Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4392/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten darüber, ob der Beigeladene zu Ziffer 1 bei der Klägerin versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 20.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2003 festgestellt, dass der Beigeladene zu Ziffer 1 seine Tätigkeit als Leiter eines Call-Centers im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Mit Urteil vom 07.06.2005 hatte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) diese Bescheide der Beklagten aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beigeladenen zu Ziffer 1 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 29.08.2006 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Urteil wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Klägerin wurden die Kosten der Beklagten und des Beigeladenen zu Ziffer 1 in beiden Rechtszügen auferlegt.
II.
Zusätzlich hat die Klägerin auch die Gerichtskosten für beide Instanzen zu tragen. Nachdem im Hauptsacheverfahren weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört haben, sind Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben (vgl. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG sind für die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens trägt, die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) entsprechend anzuwenden. Nach § 154 VWGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Der Unterliegende im Sinne des § 154 Abs. 1 VWGO ist derjenige, dessen Sachantrag in vollem Umfang erfolglos geblieben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz 2005, § 197 a Rd.-Ziff. 11 a). Ausgehend hiervon hat die Klägerin, die im Verfahren unterlegen ist und deren Sachantrag in vollem Umfang erfolglos geblieben ist, die Gerichtskosten zu tragen.
Diese Entscheidung, die das Verfahren insgesamt, d. h. auch das erstinstanzliche Verfahren betrifft, kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten darüber, ob der Beigeladene zu Ziffer 1 bei der Klägerin versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 20.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2003 festgestellt, dass der Beigeladene zu Ziffer 1 seine Tätigkeit als Leiter eines Call-Centers im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Mit Urteil vom 07.06.2005 hatte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) diese Bescheide der Beklagten aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beigeladenen zu Ziffer 1 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 29.08.2006 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Urteil wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Klägerin wurden die Kosten der Beklagten und des Beigeladenen zu Ziffer 1 in beiden Rechtszügen auferlegt.
II.
Zusätzlich hat die Klägerin auch die Gerichtskosten für beide Instanzen zu tragen. Nachdem im Hauptsacheverfahren weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört haben, sind Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben (vgl. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG sind für die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens trägt, die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) entsprechend anzuwenden. Nach § 154 VWGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Der Unterliegende im Sinne des § 154 Abs. 1 VWGO ist derjenige, dessen Sachantrag in vollem Umfang erfolglos geblieben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz 2005, § 197 a Rd.-Ziff. 11 a). Ausgehend hiervon hat die Klägerin, die im Verfahren unterlegen ist und deren Sachantrag in vollem Umfang erfolglos geblieben ist, die Gerichtskosten zu tragen.
Diese Entscheidung, die das Verfahren insgesamt, d. h. auch das erstinstanzliche Verfahren betrifft, kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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