Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1786/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das vorliegende Verfahren wird abgelehnt. Die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sofortige Vorschusszahlungen zur Deckung des gesetzlichen finanziellen Mindestbedarfs zu leisten sowie notwendige Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchzuführen, werden abgelehnt.
Im Übrigen werden die Anträge wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der nach der Mittleren Reife und Absolvierung der einjährigen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Fahrzeugtechnik) im Juli 2000 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung begann, hatte im Mai 1999 als Mopedfahrer einen Unfall erlitten, der neben Hautabschürfungen und Prellungen auch zu einer Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks führte. Im Juli 2002 legte der Antragsteller erfolgreich die Gesellenprüfung im Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers (Nutzkraftwagen-Instandhaltung) ab. Anschließend arbeitete der Antragsteller in seinem Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.10.2004 zum 30.11.2004 gekündigt. In der Zeit vom 03.11.2004 bezog der Antragsteller bis zur Aussteuerung am 21.03.2006 Krankengeld.
Bereits im Dezember 2000 wandte sich der Antragsteller an das Arbeitsamt Karlsruhe, jetzt Agentur für Arbeit (AA), und beantragte am 28.10.2003 beim AA, die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Am 15.01.2004 führte der Antragsteller beim AA ein Beratungsgespräch. Mit Schreiben vom 28.01.2004 teilte das AA dem Antragsteller mit, dass in dem Beratungsgespräch als mögliches Ziel für die berufliche Rehabilitation die Fortbildung zum Techniker besprochen worden sei. Aus beraterischer Sicht sei im Sinne einer bestmöglichen Qualifizierung ein Studium an einer Fachhochschule zu empfehlen, das allerdings im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht vom AA als Kostenträger gefördert werden könne, auch nicht als Vorleistung. Am 06.02.2004 machte das AA dem Antragsteller einen Eingliederungsvorschlag für eine Fortbildungsmaßnahme zum Techniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ab 13.09.2004 für zwei Jahre. Dagegen wandte sich der Antragsteller und brachte vor, als Kraftfahrzeugtechniker werde bundesweit keine einzige Stelle angeboten. Er begehre die Förderung eines Fachhochschulstudiums zum Ingenieur. Mit Schreiben vom 12.02.2004 teilte das AA dem Antragsteller daraufhin mit, falls er dem gemachten Eingliederungsvorschlag nicht zustimmen könne, wäre die Wahl der geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu besprechen. Es kam zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem AA.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA eine Bildungsmaßnahme zum Ingenieur für Fahrzeugtechnik ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das AA mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.05.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2005 (S 2 AL 1851/04) abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung ein, die der erkennende Senats mit Urteil vom 16.12.2005 (L 8 AL 2881/05) zurückwies.
Am 31.08.2005 stellte der Antragsteller bei der AA einen Antrag auf Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AA vom 08.09.2005 nicht entsprochen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen wurde. Inzwischen hatte der Antragsteller am 09.09.2005 beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der B.-N.-Schule II in B. zu fördern. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.09.2005 ab (S 5 AL 3615/05 ER). Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.11.2005 (L 8 AL 3937/05 ER-B) zurückwies, da ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht seien.
Inzwischen hatte die AA dem Antragsteller einen Bildungsgutschein vom 05.08.2004 für das Bildungsziel Kraftfahrzeugtechniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, gültig bis zum 05.11.2004 erteilt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 04.07.2005 Klage beim SG. Die Antragsgegnerin wertete die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2004, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurückgewiesen wurde. Außerdem beantragte der Antragsteller in diesem Klageverfahren, "den bereits vorliegenden Folgebescheid mit selbem Inhalt vom September 2005 zu übernehmen". Mit Urteil vom 18.09.2006 (S 5 AL 2519/05) wies das SG die Klage ab. Die gegen den Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 gerichtete Klage sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antrag, den Klageantrag für den Bescheid vom 05.08.2004 vollinhaltlich für den bereits vorliegenden Folgebescheid mit selbem Inhalt vom September 2005 zu übernehmen, beruhe auf einer unzulässigen Klageänderung. Erst im Verlaufe des Verfahrens habe der Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2005 gegen den Bescheid vom 08.09.2005, auf den sich dieser Antrag offenbar beziehe, gewandt. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung lägen nicht vor. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein (L 8 AL 5370/06), über die noch nicht entschieden wurde.
