelaufen war. Die Erhebung der Untätigkeitsklage am 05. Juli 2005 war jedoch überflüssig; denn eine einfache Nachfrage bei der Beklagten noch innerhalb der 6-Monats-Frist hätte gezeigt, dass der Erlass des Bescheides unmittelbar bevorstand. Ein solches Vorgehen wäre der Klägerin in jedem Fall vor Inanspruchnahme der Gerichte zuzumuten gewesen, zumal es im konkreten Fall nicht um die Gewährung einer Leistung, sondern um die Rücknahme einer Erstattungsentscheidung geht.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Januar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten zu.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, nämlich der Erteilung des mit der am 05. Juli 2005 erhobenen Untätigkeitsklage angestrebten Bescheides vom 29. Juni 2005, war zwar die Frist für die Zulässigkeit dieser Klage eingehalten, denn nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, und die Klägerin hatte den Antrag auf Überprüfung des Erstattungsbescheides vom 13. August 1996 am 28. Dezember 2004 (Eingang bei der Beklagten) gestellt, sodass die maßgebliche 6-Monats-Frist am 28. Juni 2005 abgelaufen war. Die Erhebung der Untätigkeitsklage am 05. Juli 2005 war jedoch überflüssig; denn eine einfache Nachfrage bei der Beklagten noch innerhalb der 6-Monats-Frist hätte gezeigt, dass der Erlass des Bescheides unmittelbar bevorstand. Ein solches Vorgehen wäre der Klägerin in jedem Fall vor Inanspruchnahme der Gerichte zuzumuten gewesen, zumal es im konkreten Fall nicht um die Gewährung einer Leistung, sondern um die Rücknahme einer Erstattungsentscheidung geht.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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