Am 04.04.2006 meldete sich der Antragsteller bei der AA und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm mit Bescheid vom 28.04.2006 ab dem 04.04.2006 bis 03.04.2007 in Höhe von täglich 26,17 EUR bewilligt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 zurückgewiesen wurde. Außerdem wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch gegen die von der AA eingeholte gutachtliche Äußerung seines ärztlichen Dienstes vom 09.06.2006, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen diese Widerspruchsbescheide erhob der Antragsteller beim SG Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 (S 5 AL 3599/06) abgewiesen wurde. Über die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Berufung (L 8 AL 643/07) wurde noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 beantragte der Antragsteller am 19.10.2005 bei der Antragsgegnerin die Zahlung von Zwischenübergangsgeld nach Ablauf seines Anspruches auf Krankengeld. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 07.04.2006 ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim SG (S 5 AL 2998/06), die mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2007 abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung ein (L 8 AL 848/07), über die noch nicht entschieden wurde.
Am 11.04.2007 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem Schreiben vom 01.04.2007, das auch an das BVerfG, den Bundesgerichtshof, Landessozialgericht Baden-Württemberg und das SG adressiert ist, den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, a) sofortige Vorschusszahlungen zur Tilgung des gesetzlichen finanziellen Mindestbedarfs zu leisten, b) eine Bescheinigung über die Befreiung von Rundfunkgebühren zu erteilen, c) die bereits seit November 2000 dringend notwendigen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchzuführen. Hilfsweise: Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht. Fürsorglich: Durchführung des Hauptsacheverfahrens zur Durchführung der notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die laut der rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe im Urteil 5 O 74/04 notwendigen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation bis heute nicht durchgeführt. Danach hafte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu 100% für die festgestellten Unfallfolgen. Gleichwohl sei er unfallbedingt arbeitsunfähig ab 04.04.2007 ohne Einkommen und ohne Sozialversicherung. Die Antragsgegnerin habe ihm bereits seit November 2000 mit einer Abtretungserklärung und gesetzlichem Übergang der Rechtsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer den Rechtsweg entzogen, um das rechtskräftige Urteil des Landgerichts gegen den Haftpflichtversicherer für seinen unfallbedingten Rehabilitationsanspruch und die notwendige Existenzsicherung zu vollstrecken. Trotzdem habe die Antragsgegnerin keine Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchgeführt, wie das Landgericht Karlsruhe festgestellt habe. Sie habe ihn vor der damit produzierten OP am 22.09.2004 bis zu 12 Stunden als Kfz- Mechaniker arbeiten geschickt, obwohl seine Arbeitsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Die Beamten der Antragsgegnerin seien amtlich und rechtskräftig der Lüge und des Betruges überführt. Die zwischenzeitlich vorliegenden drei Bescheide der Antragsgegnerin mit der Behauptung, er sei wegen doppeltem Leistungsbezugs mit Eingliederungsvereinbarung einen Sozialbetrüger, seien bis heute nicht aufgehoben worden. Mit einem am 22.04.2007 eingegangenen Fax hat der Antragsteller noch einmal darauf hingewiesen, der Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren (u.a. L 8 AL 848/07 und L 8 AL 643/07) seien seine Unfallverletzung und das rechtskräftige Urteil des LG Karlsruhe 5 O 74/04.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere des Vorbringens des Antragstellers wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie zwei Band Akten der Beklagten verwiesen.
II.
Die gestellten Anträge fallen nur teilweise in die Zuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Im Übrigen ist dem Senat mangels Zuständigkeit eine Sachentscheidung verwehrt.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Gericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Danach ist Gericht der Hauptsache grundsätzlich das Sozialgericht, das Landessozialgericht nur, wenn hinsichtlich des Streitgegenstandes, auf den sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht, ein Berufungsverfahren anhängig ist. Dies trifft vorliegend im Hinblick auf die beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 8 AL 848/07 und L 8 AL 5370/06 (nur) für den unter Buchstabe a) gestellten Antrag zu, soweit er sich auf die Leistung von Überbrückungsgeld bezieht, sowie für den unter Buchstaben c) gestellten Antrag, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung des Besuches der Balthasar-Neumann-Schule II begehrt. Im Übrigen fehlt es an der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, da sonst keine Berufungsverfahren anhängig sind, die das weitere Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz betreffen, weshalb die gestellten Eilanträge insoweit bereits deshalb keinen Erfolg haben können.
Eine Verweisung der Anträge des Antragstellers, für die das Landessozialgerichts Baden-Württemberg unzuständig ist, scheidet vorliegend aus, nachdem der Antragsteller sein Antragschreiben vom 01.04.2007 auch an das BVerfG, den Bundesgerichtshof und das SG gerichtet hat, und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, das diesen Gerichten der Schriftsatz vom 01.03.2007 vom Antragsteller ebenfalls übermittelt worden ist, weshalb es einer zusätzlichen Verweisung nicht mehr bedarf.
Der fürsorglich gestellte Antrag auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zur Durchführung der notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen bleibt dem Berufungsverfahren L 8 AL 5370/06 vorbehalten.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich eines Anspruches auf Übergeld und zur Förderung des Besuches der Balthasar-Neumann-Schule II nicht erfüllt. Denn dem Antragsteller stehen mit großer Wahrscheinlichkeit solche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Hinsichtlich eines Anspruches auf Übergeld ergibt sich dies aus dem Beschluss des Senats vom 23.04.2007 - L 8 AL 849/07 PKH-A -. Mit diesem Beschluss ist der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren L 8 AL 848/07 abgelehnt worden, da die Berufung des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben dürfte, weshalb ein Anordnungsanspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nicht glaubhaft gemacht ist. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23.04.2007 - L 8 AL 849/07 PKH-A - wird verwiesen. Hinsichtlich eines Anspruches auf Förderung des Besuches der Balthasar-Neumann-Schule II ergibt sich dies bereits aus dem Beschluss des Senates vom 14.11.2005 - L 8 AL 3937/05 ER-B -, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 14.09.2005 - S 5 AL 3615/05 ER -, das den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz, die Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der B.-N.-Schule II in B. zu fördern, abgelehnt hatte, zurückgewiesen wurde, da ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. An diesem Beschluss hält der Senat fest. Der Antragsteller hat keine neuen Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Senats vom 23.04.2007 - L 8 AL 5371/06 PKH-A - verwiesen, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren L 8 AL 5370/06 mangels hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt wurde.
Damit kann dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt werden, da die Voraussetzungen hierfür mangels Erfolgsaussicht seines Eilantrages nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen werden die Anträge wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der nach der Mittleren Reife und Absolvierung der einjährigen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Fahrzeugtechnik) im Juli 2000 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung begann, hatte im Mai 1999 als Mopedfahrer einen Unfall erlitten, der neben Hautabschürfungen und Prellungen auch zu einer Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks führte. Im Juli 2002 legte der Antragsteller erfolgreich die Gesellenprüfung im Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers (Nutzkraftwagen-Instandhaltung) ab. Anschließend arbeitete der Antragsteller in seinem Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.10.2004 zum 30.11.2004 gekündigt. In der Zeit vom 03.11.2004 bezog der Antragsteller bis zur Aussteuerung am 21.03.2006 Krankengeld.
Bereits im Dezember 2000 wandte sich der Antragsteller an das Arbeitsamt Karlsruhe, jetzt Agentur für Arbeit (AA), und beantragte am 28.10.2003 beim AA, die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Am 15.01.2004 führte der Antragsteller beim AA ein Beratungsgespräch. Mit Schreiben vom 28.01.2004 teilte das AA dem Antragsteller mit, dass in dem Beratungsgespräch als mögliches Ziel für die berufliche Rehabilitation die Fortbildung zum Techniker besprochen worden sei. Aus beraterischer Sicht sei im Sinne einer bestmöglichen Qualifizierung ein Studium an einer Fachhochschule zu empfehlen, das allerdings im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht vom AA als Kostenträger gefördert werden könne, auch nicht als Vorleistung. Am 06.02.2004 machte das AA dem Antragsteller einen Eingliederungsvorschlag für eine Fortbildungsmaßnahme zum Techniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ab 13.09.2004 für zwei Jahre. Dagegen wandte sich der Antragsteller und brachte vor, als Kraftfahrzeugtechniker werde bundesweit keine einzige Stelle angeboten. Er begehre die Förderung eines Fachhochschulstudiums zum Ingenieur. Mit Schreiben vom 12.02.2004 teilte das AA dem Antragsteller daraufhin mit, falls er dem gemachten Eingliederungsvorschlag nicht zustimmen könne, wäre die Wahl der geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu besprechen. Es kam zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem AA.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA eine Bildungsmaßnahme zum Ingenieur für Fahrzeugtechnik ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das AA mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.05.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2005 (S 2 AL 1851/04) abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung ein, die der erkennende Senats mit Urteil vom 16.12.2005 (L 8 AL 2881/05) zurückwies.
Am 31.08.2005 stellte der Antragsteller bei der AA einen Antrag auf Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AA vom 08.09.2005 nicht entsprochen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen wurde. Inzwischen hatte der Antragsteller am 09.09.2005 beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der B.-N.-Schule II in B. zu fördern. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.09.2005 ab (S 5 AL 3615/05 ER). Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.11.2005 (L 8 AL 3937/05 ER-B) zurückwies, da ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht seien.
Inzwischen hatte die AA dem Antragsteller einen Bildungsgutschein vom 05.08.2004 für das Bildungsziel Kraftfahrzeugtechniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, gültig bis zum 05.11.2004 erteilt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 04.07.2005 Klage beim SG. Die Antragsgegnerin wertete die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2004, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurückgewiesen wurde. Außerdem beantragte der Antragsteller in diesem Klageverfahren, "den bereits vorliegenden Folgebescheid mit selbem Inhalt vom September 2005 zu übernehmen". Mit Urteil vom 18.09.2006 (S 5 AL 2519/05) wies das SG die Klage ab. Die gegen den Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 gerichtete Klage sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antrag, den Klageantrag für den Bescheid vom 05.08.2004 vollinhaltlich für den bereits vorliegenden Folgebescheid mit selbem Inhalt vom September 2005 zu übernehmen, beruhe auf einer unzulässigen Klageänderung. Erst im Verlaufe des Verfahrens habe der Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2005 gegen den Bescheid vom 08.09.2005, auf den sich dieser Antrag offenbar beziehe, gewandt. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung lägen nicht vor. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein (L 8 AL 5370/06), über die noch nicht entschieden wurde.
Am 04.04.2006 meldete sich der Antragsteller bei der AA und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm mit Bescheid vom 28.04.2006 ab dem 04.04.2006 bis 03.04.2007 in Höhe von täglich 26,17 EUR bewilligt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 zurückgewiesen wurde. Außerdem wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch gegen die von der AA eingeholte gutachtliche Äußerung seines ärztlichen Dienstes vom 09.06.2006, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen diese Widerspruchsbescheide erhob der Antragsteller beim SG Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 (S 5 AL 3599/06) abgewiesen wurde. Über die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Berufung (L 8 AL 643/07) wurde noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 beantragte der Antragsteller am 19.10.2005 bei der Antragsgegnerin die Zahlung von Zwischenübergangsgeld nach Ablauf seines Anspruches auf Krankengeld. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 07.04.2006 ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim SG (S 5 AL 2998/06), die mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2007 abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung ein (L 8 AL 848/07), über die noch nicht entschieden wurde.
Am 11.04.2007 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem Schreiben vom 01.04.2007, das auch an das BVerfG, den Bundesgerichtshof, Landessozialgericht Baden-Württemberg und das SG adressiert ist, den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, a) sofortige Vorschusszahlungen zur Tilgung des gesetzlichen finanziellen Mindestbedarfs zu leisten, b) eine Bescheinigung über die Befreiung von Rundfunkgebühren zu erteilen, c) die bereits seit November 2000 dringend notwendigen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchzuführen. Hilfsweise: Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht. Fürsorglich: Durchführung des Hauptsacheverfahrens zur Durchführung der notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die laut der rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe im Urteil 5 O 74/04 notwendigen Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation bis heute nicht durchgeführt. Danach hafte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu 100% für die festgestellten Unfallfolgen. Gleichwohl sei er unfallbedingt arbeitsunfähig ab 04.04.2007 ohne Einkommen und ohne Sozialversicherung. Die Antragsgegnerin habe ihm bereits seit November 2000 mit einer Abtretungserklärung und gesetzlichem Übergang der Rechtsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer den Rechtsweg entzogen, um das rechtskräftige Urteil des Landgerichts gegen den Haftpflichtversicherer für seinen unfallbedingten Rehabilitationsanspruch und die notwendige Existenzsicherung zu vollstrecken. Trotzdem habe die Antragsgegnerin keine Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchgeführt, wie das Landgericht Karlsruhe festgestellt habe. Sie habe ihn vor der damit produzierten OP am 22.09.2004 bis zu 12 Stunden als Kfz- Mechaniker arbeiten geschickt, obwohl seine Arbeitsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Die Beamten der Antragsgegnerin seien amtlich und rechtskräftig der Lüge und des Betruges überführt. Die zwischenzeitlich vorliegenden drei Bescheide der Antragsgegnerin mit der Behauptung, er sei wegen doppeltem Leistungsbezugs mit Eingliederungsvereinbarung einen Sozialbetrüger, seien bis heute nicht aufgehoben worden. Mit einem am 22.04.2007 eingegangenen Fax hat der Antragsteller noch einmal darauf hingewiesen, der Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren (u.a. L 8 AL 848/07 und L 8 AL 643/07) seien seine Unfallverletzung und das rechtskräftige Urteil des LG Karlsruhe 5 O 74/04.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere des Vorbringens des Antragstellers wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie zwei Band Akten der Beklagten verwiesen.
II.
Die gestellten Anträge fallen nur teilweise in die Zuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Im Übrigen ist dem Senat mangels Zuständigkeit eine Sachentscheidung verwehrt.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Gericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Danach ist Gericht der Hauptsache grundsätzlich das Sozialgericht, das Landessozialgericht nur, wenn hinsichtlich des Streitgegenstandes, auf den sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht, ein Berufungsverfahren anhängig ist. Dies trifft vorliegend im Hinblick auf die beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 8 AL 848/07 und L 8 AL 5370/06 (nur) für den unter Buchstabe a) gestellten Antrag zu, soweit er sich auf die Leistung von Überbrückungsgeld bezieht, sowie für den unter Buchstaben c) gestellten Antrag, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung des Besuches der Balthasar-Neumann-Schule II begehrt. Im Übrigen fehlt es an der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, da sonst keine Berufungsverfahren anhängig sind, die das weitere Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz betreffen, weshalb die gestellten Eilanträge insoweit bereits deshalb keinen Erfolg haben können.
Eine Verweisung der Anträge des Antragstellers, für die das Landessozialgerichts Baden-Württemberg unzuständig ist, scheidet vorliegend aus, nachdem der Antragsteller sein Antragschreiben vom 01.04.2007 auch an das BVerfG, den Bundesgerichtshof und das SG gerichtet hat, und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, das diesen Gerichten der Schriftsatz vom 01.03.2007 vom Antragsteller ebenfalls übermittelt worden ist, weshalb es einer zusätzlichen Verweisung nicht mehr bedarf.
Der fürsorglich gestellte Antrag auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zur Durchführung der notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen bleibt dem Berufungsverfahren L 8 AL 5370/06 vorbehalten.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich eines Anspruches auf Übergeld und zur Förderung des Besuches der Balthasar-Neumann-Schule II nicht erfüllt. Denn dem Antragsteller stehen mit großer Wahrscheinlichkeit solche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Hinsichtlich eines Anspruches auf Übergeld ergibt sich dies aus dem Beschluss des Senats vom 23.04.2007 - L 8 AL 849/07 PKH-A -. Mit diesem Beschluss ist der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren L 8 AL 848/07 abgelehnt worden, da die Berufung des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben dürfte, weshalb ein Anordnungsanspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nicht glaubhaft gemacht ist. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23.04.2007 - L 8 AL 849/07 PKH-A - wird verwiesen. Hinsichtlich eines Anspruches auf Förderung des Besuches der Balthasar-Neumann-Schule II ergibt sich dies bereits aus dem Beschluss des Senates vom 14.11.2005 - L 8 AL 3937/05 ER-B -, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 14.09.2005 - S 5 AL 3615/05 ER -, das den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz, die Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der B.-N.-Schule II in B. zu fördern, abgelehnt hatte, zurückgewiesen wurde, da ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. An diesem Beschluss hält der Senat fest. Der Antragsteller hat keine neuen Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Senats vom 23.04.2007 - L 8 AL 5371/06 PKH-A - verwiesen, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren L 8 AL 5370/06 mangels hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt wurde.
Damit kann dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt werden, da die Voraussetzungen hierfür mangels Erfolgsaussicht seines Eilantrages nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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